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Oberlandesgericht Köln·11 U 226/10·05.04.2011

Berufung: Schweigen auf abgeändertes Angebot begründet keinen Vertragsschluss

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte gewann mit der Berufung; das LG-Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Streitgegenstand war, ob das Schweigen der Beklagten auf ein zuvor „freibleibendes“ Angebot der Klägerin als Annahme zu werten ist. Das OLG verneint dies wegen erheblicher Fristabweichung und fehlender Pflicht zur unverzüglichen Ablehnung; Ersatz des negativen Interesses wurde nicht dargetan.

Ausgang: Die Klage der Klägerin wird abgewiesen; der Beklagten ist in der Berufung stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schweigen auf ein nach einem freibleibenden Angebot zugegangenes, abgeändertes Angebot begründet grundsätzlich keinen Vertragsschluss; nur bei unwesentlichen Abweichungen kann aus Treu und Glauben eine Annahme durch Schweigen in Betracht kommen.

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Bei einer modifizierten Annahme gilt nach § 150 Abs. 2 BGB grundsätzlich, dass die Erklärung als Ablehnung mit neuem Angebot zu werten ist; eine konkludente Zustimmung durch Schweigen ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

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Freibleibende Angebotsfristen sind nach §§ 157, 242 BGB auszulegen; Lieferfristen beginnen mit Zugang des Folgeangebots und eine deutliche Verkürzung stellt eine wesentliche Abweichung dar.

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Eine Pflicht zur unverzüglichen Ablehnung eines Angebots aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (§ 311 BGB) besteht nur, wenn der Anbietende deutlich gemacht hat, dass ihm eine sofortige Antwort wesentlich ist; ein daraus folgender Ersatzanspruch beschränkt sich auf das negative Interesse und muss substantiiert dargetan werden.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO§ 242 BGB§ 150 Abs. 2 BGB§ 157 BGB, 242 BGB§ 311 BGB§ 249 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7 O 410/09

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.2010 (7 O 410/09) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

3

I.

4

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

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1.

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Das Landgericht nimmt an, die Beklagte hätte im Hinblick auf ihr als "freibleibend" abgegebenes Angebot vom 19.4.2006 das auf den 31.4.2010 datierte Angebot der Klägerin unverzüglich beantworten müssen. Ihr Schweigen sei daher nach § 242 BGB als Zustimmung zu werten. Die Rechtsprechung, nach der das Schweigen auf ein dem freibleibenden Angebot folgendes Angebot als Vertragsschluss zu werten ist, komme zwar nicht unmittelbar zu Anwendung, weil sie voraussetze, dass auf das "freibleibende" Angebot ohne Änderung Bezug genommen werde, was hier wegen der abweichenden Ausführungsfrist nicht der Fall gewesen sei. Dennoch werde eine Erklärungspflicht dessen angenommen, der zuvor ein freibleibendes Angebot abgegeben habe, deren Verletzung dazu führe, dass sich der Abgebende eines freibleibenden Angebotes so behandeln lassen müsse, als habe er das nachfogende Angebot angenommen.

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Die hierfür angeführte Kommentierung (Staudinger/Bork § 145 Rdn. 30) belegt dies aber nicht. Die dort zitierte Rechtsprechung betrifft gerade den Fall, dass das freibeliebende Angebot unverändert "angenommen" worden ist (RGZ 102, 227 und RG JW 1921, 393). Das Schweigen auf ein abgeändertes Angebot kann dagegen grundsätzlich nicht als Zustimmung gewertet werden. Für den Fall, dass ein (verbindliches) Angebot unter einer Abänderung angenommen wird (§ 150 Abs. 2 BGB), ist dies allgemeine Auffassung (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Bork, Bearbeitung 2010, § 150 Rdn. 15; ferner BGH NJW 1995, 1281 und NJW 1996, 919). Nur in Ausnahmefällen kann auch durch Schweigen auf die modifizierte Annahme ein Vertrag zustande kommen, wenn nach Treu und Glauben eine ausdrückliche Ablehnung erwartet werden kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die Abweichung auf Kleinigkeiten bezieht, deren Akzeptieren sicher erwartet werden darf (OLG Jena OLG-NL 2006, 54; LG Gießen NJW-RR 1997, 1210; Staudinger/Bork § 150 Rdn. 15; Münchener Kommentar/Kramer, BGB, 5. Aufl., § 151 Rdn. 30; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 150 Rdn. 3). Bei der Abweichung von einem freibleibenden Angebot können jedenfalls keine großzügigeren Ausnahmen zugelassen werden (vgl. BGH NJW 1996, 919).

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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hatte in ihrem freibleibenden Angebot eine Lieferfrist von vier bis sechs Wochen vorgesehen. Diese hätte sich bei der gebotenen Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gegenseitigen Interessenlage (§§ 157, 242 BGB) ab dem Zugang des folgenden Angebotes der Klägerin bei der Beklagten berechnet. Das Angebot der Klägerin ist der Beklagten am 2.5.2006 zugegangen. In diesem Angebot hat die Klägerin die Vereinbarung einer Lieferfrist bis zum 22.5.2010 verlangt. Das hätte selbst unter Zugrundelegung einer Vierwochenfrist eine Abkürzung der von der Beklagten "freibleibend" angebotenen Frist um mehr als eine Woche bedeutet. Schon das kann nicht als unwesentliche Abweichung gewertet werden. Dies gilt umsomehr, als die Preise – wie die Beklagte insoweit nicht substantiiert bestritten vorgetragen hat - im Stahlbaubereich starken Schwankungen ausgesetzt sind.

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2.

10

Eine Pflicht der Beklagten zur unverzüglichen Ablehnung des Angebotes der Klägerin ergab sich auch nicht aus dem vorvertraglichen Rechtsverhältnis (§ 311 BGB). Das käme allenfalls in Betracht, wenn die Klägerin klargestellt hätte, dass es ihr auf die Einhaltung der Lieferfrist ankomme und sie daher eine unverzügliche Antwort erwarte. Daran fehlt es. Abgesehen davon ergäbe sich hieraus nur ein Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses (Staudinger/Bork § 146 Rdn. 10). Die Klägerin könnte nach § 249 BGB nur verlangen, so gestellt zu werden, als wenn sie die Ware bei unverzüglicher Ablehnung ihres Angebotes zu einem geringeren Preis als dem tatsächlich entrichteten bezogen hätte. Ein solcher Schaden ist jedoch nicht dargetan.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und ZPO nicht vorliegen.

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Berufungsstreitwert: 8.405,60 €