Ladungssicherung und Schadensersatz: Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung (11 U 217/93)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Berufung wegen Schadensersatzansprüchen nach herabgewehter Lkw-Ladung. Streitpunkt ist Haftung des Halters wegen ungesicherter Ladung und der Anspruch auf Nutzungsentschädigung/Vorhaltekosten. Das OLG Köln weist die Berufung hinsichtlich DM 6.800 nebst Zinsen zurück, weil kein tatsächlicher Nutzungsausfall nachgewiesen wurde. Über übrige Ansprüche sind weitere Beweisaufnahmen erforderlich.
Ausgang: Berufung der Klägerin hinsichtlich DM 6.800 nebst 10 % Zinsen zurückgewiesen; über restliche Schadensersatzansprüche ist weitere Beweisaufnahme erforderlich.
Abstrakte Rechtssätze
Eine bis zur Bordkante des Lkw reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit Plane o.ä. abzudecken; die unterlassene Sicherung stellt eine Verkehrssicherungspflicht des Halters dar (§§ 22 Abs.1 StVO, 31 Abs.1 StVZO).
Entsteht durch während der Fahrt herabwehende, nicht gesicherte Ladung ein Schaden, kommt eine Haftung des Halters nach § 7 Abs.1 StVG und gegebenenfalls eine deliktische Haftung nach § 823 Abs.1 BGB in Betracht.
Anspruch auf Nutzungsentschädigung oder Ersatz von Vorhaltekosten setzt einen tatsächlichen Nutzungsausfall voraus; ein bloßer abstrakter Gebrauchsentzug oder lediglich der Austausch einer Scheibe ohne substantiierten wirtschaftlichen Nachteil begründet diesen Anspruch nicht.
Über bereits entscheidungsreife Teile des Anspruchs kann das Gericht ein Teilurteil nach § 301 Abs.1 ZPO erlassen; weitergehende Schadensersatzansprüche können einer weiteren Beweisaufnahme unterliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 0 76/92
Leitsatz
Eine jedenfalls bis zur Bordkante des LKW reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit Planen o.ä. abzudecken. Die nicht erfolgte Sicherung der Ladung ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Halter (§§ 22 Abs. 1 StVO, 31 Abs. 1 StVZO). Ein während der Fahrt durch herabwehende, nicht gesicherte Ladung entstehender Schaden unterliegt der Haftung gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird in Höhe eines Betrages von DM 6.800,00 nebst 10 % Zinsen seit 01.08.1991 zurückgewiesen.
Rubrum
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in Höhe eines Teilbetrages von DM 6.800,00 (Nutzungs-entschädigung/Vorhaltekosten) unbegründet.
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Hinsichtlich des darüber hinausgehenden geltend gemachten Schadensersatzes sind noch Beweis-erhebungen erforderlich. Über den bereits ohne Beweisaufnahme entscheidungsreifen Teil kann durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO entschieden werden.
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Der Klägerin steht - auch wenn ein Schadensersatz-anspruch gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB dem Grunde nach gegeben sein sollte - ein Anspruch auf Nutzungs-entschädigung in Höhe von DM 6.800,00 in keinem Fall zu.
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Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalles oder der Vorhaltekosten setzt voraus, daß die Gebrauchs-vorteile tatsächlich weggefallen sind, also eine Reparatur durchgeführt wurde (Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl., Rnr. 22 vor § 249 BGB; Erman-Kuckuck, BGB, 9. Aufl., § 249 Rnr. 56; BGHZ 66, 239, 249, 250).
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Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.1994 den Reisebus nicht reparieren, sondern lediglich die Frontscheibe austauschen lassen. Daß diese letztere Maßnahme zu einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung geführt hat, ist nicht vorgetragen worden, und dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Die ursprüngliche klägeri-sche Darstellung, das Fahrzeug sei bei einer Firma R. zur Reparatur gewesen, ist damit fallengelassen worden. Bedenken gegen die Gewährung von Nutzungs-ausfallsentschädigung bestehen auch deshalb, weil die Klägerin als gewerblicher Nutzer eine konkrete Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen für die Zeit des Entzugs darlegen müßte, was nicht geschehen ist. Allein der abstrakte Gebrauchsentzug reicht zur Bejahung eines Schadens nicht aus (vgl. BGH NJW 85, 2471).
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Entsprechendes gilt für die Vorhaltekosten. Ein Anspruch auf deren Ersatz setzt, abgesehen von der Haltung von Ersatzfahrzeugen für diese Fälle, eben-falls einen tatsächlichen Nutzungsausfall voraus.
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Über die Kosten des Rechtsstreits ist einheitlich im Schlußurteil zu entscheiden.
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Beschwer der Klägerin: DM 6.800,00