Wandlung beim Leasing-Autokauf: Refinanzierungskosten keine Vertragskosten (§ 467 BGB)
KI-Zusammenfassung
Nach abgetretenen Gewährleistungsrechten verlangte der Leasingnehmer nach Wandlung Rückzahlung des Kaufpreises sowie Refinanzierungskosten und höhere Zinsen. Das OLG hielt die spätere Anfechtung der Wandlungszustimmung mangels nachweisbaren Irrtums bzw. Mangelfreiheit für unwirksam und bestätigte die Wandlung. Es sprach den Bruttokaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung zu und gab der Klage wegen Mehrwertsteuer (abzgl. nutzungsanteiligem Abzug) teilweise statt. Refinanzierungs- und über 5 % hinausgehende Zinsen wurden nicht ersetzt, da keine Vertragskosten i.S.d. § 467 BGB und kein Verzugsschaden des Klägers dargetan waren.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Berufung des Klägers wegen Mehrwertsteuer teilweise erfolgreich, Finanzierungskosten und Zinsmehrforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung einer Zustimmung zur Wandlung wegen Eigenschaftsirrtums setzt den Nachweis voraus, dass die Erklärung auf einem erheblichen Irrtum über das Vorliegen eines Mangels beruhte; bloße Mutmaßungen über Manipulationen genügen nicht.
Auch eine besondere Anfälligkeit eines Fahrzeugs für Bedienungsfehler kann einen Sachmangel darstellen und eine Wandlung rechtfertigen.
Bei Wandlung sind nach §§ 467, 347 BGB grundsätzlich der Bruttokaufpreis zurückzuzahlen und Nutzungen nach dem vollen Kaufpreis zu vergüten.
Finanzierungs- und sonstige Geldbeschaffungskosten einer Vertragspartei sind keine Vertragskosten i.S.d. § 467 S. 2 BGB; ihre Erstattung kommt nur bei Vorliegen einer Schadensersatzpflicht in Betracht.
Ein Anspruch auf Ersatz über 5 % hinausgehender Zinsen bzw. Finanzierungskosten scheidet aus, wenn dem Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs keine eigenen Zinsnachteile entstanden sind und eine Inanspruchnahme durch einen Dritten nicht dargetan ist; eine Drittschadensliquidation greift hierfür regelmäßig nicht ein.
Leitsatz
Kreditkosten sind keine Vertragskosten i.S.d. § 467 BGB
Finanzierungsbeträge gehören nicht zu den Vertragskosten im Sinne von § 467 S. 2 BGB. Darunter fallen nur die die gemeinsamen Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien betreffenden Kosten des Vertragsabschlusses und seiner Durchführung, nicht aber die nur eine von ihnen betreffenden Kredit- und sonstigen Geldbeschaffungskosten. Sie sind nicht Gegenstand des gemeinsamen Vertrages. Bei ihnen kommt nur im Fall einer Schadensersatzpflicht eine Erstattung in Betracht.
Tatbestand
Am 15. Oktober 1991 schloß der Kläger mit der Fa. L., L. Gesellschaft der S. GmbH, einen Leasingvertrag über einen Pkw der Marke Mercedes 190 E ab (Bl.10 GA). Die L. erwarb das Fahrzeug bei der Beklagten; der Kaufpreis betrug 72.853.- DM zzgl. 10.199,42 DM Mehrwerststeuer, insgesamt 83.052,42 DM. Gem. Ziff. 5.1.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen trat die L. die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag an den Kläger ab.
Der Kläger beanstandete gegenüber der Beklagten wiederholt, der Wagen habe sich nicht starten lassen, so insbesondere am 13. Dezember 1991 und am 22. Januar 1992 sowie in der Zeit von Oktober 1992 bis Januar 1993 (vgl.Bl. 194-200 GA). In einigen Fällen wurde das Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten geschleppt. Sie wechselte verschiedentlich Teile aus und kam zu dem Ergebnis, die Ursache für die Startschwierigkeiten sei darin zu sehen, daß aus unbekannten Gründen die Zündkerzen naß geworden seien. Nach dem Auswechseln oder Trocknen der Kerzen sprang der Wagen an. Im Dezember 1992 und im Januar und Februar 1993 wurde der Wagen in der Niederlassung der Fa. M. in A. überprüft. Am 6. März 1993 wurde das Fahrzeug mit der Begründung, es habe sich erneut nicht starten lassen, wieder in die Werkstatt geschafft. Es wurde vom Kläger nicht mehr abgeholt. Er war mit dem Wagen bis dahin etwa 12.000 km gefahren.
Mit Anwaltsschreiben vom 31. März 1993 (Bl. 12 GA) forderte er die Wandlung des Kaufvertrages. Die Beklagte erkannte dieses Verlangen mit Schreiben vom 5. April 1993 (Bl. 13 GA) "unter Verwahrung gegen die Kostenlast" an; sie habe in der Vergangenheit schon mündlich ihr Einverständnis erklärt gehabt.
Es kam jedoch nicht zu einer Rückabwicklung des Vertrages. Zunächst bestanden Meinungsverschiedenheiten wegen der Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Beträge (vgl. Bl. 210 GA). Mit Schreiben vom 7. Oktober 1993 (Bl.27 GA) erklärte die Beklagte, die gesamten Willenserklärungen zur Wandlung würden zurückgenommen, da eine intensive Überprüfung im Herstellerwerk ergeben habe, daß ein Mangel nicht vorhanden sei. Sie habe das Fahrzeug der L. zur Verfügung gestellt. Am 11. Oktober 1993 fügte sie hinzu, es werde nochmals die Anfechtung erklärt (Bl. 29 GA).
Der Kläger hat vorgetragen, die Anfechtung sei unwirksam, da ein Grund hierfür nicht gegeben sei; der Kraftwagen habe den wiederholt geltend gemachten Mangel tatsächlich aufgewiesen.
Er hat folgende Beträge eingeklagt: Bruttokaufpreis 83.052,42 DM ./. Nutzungsentschädigung für 12.000 km (12 x 0,67 % vom Kaufpreis) 6.677,41 DM 76.375,01 DM
Refinanzierungskosten der L. bis 30.8.1993 10.493,17 DM 86.868,18 DM
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn z.Hd. der Firma L., L.-Gesellschaft der S. GmbH, ..... B. H. v.d.Höhe, F.str., 86.868,18 DM nebst 5 % Zinsen aus 76.375,01 DM seit dem 25. Oktober 1991 Zug um Zug gegen Herausgabe der Kfz-Papiere zu dem Pkw Mercedes Benz, Typ 190 E, 2,5/16, amtl. Kennzeichen ........., zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie sei bei der Zustimmung zur Wandlung nur irrtümlich davon ausgegangen, der Wagen sei mangelhaft. Die Untersuchungen im Herstellerwerk im September 1993 hätten demgegenüber ergeben, daß das nicht der Fall sei. Das Liegenbleiben des Fahrzeugs sei vom Kläger dadurch herbeigeführt worden, daß er vor dem Starten des Motors mehrfach das Gaspedal betätigt habe. Er habe aus wirtschaftlichen Gründen das Vertragsverhältnis mit der L. beenden wollen. Unstreitig hat er im Frühjahr 1993 die von ihm betriebene Tankstelle aufgegeben.
Etwaige Ansprüche des Klägers seien überdies verjährt.
Die Mehrwertsteuer und Finanzierungskosten seien nicht zu erstatten. Die Nutzungsentschädigung für jeweils 1.000 km sei auf 1 % des Kaufpreises zu bemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 6. Oktober 1994 Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. Le., E., Er. und F.. Ihre Aussagen ergeben sich aus den Verhandlungsniederschriften vom 17. Januar 1994 (Bl. 64 ff GA) und vom 25. August 1994 (Bl. 121 f GA). Es hat ferner schriftliche Erklärungen der Zeugen K. (Bl. 71 GA) und Müller (Bl. 77 GA) sowie ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Ou. vom 29. Juni 1994 (Bl. 106 ff GA) eingeholt.
Es hat sodann mit der Begründung, ein Anfechtungsrecht sei nicht erwiesen, der Klage in Höhe des Nettopreises von 72.853.- DM abzgl. einer Nutzungsentschädigung von 8.742,36 DM, insgesamt 64.110,64 DM, stattgegeben und hat sie im übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 13. Oktober 1994 zugestellte Urteil am 9. November 1994 Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. Januar 1995 an diesem Tag begründet.
Der Kläger, dem das Urteil am 18. Oktober 1994 zugestellt worden ist, hat am 15. November 1994 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16. Januar 1995 an diesem Tage begründet.
Die Beklagte wiederholt, bei ihr habe ein Irrtum vorgelegen, denn sie habe angenommen, der Pkw weise einen Mangel auf. Bei keiner der Überprüfungen sei ein Fehler festgestellt worden. Man habe lediglich jeweils nasse Zündkerzen vorgefunden, nach deren Auswechseln oder Trocknen der Wagen sich problemlos habe starten lassen.
Die Beklagte äußert sich näher zu den einzelnen durchgeführten Maßnahmen.
Da der Wagen noch am 6. März 1993 liegengeblieben sei, könne die Ursache nicht infolge des Auswechselns von Teilen "auf Verdacht" zuvor zufälligerweise behoben worden sein.
Ihr Geschäftsführer habe die Reklamationen des Klägers für ernsthaft gehalten und deshalb nach Rücksprache mit ihrem Anwalt der Wandlung zugestimmt. Nach der Untersuchung in Untertürkheim sei ihm bewußt geworden, daß der Wagen von Anfang an nicht mit einem Fehler behaftet gewesen sei.
Dem Kläger sei schon bei der Untersuchung in A. Ende 1992/Anfang 1993 angeboten worden, das Fahrzeug im Werk überprüfen zu lassen, was er aber abgelehnt habe.
Es bestehe der Verdacht von Manipulationen. Die Zündkerzen würden naß, wenn das Gaspedal während des Startens niedergedrückt sei. Zu demselben Ergebnis führe es, wenn der Zündfunke nicht überspringen könne, weil der Stecker vom Positionsgeber oder das Kabel vom Verteiler oder der Zündspule abgezogen sei.
Der Kläger habe sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, weshalb er seine Tankstelle habe schließen müssen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise ihr, der Beklagten, Vollstreckungsschutz durch Sicherheitsleistung zu bewilligen, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das angefochtene Urteil teilweise dahin abzuändern, daß die Beklagte einschließlich der Urteilssumme 1.Instanz zu zahlen hat 84.403,31 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25.Oktober 1991 und weitere 4,5 % von 74.203,89 DM seit dem 1. August 1993, sowie ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Er macht nähere Darlegungen zu den Ausfällen des Fahrzeugs und trägt vor, es sei nicht erwiesen, daß das vielfache Startversagen nicht durch einen Mangel verursacht worden sei.
Ein Irrtum habe bei der Beklagten aber auch schon deshalb nicht vorgelegen, weil sie am 5. April 1993 nur gewußt habe, daß sie nichts wisse; daran habe sich nichts geändert.
Zu den zu erstattenden Beträgen gehörten die Mehrwertsteuer von 10.199,42 DM und die Refinanzierungskosten bis zum 31.Juli 1993 in Höhe von 10.093,25 DM. Ferner habe die Beklagte wegen Verzuges Refinanzierungskosten bezüglich der Nettoforderung ab 1. August 1993 zu tragen. Diese beliefen sich auf insgesamt 9,5 % (vgl. Bl. 221 und 225 GA).
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie meint, wenn an die L. auch die Umsatzsteuer zu zahlen sei, so erhalte sie mehr, als sie an sie, die Beklagte, geleistet habe, denn die Abrechnung über die Refinanzierung beziehe sich nur auf den Nettopreis. Die Aufwendungen hier für fielen nicht unter die Vertragskosten im Sinne von § 467 BGB. Ein Zinssatz von 9,5 % werde bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im 2. Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Beide Berufungen sind zulässig.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, daß ihre Zustimmung vom 5. April 1993 zur Wandlung aufgrund der Anfechtungserklärungen vom 7. und 11. Oktober 1993 nichtig ist (§§ 119 Abs.2, 142 Abs.1 BGB).
Es ist schon fraglich, ob die Beklagte sich überhaupt geirrt hat. Daß ihre Mitarbeiter beim Abschleppen und in der Werkstatt festgestellt haben, daß der Wagen sich nicht starten ließ und repariert werden mußte, ist weiterhin unstreitig. Die Ursache war und ist der Beklagten nicht bekannt. Dazu ist es unstreitig, daß es sich nicht um eine dauernde Eigenschaft des Fahrzeugs gehandelt hat, sondern daß es nur gelegentlich zu Ausfällen gekommen ist, denn immerhin ist der Kläger etwa 12.000 km mit dem Wagen gefahren. Dabei bemüht die Beklagte sich, zwischen einer von der menschlichen Einwirkung unabhängigen Erscheinung und Manipulationen durch den Kläger zu unterscheiden, während sie sich zumindest im zweiten Rechtszug aber zurückhält, eindeutig zu behaupten, der Kläger habe das Startversagen absichtlich herbeigeführt. Demgemäß erklärt sie auch nicht, ihre Anfechtung auf § 123 BGB stützen zu wollen. Bloße Mutmaßungen, wie sie jetzt angestellt werden, kamen auch schon nach dem Stand von April 1993 in Betracht.
Eine besondere Anfälligkeit des Wagens gegenüber unbewußten Fehlern des Fahrers bei der Bedienung wäre dagegen ebenfalls als ein Mangel anzusehen, der die Wandlung begründet und einer Anfechtung entgegensteht.
Darüber hinaus ist es aber auch nicht erwiesen und nach Sachlage auch nicht beweisbar, daß die Startvorrichtung nicht unter irgendwelchen Umständen, die nicht durch den Fahrer herbeigeführt werden, versagt bzw. während der Besitzzeit des Klägers versagt hat, und daß nur zu Täuschungszwecken vorgenommene Handlungen des Klägers als Ursache übrig bleiben.
Die Zeugin L. müßte der Kläger für eine Mitwirkung bei einer Täuschung und für eine Falschaussage gewonnen haben oder er müßte den Wagen vor ihrem mißlungenen Startversuch präpariert haben. Für beides sind keine bestimmten Anhaltspunkte vorhanden.
Die Aussage des Zeugen E. ist für die Aufklärung unergiebig. Er hat nur bekundet, was ohnehin unstreitig ist, daß nämlich der Kläger Startschwierigkeiten gerügt hat und daß Untersuchungen vorgenommen und Teile ausgewechselt worden sind. Daß eine bestimmte und zutreffende Ursache ermittelt worden ist, geht aus seinen Angaben nicht hervor, zumal der Wagen auch nach der Untersuchung in A. noch wieder liegengeblieben ist.
Der Zeuge F. hat zu den maßgeblichen Umständen keine Angaben machen können.
Daß bei den Überprüfungen durch den Zeugen Er. in Aachen sowie durch die Zeugen K. und M. in S.-U. keine Ausfälle vorgekommen sind und technische Mängel, die frühere Vorgänge erklären könnten, nicht gefunden worden sind, ist unstreitig. Diese Tatsache wie auch die ergebnislos gebliebene Begutachtung durch den Sachverständigen Ou. rechtfertigen indessen nicht die Überzeugung, daß der Wagen während der Besitzzeit des Klägers mangelfrei gewesen ist.
Dabei kann gesagt werden, daß auf jeden Fall nur eine Ursache in Betracht kommt, die lediglich vereinzelt in Erscheinung tritt. Der Kläger ist insgesamt 12.000 km mit dem Wagen gefahren, und es ist von 7 oder 12 Ausfällen die Rede. Damit läßt sich wenig daraus herleiten, daß im Werk bei einer Fahrtstrecke von nur 153 km keine Schwierigkeiten aufgetreten sind.
Die Annahme, die Fehlerquelle sei inzwischen zufälligerweise behoben worden, könnte allerdings nur für die Zeit nach dem 6. März 1993 gelten. Aber auch danach sind noch technische Veränderungen vorgenommen worden.
Die Ansicht des Klägers, die Außentemperatur sei möglicherweise von Bedeutung, ist eine Vermutung. Allerdings unterlegt die Beklagte ihr Vorbringen, es sei auch im Sommer zu Beanstandungen gekommen, nicht mit bestimmten Tatsachen. Der Sachverständige Ou. hat sich dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Zündkerzen bei einem normalen Gebrauch des Fahrzeugs naß werden können, und es kann unterstellt werden, daß daneben auch Manipulationen als möglicher Grund für denselben Effekt in Betracht kommen können. Daraus folgt aber nicht, daß es sich so verhalten hat.
Zu den technischen Unklarheiten kommt hinzu, daß kein Beweggrund ersichtlich ist, der den Kläger zu Täuschungen veranlaßt haben könnte. Gegen den Verdacht, er habe ab dem 13. Dezember 1991 Bemühungen unternommen, sich vom Vertrag zu lösen, spricht die Tatsache, daß er mit der Wandlungserklärung bis März 1993 gewartet hat, die die Beklagte ihm laut Schreiben vom 5. April 1993 sogar schon vorher angeboten hat. Ein verständliches Motiv, zunächst einmal im Dezember 1991 und Januar 1992 nur zwei Beanstandungen vorzubringen und Manipulationen nicht intensiv fortzusetzen, ist nicht zu erkennen. Die Schließung der Tankstelle im Frühjahr 1993 erklärt ein solches Verhalten nicht. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger von den bis einschließlich April 1993 fällig gewordenen 19 LeasingRaten nur 16 bezahlt hat, so daß bei der Rückgabe des Wagens mindestens schon eine Rate offengeblieben war. Das ist kein Anhaltspunkt dafür, daß er schon kurze Zeit nach Vertragsabschluß versucht haben könnte, fälschlich einen Wandlungsgrund zu schaffen, um diesen sich dann viel später zunutze zu machen.
Weitere Begutachtungen (vgl. § 412 ZPO) versprechen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Aufklärungsversuche sind in bezug auf die wahre Ursache ergebnislos geblieben, und es sind weitere Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen worden. Es nützt auch nichts, wenn zahlreiche denkbare Möglichkeiten ausgeschlossen werden. Es müßte trotz der Bedenken, die bezüglich einer Täuschungsabsicht des Klägers bestehen, allein eine Manipulation durch ihn als Ursache übrig bleiben. Wie schon ausgeführt worden ist, ist die Beklagte selbst mit derartigen Behauptungen zurückhaltend.
Die Forderung aus der Wandlungsvereinbarung verjährt in 30 Jahren (§ 195 BGB).
Die Berufung des Klägers ist in Höhe von 8.975,49 DM begründet und im übrigen zurückzuweisen.
Gemäß §§ 467, 347 BGB ist der Bruttokaufpreis zurückzuzahlen. Die Beklagte behauptet nicht, sie habe die Mehrwertsteuer nicht erhalten und ihr stehe insoweit noch eine nicht erfüllte Kaufpreisforderung zu. Sie verweist nur auf die Refinanzierungsabrechnung der L. vom 28. April 1993 (Bl. 4 GA). Darin ist jedoch insgesamt die Mehrwertsteuer außer Betracht geblieben, auch bei den Zahlungen des Klägers. Der Finanzierungsaufwand ist steuerneutral mit den Nettobeträgen ermittelt worden.
Von der Gesamtsumme von 10.199,42 DM ist ein Anteil von 12 % abzuziehen, da die Nutzungsentschädigung vom vollen Kaufpreis zu berechnen ist. So hatte die Klägerin sie zunächst in der Klage auch beziffert. Daß je 1.000 km 1 % des Kaufpreises in Ansatz zu bringen ist, ist nicht mehr streitig. Es verbleiben dann 8.975,49 DM.
Nicht zu ersetzen sind dagegen die Finanzierungsbeträge. Sie gehören nicht zu den Vertragskosten im Sinne von § 467 S. 2 BGB. Darunter fallen nur die die gemeinsamen Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien betreffenden Kosten des Vertragsabschlusses und seiner Durchführung, nicht aber die nur eine von ihnen betreffenden Kredit- und sonstigen Geldbeschaffungskosten. Sie sind nicht Gegenstand des gemeinsamen Vertrages, und bei ihnen kommt nur im Fall einer Schadensersatzpflicht eine Erstattung in Betracht (vgl. Soergel-Huber BGB, 12. Aufl., § 467 Rz. 114; Palandt-Putzo BGB, 54. Aufl., § 467 Rz. 18; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rz. 776; LG Bonn NJW-RR 1993/1269).
Aus denselben Gründen sind über 5 % (§§ 347 S. 3 BGB, 352 HGB) hinausgehende Zinsen nicht als Vertragskosten zu ersetzen.
Dem Kläger steht insoweit auch kein Ersatzanspruch wegen Verzuges zu. Ihm, der Inhaber des Rückzahlungsanspruchs ist, sind keine eigenen Zinsnachteile entstanden, und es ist auch nicht dargetan, daß er mit Schadensersatzforderungen der L. belastet ist, aus denen sich eine Verpflichtung ergeben könnte, deren Finanzierungskosten zu übernehmen. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß die L. von dem Kläger auf den Nettokaufpreis bereits 22.336,37 DM erhalten hat, die sie bis zur Verrechnung nicht mehr refinanzieren muß.
Die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation liegen nicht vor. Die Nachteile entstehen nicht typischerweise bei der L. als Leasinggeber, sondern bei demjenigen Beteiligten, der im wirtschaftlichen Sinn nicht den zurückzuzahlenden Kaufpreis aufgebracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Für den zweiten Rechtszug ist zu berücksichtigen, daß die Zinsmehrforderung des Klägers nicht verhältnismäßig geringfügig ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
Berufung der Beklagten: 64.110,64 DM Berufung des Klägers: 20.292,67 DM Berufungsverfahren insgesamt 84.403,31 DM
Beschwer für die Beklagte: 73.086,13 DM Beschwer für den Kläger: ca. 17.000.-- DM.