Stromunfall in Umspannstation: Verkehrssicherungspflicht des Betreibers und Netzmeisters
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt wegen eines bei Malerarbeiten erlittenen Stromschlags Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Streitig war, ob die Beklagten durch Freischaltung, Abschrankung/Abdeckung, Abstandssicherung und Aufsicht nach UVV/DIN 57105 ausreichend gesichert hatten und ob Mitverschulden vorliegt. Das OLG wies die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zurück und bestätigte die Haftung dem Grunde nach sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht. Die Klage gegen Beklagten zu 3) wurde mangels eigener Verkehrssicherungspflicht abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen (Haftung dem Grunde nach/Feststellung bestätigt); Klage gegen Beklagten zu 3) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Anlagenteile veranlasst oder verantwortet, muss bei Gefahr schwerster Verletzungen grundsätzlich die größtmögliche Sicherung (vorrangig Freischaltung, sonst wirksame Abdeckung/Abschrankung) gewährleisten.
Ein „teilweiser Schutz“ i.S.d. DIN-Vorschriften erfordert jedenfalls einen Schutz gegen zufälliges Berühren; Maßnahmen müssen auch unbewusste Bewegungen und den Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Leitern) berücksichtigen.
Soll statt Freischaltung „Schutz durch Abstand“ genügen, sind organisatorische und räumliche Maßnahmen erforderlich, die das Unterschreiten des Schutzabstandes zuverlässig ausschließen (z.B. Markierungen/Absperrungen); bloße Hinweise oder allgemeine Arbeitsbeschränkungen reichen regelmäßig nicht aus.
Laien dürfen bei Arbeiten in der Nähe aktiver Teile nach den einschlägigen Sicherheitsregeln nur unter Aufsicht eingesetzt werden; eine bloße Belehrung über spannungsführende Teile ersetzt nicht die Qualifikation als elektrotechnisch unterwiesene Person.
Ein verantwortlicher Aufsichts- oder Betriebsverantwortlicher haftet persönlich aus Verkehrssicherungspflicht, wenn er die Entscheidung über die im Einzelfall erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen hat; allgemeine Abstimmung oder Billigung durch Vorgesetzte entlastet ohne konkrete zwingende Weisung nicht.
Ein Mitverschulden wegen Fehleinschätzung der Gefahr tritt zurück, wenn gerade gegen Sicherungsvorschriften verstoßen wurde, die unbedachte Selbstgefährdungen verhindern sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 538/97
Tenor
Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2)
gegen das am 10. September 1999 verkündete Urteil der
9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 0 538/97 – wird
zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird dieses Urteil jedoch wie folgt neu
gefasst:
Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Zahlungs-
klage – Klageanträge zu 1) bis 3) – ist dem Grunde nach
gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche
weiteren, nicht in den Zahlungsanträgen erfassten Schäden
zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit dem Unfall vom
7.12.1994 in der Umspannerstation von E.-Weg 1 a in
S. entstanden sind, zu ersetzen, soweit die Ansprü-
che nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergehen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat der
Kläger zu tragen. Im übrigen bleibt die Entscheidung über
die Kosten einschließlich derjenigen des Berufungsverfah-
rens dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung des
Beklagten zu 3) wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des festgesetzten Erstattungsanspruchs
abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 3) vor der Voll-
streckung entsprechende Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Folgen eines Stromschlages, den er anlässlich der Ausführung von Malerarbeiten in einer Umspannstation der Beklagten zu 1) in S. am 7.12.1994 erlitten hat.
Er wirft den Beklagten vor, ihre Verkehrssicherungspflicht ihm gegenüber verletzt zu haben.
Die Beklagten behaupten, der Kläger und sein Arbeitskollege J. hätten lediglich einen Wasserschaden an der Rückwand der Station, in ausreichender Entfernung von dem unter Spannung stehenden Mittelspannungsverteiler, durch den der Kläger zu Schaden gekommen ist, beheben sollen. Die maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen nach der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift und der DIN 57 105 (Teil 1) seien eingehalten gewesen.
Wegen aller Einzelheiten der Örtlichen Gegebenheiten und des Geschehensablaufs bis zu dem Unfall sowie wegen des sonstigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 8.12.1994 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1.1.1995 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 12.000,-- DM jeweils im voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 24.955,12 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden, die ihm im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7.12.1994 in der Umspannerstation von E.-Weg 1 a in S. entstanden sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 8.12.1994 zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1.1.1995 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 12.000,-- DM jeweils im voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 24.955,12 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden, die ihm im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7.12.1994 in der Umspannerstation von E.-Weg 1 a in S. entstanden sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen M. (vgl. Bl.162 ff. d.A. und Protokoll Bl.222 ff.) ein Teil-Grundurteil erlassen. Es hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) für dem Grunde nach gerecht-
fertigt erklärt und die Entscheidung über die Klage gegen den Beklagten zu 3) zurückgestellt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Das am 10.9.1999 verkündete Urteil ist den Beklagten am 20.9.1999 zugestellt worden. Die Beklagten zu 1) und 2) haben dagegen am 20.10.1999 Berufung eingelegt. Nach entsprechender Fristverlängerung ist ihre Berufungsbegründung am 20.1.2000 eingegangen.
Die Beklagten wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wenden sich gegen die Ansicht des Landgerichts, der Mittelspannungsverteiler habe, wenn zwingende Gründe nicht entgegenstanden, freigeschaltet werden müssen. Sie machen geltend, der Mittelspannungsverteiler sei gemäß Ziffer 11.1.3 der DIN 57 105 durch Abschrankung gegen Erreichen der Gefahrenzone – 115 mm rings um die stromführenden Kontaktpunkte herum – geschützt gewesen; dass der Schrank oben offen sei, schade nichts, weil ein teilweiser Schutz nach dieser Vorschrift genüge. Außerdem sei der vorgeschriebene Abstand zwischen dem den beiden Malern zugewiesenen Arbeitsbereich und der Gefahrenstelle vorhanden gewesen. Der Kläger und J. hätten auch als "elektrotechnisch unterwiesene Personen" nicht der Aufsicht bedurft, die durch Ziffer 11.1.8 der DIN für "Laien" bei Arbeiten in der Nähe unter Strom stehender Teile vorgeschrieben ist.
Der Beklagte zu 2) beruft sich ferner darauf, er habe lediglich die ihm erteilten Weisungen seines Vorgesetzten befolgt und hafte deshalb nicht persönlich.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Klage unter entsprechender Abänderung des angefoch-
tenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft sein früheres Vorbringen.
Nachdem der Senat durch Beschluss vom 30.6.2000 den Rechtsstreit, soweit er die Klage gegen den Beklagten zu 3) betrifft, an sich gezogen hat, beantragt der Kläger ferner,
den Beklagten zu 3) nach Maßgabe der Klageanträge zu
verurteilen.
Der Beklagte zu 3) beantragt
Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme der Unfallstelle sowie durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung von Sachverständigen, wie aus den Protokollen vom 27.10.2000 und 16.11.2001 ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist unbegründet.
Die an sich berechtigte Rüge der Beklagten, dass das Landgericht ein unzulässiges, weil die Entscheidung über die Schadensersatzpflicht auch des Beklagten zu 3) ausklammerndes Teilurteil erlassen hat, ist gegenstandslos geworden. Der Verfahrensmangel konnte dadurch ausgeglichen werden, dass der Senat mit Einverständnis der Parteien den Rechtsstreit auch insoweit an sich gezogen hat.
Das Landgericht hat mit Recht die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Zahlungsklage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Dass der Kläger am 7.12.1994 in der Umspannerstation einen Stromschlag erlitten hat und seine Gesundheit auf das Schwerste geschädigt worden ist, beruht ganz wesentlich auf einer Vernachlässigung der sowohl der Beklagten zu 1) als auch dem Beklagten zu 2) obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
Wie es zu dem Kontakt des Klägers mit einem stromführenden Teil des Mittelspannungsverteilers gekommen ist, lässt sich nicht genau feststellen. Es gibt aber keinen sachlichen Grund zu bezweifeln, dass es sich dabei um einen Unfall bei der Ausführung von Malerarbeiten gehandelt hat. Nach der Schilderung des Zeugen J. hatte der Kläger ausbesserungsbedürftige Wandbereiche vorgespachtelt, wobei er links von der Eingangstür begonnen und sich im Uhrzeigersinn bis zur rechten Seitenwand vorgearbeitet hatte. Zuletzt war er dort, hinter dem Rücken des Zeugen, der eine Stelle im rechten Teil der Stirnwand mit Tiefengrund vorstrich, beschäftigt gewesen. Der Senat hat bei den beiden Ortsterminen sowohl die mit Tiefengrund behandelte Fläche in der hinteren rechten Raumecke als auch die deutlichen Spuren von Spachtelarbeiten im oberen Bereich der rechten Wand in unmittelbarer Nähe des Schaltschrankes, der den Mittelspannungsverteiler umgibt, erkennen können. Bei seiner Arbeit benutzte der Kläger eine beiderseits mit drei Sprossen versehene niedrige Stehleiter. Es spricht unter diesen Umständen alles dafür, dass der Kläger auf der wenig Standsicherheit bietenden Leiter das Gleichgewicht verloren und unwillkürlich nach dem Schaltschrank gegriffen hat, um Halt zu suchen, und das er auf diese Weise mit dem rechten Arm über die Seitenwand hinweg in das Innere des Schrankes geraten und mit einem stromführenden Teil der Anlage in Berührung gekommen ist.
Gegen einen derartigen unbeabsichtigten Kontakt war der Kläger nicht hinreichend gesichert.
Der Mittelspannungsverteiler war nicht freigeschaltet worden, obwohl das durchaus möglich gewesen wäre. Die offene Oberseite des Schaltschrankes war nicht durch eine Abdeckung für die Dauer der Malerarbeiten geschlossen worden, weil dies aus elektrotechnischen Gründen nicht in Frage kam. Der Bereich oberhalb des Schrankes war aber auch nicht zur Seite hin "abgeschrankt", was etwa, wie der Sachverständige M. erläutert hat, durch das Vorstellen einer deckenhohen Sperrholzplatte hätte geschehen können. Die getroffenen Sicherungsmaßnahmen erschöpften sich auch nach der Aussage des Beklagten zu 2) bei dem Ortstermin am 27.10.2000 darin, dass dem Kläger und dem Zeugen J. erklärt wurde, die in dem Schrank befindliche Anlage sei nicht freigeschaltet, und dass zu ihrer Warnung ein entsprechendes Schild an den Schrank geklebt wurde.
Damit war der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht genügt. Das Ausmaß der zu fordernden Vorkehrungen zur Verkehrssicherung hängt zum einen von der Art und dem Ausmaß der Gefahr ab, die es abzuwehren gilt. Das war hier die Gefahr eines mit schwersten, wenn nicht gar tödlichen Folgen verbundenen Stromschlags. Insofern war grundsätzlich die größtmögliche Sicherung geboten. Zum anderen ist der Grad der Vermeidbarkeit der Gefahren für den Betroffenen und die Wahrscheinlichkeit, dass die Gefahr sich verwirklichen könnte, maßgeblich. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Schutzfunktion des oben offenen Schaltschrankes durch den Gebrauch von Leitern bei den Malerarbeiten relativiert wurde. Mit seiner Wandhöhe von 1,92 m schützt der Schrank mit nahezu vollständiger Sicherheit jede in seiner Umgebung tätige Person, solange sie auf dem Fußboden verbleibt, vor ungewollten Kontakten mit stromführenden Teilen des Mittelspannungsverteilers. Bei Arbeiten auf Leitern reicht dieser Schutz dagegen, wie der Fall des Klägers zeigt, keineswegs.
Wegen des Einsatzes von Leitern hätte deshalb von der Freischaltung des Mittelspannungsverteilers nur abgesehen werden dürfen, wenn gewährleistet war, dass die beiden Maler bei ihrer Arbeit einen solchen Abstand von der Anlage einhielten, dass jeder unwillkürliche Griff über die Kante der Schrankwand, auch bei einem Sturz, unmöglich war.
Das folgt sowohl aus den zur Verkehrssicherungspflicht entwickelten allgemeinen Grundsätzen (vgl. z.B. BGH NJW 1985, 620 f. m.w.N.) als auch aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, § 7 der UVV, Abschnitt 11 der DIN 57 105 Teil 1 (Bl.20 f. bzw. Bl.380 R f. d.A.). Nach beiden Bestimmungen ist, wenn Arbeiten in der Nähe aktiver, unter Spannung stehender Teile anstehen, in erster Linie die Herstellung des spannungsfreien Zustandes dieser Teile vorgesehen. Die zweitbeste Lösung ist das Abdecken oder Abschranken. Dadurch muss nach Nr.11.1.3 der DIN 57 105 mindestens ein "teilweiser Schutz" gegen direktes Berühren bzw. bei höheren Spannungen gegen das Erreichen der Gefahrenzone geschaffen werden. Der Begriff "teilweiser Schutz" ist in Abschnitt 2.3.1 Abs.2 der DIN definiert als Schutz gegen zufälliges Berühren, der hier, wie ausgeführt, gerade fehlte. Nach der Durchführungsanweisung zu § 7 UVV ist bei der Bemessung der Abschrankung besonders zu berücksichtigen, dass der Beschäftigte auch durch unbewusste Bewegungen, bedingt durch die Art der Arbeit, den Standort, die benutzten Hilfsmittel usw. unter Spannung stehende Teile nicht berühren bzw. die sogenannte Gefahrenzone nicht erreichen kann. Auch danach reichte die Wand des Schaltschrankes als Abschrankung im Sinne der Unfallverhütungsregeln nicht aus.
Der als letzte Möglichkeit zur Unfallverhütung vorgesehene "Schutz durch Abstand" verlangt Maßnahmen, die das Unterschreiten des vorgeschriebenen Schutzabstandes, der hier 3 m betragen hätte, ausschließen sollen, wie etwa Markierungen oder Absperrung des nicht zum Arbeiten freigegebenen Bereiches durch Seile u.ä. (vgl. Abschnitt 11.1.5 der DIN 57 105). Auch etwas Derartiges hat es hier nicht gegeben. Die Beklagten behaupten lediglich, der Kläger und der Zeuge J. seien nachdrücklich angewiesen worden, sich auf die Beseitigung eines großen Wasserfleckens an der Rückwand des Raumes zu beschränken. Der Zeuge J. streitet allerdings ab, eine derartige – oder überhaupt eine – Anweisung hinsichtlich der auszuführenden Malerarbeiten von dem Beklagten zu 2) erhalten zu haben. Die Beschränkung des Tätigkeitsfeldes der beiden Maler auf die Rückwand war auch nicht etwa dadurch vorgegeben, dass der ganze Raum, wie die Beklagten behaupten, erst im März 1994 frisch gestrichen worden wäre. Ausweislich der vorliegenden Arbeitsberichte vom 29. bis 31.3.1994 hatten der Zeuge J. und der Kläger damals lediglich den Schaltschrank um den – währenddessen freigeschalteten – Mittelspannungsverteiler, in den Berichten als Zelle bezeichnet, abgeschliffen und neu lackiert. Abgesehen davon würde die Beschränkung des Ausbesserungsauftrags auf den Wasserschaden der Sachlage nach ausreichenden "Schutz durch Abstand" nicht bewirkt haben, da den Malern damit nicht klargemacht worden wäre, welchen Mindestabstand von dem Schaltschrank sie unbedingt einzuhalten hätten. Um ihren Arbeitsplatz im hinteren Teil der Umspannerstation zu erreichen, mussten sie auf jeden Fall unmittelbar den dem Schrank vorbeigehen, und beim Abstellen ihres Arbeitsgerätes und –materials dürfte es auch nicht möglich gewesen sein, den verbotenen Bereich vollständig zu meiden.
Es kann deshalb letztlich dahingestellt bleiben, ob Zweckmäßigkeitserwägungen, z.B. die Berücksichtigung von Zeitaufwand, Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten und Störungsrisiko es gerechtfertigt hätten, statt der effektivsten Sicherung durch Freischalten des Mittelspannungsverteilers hier auf eines der sonstigen Schutzmittel zurück zu greifen. Der Vortrag der Beklagten erlaubt es nicht, das Gewicht dieser Gegengründe zu bewerten. Der Verzicht auf die Freischaltung war aber jedenfalls schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil auch die sonstigen Schutzmaßnahmen nicht effektiv durchgeführt worden sind.
Hinzu kommt, dass der Kläger und der Zeuge J. gemäß Nr.11.1.8 der DIN 57 105 bei der Ausführung ihrer Arbeit in der Nähe des unter Spannung stehenden Mittelspannungsverteilers von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen hätten beaufsichtigt werden müssen. Der Kläger und der Zeuge waren nicht selbst elektrotechnisch unterwiesene Personen, sondern Laien im Sinne dieser Bestimmung. Nach der Definition in Nr.2.5.1 der DIN ist elektrotechnisch unterwiesene Person, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Aus dem Sinn der Unterscheidung und den an die Qualifikation als elektrotechnisch unterwiesene Person geknüpften Befugnissen folgt, dass die bloße, auch mehrjährige Tätigkeit in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten und bei Malerarbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden elektrischen Anlageteilen entgegen der von dem Sachverständigen S. in seinem Gutachten vom 21.12.1994 (s. Anl.-Heft) geäußerten Ansicht hierfür nicht ausreicht und auch nicht die zu Beginn der Arbeiten den beiden Malern erteilte Belehrung darüber, welche Anlagen in der Umspannerstation unter Spannung standen. Insbesondere die Unterrichtung über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen war dadurch nicht gewährleistet. Demgemäss haben sowohl der Sachverständige M. als auch der Sachverständige K. den Kläger und den Zeugen J. nicht den elektrotechnisch unterwiesenen Personen, sondern den Laien zugeordnet, und auch der Sachverständige S. ist im Termin am 16.11.2001 von seiner früheren Einschätzung abgerückt.
Wegen der neben einander bestehenden, gesamtschuldnerischen Haftung sowohl der Beklagten zu 1) als Betreiber der Umspannerstation und Besteller der Malerarbeiten als auch des Beklagten zu 2) als des für die öffentlichen Sicherungsvorkehrungen zuständigen und verantwortlichen Netzbetriebsmeisters wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, er habe lediglich Anweisungen seines Vorgesetzten ausgeführt. Präzise, den konkreten Fall betreffende Anweisungen, denen er unbedingt folgen musste, hat er nicht vorgetragen. Bei seiner Einlassung im Strafverfahren hat er sogar betont, er sei "der verantwortliche Mann" hinsichtlich der Durchführung der Malerarbeiten gewesen (Bl.121 Anlagenheft), von dem ihm vorgesetzten Betriebsleiter W. habe er nur erfragt, ob die Maler beaufsichtigt werden müssten, und die Auskunft erhalten, beide seien elektrotechnisch unterwiesene Personen, also nicht aufsichtsbedürftig. Der Beklagte zu 2) behauptet aber nicht, er sei angewiesen gewesen, den Mittelspannungsverteiler während der Dauer der Malerarbeiten nicht freizuschalten, sondern lediglich, es habe keine Anweisung bestanden, sie in der Regel bei solchen Anlässen auszuschalten. Letztlich oblag ihm also die Entscheidung, ob im Einzelfall freizuschalten war oder welche Sicherheitsvorkehrungen sonst zu treffen waren. Das besagt auch der Vortrag in der Klageerwiderung (Bl.69), der Beklagte zu 2) habe das von ihm beabsichtigte Vorgehen dem Betriebsleiter vorgetragen und dieser habe das Konzept gebilligt. Eine derartige Abstimmung enthob den Beklagten zu 2) nicht der eigenen Verantwortung.
Auch zu dem von den Beklagten geltend gemachten Haftungsausschluss durch Ziff.4 der allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Beklagten zu 1) ist in dem Urteil des Landgerichts bereits alles Notwendige gesagt.
Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist nicht durch ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB auf einen Teil seines Schadens beschränkt. Da der Hergang des Unfalls im Einzelnen nicht bekannt ist, könnte ein Mitverschuldensvorwurf nur darauf gestützt werden, dass der Kläger in objektiv ungenügendem Abstand von der unter Spannung stehenden Anlage von einer nur eingeschränkten Halt bietenden Leiter aus gearbeitet hat. Die dem zugrunde liegende Fehleinschätzung der Gefahr kann aber gegenüber der Verletzung der Sicherungsvorschriften, die solch einer unbedachten Selbstgefährdung gerade vorbeugen sollen, nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Das gilt auch, wenn als richtig unterstellt wird, dass der Zeuge J., wie die Beklagten behaupten, nach dem Unfall erklärt hat, er wisse nicht, was der Kläger "dort" gemacht habe, er habe "dort" gar nicht arbeiten dürfen. Zweifellos war auch dem Kläger klar, dass er den unmittelbaren Gefahrenbereich über der unter Spannung stehenden Anlage zu meiden hatte. Es ist aber, wie ausgeführt, davon auszugehen, dass der Kläger auch nicht etwa an der Wand oberhalb der Anlage gearbeitet hat, sondern dass er unfreiwillig und unkontrolliert mit dem Arm dort hineingeraten ist. Für die Annahme einer bewussten, leichtfertigen Selbstgefährdung des Klägers gibt deshalb auch die angebliche Äußerung des Zeugen J. keinen Anhalt.
Nach alledem ist die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil bedarf jedoch einer Umformulierung. Bezüglich der Feststellungsklage konnte, weil der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens der Höhe nach (noch) nicht im Streit ist, keine Vorabentscheidung über den Grund nach § 304 ZPO ergehen (BGH NJW 1991, 1896). Insoweit stellt das Urteil, das die uneingeschränkte Ersatzpflicht der Beklagten nach Maßgabe des Feststellungsantrags dem Grunde nach bejaht, bereits die abschließende Entscheidung dar. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war zur Klarstellung entsprechend abzuändern.
Die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage ist unbegründet. Auch nach dem Hinweis des Landgerichts im Beschluss vom 10.9.1999 hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine eigenverantwortliche Verkehrssicherungspflicht auch des Beklagten zu 3) gegenüber dem Kläger ableiten ließe. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 22.11.1999 dargelegt, dass der Beklagte zu 3) lediglich bei den von dem Beklagten zu 2) in Abstimmung mit der Betriebsleitung beschlossenen Schaltmaßnahmen zur Beobachtung und eventuellen Hilfeleistung zugegen zu sein hatte. Dasselbe hatten bereits die Beklagten zu 2) und 3) in dem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Eschweiler am 1.7.1997 erklärt (Bl. 119 ff. d.A. 21 CS 41 JS 187/96, Kopien im Anl.-Heft) und haben es bei dem Ortstermin des Senats am 27.10.2000 wiederholt. Diesen Ausführungen hat der Kläger nichts Wesentliches entgegengesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) waren gemäß § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Im übrigen muss die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten bleiben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10 und § 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 258.263,-- DM.
Beschwer des Klägers sowie der Beklagten zu 1) und 2):
jeweils über 60.000,-- DM.