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Oberlandesgericht Köln·11 U 236/95·19.03.1996

Auffahrunfall nach Fahrbahnwechsel: Kein Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall in einem verengten Baustellenbereich verlangte der Kläger Schadensersatz, nachdem er auf ein vor ihm (teilweise) in seine Spur geratenes Fahrzeug auffuhr. Streitig war insbesondere, ob ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden greift. Das OLG bejahte eine überwiegende Haftung der Beklagten wegen eines spurteilweisen Fahrbahnwechsels unter Verstoß gegen § 7 Abs. 4 StVO und lehnte den Anscheinsbeweis zulasten des Klägers ab. Ein Mitverursachungsanteil des Klägers wurde nur wegen einer nicht optimalen Reaktion (Bremsen statt Ausweichen) angenommen; zugesprochen wurden 2/3 des Schadens.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich; Beklagte haften als Gesamtschuldner für 2/3 des Schadens, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden greift regelmäßig nicht ein, wenn der Unfall infolge eines unmittelbar vorausgehenden Fahrbahnwechsels des Vorausfahrenden geschieht.

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Wer einen Fahrstreifenwechsel einleitet oder dabei den Nachbarfahrstreifen in Anspruch nimmt, darf dies nur tun, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 4 StVO).

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Bei der Haftungsabwägung nach §§ 7, 17, 18 StVG sind unfallursächliche Verkehrsverstöße maßgeblich; ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 StVO kann gegenüber dem typischen Auffahrrisiko überwiegen.

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Ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 StVG) liegt nicht vor, wenn der Unfall bei sachgerechter Reaktion und Nutzung eines ausreichend breiten Fahrstreifens vermeidbar gewesen wäre.

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Ein Mitverursachungsbeitrag kann darin liegen, dass in einer plötzlich entstehenden Gefahrensituation statt eines möglichen Ausweichens lediglich gebremst wird und dadurch ein Fahrzeug mangels technischer Ausstattung (z.B. ohne ABS) unlenkbar wird.

Relevante Normen
§ StVO § 7 Abs. 4§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz§ 7 Abs. 2 StVG§ 7 Abs. 4 StVO§ 17 Abs. 1 StVO (Rn. 12)§ 18 Abs. 1 StVO (Rn. 12)

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 45/95

Leitsatz

Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für das Verschulden der Auffahrenden sind regelmäßig nicht erfüllt, wenn es zu einem Unfall infolge eines vorangegangenen Fahrbahnwechsels gekommen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 06.10.1995 - 9 O 45/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.623,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.01.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung sowie die Anschlußberufung werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt 36 % und die Beklagten 64 % der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung führt teilweise zur Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils. Die Anschluß-berufung ist ohne Erfolg.

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Die Beklagten sind gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet dem Kläger 2/3 des aus dem Verkehrsunfall vom 04.12.1994 entstandenen Schadens zu ersetzen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, daß der Verkehrsunfall im wesentlichen durch einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) herbeigeführt wurde und nur in geringerem Umfang ein Verschulden des Klägers zu dem Geschehen beitrug.

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Aufgrund der vom Sachverständigen Dr. H. in seinem Gutachten vom 03.08.1995 festgestellten Fahrbahnmaße und dem Schadensbild der am Unfall unmittelbar beteiligten drei Kraftfahrzeuge ergibt sich eindeutig, daß sich der Unfall weitgehend so zugetragen hat, wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 26.06.1995 geschildert hat. Seine Darstellung steht bei näherer Betrachtung in großer Übereinstimmung mit der Schilderung des Beklagten zu 1) im selben Termin. Sie deckt sich zudem fast lückenlos mit der Schilderung der vernommenen Zeugen. Danach steht folgender Unfallverlauf fest:

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Auf der rechten Fahrspur, auf der der Beklagte zu 1) unterwegs war, kam es zu einem Stocken des Verkehrs. Während der Zeuge K. sein Fahrzeug anhalten konnte, mußte der nach ihm fahrende Belgier mit seinem Fahrzeug nach rechts ausweichen und kam im Bereich des Grünstreifens neben der Fahrbahn zum Stehen. So hat es der Beklagte zu 1) geschildert. Dem Beklagten zu 1) gelang es dann, sein Fahrzeug anzuhalten, wenn auch nach seiner Schilderung links versetzt gegenüber dem Fahrzeug des Zeugen K.. Daß der Beklagte nach links auswich, lag insbesondere deshalb nahe, weil der vor ihm fahrende Belgier nach rechts fuhr. Die Darstellung des Beklagten zu 1) über das Ausweichmanöver nach links wird zudem bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin T., die gleichfalls angegeben hat, nach dem Bremsmanöver habe das Fahrzeug ihres Ehemanns links versetzt gegenüber dem Volvo des Zeugen K. gestanden. Aus Sicht der Zeugin M., die im Fahrzeug des Klägers von hinten herannahte sah dieses Fahrverhalten in der Tat so aus, "als schieße" der Beklagte zu 1) nach links. Genauso mußte das Ausweich- und Bremsmanöver des Beklagten zu 1) für den auf der linken Fahrbahn von hinten herannahenden Kläger, der beim ersten Erkennen des Ausweichmanövers nicht abschätzen konnte, wie weit der Beklagte zu 1) nach links fahren würde, aussehen.

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Die Darstellungen der Parteien und der vernommenen Zeugen unterscheiden sich nur insofern, als der Beklagte zu 1) und seine als Zeugin vernommene Ehefrau angegeben haben, nach dem Bremsmanöver ganz auf der rechten Fahrspur gestanden zu haben. Diese Darstellung ist nach den vom Sachverständigen Dr. H. festgestellten Fahrbahnmaßen in Verbindung mit den Beschädigungen der beteiligten Kraftfahrzeuge, die anschaulich aus den zu den Gerichtsakten gereichten drei Schadensgutachten deutlich werden, denkgesetzlich ausgeschlossen. Es steht vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig fest, daß der Beklagte zu 1) bei seinem Ausweich- und Bremsmanöver, wenn man seine eigene Darstellung zum Standort des Fahrzeugs des Zeugen K. zugrundelegt, zumindest ca. 60 cm in die linke Fahrbahn hereingefahren ist.

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Die rechte Fahrspur war nämlich ca. 3,30 m breit. Denn mit dem insofern überzeugenden Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. H. ist davon auszugehen, daß 40 cm neben dem 2,90 m breiten Standstreifen die gelbe behelfsmäßige Fahrbahnmarkierung angebracht war. Folgt man der Schilderung des Beklagten zu 1), so war der Zeuge K. mit seinem Fahrzeug auf der Mitte des ehemaligen Standstreifens zum Stehen gekommen. Ausgehend von einer Fahrzeugbreite des Volvo von ca. 1,70 m wäre nach Darstellung des Beklagten die linke Seite des Volvos 2,30 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt gewesen (1,70 m +(2,90-1.70):2 m). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. kam es zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem des Zeugen K. zu einer Überlappung von ca. 10 cm. Dies wird anschaulich bestätigt durch die mit dem Gutachten des TÜV-Rheinland vom 06.12.1994 zu den Akten gereichten Lichtbilder, die die Beschädigung des Fahrzeugs des Zeugen K. an der äußeren linken Heckseite zeigen. Der Ford Sierra des Beklagten zu 1) ist ebenfalls ca. 1,70 m breit. Angesichts dieser feststehenden Maße läßt sich errechnen, daß die linke Seite des Ford Sierra des Beklagten zu 1) vor dem Unfall ca. 3,90 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt war (2,3o m + 1,70 m - 0,10 m ). Da die rechte Fahrspur nur maximal 3,30 m breit war, ragte das Fahrzeug des Beklagten zu 1) 50 - 60 cm in die Fahrbahn des Klägers.

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Diese Berechnung ist insbesondere deshalb von hoher Zuverlässigkeit, weil nach den insofern überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen die Fahrzeuge annähernd gleichgerichtet kollidierten. Nach der insoweit glaubhaften Darstellung der Zeugin T. war zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem des Zeugen K. vor dem Unfall zudem nicht viel Platz. Bei einer geringen Entfernung zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem des Zeugen K. kann es bei dem nach dem Sachverständigengutachten feststehenden verhältnismäßig moderaten Anstoß von hinten nicht zu einem nennenswerten Versatz des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) nach rechts gekommen sein.

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Der vom Senat als erwiesen angesehene Unfallverlauf steht in weitgehender Übereinstimmung mit der Schilderung der Parteien im Termin vor dem Landgericht. Er entspricht zu- dem der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach in verengten Baustellenabschnitten nicht 3 PKWs ohne weiteres in einer Richtung nebeneinander passen. Schon von daher konnte die Behauptung des Beklagten zu 1), ausschließlich auf der rechten Fahrspur gestanden zu haben, angesichts des unstreitigen Schadensbildes der beteiligten Fahrzeuge nicht zutreffen. Eine andere, als die vom Senat vorgenommene tatsächliche Wertung ist auch deshalb lebensfremd, weil sie dem Kläger unterstellen müßte, ohne ersichtlichen Grund auf den ruhenden Verkehr der rechten Fahrspur aufgefahren zu sein, obwohl seine Spur unstreitig frei war. Nur so ist schließlich verständlich, warum sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten zu 1) von den hinzugezogenen Polizeibeamten ein Verwarnungsgeld auferlegt wurde.

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Der Senat hat keine Veranlassung, den Sachverständigen Dr. H., der in seinem Gutachten zu dem unrichtigen Ergebnis kam, der Unfallverlauf sei nicht ganz aufzuklären, ergänzend anzuhören. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich nämlich aus einer einfachen Addition und Subtraktion feststehender Maße. Insofern bedarf es keiner besonderen Sachkunde.

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Nach dem vom Senat getroffenen Feststellungen war für keine der Parteien der Unfall ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Der Kläger hätte den Unfall unter Zugrundelegung seiner eigenen Darstellung vor dem Landgericht vermeiden können. Danach ragte das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nur ca. o,8o m in seine Fahrbahn herein, wenn es je zur Hälfte auf der rechten und linken Fahrspur zum Stehen kam. Der linke Fahrstreifen war mehr als 3 m breit. Ausgehend von einer Breite des Mercedes Pkw von ca. 1,80 m hätte der Kläger in jedem Fall kollisionslos passieren können. Dies schließt für ihn die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses aus. Für den Beklagten zu 1) war der Unfall ebenso nicht unabwendbar. Er durfte nämlich einen Fahrbahnwechsel erst dann einleiten, wenn gemäß § 7 Abs. 4 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte zu 1) verstoßen, als er die Fahrspur des Klägers für sein Brems- und Ausweichmanöver teilweise in Anspruch nahm.

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Bei der danach vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVO war dem Beklagten zu 1) die überwiegende Verantwortung für den Unfall anzulasten. Gerade bei regennasser, durch die Baustellenmarkierungen verengter Fahrbahn und Dunkelheit war das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) gefährlich und dazu angetan, Fehler anderer zu provozieren. Er hat schuldhaft gegen die Verpflichtung des § 7 Abs. 4 StVO verstoßen, nachdem er aufgrund zu geringen Abstands zu seinem Vordermann zu einem gefährlichen Bremsmanöver gezwungen wurde. Demgegenüber kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts vorgehalten werden, zu schnell und mit zu geringem Abstand unterwegs gewesen zu sein und dadurch zu dem Unfall beigetragen zu haben. Der Kläger durfte auf die Beachtung des § 7 Abs. 4 StVO vertrauen. Er mußte nicht damit rechnen, daß Fahrzeuge von der rechten Fahrspur plötzlich auf die linke Fahrspur wechseln. Für die Annahme eines Anscheinsbeweises zu Lasten des auffahrenden Klägers ist entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Raum . Nach ständiger zutreffender Rechtsprechung sind die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden regelmäßig nicht erfüllt, wenn es zu dem Unfall infolge eines vorangegangenen Fahrbahnwechsels gekommen ist (vgl. unter anderem OLG Oldenburg DAR 1991, 382 f; OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 1991, 1071). In diesen Fällen ist der Fahrbahnwechsel unter Mißachtung der Vorfahrt gemäß § 7 Abs. 4 StVO unfallursächlich. Bei der gegebenen Sachlage hat der Kläger nur insofern zu dem Unfall beigetragen, als er durch ein Brems- statt ein Ausweichmanöver reagiert hat und dadurch mit blockierenden Reifen (mangels ABS) unlenkbar auf das ohne weiteres umfahrbare Hindernis aufgerutscht ist. Auch einem geübten Kraftfahrer kann ein derartiges Fehlverhalten in einer plötzlichen Gefahrensituation unterlaufen. Zudem ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß beim ersten Erkennen der Gefahrensituation ein Bremsmanöver zunächst angezeigt war, weil nicht abzuschätzen war, wie weit der Beklagte zu 1) die linke Fahrspur in Anspruch nahm.

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Für die Abwägung der Verursachungsbeiträge im Sinne der §§ 8, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVO kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug entsprechend seiner Darstellung vor dem Landgericht ca. 50 - 60 cm in die Fahrbahn des Klägers hereinragte oder aber die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zutrifft, wonach der Beklagte zu 1) mit der Hälfte seines Fahrzeugs ( ca. o,8o m ) die linke Fahrspur in Anspruch nahm. Diesen marginalen Unterschieden in der Darstellung der Parteien zum Hereinragen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) in die linke Fahrbahn kommt keine im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge wesentliche Bedeutung zu.

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Das Landgericht hat in seinem Urteil den dem Kläger entstandenen Sachschaden zutreffend auf 12.934,99 DM festgesetzt. Insofern kann auf die überzeugenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der vom Senat ermittelten Haftungsquote steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8.623,33 DM zu.

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Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.390,99 DM.

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Beschwer für den Kläger: 4.767,66 DM

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Beschwer für die Beklagten: 8.623,33 DM.