Umsatzsteuerpflicht auf Beschleunigungsprämie im Bauvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Zahlung der Umsatzsteuer auf eine vereinbarte Beschleunigungsprämie aus einem Bauvertrag. Streitfrage ist, ob die Prämie als Teil der vergütungspflichtigen Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Das OLG Köln gibt der Berufung statt und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 16.000 DM nebst Zinsen. Begründend stellt das Gericht fest, dass die Prämie als zusätzliches Entgelt Teil der Nettovergütung ist und die vertraglichen Rechnungsregeln die Umsatzsteuer der Gesamtleistung vorsehen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Beschleunigungsprämie in Höhe von 16.000 DM nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschleunigungsprämie, die ein zusätzliches Äquivalent für die vertraglich geschuldete Bauleistung darstellt, gehört zur Vergütung und unterliegt der Umsatzsteuer.
Wenn im Leistungsverzeichnis Nettopreise ausgewiesen sind und die Umsatzsteuer auf die Gesamtvergütung hinzuzufügen ist, umfasst die Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung auch nachträgliche preisändernde Posten, soweit nicht ausdrücklich Bruttobeträge vereinbart sind.
Die Einordnung einer Regelung unter der Überschrift "Vertragsstrafen" schließt nicht aus, dass eine dort geregelte Beschleunigungsprämie als separate Vergütung und nicht als Vertragsstrafe zu qualifizieren ist.
Bestimmungen in zusätzlichen Vertragsbedingungen, die Schlussrechnungen als Nettopreise vorsehen und die Umsatzsteuer am Schluss der Gesamtleistung hinzusetzen, bestätigen die Verpflichtung des Auftraggebers, Umsatzsteuer auch auf nachträgliche Vergütungsbestandteile zu zahlen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 99/99
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.08.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 99/99 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27.02.1999 zu zahlen. Die Kosten des des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die bereits gezahlte Beschleunigungsprämie von 100.000,00 DM. Der allgemeine Grundsatz, dass die vertragliche Vergütung in einem bürgerlichrechtlichen gegenseitigen Vertrag die auf die Gegenleistung zu entrichtende Umsatzsteuer umfaßt, falls nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist (BGHZ 60, 119, 203; BGH NJW 1991, 2484; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9.Aufl., Rn. 1270 ff. mit weiteren Nachweisen), greift entgegen der Ansicht des Landgerichts im Streitfall nicht. Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt sich, dass die Beklagte nicht nur die in dem Leistungsverzeichnis ausgewiesene, auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu zahlen hat, sondern auch die Umsatzsteuer, die auf die Beschleunigungsprämie entfällt.
Grundlage für die Zahlung der Beschleunigungsprämie ist Ziffer 6.3.1 der besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten, wonach die Beklagte bei Unterschreitung der Gesamtfertigstellungsfrist eine Prämie von 5.000,00 DM pro Wochentag (Höchstgrenze 100.000,00 DM) zu zahlen hat. Richtig ist, dass Ziffer 6 der Besonderen Vertragsbedingungen unter der Überschrift "Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)" steht; die Ziffern 6.1 und 6.3 enthalten auch Vertragsstrafenregelungen. Eine Beschleunigungsprämie ist jedoch ersichtlich keine Vertragsstrafe. Die Zuordnung von Vertragsstrafe und Beschleunigungsprämie entspricht der Regelung des § 12 VOB/A, in dessen Absatz 2 bezeichnenderweise von Beschleunigungsvergütungen die Rede ist. Man mag die Beschleunigungsvergütung als "Gegenteil" der Vertragsstrafe bezeichnen können (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13.Aufl., A § 12 Rn. 25). In der Sache handelt es sich jedoch um einen gesondert geregelten Teil der vom Unternehmer für die vereinbarte Leistung zu zahlenden Vergütung (vgl. Ingenstau/Korbion a.a.O.). Forderungen des Bauunternehmers, die durch die Ausführung der vertraglichen Arbeiten entstanden sind, sind ungeachtet ihrer Bezeichnung (etwa als "Schadensersatz" o.ä.) Teil der geschuldeten Vergütung, wenn sie ein (zusätzliches) Äquivalent für die Bauleistungen darstellen (vgl. BGHZ 50, 25, 29 zur Verjährung des Anspruchs auf Mehraufwendungen nach § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B). Die vereinbarte Beschleunigungsprämie ist ein solch zusätzliches Entgelt.
Richtig ist allerdings auch, dass Ziffer 6.3.1 der Besonderen Vertragbedingungen die Zahlung von Umsatzsteuer auf die Beschleunigungsprämie nicht erwähnt. Die dahingehende Verpflichtung der Beklagten ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der vertraglichen Vereinbarungen. Aus dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in dem Leistungsverzeichnis war ersichtlich, dass die Klägerin die Zahlung von Umsatzsteuer auf den Baupreis verlangte. Für die Erwähnung der eventuell anfallenden Beschleunigungsprämie war an dieser Stelle kein Raum. Sie war auch aus Sicht der Klägerin nicht erforderlich. Denn die Beschleunigungsprämie stellt keine Vergütung für zusätzlich zu erbringende Leistungen dar, für die die Zurechnung der Umsatzsteuer gesondert vereinbart werden musste. Vielmehr wird die Prämie, soweit sie anfällt, für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen als zusätzliche Vergütung geschuldet. Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Preise waren aber Nettopreise, denen die Umsatzsteuer zuzusetzen war. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass bei dieser Sachlage die Verpflichtung des Auftraggebers, die Umsatzsteuer auf den letztlich für die vereinbarten Leistungen insgesamt geschuldeten Betrag zu zahlen, nicht davon abhängt, dass jede vertragliche Regelung, die zu einer Modifizierung des Preises führt, erneut auf den zusätzlichen Anfall der Umsatzsteuer hinweist (vgl. auch § 2 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 VOB/B). Angesichts dessen hätte die Beklagte den für die Prämie ausgeworfenen Betrag ausdrücklich als Bruttobetrag bezeichnen müssen, wenn sie nicht bereit war, darauf die verlangte Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen.
Die dargestellte Rechtslage wird letztlich bestätigt durch Ziffer 23.4.1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Bundesstadt Bonn für die Ausführung von Bauleistungen, die ebenfalls Vertragsbestandteil sind. Hier findet sich folgende Regelung:
"In der Schlußrechnung oder in Teilschlußrechnungen müssen die Teilleistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses und die Abschlagszahlungen stets einzeln aufgeführt werden. Schlußrechnungen oder Teilschlußrechnungen sind mit den Vertragspreisen (Einheitspreis, Pauschalpreis, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Der Betrag an Umsatzsteuer für die gesamte vertragliche Leistung des Auftragnehmers ist unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§ 13 UStG) geltenden Steuersatzes am Schluß hinzuzusetzen."
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Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Regelung, wie die Beklagte meint, um eine bloße "Ordnungsvorschrift" handelt. Sie bestätigt jedenfalls die vorstehend dargelegte Rechtslage, dass die Umsatzsteuer der gesamten vertraglichen Leistung hinzuzusetzen ist. Dabei wird selbstredend davon ausgegangen, dass die Zahlung der Umsatzsteuer überhaupt vereinbart ist; dass es für jede einzelne Berechnungsmodalität der Gesamtvergütung einer gesonderten Vereinbarung der Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung bedürfe, lässt sich der Regelung indes nicht entnehmen.
Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob sich die Zahlungspflicht der Beklagte auch mit der Erwägung begründen ließe, dass Ziffer 23.4.1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen Unklarheiten enthält und nach § 5 AGBG zugunsten der Klägerin auszulegen ist, oder dass der Beklagten vorzuwerfen wäre, die Klägerin nicht auf diese Unklarheiten hingewiesen zu haben (vgl. dazu OLG Stuttgart BauR 1998, 559, 561 = OLGR 1998, 77, 78).
Über die Höhe der Forderung besteht kein Streit. Der Klage ist danach unter Abänderung des angefochtenen Urteils stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Berufungsstreitwert: 16.000 DM