Mieters Wegnahmerecht an gepflanzten Bäumen; Vermieterhaftung bei Selbsthilfe
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich auf dem vermieteten Grundstück gegen die Entfernung von von den Mietern gepflanzten Bäumen und verletzte dabei den Kläger bei einer Auseinandersetzung. Das OLG bejahte jedenfalls fahrlässige Haftung des Beklagten für den materiellen Schaden aus § 823 Abs. 1 BGB und wies die Berufung insoweit zurück. Ein Selbsthilferecht des Vermieters bestand nicht; die Mieter waren nach § 547a BGB zur Wegnahme berechtigt, ein Abwendungsrecht des Vermieters greift außerhalb von Räumen nicht. Über den Schmerzensgeldanspruch (Verschuldensgrad) und den Feststellungsantrag war mangels Entscheidungsreife noch nicht abschließend zu entscheiden.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zum Ersatz materiellen Schadens (Klageantrag zu 2) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter kann die Wegnahme von vom Mieter geschaffenen Einrichtungen nach § 547a Abs. 2 BGB nur bei Einrichtungen in Räumen durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden; für Einrichtungen außerhalb von Räumen besteht ein solches Abwendungsrecht nicht.
Das Wegnahmerecht des Mieters nach § 547a BGB ist nicht davon abhängig, dass der Mieter dem Vermieter zuvor ein Übernahmeangebot unterbreitet, auch wenn dem Vermieter dem Grunde nach ein Übernahmerecht zustehen könnte.
Gegen eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) darf sich der Besitzberechtigte im Rahmen des § 859 BGB mit Gewalt wehren; der Widerstand des Störers gegen diese Besitzwehr ist widerrechtlich.
Ein vermeintliches Selbsthilferecht zur Durchsetzung vermieterseitiger Rechtspositionen rechtfertigt grundsätzlich keine Gewaltanwendung; ein bloßer Rechtsirrtum entschuldigt nicht, es sei denn, er beruht auf einem vertrauenswürdigen, sachkundigen Rechtsrat.
Für die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB genügt fahrlässiges Verhalten; ein Mitverschulden des Geschädigten liegt nicht schon darin, dass er zulässige Besitzwehr ausübt, solange keine unnötige Selbstgefährdung hinzutritt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 621/92
Leitsatz
1. Der Mieter ist zur Wegnahme von ihm selbst gepflanzter Bäume gem. § 547 a BGB berechtigt. 2. Die Befugnis des Vermieters, die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden, bezieht sich nach § 547 a Abs. 2 BGB nur auf Einrichtungen in Räumen. 3. Das Wegnahmerecht des Mieters ist, wo ein Übernahmerecht des Vermieters besteht, nicht von einem vorherigen Übernahmeangebot an diesen. 4. Ein Irrtum über die Rechtslage entschuldigt nicht. Eine Ausnahme bildet lediglich ein Irrtum, der durch einen sachkundigen Berater hervorgerufen wurde, dessen Rat der Irrende den Umständen nach vertrauen durfte.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Oktober 1993 verkündete Grundurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 621/92 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung zum Klageantrag zu 2) richtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist zumindest teilweise unbegründet. Auch nach seiner eigenen Schilderung der Vorgänge am 11.11.1989 hat der Beklagte die Verletzung des Klägers jedenfalls fahrlässig verschuldet. Gemäߠ §§ 823 ff. BGB ist er deshalb verpflichtet, dem Kläger seinen durch die Verletzung verursachten materiellen Schaden zu ersetzen, wie er mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht wird.
Damit steht an sich auch bereits fest, daß der Kläger darüber hinaus Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld hat. Zu den in einem Grundurteil festzulegenden Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs gehört jedoch auch der Grad des haftungsbegründenden Verschuldens, der gerade in einem Falle wie diesem einen wesentlichen Faktor für die Bemessung des Schmerzensgeldes darstellt. Das Landgericht hat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, der Beklagte habe dem Kläger einen vorsätzlichen Schlag mit dem Stiel einer Hacke versetzt. Dieser Beweiswürdigung kann der Senat sich nicht anschließen, ohne sich zu-nächst einen eigenen Eindruck von den Zeugen verschafft zu haben. Soweit die Berufung die landgerichtliche Grundentscheidung zum Klageantrag zu 1) betrifft, ist die Sache daher noch nicht entscheidungsreif.
Über den Klageantrag zu 3), den Feststellungsantrag bezüglich künftigen materiellen und immateriellen Schadens des Klägers hat das Landgericht noch nicht entschieden. Ein Grundurteil kann zu einer unbezifferten Feststellungsklage gemäß § 304 ZPO schon deswegen nicht ergehen, weil in einem solchen Verfahren ausschließlich um den Grund des Anspruchs gestritten wird. Ein abschließendes Teilurteil hat das Landgericht aber, wie am Ende seiner Entscheidungsgründe ausgeführt ist, auch hinsichtlich des Feststellungsantrags ausdrücklich nicht erlassen wollen. Auch wenn diese Einschränkung im Wortlaut des Urteilstenors nicht zum Ausdruck kommt, handelt es sich somit lediglich um ein Teil-Grundurteil zu den Klageanträgen 1) und 2).
Auch nach seinem eigenen Sachvortrag hat der Beklagte die Verletzung des Klägers zumindest fahrlässig verschuldet und ist, da den Kläger kein Mitverschulden trifft, zum Ersatz des gesamten daraus folgenden materiellen Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB).
Das erneute Erscheinen und Verbleiben des Beklagten auf dem noch an die Familie K. vermieteten Grundstück gegen deren Willen und die Behinderung der Tätigkeit des Klägers im Garten war eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB, deren der Kläger sich gemäß § 859 BGB mit Gewalt erwehren durfte. Daß mildere Mittel, etwa die mündliche Aufforderung, sich zu entfernen, nichts bewirken würden, lag auf der Hand. Gleichgültig, ob der Beklagte damit begonnen hatte, einen Baum einzugraben (so seine Einlassung im Schriftsatz vom 12.01.1990, Bl. 32, 33 d.A. 63 Js 564/91 StA Aachen), oder sich mit seinem Spaten lediglich vor einem Baum postiert hatte, um dessen Ausgrabung zu verhindern (so der Beklagte persönlich in der Sitzung vom 12.05.1993, vgl. Protokoll Bl. 104 d.A.), machte er mit seinem Verhalten deutlich, daß er bloßen Argumenten nicht zugänglich war, zumal bei früheren Gelegenheiten am selben Tage über das Recht der Familie K. , die von ihr während der Mietzeit gesetzten Pflanzen zu entfernen, schon ausgiebig diskutiert worden war. Demgemäß war auch der Widerstand des Beklagten gegen die zu seiner Vertreibung von dem Grundstück oder jedenfalls aus seiner Position vor dem fraglichen Baum von dem Kläger eingesetzte körperliche Gewalt widerrechtlich (vgl. Palandt-Bassenge, § 859 Rdnr. 2). Daߠ es dem Kläger um die Entfernung des Beklagten von dem eingenommenen Standort und nicht etwa allein darum ging, ihm den Spaten abzunehmen, ist den gesamten Umständen nach nicht zweifelhaft und kann auch von dem Beklagten damals nicht verkannt worden sein.
Das Verhalten des Beklagten war auch nicht durch ein Selbsthilferecht gerechtfertigt. Ein Selbsthilferecht nach § 561 BGB zur Erhaltung seines Vermieterpfandrechts stand nicht zur Debatte, die Voraussetzungen der §§ 559 S. 2, 560 S. 2 BGB waren ohnehin nicht erfüllt. Aber auch ein Selbsthilferecht zur Verteidigung seines Eigentums (§§ 1004, 229 f. BGB) stand dem Beklagten nicht zu.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die von seinen Mietern gepflanzten Bäume wesentliche Bestandteile des Grundstücks und also gemäß §§ 946, 93 BGB sein Eigentum geworden oder als Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB Eigentum der Mieter geblieben waren. In jedem Falle waren die Mieter aber gemäß § 547 a BGB zur Wegnahme der Bäume be-rechtigt. Die Befugnis des Vermieters, die Wegnah-me durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden, bezieht sich nach § 547 a Abs. 2 BGB nur auf Einrichtungen in Räumen (MüKomm/Voelskow, § 547 a Rdnr. 2). § 14 Abs. 2 des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Stiefvater des Klägers erweitert diese Abwendungsbefugnis nicht. Zwar ist das benutzte Vertragsformular seinem Wortlaut nach für Wohnungsmietverträge gedacht und der Text deshalb, soweit sich wegen der Vermietung eines ganzen Grundstücks besondere Fragen ergeben, auslegungsbedürftig. § 14 Abs. 2 enthält aber keine von der gesetzlichen Regel abweichende Ausgestaltung des Wegnahmerechts bzw. der Abwendungsbefugnis des Vermieters, sondern drückt den Gesetzesinhalt nur konkreter und allgemeinverständlicher aus. Die gesetzliche Beschränkung des Übernahmerechts des Vermieters gemäß § 547 a Abs. 2 BGB auf Einrichtungen des Mieters in Räumen steht auch auf sonstige Einrichtungen, mit denen das Mietgrundstück versehen wurde, entgegen.
Hinzu kommt, daߠ der Beklagte sich bei seinem Einschreiten auch gar nicht auf ein Übernahmerecht berufen und sich zur Zahlung einer entsprechenden Abfindung nicht bereit erklärt, sondern das Recht der Familie K. zur Mitnahme der Bäume schlecht-hin bestritten hat. Die Auffassung, das Wegnahmerecht des Mieters sei, wo ein Übernahmerecht des Vermieters bestehe, von einem vorherigen Übernahmeangebot an diesen abhängig, entspricht nicht der überwiegenden Rechtsmeinung (vgl. Palandt-Putzo § 547 a Rdnr. 5) und wird auch vom Senat nicht geteilt.
Schließlich waren die umstrittenen Bäume der Klassifizierung als Einrichtung im Sinne des § 547 a Abs. 1 BGB auch nicht "entwachsen". Ausweislich der in der Beiakte 63 Js 564/91 StA Aachen (Hülle, hinterer Aktendeckel) befindlichen Fotografien waren die Bäume, um die es ging, mäßig groß und eindeutig noch umsetzbar.
Gründe, die das Verhalten des Beklagten entschuldigen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Irrtum über die Rechtslage entschuldigt nicht. Eine Ausnahme bildet lediglich ein Irrtum, der durch einen sachkundigen Berater hervorgerufen wurde, dessen Rat der Irrende den Umständen nach vertrauen durfte. Etwas Derartiges trägt der Beklagte nicht vor. Im übrigen weiß jedermann, daß Gewaltanwendung zur Durchsetzung von Rechten grundsätzlich den dafür zuständigen Staatsorganen vorbehalten ist. Ein in Verkennung der Rechtslage angenommenes Selbsthilferecht ist deshalb regelmäßig nicht geeignet, die Verletzung der Rechtsgüter anderer zu entschuldigen.
Die Verletzung des Klägers ist eine unmittelbare Folge des Widerstandes des Beklagten gegen seinen Versuch, sich der verbotenen Eigenmacht des Beklagten zu erwehren und ihn von dem auszugrabenden Baum wegzuziehen. Hätte der Beklagte sich wegziehen lassen, wäre es nicht zu dem Gerangel, dem schmerzbedingt-unwillkürlichen plötzlichen Loslassen des Spatenstiels durch den Beklagten und der Verletzung des Klägers mit dem gegen seinen Kopf prallenden Stielende gekommen. Diese Verletzung ist also auch, wenn man den Sachvortrag des Beklagten zugrundelegt, von ihm verschuldet worden, allerdings nicht absichtlich oder mit bedingtem Vorsatz, sondern fahrlässig.
Auf seine Verpflichtung, dem Kläger seinen mate-riellen verletzungsbedingten Schaden zu ersetzen, hat dieser Unterschied im Verschuldensgrad keinen Einfluß. Eine Einschränkung der Ersatzpflicht käme nur wegen Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB in Betracht. Als Mitverschulden kann diesem aber nicht angerechnet werden, daß er überhaupt mit körperlicher Gewalt gegen den Beklagten vorgegangen ist und sich auf das Gerangel mit ihm eingelassen hat. Daß er die damit zwangsläufig verbundene Selbstgefährdung in irgendeiner Hinsicht unnötig vergrößert hätte, ist nicht ersichtlich.
Um die Fortsetzung des landgerichtlichen Verfah-rens wenigstens bezüglich des materiellen Schadens des Klägers ohne weitere Verzögerung zu ermöglichen, erscheint der Erlaß eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO zweckmäßig.