Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·11 U 242/93·07.07.1994

Mieters Wegnahmerecht an gepflanzten Bäumen; Vermieterhaftung bei Selbsthilfe

ZivilrechtMietrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich auf dem vermieteten Grundstück gegen die Entfernung von von den Mietern gepflanzten Bäumen und verletzte dabei den Kläger bei einer Auseinandersetzung. Das OLG bejahte jedenfalls fahrlässige Haftung des Beklagten für den materiellen Schaden aus § 823 Abs. 1 BGB und wies die Berufung insoweit zurück. Ein Selbsthilferecht des Vermieters bestand nicht; die Mieter waren nach § 547a BGB zur Wegnahme berechtigt, ein Abwendungsrecht des Vermieters greift außerhalb von Räumen nicht. Über den Schmerzensgeldanspruch (Verschuldensgrad) und den Feststellungsantrag war mangels Entscheidungsreife noch nicht abschließend zu entscheiden.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zum Ersatz materiellen Schadens (Klageantrag zu 2) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vermieter kann die Wegnahme von vom Mieter geschaffenen Einrichtungen nach § 547a Abs. 2 BGB nur bei Einrichtungen in Räumen durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden; für Einrichtungen außerhalb von Räumen besteht ein solches Abwendungsrecht nicht.

2

Das Wegnahmerecht des Mieters nach § 547a BGB ist nicht davon abhängig, dass der Mieter dem Vermieter zuvor ein Übernahmeangebot unterbreitet, auch wenn dem Vermieter dem Grunde nach ein Übernahmerecht zustehen könnte.

3

Gegen eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) darf sich der Besitzberechtigte im Rahmen des § 859 BGB mit Gewalt wehren; der Widerstand des Störers gegen diese Besitzwehr ist widerrechtlich.

4

Ein vermeintliches Selbsthilferecht zur Durchsetzung vermieterseitiger Rechtspositionen rechtfertigt grundsätzlich keine Gewaltanwendung; ein bloßer Rechtsirrtum entschuldigt nicht, es sei denn, er beruht auf einem vertrauenswürdigen, sachkundigen Rechtsrat.

5

Für die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB genügt fahrlässiges Verhalten; ein Mitverschulden des Geschädigten liegt nicht schon darin, dass er zulässige Besitzwehr ausübt, solange keine unnötige Selbstgefährdung hinzutritt.

Relevante Normen
§ Mietvertrag§ Wegnahmerecht§ Verbotsirrtum§ 547a BGB§ 547a Abs. 2 BGB§ 823 ff. BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 621/92

Leitsatz

1. Der Mieter ist zur Wegnahme von ihm selbst gepflanzter Bäume gem. § 547 a BGB berechtigt. 2. Die Befugnis des Vermieters, die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden, bezieht sich nach § 547 a Abs. 2 BGB nur auf Einrichtungen in Räumen. 3. Das Wegnahmerecht des Mieters ist, wo ein Übernahmerecht des Vermieters besteht, nicht von einem vorherigen Übernahmeangebot an diesen. 4. Ein Irrtum über die Rechtslage entschuldigt nicht. Eine Ausnahme bildet lediglich ein Irrtum, der durch einen sachkundigen Berater hervorgerufen wurde, dessen Rat der Irrende den Umständen nach vertrauen durfte.

Tenor

Die   Berufung  des   Beklagten  gegen   das am  14. Oktober 1993  verkündete Grundurteil der 9. Zivilkammer  des Landgerichts  Aachen - 9 O 621/92 -  wird zurückgewiesen,  soweit sie sich gegen die Entscheidung zum Klageantrag zu 2) richtet.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Beklagten ist zumindest teilweise unbegründet.  Auch nach  seiner  eigenen Schilderung der  Vorgänge am  11.11.1989  hat  der Beklagte  die Verletzung  des  Klägers  jedenfalls fahrlässig  verschuldet. Gemäߠ §§ 823 ff. BGB ist er deshalb  verpflichtet, dem  Kläger seinen durch die Verletzung verursachten materiellen Schaden zu ersetzen, wie er mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht wird.

3

Damit steht  an sich  auch bereits  fest, daß der Kläger  darüber hinaus Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld  hat. Zu  den in einem Grundurteil festzulegenden  Voraussetzungen eines  derartigen  Anspruchs gehört  jedoch auch  der Grad des haftungsbegründenden  Verschuldens, der  gerade in einem Falle  wie diesem  einen wesentlichen Faktor für  die Bemessung des Schmerzensgeldes darstellt. Das  Landgericht hat  auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme angenommen,  der Beklagte  habe dem Kläger einen  vorsätzlichen Schlag  mit dem  Stiel einer  Hacke versetzt. Dieser Beweiswürdigung kann der  Senat sich  nicht anschließen,  ohne sich zu-nächst  einen eigenen Eindruck von den Zeugen verschafft  zu haben. Soweit die Berufung die landgerichtliche Grundentscheidung zum Klageantrag zu 1) betrifft, ist die Sache daher noch nicht entscheidungsreif.

4

Über  den Klageantrag zu 3),  den Feststellungsantrag bezüglich  künftigen materiellen  und immateriellen Schadens  des Klägers  hat das Landgericht noch   nicht  entschieden.  Ein  Grundurteil  kann zu  einer unbezifferten  Feststellungsklage  gemäß § 304 ZPO schon  deswegen nicht  ergehen, weil  in einem  solchen  Verfahren  ausschließlich  um  den Grund des Anspruchs gestritten wird. Ein abschließendes Teilurteil  hat das  Landgericht aber,  wie am Ende seiner Entscheidungsgründe ausgeführt ist, auch  hinsichtlich des  Feststellungsantrags  ausdrücklich nicht  erlassen wollen.  Auch wenn diese Einschränkung  im Wortlaut des Urteilstenors nicht zum  Ausdruck kommt,  handelt es sich somit lediglich  um ein  Teil-Grundurteil zu  den Klageanträgen 1) und 2).

5

Auch  nach  seinem  eigenen  Sachvortrag  hat  der Beklagte  die  Verletzung  des  Klägers  zumindest fahrlässig verschuldet und ist, da den Kläger kein Mitverschulden  trifft, zum  Ersatz  des  gesamten daraus folgenden materiellen Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB).

6

Das erneute  Erscheinen  und  Verbleiben  des  Beklagten  auf dem  noch an  die Familie  K.    vermieteten Grundstück  gegen deren  Willen  und  die Behinderung  der Tätigkeit  des Klägers  im Garten war eine  Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB,  deren  der  Kläger  sich  gemäß § 859 BGB  mit Gewalt erwehren durfte. Daß mildere Mittel,  etwa  die  mündliche  Aufforderung,  sich zu entfernen,  nichts  bewirken  würden,  lag  auf der  Hand. Gleichgültig,  ob  der  Beklagte  damit begonnen hatte,  einen Baum  einzugraben (so seine Einlassung  im Schriftsatz vom 12.01.1990, Bl. 32, 33 d.A.  63 Js 564/91 StA  Aachen), oder  sich mit seinem Spaten  lediglich vor  einem Baum  postiert hatte,  um dessen Ausgrabung zu verhindern (so der Beklagte persönlich in der Sitzung vom 12.05.1993, vgl. Protokoll  Bl. 104 d.A.), machte  er mit seinem  Verhalten deutlich,  daß er bloßen Argumenten nicht zugänglich  war, zumal bei früheren Gelegenheiten  am selben  Tage über das Recht der Familie K.   , die  von ihr während der Mietzeit gesetzten Pflanzen zu  entfernen, schon ausgiebig diskutiert worden war.  Demgemäß war  auch der Widerstand des Beklagten gegen  die zu seiner Vertreibung von dem Grundstück oder jedenfalls aus seiner Position vor dem  fraglichen Baum  von dem  Kläger  eingesetzte körperliche Gewalt  widerrechtlich (vgl.  Palandt-Bassenge,  § 859 Rdnr. 2). Daߠ es dem  Kläger  um die Entfernung des Beklagten von dem eingenommenen Standort und nicht etwa allein darum ging, ihm den Spaten abzunehmen, ist den gesamten Umständen nach nicht  zweifelhaft und kann auch von dem Beklagten damals nicht verkannt worden sein.

7

Das  Verhalten des  Beklagten war auch nicht durch ein  Selbsthilferecht gerechtfertigt.  Ein Selbsthilferecht nach  § 561 BGB  zur  Erhaltung  seines Vermieterpfandrechts  stand   nicht  zur  Debatte, die  Voraussetzungen der §§ 559 S. 2, 560 S. 2 BGB waren  ohnehin   nicht  erfüllt.   Aber  auch  ein Selbsthilferecht zur Verteidigung seines Eigentums (§§ 1004, 229 f. BGB)  stand dem  Beklagten nicht zu.

8

Es  erscheint  bereits  zweifelhaft,  ob  die  von seinen  Mietern gepflanzten  Bäume wesentliche Bestandteile  des Grundstücks und also gemäß §§ 946, 93 BGB sein  Eigentum geworden  oder  als  Scheinbestandteile  gemäß § 95 BGB  Eigentum der  Mieter geblieben  waren. In  jedem Falle waren die Mieter aber  gemäß § 547 a BGB zur Wegnahme der Bäume be-rechtigt. Die Befugnis des Vermieters, die Wegnah-me durch  Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden, bezieht  sich nach  § 547 a Abs. 2 BGB nur  auf Einrichtungen  in  Räumen  (MüKomm/Voelskow,  § 547 a Rdnr. 2).  § 14 Abs. 2 des  Mietvertrages  zwischen dem  Beklagten und dem Stiefvater des  Klägers  erweitert  diese  Abwendungsbefugnis nicht.  Zwar  ist  das  benutzte  Vertragsformular seinem   Wortlaut  nach  für  Wohnungsmietverträge gedacht und  der Text  deshalb, soweit  sich wegen der Vermietung  eines ganzen Grundstücks besondere Fragen ergeben,  auslegungsbedürftig.  § 14 Abs. 2 enthält aber  keine  von  der  gesetzlichen  Regel abweichende  Ausgestaltung des Wegnahmerechts bzw. der  Abwendungsbefugnis  des  Vermieters,  sondern drückt den Gesetzesinhalt nur konkreter und allgemeinverständlicher aus.  Die gesetzliche Beschränkung  des  Übernahmerechts  des  Vermieters  gemäß § 547 a Abs. 2 BGB  auf Einrichtungen  des Mieters in Räumen  steht auch  auf sonstige Einrichtungen, mit  denen das Mietgrundstück versehen wurde, entgegen.

9

Hinzu  kommt, daߠ der Beklagte  sich  bei  seinem Einschreiten auch gar nicht auf ein Übernahmerecht berufen und  sich zur Zahlung einer entsprechenden Abfindung  nicht bereit erklärt, sondern das Recht der Familie K.    zur Mitnahme der Bäume schlecht-hin bestritten  hat. Die Auffassung, das Wegnahmerecht  des Mieters  sei, wo ein Übernahmerecht des Vermieters  bestehe, von einem vorherigen Übernahmeangebot an diesen abhängig, entspricht nicht der überwiegenden  Rechtsmeinung  (vgl.  Palandt-Putzo § 547 a Rdnr. 5) und wird auch vom Senat nicht geteilt.

10

Schließlich  waren   die  umstrittenen  Bäume  der Klassifizierung  als   Einrichtung  im  Sinne  des § 547 a Abs. 1 BGB auch  nicht "entwachsen".  Ausweislich   der  in  der  Beiakte  63 Js 564/91 StA Aachen  (Hülle, hinterer Aktendeckel) befindlichen Fotografien waren die Bäume, um die es ging, mäßig groß und eindeutig noch umsetzbar.

11

Gründe,  die das Verhalten des Beklagten entschuldigen könnten,  sind ebenfalls  nicht ersichtlich. Ein Irrtum über die Rechtslage entschuldigt nicht. Eine  Ausnahme bildet  lediglich ein  Irrtum,  der durch  einen  sachkundigen  Berater  hervorgerufen wurde,  dessen Rat  der Irrende den Umständen nach vertrauen   durfte.  Etwas  Derartiges  trägt  der Beklagte  nicht vor.  Im übrigen  weiß jedermann, daß Gewaltanwendung  zur Durchsetzung  von Rechten grundsätzlich den  dafür zuständigen Staatsorganen vorbehalten  ist. Ein in Verkennung der Rechtslage angenommenes Selbsthilferecht ist deshalb regelmäßig nicht geeignet, die Verletzung der Rechtsgüter anderer zu entschuldigen.

12

Die Verletzung  des Klägers  ist eine unmittelbare Folge  des Widerstandes des Beklagten gegen seinen Versuch, sich  der verbotenen  Eigenmacht des  Beklagten zu erwehren und ihn von dem auszugrabenden Baum  wegzuziehen. Hätte der Beklagte sich wegziehen lassen,  wäre es  nicht zu  dem Gerangel,  dem schmerzbedingt-unwillkürlichen plötzlichen Loslassen des  Spatenstiels durch  den Beklagten und der Verletzung des  Klägers mit  dem gegen seinen Kopf prallenden Stielende  gekommen.  Diese  Verletzung ist  also auch,  wenn man  den Sachvortrag des Beklagten zugrundelegt,  von ihm verschuldet worden, allerdings nicht  absichtlich oder  mit  bedingtem Vorsatz, sondern fahrlässig.

13

Auf seine  Verpflichtung, dem  Kläger seinen mate-riellen  verletzungsbedingten Schaden zu ersetzen, hat dieser  Unterschied im Verschuldensgrad keinen Einfluß.  Eine   Einschränkung  der  Ersatzpflicht käme  nur wegen  Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB in  Betracht.  Als  Mitverschulden  kann diesem aber nicht angerechnet werden, daß er überhaupt mit  körperlicher Gewalt gegen den Beklagten vorgegangen  ist und  sich auf  das  Gerangel  mit ihm  eingelassen hat.  Daß er die damit zwangsläufig  verbundene  Selbstgefährdung  in  irgendeiner Hinsicht unnötig  vergrößert hätte,  ist nicht ersichtlich.

14

Um  die Fortsetzung  des landgerichtlichen Verfah-rens wenigstens bezüglich des materiellen Schadens des  Klägers ohne  weitere Verzögerung zu ermöglichen, erscheint  der Erlaß eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO zweckmäßig.