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Oberlandesgericht Köln·11 U 232/94·20.04.1995

Berufung abgewiesen: Kein Verschulden bei Verkehrsunfall mit Kind (§3 Abs.2a StVO)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld nach einem Unfall, bei dem er als Kind von einem Pkw erfasst wurde und rügt zu hohe Geschwindigkeit sowie erkennbare Kinder auf einem Mauerchen. Streitpunkt ist die Reichweite des Vorsichtsgebots nach §3 Abs.2 a StVO und die Frage der Sichtbarkeit/Vorhersehbarkeit. Das OLG Köln weist die Berufung ab, da die Anwesenheit bzw. Sichtbarkeit der Kinder für den Fahrzeugführer nicht nachgewiesen und eine Tempodrosselung nicht begründet ist; damit fehlt ein Verschulden des Beklagten.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Schmerzensgeld abgewiesen; kein nachgewiesenes Verschulden des Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 3 Abs. 2 a StVO ist ein Kraftfahrzeugführer nur dann zu besonders vorsichtiger Fahrweise (langsam und bremsbereit) verpflichtet, wenn die Anwesenheit von Kindern erkennbar ist und wegen ihres Alters oder Verhaltens mit Verkehrstorheiten zu rechnen ist.

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Eine Pflicht zur allgemeinen Tempodrosselung wegen der Anwesenheit anderer Kinder besteht nur, soweit das konkret betroffene Kind in deren Aktionsbereich und damit in den Schutzbereich des durch diese aktivierten Vorsichtsgebots einbezogen ist.

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Für deliktische Schadensersatzansprüche trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Fahrzeugführer die Gefahrenlage (z. B. die Anwesenheit bzw. Sichtbarkeit von Kindern) erkennen konnte; bleibt dieser Nachweis aus, entfällt ein Verschulden.

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Eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist nur anzuordnen, wenn durch sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit neue, entscheidungserhebliche Aufklärungen zu erwarten sind; bei bereits ausführlichen Vernehmungen kann das Gericht davon absehen.

Relevante Normen
§ STVO § 3§ 3 Abs. 2a StVO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Leitsatz

Schutzbereich des Vorsichtsgebots gegenüber Kindern Straßenverkehr, Kinder, Geschwindigkeit, Schutzbereich

StVO § 3 Zu besonders vorsichtiger Fahrweise, nämlich langsam und bremsbereit, ist ein Kraftfahrzeugführer gem. § 3 Abs. 2 a StVO nur verpflichtet bei erkennbarer Anwesenheit von Kindern, bei denen aufgrund ihres Alters oder Verhaltens mit Verkehrstorheiten zu rechnen ist. Auf eine Verpflichtung zur Tempodrosselung wegen der Anwesenheit anderer Kinder kann sich nur das Kind berufen, das in deren Aktionsbereich und damit in den Schutzbereich des durch sie aktivierten Vorsichtsgebots gem. § 3 Abs. 2 a StVO mit einbezogen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zul"ssige Berufung des Kl"gers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der mit der Berufung weiterverfolgte Schmerzensgeldanspruch des Kl"gers (§§ 823, 847 BGB) ist unbegründet. Denn dem Beklagten zu 1. ist ein Verschulden an dem Unfall vom 17.08.1990 nicht nachzuweisen.

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Den Vorwurf der schuldhaften Unfallverursachung begründet der Kl"ger mit zwei Behauptungen: Der Beklagte zu 1. habe die auf dem M"uerchen sitzenden Kinder und vor allem den dann loslaufenden Kl"ger bei der Ann"herung sehen k"nnen. Außerdem seien auf dem fraglichen Straßenabschnitt zur Unfallzeit zahlreiche Schul- und Kindergartenkinder unterwegs gewesen, weshalb der Beklagte zu 1. nicht schneller als 30 km/h habe fahren dürfen; bei dieser Geschwindigkeit w"re der Unfall nach den Berechnungen des Sachverst"ndigen P. vermeidbar gewesen. Die Richtigkeit keiner dieser beiden Behauptungen ist indessen bewiesen.

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Mangels entsprechender Beschilderung war der Beklagte zu 1. zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise, n"mlich langsam und bremsbereit, gem"ß § 3 Abs. 2 a StVO nur verpflichtet bei erkennbarer Anwesenheit von Kindern, bei denen aufgrund ihres Alters oder ihres Verhaltens mit Verkehrstorheiten zu rechnen war (vgl. BGH MZV 90, 227 und NJW 85, 1950 f.; OLG Hamm DAR 88, 148 und NJW-RR 87, 1250).

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Den Kl"ger selbst und seine beiden Spielgef"hrten konnte der Beklagte von seinem Fahrzeug aus mit großer Wahrscheinlichkeit nicht wahrnehmen. Auf dem mit der Klage vorgelegten Foto Bl. 15 d.A. unten, aufgenommen in Fahrtrichtung des Beklagten, sieht man links vor dem Laternenmast mit dem Dreiecksschild denselben MercedesKombi in derselben Position stehen wie auf den unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Polizeifotos. Zur Unfallzeit stand davor noch ein weiterer Pkw und unterhalb der vor diesem liegenden Einfahrt zum Grundstück Nr. 41 - dem von der Zeugin A. erw"hnten ,Hof" bzw. ,Vorgarten" des Dr. J. - der n"chste. Das auf dem Foto Bl. 15 erkennbare M"uerchen, auf dem die drei Jungen laut M. D. saßen, war also h"chstwahrscheinlich v"llig verdeckt. Wie der Sachverst"ndige Potuschnik ausgeführt hat, war der Kl"ger aber auch in aufrechter Haltung, d.h. als er aufsprang und loslief, hinter dem Kombifahrzeug kaum auszumachen.

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Auch eine Verpflichtung des Beklagten zu 1. zur Tempodrosselung wegen der Anwesenheit anderer Kinder, auf die sich der Kl"ger berufen k"nnte, falls er in deren Aktionsbereich und damit in den Schutzbereich des durch sie aktivierten Vorsichtsgebotes gem"ß § 3 Abs. 2 a StVO mit einbezogen war (BGH NVZ 91, 23), ist nicht feststellbar.

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M. und Mi. D. hatten keine Erinnerung an vor dem Unfall des Kl"gers in ihrer N"he befindliche Leute oder Kinder.

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Die Zeugin A., die im Haus Nr. 44, gegenüber und etwas unterhalb des Grundstücks Nr. 41, wohnt, hat bei ihrer ersten Vernehmung ausgesagt, etwa um viertel vor zw"lf habe sie gesehen, daß viele Kinder aus der Schule und aus dem Kindergarten kamen. Bei ihrer zweiten Vernehmung, bei der es speziell um die Frage der Anwesenheit anderer Kinder ging, hat sie zurückhaltender angegeben, sie habe kurz vor dem Unfall ,jede Menge Leute" mit ihren aus dem Kindergarten abgeholten Kindern vorwiegend auf ihrer Straßenseite vorbeikommen gesehen. Nach dem Unfall h"tten zwei Mütter mit Kindergartenkindern an der Hand in der N"he der Unfallstelle gestanden, sp"ter seien auch drei oder vier Schulkinder dazugekommen. Bei Würdigung der Aussage der Zeugin A., insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Aufeinanderfolge ihrer Beobachtungen, ist zu berücksichtigen, daß zwischen dem zweiten Blick der Zeugin aus dem Fenster, als sie den Kl"ger mit R. J. und Mi. D. noch im Vorhof des Grundstücks Nr. 41 spielen sah, und dem Unfall doch eine etwas l"ngere Zeitspanne gelegen haben muß. In der Zwischenzeit war der damals neunj"hrige M. D. aus der Schule gekommen. Davor müssen sich die drei im Hof von Nr. 41 spielenden Kinder getrennt haben, denn M. traf seinen Bruder Mi. allein auf dem M"uerchen sitzend an. Der Kl"ger kam nach M. Aussage - und auch Mi. deutet das an - erst sp"ter wieder dazu, und zwar von ,drüben".

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Das bedeutet, daß der Unfall zwar kurz nach Schulschluß und kurz vor der mitt"glichen Schließung des Kindergartens stattfand und daß auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, daß in dieser Zeit Schulkinder oder von Eltern begleitete Kindergartenkinder in der N"he der Unfallstelle unterwegs waren. Kindergarten und Schule liegen aber beide an der von rechts einmündenden M.straße. Eine Situation, in der der Beklagte mit unverhofft von links auf der Fahrbahn auftauchenden Kindern wie dem Kl"ger rechnen mußte, ist deshalb trotzdem nicht in so hohem Maße wahrscheinlich, daß sie auch ohne direkten Nachweis zu seinen Lasten unterstellt werden k"nnte.

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Ein derartiger Nachweis w"re auch von einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, insbesondere von der abermaligen Vernehmung der Zeugin A. nicht zu erwarten. Die Zeugin A. ist vom Landgericht bereits zweimal geh"rt worden. Sie ist ausführlich zu allen wesentlichen Punkten befragt worden und hat sich erkennbar um eine wahrheitsgem"ße Aussage bemüht. Für ihre neuerliche Vernehmung besteht deshalb keine Veranlassung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorl"ufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Kl"gers: 26.000,00 DM.