BUZ: Vorläufiger Versicherungsschutz entfällt bei erkennbaren Ursachen vor Antragstellung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Leistungen und stützte sich auf den vorläufigen Versicherungsschutz. Streitig war u.a., ob der Versicherungsfall in der vorläufigen Deckung lag und ob schon zuvor Ursachen erkennbar waren. Das OLG wies die Berufung zurück, weil nach § 4 Abs. 1 S. 1 der Bedingungen keine Leistung fällig wird, wenn die Ursachen der Berufsunfähigkeit vor Antragstellung erkennbar geworden sind. Die bereits vor Antragstellung bekannte und zur Arbeitsunfähigkeit führende Lumbischialgie/Bandscheibenproblematik stellte eine solche Ursache dar; auf eine Erkennbarkeit des späteren Versicherungsfalls komme es nicht an.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; vorläufiger BUZ-Schutz wegen Risikoausschluss (§ 4 Abs. 1 S. 1 Bedingungen) nicht leistungsfällig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel im vorläufigen Versicherungsschutz, nach der Leistungen nicht fällig werden, wenn die Ursachen der Berufsunfähigkeit vor Antragstellung erkennbar waren, begründet einen Risikoausschluss, der unabhängig von der vorvertraglichen Anzeigepflicht und der Richtigkeit der Antragsangaben gilt.
Für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist Versicherungsfall der Eintritt der Berufsunfähigkeit, also der Zeitpunkt, in dem alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind; dies gilt auch bei schleichendem Krankheitsverlauf.
Der Risikoausschluss knüpft an bei oder vor Antragstellung bereits vorhandene Ursachen und eine bereits begonnene Krankheitsentwicklung an; nicht erforderlich ist, dass der spätere Versicherungsfall oder weitere Auslöser bereits erkennbar sind.
Ist eine vor Antragstellung bestehende Erkrankung symptomatisch und führt sie bereits zu Arbeitsunfähigkeit und fachärztlicher Weiterbehandlung, kann dies die Erkennbarkeit einer für den späteren Versicherungsfall maßgeblichen Ursache begründen.
Hat sich der Versicherungsfall bereits verwirklicht, kann der Versicherungsschutz hinsichtlich dieses Versicherungsfalls nicht mehr durch nachträgliche Umstände im Wege des Rücktritts nach §§ 16 ff. VVG a.F. in Frage gestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 48/88
Leitsatz
1. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 der Bedingungen für vorläufigen. Versicherungsschutz in der Lebensversicherung wird eine Leistung aus dem vorläufigen Versicherungsschutz nicht fällig, wenn die Ursachen der Berufsunfähigkeit vor der Antragstellung erkennbar geworden sind. Es handelt sich dabei um einen Risikoausschluß, der unabhängig ist von der Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen, also auch gilt, wenn der Antragsteller alle Angaben richtig und vollständig gemacht hat. Diese Bedingung stellt nicht ab auf die Erkennbarkeit des (künftigen) Versicherungsfalles, sondern auf die seiner Ursachen. 2. Versicherungsfall ist bei der BUZ der Eintritt der Berufsunfähigkeit, also der Zeitpunkt, in dem alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit nicht durch ein plötzliches Ereignis (z.B. schwerer Unfall, Herzinfarkt), sondern durch eine sich nach und nach verschlechternde Erkrankung herbeigeführt wird. 3. § 4 betrifft nicht etwa künftige Ursachen, die letztlich den Versicherungsfall auslösen, sondern die bei und vor der Antragstellung schon vorhandenen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 1989 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 48/88 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten der weiteren Berufungs- und Revisionsverfahren. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
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Am 1. August 1986 beantragte der am 20. April 1952 geborene Kläger, der türkischer Herkunft ist und seit 1977 in Deutschland lebt, bei der Beklagten den Abschluß einer fondsgebundenen Lebensversiche-rung über 50.000,00 DM nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) mit einer Jahresrente von 24 % der Versicherungssumme (Bl. 25 ff).
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Als Beruf des Klägers ist "Kfz-Mechaniker" ange-geben.
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Versicherungsbeginn sollte am 1. August 1986 sein. Es war bestimmt, daß der Kläger für die Dauer von 6 Wochen an den Antrag gebunden war. Es war ein vorläufiger Versicherungsschutz gemäß den maßgeb-lichen Bedingungen (Bl. 26) ab dem Eingang des An-trages bei der Beklagten, spätestens mit dem drit-ten Tag nach Antragsdatum vorgesehen, und zwar bis zum Beginn des endgültigen Versicherungsschutzes oder bis zur Ablehnung des Antrages, längstens für zwei Monate nach dem Antragsdatum.
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Der Kläger beantwortete u.a. folgende Fragen (Bl. 26):
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4.
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Welcher Arzt ist über Ihre Gesundheitsverhältnisse am besten unterrichtet (z.B. Hausarzt)?
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Dr. L. , straße,
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Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden?
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(z.B. Herz oder Kreislauf, Bluthochdruck, At-mungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Leber, Gehirn, Rückenmark, Nerven, Gemüt, Augen, Ohren, Haut, Knochen, Gelenke, Drüsen, Milz, Blut, Zuckerkrankheit, Geschwülste, Rheumatismus, Wir-belsäule, Infektionskrankheiten, Tuberkulose?)
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ja
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7.
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Sind Sie in den letzten fünf Jahren untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden oder waren Krankenhaus-, Heilstätten- oder Kurbehandlungen bzw. Entziehungskuren erforderlich?
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nein
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9.
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Bestehen körperliche oder geistige Schäden?
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(z.B. Amputation, Versteifung, Rückgratverkrüm-mung, Bandscheibenschädigung, geistige Schwäche, Schwerhörigkeit, Fehlsichtigkeit)
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ja
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11.
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Erläuterungen, falls eine oder mehrere der Fragen 6 - 10 bejaht wurden.
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Art der Erkrankungen, Störungen, Beschwerden, Be-handlungen und Untersuchungen?
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6. Verspannungen im Rücken 9. s.o.
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Wann, wie lange?
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unbeantwortet
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Ergebnis, Folgen?
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unbeantwortet
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Anschrift des behandelnden Arztes, des Krankenhau-ses, Sanatoriums oder der Kuranstalt?
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6. s.o.
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9. s.o.
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Auf den weiteren Inhalt des Antrages (Bl. 25 ff.) wird Bezug genommen.
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Dr. L. gab auf Anfrage der Beklagten am 4. Septem-ber 1986 Erkrankungen aus den Jahren 1980 bis 1985 an und verneinte die Fragen nach Folgen und nach weiteren Gebrechen, Krankheiten oder chronischen Leiden (Bl. 234); er habe den Kläger zuletzt am 14. April 1986 untersucht und behandelt, und zwar wegen einer Schnittwunde am linken Oberschenkel. Der Kläger sei seines Wissens heute gesund.
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Der Kläger war ferner im Jahre 1985 wegen "Blasen-entleerungsstörungen" ärztlich untersucht worden.
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Auf eine Nachfrage der Beklagten wegen der "Verspannungen im Rücken" antwortete Dr. L. am 23. September 1986, er habe sie nicht erwähnt, weil er sie nicht für wesentlich halte (Bl. 131).
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Der Kläger war wegen seines Rückens ab 5. Au-gust 1986 - nach der Behauptung der Beklagten ab 5. Juni - bei Dr. S. bzw. dessen Vertreter Dr. G. in Behandlung (Bl. 384, 386) und ab 2. Okto-ber 1986 bei Dr. A. (Bl. 82, 107).
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Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Versiche-rungsschein vom 20. Oktober 1986 (Bl. 21) mit Ver-sicherungsbeginn am 1. Oktober 1986 und Ablauf am 1. Oktober 1996. Die monatlichen Beiträge wurden aufgrund einer Einziehungsermächtigung vom Konto des Klägers abgebucht.
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Nachdem der Kläger der Beklagten zwecks Geltendma-chung von Rentenansprüchen ein Attest von Dr. A. vom 27. November 1986 (Bl. 82) eingereicht hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 29. April 1987 (Bl. 17) mit der Begründung, der Kläger habe bis zur Annahme seines Versicherungsantrages am 16. Oktober 1986 nicht die seit dem 2. Okto-ber 1986 andauernden ärztlichen Behandlungen ange-zeigt, den Rücktritt vom Vertrag.
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Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente zusteht. Im Verlaufe des Rechtsstreits hat er die Klage auf sämtliche Raten für den Zeitraum vom 1. Dezember 1986 bis 1. Okto-ber 1996 ausgedehnt.
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Das Landgericht hat die Klage zunächst durch Urteil vom 21. April 1988 (Bl. 43 ff) mit der Begründung abgewiesen, der Rücktritt der Beklagten sei gemäß § 16 VVG wirksam. Der 5. Zivilsenat des OLG Köln hat dieses Urteil am 23. Februar 1989 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (Bl. 138 ff). Nach Vernehmung der Zeugen K. und Frau E. zum Zeitpunkt des Ein-gangs des Attestes vom 27. November 1986 bei der Beklagten gemäß Vernehmungsniederschrift vom 28. September 1989 (Bl. 185 ff) hat es die Klage am 2. November 1989 erneut wegen des Rücktritts abgewiesen (Bl. 196 ff). Der 5. Zivilsenat hat die Berufung des Klägers am 5. Juli 1990 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe nicht ausgeräumt, daß er nicht einen seiner Tätigkeit als Mechaniker vergleichbaren Beruf ausüben kön-ne, insbesondere in der Reparaturannahme einer Kfz-Werkstatt (Bl. 289 ff). Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil am 16. Oktober 1991 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückver-wiesen (Bl. 344 ff). Er hat ausgeführt, das Beru-fungsgericht hätte die vom Kläger zur Frage ei-ner anderweitigen Berufstätigkeit angetretenen Be-weise erheben müssen. Im Ergebnis habe es bislang mit Recht ein leistungsbefreiendes Rücktrittsrecht der Beklagten verneint. Am 29. Oktober 1992 hat der 5. Zivilsenat die Berufung erneut zurückgewie-sen (Bl. 439 ff). Nach den weiteren Angaben des Klägers zu seiner Berufsausbildung und -ausübung sei er nicht einem Gesellen gleichzusetzen, son-dern sei er auf nahezu alle Tätigkeiten eines ungelernten oder angelernten Arbeiters zu verwei-sen. Die von ihm aufgenommene Arbeit in einem Rechtsanwaltsbüro sei sogar höherwertiger. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof am 22. Septem-ber 1993 unter Zurückverweisung der Sache an den 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts aufgehoben (Bl. 505 ff). Unter Berücksichtigung der Beweisan-gebote des Klägers sei eine erneute Überprüfung erforderlich, welche Vergleichsberufe für ihn in Betracht kämen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Urteile ver-wiesen.
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Zum Gesundheitszustand des Klägers und den ärztli-chen Behandlungen in den Jahren 1986 und 1987 lie-gen zahlreiche schriftliche Unterlagen vor, deren Bedeutung weitgehend streitig ist. Geordnet in der Reihenfolge des Beginnes der jeweiligen ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, also nicht nach den Ausstellungsdaten, sind das folgende Schrift-stücke:
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Bl. 234 04.09.1986 Bericht von Dr. L.
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Bl. 131 23.09.1986 Ergänzung durch Dr. L.
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Bl. 413 31.03.1992 Schreiben der Ärzte Al. und M. zur Behandlung des Klägers bei Dr. L. im Juni und Juli 1986
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Bl. 525 20.12.1993 Weiteres Schreiben dieser Ärzte Bl. 377 14.10.1986 Vertrauensärztlicher Dienst zur Arbeitsunfähigkeit ab 21.07.1986
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Bl. 384, 386 14./
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20.01.1992 Dr. S. zur Behandlung vom 05.08.-23.09.1986
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Bl. 383 26.08.1992 Computertomographie durch Dr. R.
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Bl. 82 27.11.1986 Dr. A. zur Behandlung ab 02.10.1986
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Bl. 107 07.05.1987 Dr. A. ebenfalls zur Be- handlung ab 02.10.1986
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Bl. 414 09.10.1986 Krankenhaus M. zur Unter- suchung am 08.10.1986
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Bl. 85 15.04.1987 ...-Krankenhaus zum stationären Aufenthalt des Klägers vom 16.02.-11.03.1987
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Bl. 87 14.07.1987 ...-Krankenhaus zum stationären Aufenthalt vom 10.-12.06.1987
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Bl. 83 08.12.1987 Dr. W. (Kurkliniken in B. ) zur Kur vom 10.11.-08.12.1987
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Bl. 545 10.12.1993 Untersuchungsbefund von Dr. Mü. (Kernspinto- mographie).
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Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17. Janu-ar 1994 hat der Kläger darüber hinaus noch Schrei-ben von Dr. H. vom 4. Juni 1985 (Bl. 570) und von Dr. D. vom 28. Juni 1985 (Bl. 571) eingereicht.
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Der Kläger trägt vor, der Versicherungsfall sei während der Dauer des vorläufigen Deckungsschut-zes, wahrscheinlich am 1. September 1986, spä-testens jedoch im Oktober 1986 infolge eines Bandscheibenvorfalles eingetreten. Das sei vorher nicht abzusehen gewesen. Nach dem Stande vom 1. August 1986 habe er die Rückenbeschwerden zu-treffend beschrieben. Dr. L. habe sie mit Recht als unwesentlich bezeichnet. Zwischen den Blasen-entleerungsstörungen von 1985 und der Bandschei-benschädigung bestehe kein Zusammenhang. Daß eine Berufsunfähigkeit vorliege, habe er erstmals im November 1986 erfahren.
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Durch ihren Rücktritt könne die Beklagte den vorläufigen Versicherungsschutz nicht beseitigen. Überdies habe sie den Rücktritt nicht fristgemäß erklärt.
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Aufgrund der erworbenen Fähigkeiten und der im Jahre 1986 zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er auch ohne eine entsprechende Prüfung einem Ge-sellen gleichzusetzen; so sei er beschäftigt und bezahlt worden. Andererseits reichten seine Kennt-nisse und Fähigkeiten nicht aus, um in der Repara-turannahme einer Werkstatt zu arbeiten; dort wür-den im allgemeinen Meister eingesetzt.
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Der Kläger macht nähere Angaben zu seiner berufli-chen Ausbildung und Tätigkeit in der Türkei und in Deutschland und nimmt Bezug auf zahlreiche Unter-lagen (in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Entste-hung: Bl. 415, 416, 424, 417, 423, 418, 422, 419, 421, 420, 426, 262, 267, 271, 285, 284, 427).
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Der Kläger beantragt,
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das angefochte Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
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1.
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an ihn 39.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 12.000,00 DM seit dem 17. Dezember 1987, aus weiteren 4.000,00 DM seit dem 15. Ju-ni 1987, aus weiteren 6.000,00 DM seit dem 20. September 1988, aus weiteren 7.000,00 DM seit dem 10. Mai 1989 und wei-teren 1.000,-- DM seit dem 8. Juni 1989 sowie aus weiteren 9.000,00 DM seit Zu-stellung der Berufungsbegründung vom 6. Februar 1990 zu zahlen;
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2.
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an ihn beginnend mit dem 3. März 1990 je-weils spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 1.000,00 DM bis zum 1. Okto-ber 1996 zu zahlen;
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3.
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hilfsweise, im Unterliegensfalle ihm nach-zulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft ei-ner westdeutschen Großbank oder öffentli-chen Sparkasse erbracht werden kann.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bestreitet den Eintritt des Versicherungsfal-les; der Kläger sei nicht berufsunfähig. Wenn je-doch eine Berufsunfähigkeit vorliege, so habe sie schon vor dem 1. August 1986 bestanden und sei zu-mindest die Ursache schon damals erkennbar gewesen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Bedingungen für den vorläu-figen Versicherungsschutz). Das ergebe sich insbe-sondere aus den 1985 aufgetretenen Blasenstörungen (Kauda-Syndrom) und der ab 21. Juli 1986 durchge-hend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.
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Außerdem sei ihr Rücktritt begründet. Der Kläger habe die Bandscheibenschädigung im Versicherungs-antrag durch die Angabe "Verspannungen im Rücken" völlig unzureichend umschrieben, habe die urologi-sche Behandlung verschwiegen und habe die von ihm behaupteten Verschlechterungen des Gesundheitszu-standes bis zur Annahme des in der Übersendung des Versicherungsscheins liegenden neuen Vertrags-angebots nicht angezeigt. Das habe sie erst im April 1987 erfahren.
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In beruflicher Hinsicht sei der Kläger nicht einem Gesellen gleichzusetzen. Wenn das jedoch der Fall sein sollte, so könne er auch weiterhin in seinem Beruf arbeiten, zum Beispiel in der Reparaturan-nahme.
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Unrichtige Angabe aus der Zeit nach dem behaupte-ten Versicherungsfall seien als Obliegenheitsver-letzungen gemäß § 6 VVG anzusehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schrift-sätze nebst Anlagen, die Verhandlungsniederschrif-ten, die in der mündlichen Verhandlung überreich-ten Unterlagen und nach Maßgabe des § 283 ZPO auf den Schriftsatz des Klägers vom 17. Januar 1994 nebst Anlagen Bezug genommen. Der 5. Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. Febru-ar 1992 persönlich angehört (Bl. 394 ff).
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist aus anderen Gründen erneut zurückzuweisen, nämlich wegen der Aus-schlußklausel in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Le-bensversicherung.
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Dabei ist vorauszuschicken, daß der Anspruch des Klägers nicht weitgehend wegen § 12 Abs. 3 VVG entfällt, obwohl er innerhalb der ihm mit Schrei-ben vom 18. Mai 1987 (Bl. 16) gesetzten Frist nur einen Teil der Raten gerichtlich geltendgemacht hat (vgl. BGH VersR 1991/450). Es war eindeutig erkennbar, daß die anfängliche Beschränkung der gerichtlichen Geltendmachung auf 12.000,00 DM al-lein darauf beruhte, daß bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers nur erst dieser Betrag fällig war. Eine Teilklage war auch geeignet, alle Streitpunkte zu klären, denn die weitere Dauer und die Höhe der Ratenzahlungen sind im Falle einer Leistungspflicht der Beklagten nicht zweifelhaft. Die für die ersten Raten von Dezember 1986 bis März 1987 wegen § 1 Abs. 1 der Bedingungen für die BUZ bestehenden Besonderhei-ten wurden auch schon von einer Teilklage über 12.000,00 DM erfaßt.
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Dem Anspruch des Klägers steht jedoch die oben ge-nannte Klausel entgegen.
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Der Klageanspruch kann allenfalls aus dem vorläu-figen Deckungsschutz hergeleitet werden.
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Ob der Kläger berufsunfähig ist (§ 2 der Besonde-ren Bedingungen für die BUZ), läßt sich zur Zeit nicht abschließend beurteilen und kann und muß da-hingestellt bleiben.
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Vor einer etwaigen medizinischen Begutachtung müß-te geklärt werden, wie die frühere Berufstätigkeit des Klägers zu qualifizieren ist und welche Ver-gleichsberufe in Betracht kommen, denn das muß ei-nem medizinischen Sachverständigen bezeichnet wer-den (vgl. BGH NJW 1993/202). Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Streitpunkt durch die bei-den Revisionsurteile nicht endgültig geklärt. Er bedürfte nötigenfalls einer erneuten Überprüfung. Die Aufhebungen der beiden letzten Berufungsurtei-le des 5. Senats durch den Bundesgerichtshof beru-hen darauf, daß zur Berufstätigkeit keine Beweise erhoben worden sind (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO). Das Vorbringen der Parteien müßte unter Berücksichti-gung der eingereichten Unterlagen und der Beweis-angebote neu gewürdigt werden.
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Auch in medizinischer Hinsicht ist die Sache streitig und ungeklärt. Es liegen unterschiedliche ärztliche Befunde vor, und die Schlußfolgerungen sind zum Teil gegensätzlich. Dr. A. (Bl. 82, 107) und Dr. W. (Bl. 83) haben die Berufsunfähigkeit bejaht, Prof. S. und seine Mitarbeiter (Bl. 85, 87) haben sie verneint.
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Wenn eine Berufsunfähigkeit gegeben ist, dann ist sie jedenfalls vor dem 2. Oktober 1986 einge-treten.
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Der Kläger selbst datiert den Versicherungsfall auf den 1. September 1986 und behauptet nicht eine spätere, ausschlaggebend ins Gewicht fallende Ver-schlechterung seines Zustandes. Das steht auch im Einklang mit den Arztberichten.
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Der Kläger hat am 14. Oktober 1986 gegenüber Dr. N. vom Vertrauensärztlichen Dienst erklärt, er ha-be am 1. September 1986 versucht, die Arbeit wie-der aufzunehmen, sei aber wegen starker Schmerzen nach etwa 1 1/2 Stunden wieder nach Hause gegangen (Bl. 377). Er war dann vom 1. bis 11. Septem-ber 1986 erneut krankgeschrieben mit Verlängerung zunächst bis zum 3. Oktober 1986. Dr. N. hat aus einem ihm vorliegenden Computertomogramm unter anderem entnommen, daß ein dorsaler Bandscheiben-vorfall L 5/S 1 gegeben sei. Dabei handelt es sich offenbar um die von Dr. A. durchgeführte oder ver-anlaßte Computertomographie, denn von Dr. R. war mittels Computertomographie am 26. August 1986 nur eine geringgradige Protrusion des hinteren Längs-bandes L 5/S 1 festgestellt worden (Bl. 383) und die Untersuchungsergebnisse aus dem Krankenhaus M. (Bl. 414) standen Dr. N. nicht zur Verfügung.
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Dr. A. hat dem Kläger am 27. November 1986 be-scheinigt, aufgrund einer computertomographisch nachgewiesenen Bandscheibenprolaps bei L 5/S 1 könne er seinen Beruf als Kfz-Mechaniker nicht mehr ausüben (Bl. 82), und hat am 7. Mai 1987 hin-zugefügt, der Kläger habe ihn am 2. Oktober 1986 wegen starker Beschwerden vor allem in LWS-Bereich aufgesucht (Bl. 107); es habe sich eine schmerz-hafte Bewegungseinschränkung im gesamten Wirbel-säulenbereich gezeigt. Dr. A. hat dann sogleich die Computertomographie für geboten erachtet, die spätestens am 7. Oktober 1986 durchgeführt worden ist. Daß er erklärt hat, der Kläger sei "ab 2. Ok-tober 1986" zu 100 % berufsunfähig, beruht darauf, daß er an diesem Tage den Kläger erstmals gesehen hat, und besagt nicht etwa, daß eine Berufsunfä-higkeit während dieser Untersuchung eingetreten ist. Der Kläger ergänzt diese Feststellungen zur zeitlichen Einordnung noch dadurch, daß er vor-trägt, wegen seiner Beschwerden habe er sich schon vor dem 2. Oktober 1986 telefonisch in der Praxis von Dr. A. angemeldet.
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Dr. S. hat zwar betont, während des Zeitraums seiner Behandlung habe mit Sicherheit kein Band-scheibenvorfall vorgelegen (Bl. 384). Er stützt sich aber hauptsächlich auf das Computertomogramm vom 26. August 1986 und nicht auf Erkenntnisse von September 1986.
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Da zum Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers keine Beweise erhoben werden, braucht auch auf die Möglichkeit, daß eine Begutachtung die Annahme der Beklagten bestätigen könnte, die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. August 1986 sei be-reits einer Berufsunfähigkeit gleichzustellen ge-wesen, nicht eingegangen zu werden. Rechtlich er-heblich ist allerdings nur ein während des Beste-hens des Versicherungsschutzes eingetretener Ver-sicherungsfall (vgl. BGH VersR 1993/469). Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Berufsunfä-higkeit schon vor Antragstellung, und der Kläger tritt Beweis an für sein Vorbringen, der Versiche-rungsfall sei nachträglich eingetreten.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Bedingungen wird eine Leistung aus dem vorläufigen Versicherungsschutz nicht fällig, wenn die Ursachen der Berufsunfä-higkeit vor der Antragstellung erkennbar geworden sind. So verhält es sich hier.
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Es handelt sich dabei um einen Risikoausschluß, der unabhängig ist von der Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen, also auch gilt, wenn der Antragsteller alle Angaben richtig und vollständig gemacht hat.
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Diese Bedingung stellt nicht ab auf die Erkennbar-keit des (künftigen) Versicherungsfalles, sondern auf die seiner Ursachen. Versicherungsfall ist bei der BUZ der Eintritt der Berufsunfähigkeit, also der Zeitpunkt, in dem alle hierfür erfor-derlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH NJW 1984/2814). Das gilt auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit nicht durch ein plötzliches Ereignis wie einen schweren Unfall oder einen Herzinfarkt herbeigeführt wird, sondern durch eine sich nach und nach verschlechternde Erkrankung, mag auch die genaue Eingrenzung wegen der Schwie-rigkeiten bei der Feststellung des tatsächlichen Krankheitszustandes, der Zugrundelegung eines Be-rufsbildes und der medizinischen und rechtlichen Bewertungen nicht immer möglich sein.
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§ 4 betrifft auch nicht etwaige künftige Ursachen, die letztlich den Versicherungsfall auslösen, son-dern die bei und vor der Antragstellung schon vor-handenen. Damit ist eine Entwicklung gemeint, die schon begonnen hat und schließlich nach der An-tragstellung zu dem Versicherungsfall führt.
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Es kommt demgemäß auch nicht darauf an, ob die weiteren Ursachen oder der Eintritt des Versiche-rungsfalles schon erkennbar sind. Das zusätzliche Erfordernis der Erkennbarkeit bezieht sich auf schon vorliegende Ursachen, wobei es offengelassen werden kann, wie der Begriff bei sachgerechter Auslegung zu verstehen ist, denn am 1. August 1986 war, wie noch auszuführen sein wird, eine maßgeb-liche Ursache nicht nur erkennbar, sondern auch bekannt.
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Durch die in Frage stehende Klausel soll ersicht-lich der Tatsache Rechnung getragen werden, daß der Versicherer ohne sie, wenn nicht schon der Versicherungsvertreter die Entgegennahme des An-trages verweigert, bei wahrheitsgemäßen Angaben keine Möglichkeit hätte, den Versicherungsschutz interessengerecht zu begrenzen. Er kann nicht wie beim endgültigen Vertragsabschluß den Versi-cherungsschutz von individuell vereinbarten Risi-koausschlüssen abhängig machen, sondern könnte nur durch eine schnelle Ablehnung des Hauptantrages den Zeitraum der vorläufigen Deckung verkürzen.
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In vergleichbarer Weise wird in dem von Bruck-Möl-ler-Winter (VVG 8. Aufl. Band V 2 C 107) wiederge-gebenen Beispiel von Versicherungsbedingungen der vorläufige Deckungsschutz ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall in ursächlichem Zusammenhang mit einem im Versicherungsantrag angegebenen gefahrer-heblichen Umstand steht.
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Im vorliegenden Fall ist es nicht zweifelhaft, daß zwischen dem dem Kläger bekannten Gesundheitszu-stand am 1. August 1986 und dem behaupteten Versi-cherungsfall ein Ursachenzusammenhang im Sinne ei-ner sich verschlechternden Bandscheibenschädigung besteht.
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Der Kläger ist am 21. Juli 1986 wegen einer Lum-boischialgie arbeitsunfähig krankgeschrieben und zur Weiterbehandlung und zur weiteren Krankschrei-bung an den Facharzt Dr. S. überwiesen worden (Bl. 525), und nach dem Vorbringen des Klägers be-steht die Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit ei-nes Kraftfahrzeugmechanikers seitdem fort. Hierzu geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, daß Dr. S. den Kläger auch tatsächlich weiter krankge-schrieben hat, zunächst bis zum 29. August 1986, dann am 1. September bis zum 11. September mit an-schließender Verlängerung bis zum 3. Oktober 1986. Daran schließt sich die Behandlung durch Dr. A. an. Die behauptete Arbeitsaufnahme des Klägers vom 1. September 1986 ist ein fehlgeschlagener Versuch geblieben.
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Die Feststellungen zum Ursachenzusammenhang werden bekräftigt durch die medizinischen Untersuchungs-ergebnisse. Die Computertomographie vom 26. Au-gust 1986 hat eine geringgradige Protrusion des hinteren Längsbandes in Höhe des Segmentes L 5/S 1 ergeben (Bl. 383). Wie aus dem Attest von Dr. A. vom 27. November 1986 (Bl. 82) und dem Gutachten von Dr. N. vom 14. Oktober 1986 (Bl. 378) zu ent-nehmen ist, ist dann durch die Computertomographie von Anfang Oktober 1986 ein dorsaler Bandschei-benvorfall zwischen dem letzten Lendenwirbel und dem Kreuzbein festgestellt worden. Protrusion und Prolaps sind Abstufungen derselben Bandscheiben-schädigung des Klägers; sie unterscheiden sich nur durch den Grad der Schwere der Beeinträchtigung.
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Am 1. August 1986 waren dem behandelnden Arzt wie auch dem Kläger selbst Sympthome der Bandscheiben-schädigung bekannt.
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Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Kläger durch die Angabe "Verspannungen im Rücken" seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, handelte es sich dabei jedenfalls unstrei-tig um eine Auswirkung des Bandscheibenschadens. Eine Lumbago äußert sich unter anderem in einem Hartspann der Rückenmuskulatur (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 256. Aufl. "Lumbago"). Eine Bandscheibenschädigung gehört zu den typischen Ursachen, und eine andere kommt auch beim Kläger nicht ernsthaft in Betracht.
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Die Verspannungen und die dadurch bedingten Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, gaben, wie auch dem Kläger bekannt war, Anlaß zu einer Überweisung an einen orthopädischen Facharzt, wobei nicht fraglich ist, daß die von Dr. S. für den 5. Au-gust 1986 beschriebenen Auswirkungen des Gesund-heitszustandes auch für den 1. August gelten.
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Dagegen läßt der Senat es offen, ob die 1985 untersuchten Blasenentleerungsstörungen (Restharn nach dem Wasserlassen) ebenfalls Anzeichen derje-nigen Erkrankung sind, die zu dem Versicherungs-fall geführt haben sollen.
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Ein Konussyndrom und ein Kaudasyndrom mit Beein-trächtigungen der Blasenfunktion können durch ei-nen Bandscheibenvorfall herbeigeführt werden (vgl. Pschyrembel a.a.O. "Bandscheibenvorfall", "Konus-syndrom", "Kaudasyndrom"). Ob der diesbezügliche Verdacht beim Kläger erhärtet oder widerlegt werden könnte, bedürfte einer medizinischen Beur-teilung.
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Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Gesundheits-zustand von Juli 1986 und dem behaupteten Versi-cherungsfall wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Ärzte, wie der Kläger unter Beweisantritt vorträgt, nicht mit einer bevorstehenden Berufs-unfähigkeit gerechnet haben. Wie schon ausgeführt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob bereits mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die bestehende Erkrankung zu einem Versiche-rungsfall führen wird. Dasselbe gilt für die eige-nen Vorstellungen des Klägers.
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Ebenso kommt es nicht darauf an, daß Dr. L. erklärt hat, er halte die Verspannungen für unwesentlich, wofür der Kläger ihn jetzt auch als Zeugen benennt. Versicherungsrechtlich ist eine Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit und zur Überweisung des Patienten an einen Facharzt führt, nicht unerheblich. Dieser objektive Sach-verhalt steht fest, und zwar unabhängig davon, ob Dr. L. selbst die Untersuchungen durchgeführt hat oder ob die von den jetzigen Inhabern der Praxis mitgeteilten Aufzeichnungen von einem Vertreter stammen.
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Über den Risikoausschluß hinaus ist die Beklagte nicht durch ihren Rücktritt wegen der ab 2. Okto-ber 1986 oder auch ab 1. September 1986 eingetre-tenen und nicht angezeigten Umstände von einer Leistungspflicht aufgrund eines Versicherungsfal-les vom 1. September 1986 frei geworden. Wenn der Versicherungsfall sich schon verwirklicht hatte, so konnte der Versicherungsschutz durch nachträg-liche Vorgänge nicht mehr gemäß § 16 VVG in Frage gestellt werden. Seitens des Klägers ging es dann nur noch darum, den Versicherungsfall anzuzeigen.
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Ferner wird nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits die Zurückweisung der Berufung nicht auf das Vorbringen der Beklagten gestützt, der Kläger habe bei der Antragstellung Anzeigepflich-ten verletzt und demgemäß sei der Rücktritt vom gesamten Vertrag einschließlich der Vereinbarungen über den vorläufigen Versicherungsschutz gerecht-fertigt.
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Die Beklagte hat allerdings mit ihrem Schreiben vom 29. April 1987 (Bl. 17) die Frist des § 20 VVG gewahrt. Der Kläger hat nicht den Beweis erbracht, daß das Attest von Dr. A. vom 27. November 1986 vor dem 9. April 1987 bei der Beklagten eingegan-gen ist, wie auf dem "Kurzbrief" des Zeugen K. (Bl. 105) vermerkt ist. Die Aussagen der Zeugen K. und Frau E. haben nichts anderes ergeben.
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Kenntnis von einer Verletzung der Anzeigepflicht hat die Beklagte nicht schon durch den Eingang des Attests beim Versicherungsvertreter oder bei ihr erlangt, sondern erst durch eine vergleichende Ge-genüberstellung der Angaben im Attest und im Ver-sicherungsantrag sowie nach einer Überprüfung, ob weitere Mitteilungen vorlagen.
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Der Rücktritt erfaßt auch nicht nur die ausdrück-lich erwähnten Umstände, die ab 2. Oktober 1986 vorgelegen haben und der Beklagten durch das Attest bekanntgeworden sind, sondern Verletzungen der Anzeigepflicht in allen Phasen der Vertrags-abschlusses. Ein Rücktritt kann mit weiteren Tat-sachen begründet werden (vgl. Prölss-Martin VVG 25. Aufl. § 20 Anm. 4). Nur wenn wegen der Vor-gänge von Oktober 1986 die Frist versäumt worden wäre, könnte nicht mehr auf "Vorstufen" zurückge-griffen werden (vgl. Prölss-Martin a.a.O. Anm. 2).
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Auf diejenigen anderweitigen Erkrankungen, die im Bericht von Dr. L. vom 4. September 1986 aufge-führt sind, beruft die Beklagte sich nicht und könnte sie sich auch nicht mit Erfolg berufen, da sie nach der Kenntniserlangung insoweit nichts un-ternommen hat (vgl. BGH NJW 1992/1506).
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Bezüglich der Rückenbeschwerden kann zur Zeit nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger sie so ungenau, unvollständig und bagatellisierend dargestellt hat, daß darin eine Verletzung der An-zeigepflicht zu sehen ist.
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Durch die Bejahung der Frage 9. hat der Kläger nicht auf eine Bandscheibenschädigung hingewiesen. Diese ist als ein Beispiel für körperliche oder geistige Schäden genannt, und die Bejahung bedeu-tet nur, daß irgendeine der genannten Schädigungen oder eine vergleichbare vorliegt. Erst die Erläu-terungen unter Ziffer 11. können für eine nähere Eingrenzung sorgen.
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Hier ist die Eintragung zu 9. "s.o." dahin zu verstehen, daß dasselbe gelten soll wie für Zif-fer 6., daß nämlich Verspannungen im Rücken vor-liegen.
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Damit hat der Kläger ein maßgebliches Symptom be-zeichnet, in dem sich die bestehende Gesundheits-störung offenbarte. Zugleich hat er der Beklagten durch die Benennung seines Hausarztes Gelegenheit gegeben, nähere Einzelheiten und insbesondere die genaue medizinische Diagnose zu erfragen. Das reicht grundsätzlich aus (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1993/38).
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Daß der Kläger darüber hinaus über Dauer und Fol-gen keine Angaben gemacht hat, hat die Beklagte, abgesehen von der Anfrage bei Dr. L., hingenommen, und zwar auch noch, nachdem dieser sich mißver-ständlich geäußert hatte. Er hat erklärt, den Kläger zuletzt am 14. April 1986 gesehen zu haben, obwohl er als behandelnder Arzt für eine bei der Antragsunterzeichnung bestehende Verspannung benannt worden war, und hat auf die Nachfrage der Klägerin zu dieser Verspannung erklärt, sie für unwesentlich zu halten, ohne nunmehr den Zeitpunkt seiner Feststellungen näher zu bestimmen.
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Die Beklagte hat, was die Verspannungen anbelangt, die Angaben des Klägers auch richtig dahin ver-standen, daß die Verneinung jeglicher Untersuchun-gen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren (Frage 7.) unter Ziffer 11. dahin eingeschränkt worden ist, daß die Verspannung von Dr. L. behan-delt wurde.
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Andererseits hat die Beklagte durch die Anfrage bei Dr. L. keine zusätzlichen Erkenntnisse über bestehende Erkrankungen des Klägers erhalten, wor-aus sich bereits eine Ablehnung des Antrages oder die Ausübung eines Rücktrittsrechts hätte ergeben können. Dr. L. hat die Verspannungen zunächst nicht erwähnt und hat auf die weitere Nachfrage erklärt, er halte sie für unwesentlich. Er hat den Kläger als gesund bezeichnet und angegeben, über eine Behandlung durch andere Ärzte sei ihm nichts bekannt. Dieses Verhalten ist dem Kläger nicht oh-ne weiteres zuzurechnen.
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Der Kläger hätte jedoch dann, wenn die unstreitig verschwiegenen Blasenentleerungsstörungen auf die-selbe Erkrankung zurückzuführen sein sollten wie die Verspannungen das Leiden insgesamt unvollstän-dig und irreführend bezeichnet, denn zu einer ord-nungsgemäßen Anzeige gehört die Aufzählung aller wesentlichen Symptome und die Benennung derjenigen Fachärtze, die Auskünfte geben können.
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Ob ein solcher Zusammenhang zwischen der Band-scheibenschädigung und der Blasenerkrankung be-steht, kann der Senat jedoch aus eigener Sachkunde und anhand der vorliegenden ärztlichen Stellung-nahmen nicht beurteilen.
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Wenn es sich bei dem Blasenleiden um eine selb-ständige Erkrankung handelt, dann führt ein Rück-tritt wegen der insoweit unterlassenen Anzeige nicht zur Leistungsfreiheit bezüglich eines Versi-cherungsfalles vom 1. September 1986 (§ 21 VVG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers unter Berücksichtigung von § 9 ZPO alter Fassung (vgl. Artikel 14 Abs. 2 des Geset-zes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Janu-ar 1993): 118.000,00 DM.