Globalzession vor Konkurs: keine Nichtigkeit und keine Konkursanfechtung
KI-Zusammenfassung
Der Konkursverwalter begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit einer Globalabtretung zugunsten einer Bank und stützte sich auf § 138 BGB, §§ 9, 6 Abs. 3 AGBG sowie Konkursanfechtung nach §§ 30, 31 KO. Das OLG änderte das landgerichtliche Teilurteil ab und wies die Feststellungsklage ab. Etwaige Unwirksamkeiten einzelner AGB-Klauseln führten nicht zur Gesamtnichtigkeit, sondern nur zur Ersetzung durch dispositives Recht. Eine Sittenwidrigkeit wegen Gläubigerbenachteiligung sowie eine Anfechtung scheiterten mangels nachweisbarer Kenntnis der Bank von Konkursreife/Zahlungseinstellung bzw. Benachteiligungsabsicht und mangels feststellbarer Zahlungseinstellung innerhalb der relevanten Fristen.
Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das Teilurteil abgeändert und die Feststellungsklage zur Unwirksamkeit der Globalabtretung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln in AGB zu einer Globalzession führt grundsätzlich nicht zur Gesamtnichtigkeit des Sicherungsvertrags, sondern zur Ersetzung der Klauseln durch gesetzliche Regelungen (§ 6 Abs. 1, 2 AGBG).
Eine nachrangige Globalzession ist nicht schon deshalb sittenwidrig (§ 138 BGB), weil sie mit früheren Abtretungen konkurriert, wenn der Vorrang zeitlich früherer Abtretungen vertraglich anerkannt ist und keine Verleitung zum Vertragsbruch begründet wird.
Eine Globalzession ist wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig, wenn sie das letzte verwertbare Vermögen entzieht, andere Gläubiger über die Kreditwürdigkeit täuscht und der begünstigte Gläubiger den bevorstehenden Zusammenbruch kennt oder sich dieser aufgrund bekannter Umstände aufdrängen muss.
Die Konkursanfechtung nach § 31 Nr. 1 KO setzt den Nachweis voraus, dass der Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners kannte.
Eine Zahlungseinstellung liegt erst vor, wenn der Schuldner dauerhaft wesentliche fällige und ernstlich eingeforderte Verbindlichkeiten im Allgemeinen nicht mehr erfüllen kann und dieser Zustand (jedenfalls für die betroffenen Geschäftskreise) offenkundig geworden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4 O 71/94
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. April 1995 verkündete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 71/94 - abgeändert und die Feststellungsklage abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.OOO,OO DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer mit Datum vom 2O. 1. 1993 der Beklagten von der späteren Gemeinschuldnerin erteilten Globalabtretung (Bl. 55 f. d. A.). Der Geschäftsführer der Zessionarin hat am 12. 3. 1993 Vergleichsantrag gestellt. Am 1. 4. 1993 wurde der Anschlußkonkurs über ihr Vermögen eröffnet. Der zum Konkursverwalter bestellte Kläger hält die Abtretung sowohl wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) als auch wegen die Zedentin unangemessen benachteiligender Vertragsbedingungen (§§ 9, 6 Abs. 3 AGBG) für nichtig. Außerdem hat er in einem Schreiben an die Beklagte vom 2. 9. 1993 und erneut in der am 3. 3. 1994 zugestellten Klageschrift die Konkursanfechtung (gemäß § 3O Nr. 1 und Nr. 2 und gemäß § 31 Nr. 1 KO) erklärt und die Abführung aller auf den Konten der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten noch eingegangenen und von dieser unter Berufung auf die Abtretung für sich beanspruchten Gelder gefordert.
Wegen der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung und insbesondere wegen der Entwicklung des Engagements der Beklagten wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils und im Schriftsatz des Klägers vom 2. 1. 1995 (Bl. 161 f. d. A.) sowie auf die mit der Klageschrift und diesem Schriftsatz überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet, die Gemeinschuldnerin sei vor dem 2O. 1. 1993 zahlungsunfähig gewesen und die Beklagte habe das anhand einer Reihe ihr bekannter Umstände auch erkannt. Zumindest habe sie allen Anlaß und auch die Verpflichtung gehabt, sich eingehend zu informieren. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der Zeuge Sch., habe ihr aber ohnehin bei Gesprächen zwischen dem 15. und 2O. 1. 1993 die Lage seines Unternehmens mit großer Offenheit dargelegt. Die der Gemeinschuldnerin in dieser aussichtlosen Situation abgenötigte Zession habe zur völligen Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit geführt und andererseits die Benachteiligung sonstiger Gläubiger in dem absehbaren Konkurs bezweckt.
Der Kläger hat beantragt,
1.
festzustellen, daß die Globalabtretung vom 2O. 1. 1993 zwischen der A. Autovermietung Sch. GmbH ##blob##amp; Co. KG und der Beklagten unwirksam ist und die Beklagte aus ihr keine Ansprüche herleiten kann;
2.
die Beklagte zur Zahlung von 18O.OO1,65 DM, hilfsweise von 17O.848,73 DM, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 15. 9. 1993, zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, mit Ausnahme des Kredits der BHW-Bank und der zugehörigen Globalzession seien ihr die Bankverbindungen der Gemeinschuldnerin und die Höhe ihrer Gesamtverbindlichkeiten bis zum 2O. 1. 1993 und darüber hinaus unbekannt geblieben. Sie habe keine Kenntnis von Lohnzahlungs- oder Steuerrückständen besessen. Sie sei von einer vorübergehenden Liquiditätsverknappung infolge der retardierenden Regulierung der Haftpflichtversicherer ausgegangen, habe aber auf die unternehmerische Kraft des Zeugen Sch. gesetzt, der zuversichtlich gewesen sei, die nötige Liquidität durch Realisierung der Außenstände und Zuführung von Eigenmitteln wiederherstellen zu können.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Zusammenfassung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 5. 4. 1995 über den Feststellungsantrag vorab entschieden und der Klage insoweit stattgegeben. Es sieht die Globalzession wegen Verstoßes einer wesentlichen Vertragsbedingung gegen § 9 AGBG als nichtig an.
Das Urteil, auf das wegen der Einzelheiten der Begründung verwiesen wird, ist der Beklagten am 24. 4. 1995 zugestellt worden. Sie hat am 24. 5. 1995 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach entsprechenden Fristverlängerungen am 18. 9. 1995 begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, bei einer Globalzession von Kundenforderungen eines kaufmännischen Unternehmens sei die vom Landgericht beanstandete Klausel unbeachtlich. Zumindest lasse ihre etwaige Unwirksamkeit die Wirksamkeit der Zession im übrigen unberührt.
Diese sei auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Die Vorrangigkeit der ihr bei Abschluß des Zessionsvertrages allein bekannten früheren Globalabtretung an die BHW-Bank sei in Abschnitt 3 der Vertragsbedingungen ausdrücklich anerkannt worden. Nach ihrer Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin habe sie von einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht ausgehen müssen. Zwar sei sie informiert gewesen, daß das Geschäftsjahr 1992 mit Verlust abschließen werde, jedoch bei gleichzeitiger, aus ihrer Sicht glaubhafter Gewinnerwartung für 1993 in einer Größenordnung von ca. 2 Millionen DM.
Die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers W. habe sie bereits Mitte 1992 im Zusammenhang mit der Erwartung eines größeren finanziellen Engagements bei der Gemeinschuldnerin betrieben und nicht etwa im Hinblick auf diese Situation der Gemeinschuldnerin Anfang 1993.
Sie wiederholt und ergänzt im übrigen ihr früheres Vorbringen und beantragt,
unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Aachen vom 5. 4. 1995 - 4 O 71/94 - die Feststellungsklage abzuweisen,
hilfsweise bei einem Vollstreckungsschutzausspruch der Beklagten zu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen,
dem Kläger zu gestatten, eine erforderliche oder zulässige Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank zu erbringen.
Er verteidigt die landgerichtliche Bewertung des Abschnitts 4.3 der Abtretungsbedingungen. Darüber hinaus sieht er Nichtigkeitsgründe auch in mangelnder Bestimmtheit des Abtretungsumfangs in Abschnitt 7 und einer daraus folgenden unangemessenen Übersicherung sowie nach wie vor darin, daß sich die Beklagte damit bei ihr bekannter Zahlungsunfähigkeit und Konkursreife auf Kosten sonstiger Gläubiger einer Sicherheit für ihre bis dahin ungesicherten Forderungen verschafft habe. Hierzu wiederholt und ergänzt er seinen erstinstanzlichen Vortrag und beruft sich weiterhin hilfsweise auch auf die erklärte Konkursanfechtung.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze sowie das vom Kläger vorgelegte Gutachten der M. H. ##blob##amp; Partner GmbH (im Anlagenordner) ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat darüber Beweis erhoben, ob die Beklagte vor dem 2O. 1. 1993 über die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin in vollem Umfang unterrichtet worden war, durch Vernehmung der von beiden Parteien dazu benannten Zeugen. Das Ergebnis ist aus den Sitzungsprotokollen vom 12. 4. 1996 (Bl. 4O1 f. d.A.) und vom 3. 7. 1996 (Bl. 434 f. d.A.) ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Globalabtretung vom 2O. 1. 1993 ist weder nichtig, noch unterliegt sie der Konkursanfechtung.
Die Prüfung der Bedingungen des Abtretungsvertrages, der das Datum des 2O. 1. 1993 trägt, auf ihre Angemessenheit nach § 9 AGBG hin ergibt keine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 6 Abs. 3 AGBG. Die etwaige Unwirksamkeit der beiden von dem Kläger gerügten Klauseln 4.3 und 7 würde nicht zur Gesamtnichtigkeit, sondern nur zur Ersetzung der im Sinne des § 9 den Zedenten unangemessen benachteiligenden Regelungen durch die gesetzlichen Vorschriften führen. Die Kritik des Klägers ist aber auch höchtens teilweise gerechtfertigt.
Zur Frage der Übersicherung hat das Landgericht ausführlich und zutreffend Stellung genommen. Auf die Ausführungen auf Seite 9-1O des angefochtenen Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung sowie die weiteren Urteile des Bundesgerichtshofes vom 27. 6. 1995 (WM 95, 315 f.) und vom 9. 11. 1995 (NJW 96, 253) wird verwiesen.
Ob die Verwertungsregelung in Abschnitt 4.3 der Abtretungsbedingungen aus den Erwägungen, die den Bundesgerichtshof zur Annahme der Nichtigkeit der Nr. 2O AGB-Banken im Zusammenhang mit der Sicherungsabtretung von Entgeltansprüchen eines Arbeitnehmers bewogen haben (NJW 92, 2626), auch die Nichtigkeit dieser Klausel im Rahmen der hier zu beurteilenden Globalzession begründet, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls erfordert die Situation des kaufmännischen Unternehmens, das für Geschäftskredite Sicherheit durch eine Globalzession bestellt hat, nicht so unabweisbar eine alle schutzwürdigende Belange des Kreditnehmers berücksichtigende besondere Verwertungsregelung, daß ohne eine solche der Zessionsvertrag insgesamt nicht zustandekommen kann. Der eingeschränkte Schutz gegen eine unangemessene Regelung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 AGBG, der den Vertrag im übrigen unberührt läßt, ist hier vollkommen ausreichend (vgl. OLG Stuttgart WM 94, 626, 63O f. und BGH NJW 96, 253).
Die Nichtigkeit der Globalzession folgt auch nicht aus einer gegen die guten Sitten verstoßenden Konkurrenz zu früheren Abtretungen nach § 138 BGB. Die Zession verpflichtete die Gemeinschuldnerin keineswegs, auch solche Forderungen an die Beklagte abzutreten, die bereits anderweitig abgetreten waren. Vielmehr ist Abschnitt 2.3 der Abtretungsbedingungen die Vorrangigkeit zeitlich voraufgegangener anderweitiger Abtretungen ausdrücklich anerkannt. Diese Klarstellung bietet zwar keine Sicherheit vor Abgrenzungsschwierigkeiten bei der praktischen Zuordnung der zedierten Forderungen im Verhältnis der mehreren Abtretungsempfänger. Eine mit den guten Sitten unvereinbare Verleitung des Schuldners, gegen Verpflichtungen aus früheren Verträgen zu verstoßen, ergibt sich aus der nachrangigen Globalzession indessen nicht.
Ebensowenig ist der Abtretungsvertrag sittenwidrig und gemäß § 138 BGB nichtig wegen Gläubigerbenachteiligung.
Sittenwirdrig ist eine Globalzession, wenn der Schuldner damit sein Letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen überträgt, dadurch gegenwärtige oder künftige andere Gläubiger über seine Kreditwürdigkeit getäuscht werden und neben dem Schuldner selbst auch der begünstigte Gläubiger mit dieser Konsequenz rechnet oder zumindest Umstände kennt, die ihm den Schluß auf den bevorstehenden Zusammenbruch des Schuldners und damit auch auf die mögliche Gläubigerbenachteiligung aufdrängen müssen (BGH NJW 1995, 1668 m. w. H.). Als zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin die Globalzession vom 2O. 1. 1993 vereinbart und in den folgenden Tagen schriftlich ausgefertigt wurde, war die Gemeinschuldnerin objektiv in einer finanziellen Lage, in der sich der Konkurs bei realistischer Betrachtung nicht mehr abwenden ließ. Das wurde am 3. 2. 1993 bei einer Konferenz verschiedener Banken, mit denen die Gemeinschuldnerin arbeitete, mit dem Geschäftsführer Sch. und dem Wirtschaftsprüfer W. offengelegt. Um weiter existieren zu können, benötigte die Gemeinschuldnerin einen sofortigen und zusätzlichen Kredit in Höhe von mindestens 2 Millionen DM, den zur Verfügung zu stellen sich aber weder ein einzelner Kreditgeber noch ein Zusammenschluß der Banken bereit fand. Am 2O. 1. 1993 verfügte die Beklagte indessen noch nicht über soweitgehende Informationen. Nach dem, was ihr unstreitig über die Lage der Gemeinschuldnerin bekannt war, lag eine wirtschaftliche Erholung im weiteren Verlauf des Jahres 1993 nicht von vornherein außerhalb des Bereichs des Erreichbaren. Weitergehende Einsichten, die derartige Erwartungen bei vernünftiger Beurteilung der Gesamtsituation ausschlossen, sind ihr nicht nachzuweisen.
Unmittelbar aus ihrer eigenen Geschäftsbeziehung zu der Gemeinschuldnerin ergab sich für die Beklagte die Erkenntnis, daß diese mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte, und zwar schon seit mehreren Monaten, und daß mit der kurzfristigen Überwindung dieser Schwierigkeiten auch im Januar 1993 nicht zu rechnen war. Denn die Gemeinschuldnerin hatte einen ihr befristet über das vereinbarte Limit von 5OO.OOO DM hinaus eingeräumten Kredit der Beklagten in Höhe von 2OO.OOO DM nicht, wie vorausgesetzt, in neue Fahrzeuge investiert, sondern zur Deckung ihres laufenden Geldbedarfs verwandt und war erklärtermaßen weder zum ursprünglich vorgesehenen Termin am 23. 11. 1992 noch bei Ablauf der Verlängerungsfrist am 15. 1. 1993 zur Tilgung oder nennenswerten Reduzierung in der Lage. Ganz im Gegenteil versuchte sie sogar, das Kreditlimit durch Abbuchung einer Versicherungsprämienzahlung von 198.365,75 DM im Lastschrifteinzugsverfahren seitens der Versicherungsmaklerin Amend nochmals erheblich auszuweiten. Als die Beklagte das nicht zuließ, konnte sie die benötigten Mittel auch nicht anderweitig aufbringen, sondern nur einen kurzfristigen Aufschub erreichen. Bekannt war der Beklagten ferner, daß die Gemeinschuldnerin im Sommer 1992 bei der BHW-Bank ein Darlehen über 2 Millionen DM aufgenommen und mit einer Globalzession über 9 Millionen DM gesichert hatte.
Außerdem wußte sie, daß im Bereich der Ersatzwagenvermietung nach Verkehrsunfällen eine empfindliche Einschränkung der Regulierungsbereitschaft der Haftpflichtversicherer stattgefunden hatte, was zu einem starken Rückgang des Liquiditätszuflußes bei der Gemeinschuldnerin geführt hatte. Die zu einem wesentlichen Teil hieraus resultierenden Außenstände der Gemeinschuldnerin wurden ihr mit 9,4 Millionen DM angegeben, wobei von einer weitgehenden, wenn gleich verzögerten Realisierbarkeit ausgegangen wurde.
Obwohl die Beklagte behauptet, den vorläufigen Jahresabschluß der Gemeinschuldnerin für 1992 erst bei der Besprechung am 3. 2. 1993 vorgelegt bekommen zu haben, räumt sie ein, bereits Ende 1992 erfahren zu haben, daß das Jahr mit ca. 2 Millionen DM Verlust abschließen werde; gleichzeitig sei aber auf eine günstige Umsatzentwicklung im Vermietungsgeschäft und darauf gegründete gute Gewinnerwartungen für 1993 hingewiesen worden.
Darüber hinausgehende Einsichten der Beklagten in die tatsächliche Situation der Gemeinschuldnerin, wie vom Kläger behauptet, werden durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. So hat der Senat insbesondere die Überzeugung gewonnen, daß die hohen Verbindlichkeiten gegenüber der DAL und die rigorosen Methoden, die dieses Unternehmen zu deren Abbau anwandte und mit denen es die ohnehin knappe Liquidität der Gemeinschuldnerin weiter einschränkte, der Beklagten ebenso wie den übrigen Gläubigerbanken verschwiegen worden sind. Soweit der Zeuge Sch. dies anders darzustellen versucht hat, waren seine Aussagen widersprüchlich und insgesamt nicht glaubwürdig. In der damaligen Situation wäre das Bekanntwerden der Umstände, die zu der Verschuldung gegenüber der DAL geführt hatten, für die weitere Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin und für das geschäftliche Ansehen des Zeugen persönlich vernichtend gewesen. Auch der Zeuge W. schilderte den Zeugen Sch. aufgrund seiner Erfahrungen aus seiner Beratungstätigkeit für die Gemeinschuldnerin als einen Klienten, dessen Darstellung dahin tendierte, die negativen Aspekte der Lage der Gemeinschuldnerin eher zu vernachlässigen.
Es kann aber auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte vor der Besprechung am 3. 2. 1993 einen Überblick über die Gesamtheit der Bankverbindlichkeiten und deren Besicherung besaß, daß sie von der weitgehenden Sicherungsübereignung des gesamten Betriebsvermögens der Gemeinschuldnerin oder von der persönlichen Inanspruchnahme des Zeugen Sch. aus einer Bürgschaft zugunsten der Gemeinschuldnerin unterrichtet war oder daß sie von den im Dezember 1992 und Januar 1993 eingetretenen rückständigen der Gemeinschuldnerin mit Lohn-, Steuer- und Sozialabgabenzahlungen erfahren hatte. Derartiges haben weder die Zeugen bestätigt, die solche Informationen erteilt haben sollen, noch diejenigen eingeräumt, die sie empfangen haben müßten.
Auch nach dem eingeräumten beschränkten Wissensstand der Beklagten stellte sich die wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin zweifellos nicht als günstig dar und konnte die Beklagte nicht sicher sein, daß nicht aus dem schon mehrere Monate anhaltenden Liquiditätsengpaß in Verbindung mit dem 1992 erwirtschafteten Verlust im neuen Jahr statt des erhofften Aufschwungs eine Fortsetzung der negativen Entwicklung folgen würde. Die der Beklagten nachweislich bekannten Umstände waren aber keineswegs derart, daß sie den Schluß auf einen bevorstehenden Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin aufdrängten und es deswegen gegen die guten Sitten verstieß, wenn sich die Beklagte durch die Globalzession das möglicherweise letzte zur Gläubigerbefriedigung taugliche Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin übertragen ließ (vgl. BGH NJW 95, 1668). Aus ihrer Sicht war der von der Gemeinschuldnerin angebene wesentliche Grund für die in den letzten Monaten zutage getretenen Schwierigkeiten, die seit Herbst stoppende Anspruchsregulierung der Haftpflichtversicherer, eine plausible Erklärung und stützte zugleich die Erwartung, der Mittelzufluß werde in absehbarer Zeit wieder in Gang kommen. Außerdem arbeitete der schon im Sommer 1992 von ihr der Gemeinschuldnerin empfohlende Wirtschaftsprüfer W. an der Umgestaltung und Verbesserung des Unternehmenskonzeptes.
Daß die Beklagte der wiederholten Ankündigung des Zeugen Sch., er werde 2OO.OOO DM Eigenkapital einschießen, kein rechtes Vertrauen schenkte und Bemühungen, Dritte an dem Unternehmen zu beteiligen, nicht zum Erfolg geführt hatten, minderte zwar die Aussichten auf eine schnelle Erholung, entzog aber der dennoch aufrechterhaltenen Konsolidierungserwartung der Beklagten nicht jede realistische Grundlage.
Es besteht andererseits auch kein hinreichender Grund, der Beklagten zu unterstellen, sie habe entgegen ihrer Behauptung den alsbaldigen Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin durchaus kommen sehen und mit der Globalabtretung weniger die Verlängerung ihres teils schon abgelaufenen, im übrigen bis 15. 3. 1993 befristeten Kreditengagements absichern als sich vielmehr Vorteile im erwarteten Konkurs verschaffen wollen. Der Kläger meint, dies daraus entnehmen zu können, daß nach dem 2O. 1. 1992 von dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten nur noch solche Zahlungen ausgeführt worden sind, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin unerläßlich waren. Die vorgelegte Kontoübersicht (Anlage 14, Bl. 94 f.) rechtfertigt eine derartige Folgerung jedoch nicht. Die Auswertung der Kontovorgänge muß ohnehin auf den knappen Zeitraum zwischen dem 2O. 1. 1993, als die Zession vereinbart wurde, und dem 3. 2. 1993, als aufgrund der bei der Bankenbesprechung erworbenen Erkenntnisse die so gut wie aussichtslose Lage der Gemeinschuldnerin offenbar wurde, beschränkt werden. In dieser Zeit ist auch mit dem reduzierten Zahlungsausgängen die neu festgelegte Kreditobergrenze von 7OO.OOO DM nur unwesentlich und vorübergehend unterschritten worden. Retouren kamen in dieser Zeit nicht vor.
Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang weiter darauf, daß die Beklagte als zusätzliche Sicherheit den Abschluß einer Risikolebensversicherung für die Zeugen Sch. und die Abtretung der Ansprüche aus dieser Versicherung an sich gefordert hat. Die Beklagte erklärt dieses Verlangen mit der Überzeugung, daß das weitere Schicksal der Gemeinschuldnerin wesentlich von der Person ihres Geschäftsführers abhänge, und deshalb eine Absicherung gegen seinen Ausfall geboten erschienen sei, und hebt vor allem zutreffend hervor, daß ihr die Lebensversicherung im Konkurs der Gemeinschuldnerin keinerlei Nutzen bringe.
Die Verweisung der Gemeinschuldnerin an den Wirtschaftsprüfer W. ist ebenfalls kein Indiz für die ernstliche Befürchtung der Beklagten, die Gemeinschuldnerin sei konkursreif. Der Zeuge W. ist nicht, wie der Kläger behauptet, von der Beklagten entsandt worden, um im Unternehmen der Gemeinschuldnerin für Ordnung zu sorgen. Wie er selbst bestätigt hat, ist er bereits im Sommer 1992 auf Anraten der Beklagten von der Gemeinschuldnerin beauftragt worden, sie im Hinblick auf eine erwogene Expansion, bei der die Beklagte sich eventuell mit einem weiteren Kredit zu engagieren gedachte, zu beraten. Seine Aufgabe als Sanierungsplaner zur Abwendung des Konkurses hat sich erst später und ohne Einfluß der Beklagten aus diesem Auftrag entwickelt.
Es fehlt aber auch an der zweiten Voraussetzung einer gemäß § 138 BGB sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung, nämlich der bewußten Übernahme des gesamten restlichen, noch frei verfügbaren Vermögens der Gemeinschuldnerin. Die einzige der Beklagten bekannte anderweitige Globalzession, die zugunsten der BHW-Bank, erfaßte lediglich 5 Millionen DM der ihr mit ca. 9,4 Millionen DM bezifferten Forderungen der Gemeinschuldnerin. Dabei mußte ihr freilich bewußt sein, daß der realisierbare Forderungsbetrag deutlich niedriger liegen dürfte. Andererseits diente die Abtretung an die BHW - Bank der Sicherung eines lediglich 2 Millionen DM umfassenden Kredits. Wenn hieraus nicht schon Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung abzuleiten waren, so war doch zumindest zu sehen, daß bei einer notwendig werdenden Verwertung das Abtretungsvolumen nicht ausgeschöpft werden würde. Der Beklagten ist deshalb einzuräumen, daß sie
- trotz der Einbeziehung auch noch des von der AVUS Autovermarktungs GmbH in Anspruch genommenen Kredits - von einem nicht nur ganz geringfügigen der Gemeinschuldnerin verbleibenden Forderungsbestand ausgehen durfte.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt weiter, daß die Globalzession zugunsten der Beklagten nicht der Konkursanfechtung nach § 31 Nr. 1 KO unterliegt, weil der Beklagten die Kenntnis einer Absicht der späteren Gemeinschuldnerin, ihre sonstigen Gläubiger zu benachteiligen, nicht nachweisbar ist.
Unbewiesen ist auch die Kenntnis der Beklagten von einer etwa bei Empfang der Zession schon eingetretenen Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin, die Voraussetzung der Anfechtbarkeit nach § 3O Nr. 1 KO wäre.
Die Anfechtung der Zession gemäß § 3O Nr. 2 KO wäre wirksam, wenn die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen bereits vor dem 3. 2. 1993, als ihr völliger Liquiditätsmangel in der Konferenz mit mehreren Geldinstituten offen gelegt wurde, und weniger als 1O Tage nach dem Zustandekommen der Zessionsvereinbarung eingestellt hätte. Denn die Zession gewährte der Beklagten eine Sicherheit für ihre Forderung, auf die sie keinen bestimmten Anspruch hatte. Die Absicht der Gemeinschuldnerin, sie damit vor anderen Gläubigern zu begünstigen, ist den Umständen nach nicht zweifelhaft und die Beklagte hat den in diesem Falle ihr obliegenden Beweis einer so weitgehenden Unkenntnis von der Gesamtlage der Gemeinschuldnerin, daß sie die Begünstigungsabsicht nicht erkannt hat, nicht erbracht.
Es ist indessen nicht festzustellen, daß die Globalzession erst nach der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin oder in der 1O-Tages-Frist vor der Zahlungseinstellung erteilt worden ist.
Die Zession ist nach dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 82 d. A.), dem der Kläger nicht mehr widersprochen hat, durch Unterzeichnung eines mit Telefax übermittelten Textes am 21.01.1993 zustandegekommen (§ 127 BGB) und nicht erst durch die Unterzeichnung auch noch der Originalurkunde an einem der folgenden Tage. Sie wäre also nur anfechtbar, wenn die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen spätestens am 31. 1. 1993 eingestellt hätte.
Eine Zahlungseinstellung liegt erst vor, wenn der Schuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln einen wesentlichen Teil seiner fälligen und von den jeweiligen Gläubigern ernstlich eingeforderten Verbindlichkeiten im allgemeinen nicht mehr erfüllen kann und wenn dieser Zustand mindestens für die beteiligten Geschäftskreise offenkundig geworden ist (BGH LM Nr. 6 zu § 3O KO; Kuhn - Uhlenbruck, KO, 11. Auflage, § 3O Nr. 2 m. w. H.). Für die Anfechtbarkeit genügt zwar auch eine Erkennbarkeit nur seitens des Anfechtungsgegners (BGH WM 85, 396 f.); von einem derartigen Einblick gerade der Beklagten in die Lage der Gemeinschuldnerin kann aber wie bereits dargelegt, nicht ausgegangen werden. Daß von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 95, 21O3) betrifft eine insofern entscheidend andere Konstellation, als dort die Bank ihren gekündigten Kredit unter Androhung von Zwangsmitteln ernstlich und endgültig einforderte, während sich hier die Beklagte zunächst doch wieder zu einem Stillhalteabkommen - gegen Stellung der Globalzession - bewegen ließ.
Der Kläger stützt seine Behauptung einer Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin bereits im Januar 1993 neben den Vorgängen, die sich bei der Beklagten abspielten, auf die folgenden, als solche unstreitigen Tatsachen (vgl. Schriftsatz vom 2. 1. 1995, Seite 1O ff. = Bl. 17O ff. d. A.): Löhne und Lohnnebenkosten, fällig zum 31. 12. 1992, konnte die Gemeinschuldnerin zum Teil erst im Laufe des Januar 1993 auszahlen; am 31. 1. 1993 blieben erneut Lohnforderungen in Höhe von 121.157,73 DM offen. Bereits seit November 1992 bestanden Umsatz- und Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 82.744,OO DM. Seit Dezember 1992 war die Gemeinschuldnerin mit der Abführung von Krankenkassenbeiträgen in Höhe von 45.3O6,22 DM in Rückstand. Die am 1O. 1. 1993 fällige Lohnsteuer für Dezember 1992 in Höhe von 1OO.546,82 DM blieb die Gemeinschuldnerin ebenso schuldig wie die Schwerbehinderten-Abgabe von 1O.8OO,OO DM. Sie war ferner nicht in der Lage, die zum 15. 1. 1993 fälligen Haftpflichtversicherungsprämien für ihre Fahrzeuge in Höhe von 198.365,75 DM aufzubringen. Die nach der Aussage des Zeuge Mundt angestrebte Prämienstundung konnte nicht erreicht werden, wie das Schreiben der Versicherungsmakler Amend vom 8.2.1993 (Anl. K 49) belegt. Hinzu kamen nach einer eigenen Aufstellung der Gemeinschuldnerin (Anlage K 27, siehe Anlagenheft) fällige und angemahnte Lieferverbindlichkeiten, die sich schon am 27. 12. 1992 auf 1,18 Millionen DM belaufen hatten und bis 27. 1. 1993 auf 1,64 Millionen angewachsen waren. Seit November 1992 machte die DAL ihre fällige Forderung von rund 3,45 Millionen DM mit Nachdruck geltend. Mit Schreiben vom 12. 3. 1993 (Bl. 155 d.A.) kündigte die D. Bank A. mit sofortiger Wirkung einen Überziehungskredit in Höhe von 35O.OOO,OO DM und verlangte unverzügliche Rückführung unter Androhung "geeignet erscheinender Maßnahmen". Mit Schreiben vom 21. 1. 1993 (Bl. 151) nahm die Diskont und Kredit AG wegen eines der Gemeinschuldnerin gewährten, seit dem 12. 6. 1992 fälligen Kredit in Höhe von inzwischen 595.736,6O DM den Zeugen Sch. persönlich aus seiner Bürgschaft in Anspruch. Mit Schreiben vom 26. 1. 1993 (Bl. 153) forderte die Volksbank Eschweiler sofortige Zahlung von 181.279,68 DM sowie ein persönliches Gespräch wegen der weiteren Kontoführung. Weil die Gemeinschuldnerin bestellte und auch bereits gelieferte Neuwagen nicht bezahlen konnte, ließ die Lieferantin vier Fahrzeuge aufgrund ihres vorbehaltenen Eigentums Ende Januar 1993 sicherstellen (Anlage K 26 a, siehe Anlagenheft).
Außerdem buchte in der zweiten Hälfte Januar 1993 die Raiffeisenbank E. zwei größere Lastschriften von zusammen 182.677,6O DM und die D. Bank Lastschriften in Höhe von 141.9O8,95 DM wegen fehlender Deckung zurück.
Zum 1. 2. 1993 fällige Versicherungensprämien, Leasing-Raten und Darlehenszinsen in Höhe von 386.438,75 DM mußte die Gemeinschuldnerin ebenfalls schuldig bleiben. Am 3. 2. 1993 mußte sie einräumen, daß sie zur Wiederherstellung dringend benötigter Liquidität auf einen sofortigen zusätzlichen Kredit von mindestens 2 Millionen DM angewiesen war, den einzeln oder gemeinschaftlich mit anderen zur Verfügung zu stellen sich indessen keine der Gläubigerbanken bereit fand.
Objektiv war damit der Tatbestand der dauernden Unfähigkeit der Gemeinschuldnerin, ihre fälligen und von ihren Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im wesentlichen zu erfüllen, bereits im Januar 1993 gegeben. Daß er auch für die beteiligten Geschäftskreise bereits offenkundig war, erscheint indessen als zweifelhaft.
Es ist davon auszugehen, daß die DAL, wenn sie in der vom Kläger vorgetragenen Weise die Kontrolle über den gesamten Zahlungsverkehr der Gemeinschuldnerin übernommen hatte, auch erkannte, daß die im Januar 1993 sich auch auf so vorrangige Verbindlichkeiten wie Arbeitnehmerlöhne, Sozialabgaben und Fahrzeugversicherungsprämien erstreckende Zahlungsunfähigkeit die endgültige Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin bedeutete. Unter den Inhabern fälliger Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin war die DAL mit Abstand die Hauptgläubigerin. Ihre Kenntnis allein ist aber noch nicht mit Offenkundigkeit gleichzusetzen, jedenfalls nicht, soweit sie selbst nicht als Anfechtungsgegner in Betracht kommt (BGH WM 85, 396, 397; NJW 92, 196O). Das Bestreben der DAL ebenso sehr wie der Gemeinschuldnerin selbst war es aber, deren Zustand möglichst zu verheimlichen, und die Verheimlichung der Verschuldung gegenüber der DAL ist allem Anschein nach mindestens bis zum 3. 2. 1993 auch gelungen.
Im übrigen verteilten sich die Zahlungsrückstände der Gemeinschuldnerin auf eine Vielzahl von Gläubigern, von denen keiner, wenn sie nicht miteinander konferierten und Informationen austauschten, das wirkliche Ausmaß der Zahlungsrückstände der Gemeinschuldnerin überblickte. Von einem derartigen Informationsaustausch ist für die Zeit bis zum 3. 2. 1993 aber nichts bekannt.
Die indizielle Bedeutung der einzelnen fälligen Verbindlichkeiten der Gemeinschulderin im Sinne eines Anzeichens für eine allgemeine Zahlungseinstellung muß im Zusammenhang mit der Regulierungshaltung der Haftpflichtversicherer seit dem Auslaufen des H.-Abkommens im Herbst 1992 gesehen werden. Sicherlich hat der Zeuge Sch. die Auswirkungen der erschwerten Einziehung von Mietforderungen aus dem sogenannten Unfall-Mietwagengeschäft stark übertrieben, um seine Zahlungsunfähigkeit seinen Gläubigern gegenüber als Folge eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses darzustellen. Zumindest bis Anfang Februar 1993 scheint er damit aber weitgehend Erfolg gehabt zu haben. Der Kläger hat jedenfalls nicht einen Fall angeführt, in dem ein Gläubiger Zwangsmaßnahmen gegen die Gemeinschuldnerin eingeleitet hätte, von der Sicherstellung einiger unbezahlter Neufahrzeuge Ende Januar 1993 einmal abgesehen. Auch wegen der Steuerrückstände ist offenbar nicht gegen sie vorgegangen worden. Die Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern gilt ebenfalls als starkes, allerdings nicht zwingendes Indiz für die Zahlungseinstellung (Kuhn-Uhlenbruck, § 3O Rnr. 3 a) und läßt sich bei einem Unternehmen vom Umfang der Gemeinschuldnerin auch nicht geheimhalten. Hier ist es aber der Gemeinschuldnerin zunächst noch gelungen, die Dezemberlöhne im Januar 1993 nachzuzahlen. Daß sie zum 31. 1., einem Sonntag, fällige Löhne zum Teil erneut nicht bezahlen konnte, stellte sich naturgemäß erst im Februar heraus. Eine für die beteiligten Geschäftskreise offenkundige Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin kann damit für einen Zeitpunkt vor Februar 1993 nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 7O8 Nr. 1O, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 9O.OOO DM (§ 3 ZPO).