Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·11 U 233/95·13.02.1996

Haftungsbefreiung nach RVO gilt nicht für Hortkinder in Kindertagesstätte

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen einer Augenverletzung, die ihm ein anderes Kind in einer städtischen Kindertagesstätte mit einem Messer zufügte. Streitpunkt war, ob die deliktische Haftung wegen der Haftungsfreistellung für Kindergartenkinder nach §§ 539 Abs. 1 Nr. 14a, 637 Abs. 4 RVO ausgeschlossen ist. Das OLG bejahte dem Grunde nach eine Haftung aus §§ 823, 847 BGB und verneinte die Haftungsfreistellung, weil der Beklagte als schulpflichtiges Hortkind nicht unter § 539 Abs. 1 Nr. 14a RVO fällt. Zur Bemessung der Schmerzensgeldhöhe wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Berufung erfolgreich: Haftung dem Grunde nach bejaht und Ersatzpflicht festgestellt; Höhe des Schmerzensgeldes zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftungsfreistellung nach §§ 539 Abs. 1 Nr. 14a, 637 Abs. 4 RVO setzt voraus, dass beide unfallbeteiligten Kinder dem Kreis der dort versicherten Kindergartenkinder angehören.

2

Die Abgrenzung zwischen Kindergarten und Hort richtet sich nach den maßgeblichen gesetzlichen Definitionen; eine ausdehnende Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 14a RVO auf Horte kommt nicht in Betracht.

3

Eine deliktische Haftung setzt ein menschliches Verhalten voraus, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt; eine bloße unwillkürliche Reflexbewegung genügt nicht.

4

Wer bei der Abwehr eines Insekts ein Messer führt, muss naheliegende Gefährdungen Dritter in unmittelbarer Nähe beachten; unterbleibt dies, ist das Verhalten fahrlässig und rechtswidrig im Sinne von § 823 BGB.

5

Ist die Höhe des Schmerzensgeldes mangels hinreichender Tatsachengrundlage nicht entscheidungsreif, kann über den Anspruch dem Grunde nach durch Grundurteil entschieden und zur Betragsentscheidung zurückverwiesen werden.

Relevante Normen
§ RVO § 539§ 539 Abs. 1 Nr. 14 a RVO§ 839 BGB§ 539 Abs. 1 Nr. 14 i.V.m. § 637 Abs. 4 RVO§ 638 RVO§ 304 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 106/94

Leitsatz

Die Unterscheidung zwischen Kindergärten und Kinderhorten ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zu treffen. Die Bestimmung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 a RVO kann nicht entgegen ihrem Wortlaut und den gesetzlichen Abgrenzungsmerkmalen zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen ausdehnend auf einen Hort erstreckt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juni 1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 106/94 - abgeändert:

Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist im Grunde nach gerechtfertigt.

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verletzung seitens des Beklagten vom 18. August 1992 in der Kindertagesstätte S. Straße 403 in K. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes sowie über die Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Im August 1992 besuchten der am 20. Juni 1986 geborene, damals also 6 Jahre alte Kläger und der am 04. Dezember 1984 geborene, damals also 7 Jahre 8 Monate alte Beklagte die Kindertagesstätte der Stadt K. in der S. Straße. Der Beklagte war Schüler einer Grundschule, an der er vormittags unterrichtet wurde.

3

Am Nachmittag des 18. August 1992 liefen beide Parteien nach Übungen im Turnraum in den Gruppenraum. Der Beklagte begann mit einem zum Gebrauch durch die Kinder bereitliegenden Messer Obst zu schälen. Als sich eine Wespe (oder eine Biene) näherte und andere Kinder durch Zurufe darauf aufmerksam machten, kam es zu einer Handbewegung des Beklagten mit dem Messer, wobei der Hergang im einzelnen streitig ist. Jedenfalls traf er den neben ihm stehenden Kläger in das rechte Auge.

4

Der Kläger befand sich bis zum 04. September 1992 im Krankenhaus und dann nochmals vom 01. - 06. Oktober 1992 und vom 23. - 25. November 1992. Er wurde viermal operiert. Die Linse des rechten Auges wurde operativ entfernt. Die Sehfähigkeit ist dadurch nicht aufgehoben, aber beeinträchtigt; der Umfang der Beeinträchtigung ist streitig. Zuvor war im Jahre 1991 schon das linke Auge wegen einer Schielstellung operiert worden.

5

Die Eigenunfallversicherung der Stadt K. verneinte mit Schreiben vom 23. November 1992 (Bl. 53 GA) gegenüber dem Kläger ihre Einstandspflicht. Die Stadt K. lehnte mit Schreiben vom 26. Januar 1993 (Bl. 8 GA) die mit Anwaltschreiben vom 21. Dezember 1992 (Bl. 65 GA) geltend gemachte Haftung nach § 839 BGB ab.

6

Ein Widerspruch des Beklagten gegen den Bescheid vom 23. November 1992 wurde am 07. Dezember 1995 zurückgewiesen (Bl. 200 GA). Der Beklagte hat beim Sozialgericht im Januar 1996 eine Klage eingereicht (Bl. 202 GA).

7

Der Beklagte ist im Rahmen der Haftpflichtversicherung seiner Mutter versichert.

8

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf ärztliche Atteste vom 08. Juni 1993 und vom 07. Februar 1994 vorgetragen, das Sehvermögen auf dem rechten Auge liege nur noch bei 0,2. Er hält ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 100.000,00 DM für angemessen.

9

Er hat beantragt,

10

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 05. Mai 1994 zu zahlen,

11

2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verletzung seitens des Beklagten vom 18. August 1992 in der Kindertagesstätte S. Straße 403 in K. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er hat vorgetragen, die Verletzung sei auf eine Reflexbewegung und nicht auf eine Handlung im haftungsrechtlichen Sinne zurückzuführen. Er habe auch nicht rechtswidrig und fahrlässig gehandelt.

15

Das Ausmaß der behaupteten Sehbeeinträchtigung werde bestritten. Das rechte Auge habe auch schon vorher nicht die volle Sehkraft gehabt.

16

Im übrigen greife zu seinen Gunsten die für Kinder in Kindergärten geltende Haftungsbefreiung nach §§ 539 Abs. 1 Nr. 14, 637 Abs. 4 RVO ein.

17

Die Verurteilung eines Kindes zur Zahlung eines Ersatzbetrages in der geforderten Höhe verstoße gegen die Menschenwürde.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 22. Juni 1995 Bezug genommen.

19

Das Landgericht hat Beweis erhoben, über den Unfallhergang und die Art der Unterbringung der Parteien in der Kindertagesstätte durch Vernehmung der Zeugen J. R., Ra. C., S. G., M. L.-B. und M. M.. Ihre Aussagen ergeben sich aus der Vernehmungsniederschrift vom 11. Mai 1995 (Bl. 109 ff. GA).

20

Das Landgericht hat sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Beklagten komme die Haftungbefreiung nach den Bestimmungen der RVO zugute, da die Parteien einem Kindergarten angehört hätten. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

21

Der Kläger hat gegen das ihm am 07. Juli 1995 zugestellte Urteil am 07. August 1995 Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16. November 1995 an diesem Tage begründet.

22

Er trägt vor, das Schreiben der Eigenunfallversicherung vom 23. November 1992 sei ein ablehnender und rechtsbeständiger Verwaltungsakt, an den die Zivilgerichte gemäß § 638 RVO gebunden seien. Die Kindertagesstätte sei auch nicht ein Kindergarten gewesen, sondern ein nicht dem Versicherungsschutz unterliegender Kinderhort.

23

Demgemäß sei der Klage stattzugeben.

24

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 22. Juni 1995

25

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 05. Mai 1994 zu zahlen,

26

2. festzustellen, da der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verletzung seitens des Beklagten vom 18. August 1992 in der Kindertagesstätte S. Straße 403 in K. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

27

Der Beklagte beantragt,

28

1. die Berufung zurückzuweisen,

29

2. ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

30

Er trägt vor, die Mitteilung vom 23. November 1992 sei kein bindender Verwaltungsakt. Zutreffend habe das Landgericht entschieden, daß die Kindertagesstätte eher einen Kindergarten im Sinne von § 539 Abs. 1 Nr. 14 a RVO entspreche.

31

Der Vorfall vom 18. August 1992 sei ungeklärt. Die Aussage des Kindes J. R. beruhe nicht auf einer eigenen Erinnerung, sondern auf wiederholten Erörterungen im Familienkreis.

32

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich gerechtfertigt, der Schmerzensgeldanspruch jedenfalls dem Grund nach (§ 304 ZPO).

35

Die Klage scheitert nicht an den Bestimmungen der RVO über die Haftungsfreistellung von Kindern, die einen Kindergarten besuchen (§§ 539 Abs. 1 Nr. 14 a, 637 Abs. 4 RVO).

36

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 23. November 1992 auch im Verhältnis zum Beklagten bindend ist und ob der Beklagte insbesondere an dem Verfahren beteiligt werden mußte und beteiligt worden ist (vgl. hierzu BGH NJW 1995/2038). Jedenfalls liegt keine Entscheidung zugunsten des Beklagten vor, und die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung sind auch nicht erfüllt.

37

Nach § 636 RVO ist bei Arbeitsunfällen der Unternehmer persönlich für Personenschäden nur bei Vorsatz haftbar, und nach § 637 gilt dasselbe im Verhältnis der Betriebsangehörigen zueinander. Nach § 637 Abs. 4 sind diese Regelungen in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14 entsprechend anwendbar für die Ansprüche der Kinder oder Lernenden gegen den Unternehmer wie auch für Ersatzansprüche der Versicherten untereinander. Nach Nr. 14 a sind versichert die Kinder während des Besuchs von Kindergärten.

38

Dabei könnte letztlich sogar die im Rechtsstreit erörterte Frage, ob der Kläger ein "Kindergartenkind" war, unbeantwortet gelassen werden. Der Tatsache, daß möglicherweise ein Teil seiner Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist (§ 116 SGB X), trägt der Kläger durch die Fassung seines Feststellungsantrages Rechnung, und in welchem Umfang das zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden.

39

Der Beklagte haftet nur dann nicht für den nicht übergangsfähigen Schmerzensgeldanspruch und für andere Ansprüche wegen Personenschäden, wenn beide Parteien zum Kreis der versicherten Personen gehört haben, wenn also neben dem Kläger auch er selbst ein "Kindergartenkind" gewesen ist.

40

Das war jedoch nicht der Fall.

41

Die Unterscheidung zwischen Kindergärten und Kinderhorten ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zu treffen. Laut Landesgesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 (GV Bl. S. 80) sind Tageseinrichtungen für Kinder Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für ein Teil des Tages oder ganztags aufhalten, soweit sie ein Träger nach § 11 Abs. 1 betreibt.

42

Kindergärten sind Tageseinrichtungen, die Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufnehmen; Horte sind Tageseinrichtungen für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

43

Entgegen einigen Ausführungen im Rechtsstreit hat der Hort nicht nur die Aufgabe einer bloßen "Aufbewahrung" der Kinder, bei der sie sich im übrigen selbst überlassen wären. Nach § 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1991 ist der Hort eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Als Lebensraum für Kinder soll er in altersangemessener Weise sowohl die wachsende Selbständigkeit der Kinder unterstützen als auch die notwendige Orientierung und Bindung ermöglichen. Er hat die sozialen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder, die Freizeitinteressen sowie die Erfordernisse, die sich aus der Schulsituation der Kinder ergeben, zu berücksichtigen. § 2 Abs. 3 über bestimmte Aufgaben der Kindergärten gilt entsprechend.

44

Nach den Aussagen der Erzieher L.-B. und M. war die Gruppe, der die Parteien angehörten, nach ihrer Zielsetzung und organisatorisch als Hort ausgestaltet.

45

Die Bestimmung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 a RVO kann nicht entgegen ihrem Wortlaut und den gesetzlichen Abgrenzungsmerkmalen zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen ausdehnend auf einen Hort erstreckt werden.

46

Der Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 823, 847 BGB schadensersatzpflichtig. Er hat durch sein Verhalten schuldhaft (fahrlässig) eine Körperverletzung des Klägers verursacht.

47

Eine Handlung des Beklagten ist zu bejahen.

48

Richtig ist allerdings, daß die Haftung voraussetzt, daß ein menschliches Tun gegeben ist, das der Bewußtseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar und auch vermeidbar ist (vgl. BGHZ 39/193, 106; 98/135, 137; Larenz-Canaris Schuldrecht 2. Teil 13. Aufl. § 75 II 1).

49

Insoweit bestehen aber keine durchgreifenden Bedenken. Daß der Beklagte mit der rechten Hand, in der er das Messer gehalten hat, in Richtung auf das Insekt gestoßen oder geschlagen hat, ergibt sich nicht nur aus der von ihm in Zweifel gezogenen Aussage des Kindes J. R.. So haben nach den Angaben der Erzieher auch die anderen Kinder den Vorfall geschildert, und es spricht nichts Bestimmtes dafür, daß bei Gesprächen in der Familie, die nach der Lebenserfahrung stattgefunden haben, der Ablauf falsch wiedergegeben worden ist. Daß sich der Zeugin nur solche Einzelheiten auf eine längere Dauer eingeprägt haben, die sie nicht nur wahrgenommen, sondern als auch als wichtig erachtet hat, entspricht der menschlichen Natur.

50

Es kommt hinzu, daß eine Stichverletzung des Auges keine verständliche Erklärung fände, wenn der Beklagte bei Zubereiten von Obst infolge der Annäherung eines Insekts lediglich unwillkürlich erschreckt zusammengezuckt wäre. Es ist äußerst unwahrscheinlich, daß beim Zubereiten von Obst eine derartige Bewegung zu einem Stoß führen würde, noch dazu in Augenhöhe des Klägers.

51

Die Handlung war rechtswidrig und fahrlässig. Daß der Kläger neben ihm stand, mußte der Beklagte bei seinem Abwehrversuch beachten.

52

Zu einem Ausschluß der bei einem 7 Jahre alten Kind grundsätzlich gegebenen Deliktsfähigkeit (§ 828 Abs. 2 BGB) wird nichts Bestimmtes vorgetragen.

53

Der Feststellungsantrag des Klägers ist nach §§ 256 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig und entsprechend den obigen Ausführungen begründet. Die immateriellen Schäden (§ 847 BGB) erfaßt er insoweit, als sie jetzt nicht berücksichtigt werden können, weil sie objektiv nicht erkennbar sind und ihr Eintreten nicht vorhersehbar ist. In dem sonstigen Umfang sind sie Gegenstand des Zahlungsantrages.

54

Dieser ist bezüglich der Höhe noch nicht zur Endentscheidung reif. Da der Beklagte die Folgen der unstreitigen Augenverletzung ganz allgemein bestritten hat, kommt es nicht darauf an, daß es sich bei seinem Vorbringen, die Sehkraft des rechten Auges sei schon vorher beeinträchtigt gewesen, um eine bloße Mutmaßung handelt. Die Atteste sind keine genügend sichere Grundlage für eine angemessenen Berücksichtigung der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes.

55

Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen; ein Vorgehen nach § 540 ZPO erscheint nicht als sachgerecht.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit - angebracht wegen § 775 Nr. 1 ZPO - beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

57

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Beklagten: 120.000,00 DM.