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Oberlandesgericht Köln·11 U 226/95·13.02.1996

Fingierter Verkehrsunfall: Häufung von Indizien genügt zum Nachweis der Einwilligung

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem behaupteten Auffahrunfall Schadensersatz und Schmerzensgeld u.a. aus §§ 823, 847 BGB und § 7 StVG. Streitpunkt war, ob der Unfall manipuliert und der Kläger in das Schadensereignis eingewilligt hatte. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil eine ungewöhnliche Häufung typischer Auffälligkeiten bei tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung von einem fingierten Unfall trug. Die geltend gemachten Verletzungen entkräfteten den Indizienbeweis nicht; zudem deuteten unrichtige Angaben des Klägers auf Mitwirkung hin.

Ausgang: Berufung gegen die Klageabweisung wegen festgestellter Unfallmanipulation (Einwilligung) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung in eine deliktische Rechtsgutsverletzung trägt grundsätzlich der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.

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Zum Nachweis eines fingierten Verkehrsunfalls kann eine Häufung typischer Auffälligkeiten genügen, wenn sie bei tatrichterlicher Gesamtwürdigung die Überzeugung von der Manipulation trägt.

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Der Indizienbeweis für einen manipulierten Unfall wird nicht allein dadurch entkräftet, dass Beteiligte Verletzungen behaupten, insbesondere wenn die Verletzungsbilder nur eingeschränkt objektivierbar sind.

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Unrichtige oder widersprüchliche Angaben zu Schadenspositionen und zum Randgeschehen können als gewichtiges Indiz für eine Unfallmanipulation in die Beweiswürdigung einfließen.

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Kosten für ein unbrauchbares, auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruhendes Schadensgutachten sind als Schadensersatz regelmäßig nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ BEWEIS DES FINGIERTEN UNFALLS§ 823 BGB§ 847 BGB§ 7 StVG§ 1 PflichtVersG§ 3 PflichtVersG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 109/95

Leitsatz

Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist zwar grundsätzlich der Schädiger für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung darlegungs- und beweispflichtig. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Senats, daß zum Nachweis eine Häufung von Auffälligkeiten genügt, die bei tatrichterlicher Würdigung auf das Vorliegen eines fingierten Unfalls hindeutet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juli 1995 - 8 O 109/95 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmit-tel keinen Erfolg.

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Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Ansprüche des Klägers aus §§ 823, 847 BGB, 7 StVG, §§ 1, 3 PflichtVersG, § 421 BGB verneint. Der behauptete Unfall vom 02.12.1994 ist nämlich manipuliert worden. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger in das schädigende Ereignis eingewilligt hat. Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist zwar grundsätzlich der Schädiger für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung darlegungs- und beweispflichtig. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt 11 U 86/95), die im Einklang steht mit der des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1979, 514 f.), daß zum Nachweis eine Häufung von Auffälligkeiten genügt, die bei tatrichterlicher Würdigung auf das Vorliegen eines fingierten Unfalles hindeutet. Zu Recht ist das Landgericht bei kritischer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des übrigen Akteninhalts vom Vorliegen eines fingierten Verkehrsunfalles ausgegangen. Der vorliegende Fall ist durch eine ungewöhnliche, massive Häufung von in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Köln VersR. 1993, 1373, OLG München NZV 1990, 32 m.w.N.) immer wieder festgestellten Indizien für eine Unfallmanipulation geprägt:

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1. Der behauptete Unfall war ein Auffahrunfall, bei dem sich die Unfallfolgen gut kalkulieren ließen und bei dem die Verschuldensfrage auf den ersten Blick eindeutig schien.

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2. Das geschädigte ältere (12,5 Jahre) Fahrzeug des Klägers gehörte der Luxusklasse (Daimler Benz 280 CE) an. Neben hohen Nutzungsausfallschäden war bei der gewählten Abrechnung des Totalschadens auf Gutachterbasis im vorliegenden Fall ein besonders guter Gewinn zu erwarten. Der Sachverständige H., den der Kläger nach dem behaupteten Unfall mit der Schadensfeststellung beauftragt hatte, ging nämlich bei seinem Gutachten unzutreffend von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs in Höhe von 122.396 km aus (Bl. 2 des Gutachtens und Bl. 1 der "Gebrauchtfahrzeugbewertung" jeweils vom 08.12.1994). Tatsächlich hatte der Kläger das Fahrzeug mehr als drei Jahre vor dem hier streitigen Unfall bereits mit einer Gesamtfahrleistung von 180.000 km erworben. Dies wurde erst unstreitig, als die Beklagte zu 1 im Laufe des Rechtsstreits den Kaufvertrag vom 26.11.1991 vorlegen konnte. Das vom Kläger beauftragte Gutachten des Sachverständigen H. zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beruht auf ersichtlich unzutreffender Grundlage. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, der Begriff "Gesamtfahrleistung" im Gutachten beziehe sich nur auf den Motor des Fahrzeugs. Mit dem allgemein üblichen Sprachgebrauch ist diese Auffassung unvereinbar. Im übrigen ist für die Wertbemessung nicht nur der Motor sondern auch die Laufleistung anderer Fahrzeugteile (hier u.a. des Automatikgetriebes) maßgeblich.

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3. Für die Schädiger war das wirtschaftliche Risiko aus dem Unfall minimal.

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Das Schädigerfahrzeug war wertlos. Es war unmittelbar vor dem hier streitigen Unfall durch den Beklagten zu 2. für 700,-- DM erworben worden. Eine Ummeldung war noch nicht erfolgt, so daß mit einer Versicherungsrückstufung zu Lasten des Beklagten zu 2. nicht zu rechnen war.

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4. Der Kläger hat versucht, mit in mehreren Punkten unzutreffenden Angaben überzogene Schadenersatzforderungen aus dem Unfall geltend zu machen.

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Neben den bereits erwähnten unzutreffenden Angaben zur Fahrleistung des Fahrzeugs ist als Begründung für die Schmerzensgeldforderung in der Klageschrift behauptet worden, der Kläger sei vom 02.12.1994 bis 23.01.1995 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Dazu wurden entsprechende Atteste des Arztes für Orthopädie und Sportmedizin Dr. Elsner überreicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mußte der Kläger einräumen, aufgrund des hier fraglichen Geschehens lediglich bis zum 10.01.1995 erkrankt gewesen zu sein. Die darüber hinausgehende Krankschreibung beruht, wie inzwischen unstreitig gestellt wurde, auf einer Fingerverletzung, die mit dem Verkehrsunfall nicht in Zusammenhang stand.

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5. Es ist bemerkenswert, mit welcher Regelmäßigkeit die Unfallbeteiligten in gleichartig verlaufende Verkehrsun-fälle verstrickt werden.

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Der Kläger hatte am 17.08.1990 mit einem Mercedes Pkw einen Auffahrunfall. Er will Ecke P./L. Straße verkehrsbedingt gehalten haben, um Vorfahrt zu gewähren, als ihm der Unfallgegner auffuhr.

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Der Beklagte zu 2. war am 21.10.1994 Ecke R./B. Straße in einen ähnlich gelagerten Auffahrunfall verstrickt. In diesem Fall mußte der vor ihm fahrende Geschädigte angeblich wegen eines Radfahrers, dem die Vorfahrt zu gewähren war, abbremsen, so daß es aus Unachtsamkeit zu dem Auffahrunfall kam. Dieser Unfallverlauf deckt sich im übrigen mit dem hier streitigen Unfallgeschehen insofern, als der Beklagte zu 2. an diesem Tag einen Ford Taunus fuhr, den er wenige Stunden vorher für 300,-- DM erworben hatte. Schließlich wurde ein älteres Fahrzeug (BMW 535 i) der Luxusklasse beschädigt.

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Am 12.03.1988 hatte der Beklagte zu 2. einen ähnlichen Verkehrsunfall mit einem Angehörigen des Beklagten zu 3, einem Herrn T. W., der unter der Anschrift des Beklagten zu 3. wohnt.

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Der Beklagte zu 3. war am 27.7.1993 in einen Verkehrsunfall verwickelt, der sich nach demselben Muster ereignete. Er will mit seinem Wohnmobil Ecke R./B. Straße verkehrsbedingt beim Abbiegen gehalten haben, als ihm die Schädigerin auffuhr.

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Die geschilderten Unfälle zeichnen sich mit bemerkenswerter Übereinstimmung durch dieselbe Vorgehensweise aus. Beim Abbiegen aus verhältnismäßig stark befahrenen Straßen auf andere stark befahrene Straße wird angeblich gestoppt und der andere Beteiligte fährt aus Unachtsamkeit auf.

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6. Die Beteiligten des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles haben gute Beziehungen zur Kfz-Branche. Sie wissen daher, wo und wie Fahrzeuge billig repariert werden können, so daß eine Abrechnung auf Gutachterbasis für sie besonders lohnend ist. Auch insofern zeichnet sich der vorliegende Fall durch auffällige Parallelen zu anderen in jüngster Zeit vom Senat entschiedenen Fällen aus (vgl u.a. 11 U 86/95).

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Der Beklagte zu 2. hat bei seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht angegeben, eine Autoschlosserlehre begonnen, allerdings nicht beendet zu haben.

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Der weiter durch den Unfall geschädigte Zeuge M. ist Kraftfahrzeugmeister. In der Unfallanzeige gegenüber seiner Unfallversicherung hat er angegeben, bei einer Firma Auto M. beschäftigt zu sein.

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Auch der Kläger ist nach eigenem Bekunden "Autoliebhaber".

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7. Der behauptete Unfall ist durch ein ungewöhnliches Maß an Unachtsamkeit des Beklagten zu 3. gekennzeichnet. Bei näherer Betrachtung ist der behauptete Unfallverlauf unwahrscheinlich. Der Beklagte zu 3. will nämlich als drittes Fahrzeug einer Kolonne ungebremst auf den vor ihm fahrenden Kläger aufgefahren sein, obwohl er von den drei Unfallbeteiligten die längste Reaktionszeit hatte. Die Bremslichter des Fahrzeugs des Zeugen M., der als erster in der Kolonne fuhr, mußten insbesondere bei Dunkelheit weithin sichtbar sein.

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Die Erklärungsversuche des Beklagten zu 3. für diesen un-gewöhnlichen, durch nicht nachvollziehbare Unaufmerksamkeit geprägten angeblichen Unfallverlauf sind insgesamt widersprüchlich. Ausweislich eines in den Ermittlungsakten der StA Köln - 511 Js 174/95 - befindlichen Vermerks der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (dort Bl. 20 d.A.) hatte der Beklagte an der Unfallstelle keine Angaben zur Unfallursache gemacht. Etwa 14 Tage nach dem Unfall, nachdem er eine entsprechende Vorladung der Polizei erhalten hatte, äußerte der Beklagte zu 3., eine defekte Bremse sei unfallursächlich gewesen (Bl. 17 d. BA). Demgegenüber hat er bei seiner Anhörung durch das Landgericht zu hohe Geschwindigkeit und zu geringen Abstand als Unfallursache genannt. Auf entsprechenden Vorhalt aus den Ermittlungsakten hat er widersprüchlich und mit erkennbarer Ausweichtendenz reagiert.

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8. Der Beklagte zu 2. und der Beklagte zu 3. haben sich hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem Ford Granada, mit dem der Unfall herbeigeführt wurde, in Widersprüche verwickelt. Ihre situationsabhängig wechselnden Angaben sind nur damit erklärbar, daß das Randgeschehen des manipulierten Unfalls für unerwartete Fragen nicht lückenlos abgesprochen wurde.

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Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Beklagte zu 3. angegeben, das Fahrzeug vom Beklagten zu 2. am Unfalltag oder einen Tag vor dem Unfall aufgrund mündlichen Kaufvertrags erworben zu haben. Demgegenüber hat er den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gesagt, der Beklagte zu 2. sei Halter. Da der Beklagte zu 2. noch nicht in den Papieren eingetragen war, konnte sein Name anders als durch diese Angaben des Beklagten zu 3. nicht in die Akten gelangen. Entsprechend dem Vermerk der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vom 27.12.1994 gab der Beklagte zu 3. darüber hinaus an, nicht Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, das er lediglich von einem Bekannten geliehen habe. Dieser müsse es am Unfalltag noch zurückerhalten.

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9. Ähnlich schillernd ist die Darstellung des Beklagten zu 2. zu seinen Motiven für den Kauf des Ford Taunus. Insofern kann auf die auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht ergänzungsbedürftige Würdigung des angegriffenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die nicht nachvollziehbaren Angaben des Beklagten zu 2 zu dem Bestimmungszweck des schädigenden Fahrzeugs deuten klar daraufhin, daß es nur zum Zweck der Unfallmanipulation erworben wurde.

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Dieser Eindruck drängt sich auch deshalb auf, weil die Angaben des Beklagten zu 2 zur Verzögerung bei der Ummmeldung des schädigenden Fahrzeugs in unauflösbarem Widerspruch zum dem Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten stehen. Seine unglaubhafte Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist mit den überzeugenden Angaben des Voreigentümers W. unvereinbar, wonach Telefonate, mit denen der Beklagte zu 2. einen Aufschub für die Ab- und Ummeldung des Fahrzeugs erbitten wollte, nicht stattgefunden haben.

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Der Senat verkennt nicht, daß die angeführten Indizien von unterschiedlichem Gewicht sind und nicht jedes Indiz für sich genommen den Schluß auf einen fingierten Verkehrsunfall zuläßt. Die bemerkenswerte Häufung der Besonderheiten im vorliegenden Fall ist jedoch bei lebensnaher Betrachtung nur damit erklärbar, daß die Beteiligten einen Unfall manipuliert haben, um Versicherungsleistungen widerrechtlich zu erschleichen.

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Der von den Indizien ausgehende Anscheinsbeweis wird nicht dadurch entkräftet, daß der Zeuge M. und der Kläger behaupten, bei dem Unfall Verletzungen davongetragen zu haben. Zum einen ist das von den Ärzten attestierte HWS-Schleudertrauma medizinisch kaum objektivierbar. Zum anderen mag dem Beklagten zu 3. bei der Dosierung des Zusammenstoßes ein Fehler unterlaufen sein.

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Soweit in der Berufung der Versuch unternommen wird, den Kläger als unschuldiges Opfer eines von Fremden initiierten fingierten Unfalles darzustellen, hat auch dies keinen Erfolg. Die geschilderten Indizien richten sich nämlich in beachtlichem Umfang auch gegen den Kläger. Zum einen hat er durch unrichtige Angaben versucht, überzogene Schadenersatzforderungen durchzusetzen. Er war - wie dargestellt - auch in einen ähnlich gelagerten Vorunfall verwickelt. Die Annahme, der Kläger sei als Unschuldiger in den Unfall verstrickt worden, ist schließlich auch deshalb lebensfremd, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, weswegen das unkalkulierbare Risiko der Beteiligung eines Uninformierten bei dem Serienunfall eingegangen worden sei sollte.

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Da schon aus diesen Gründen Schadenersatzansprüche ausscheiden, kann dahinstehen, ob die Klageforderung auch aus anderen Gründen bislang nicht schlüssig ist. Da die Begutachtung des Sachverständigen H. über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf unrichtiger tatsächlicher Grundlage beruht, spricht einiges dafür, daß der mit der Klage geltend gemachte Sachschaden bislang nicht schlüssig dargetan ist. Die unzutreffende Ausgangsbasis des Sachverständigengutachtens berührt nicht nur die Höhe des mit der Klage geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes, sondern auch die angesetzten Gutachterkosten. Die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten sind als unnötige Aufwendungen im Wege des Schadenersatzes nicht erstattungsfähig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 16.459,89 DM.