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Oberlandesgericht Köln·11 U 219/08·21.07.2009

Berufung zurückgewiesen: Keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, da auf die zuvor erteilten Hinweise verwiesen wurde und die Stellungnahme des Beklagten keine weiteren erheblichen Gesichtspunkte enthielt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Berufungstreitwert beträgt 11.340,32 €.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungsführer keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte substantiiert vorträgt.

2

Das Berufungsgericht kann auf zuvor erteilte Hinweise verweisen und die fehlende substantielle Reaktion des Berufungsführers als Grundlage für die Zurückweisung nutzen.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Der Berufungstreitwert ist vom Gericht festzustellen und im Beschluss anzugeben.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 485/07

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.11.2008 - 13 O 485/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

2

Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 12.5.2009 erteilten Hinweise verwiesen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 29.6.2009 enthält keine weiteren erheblichen Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung veranlassen könnten.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Berufungstreitwert: 11.340,32 €