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Oberlandesgericht Köln·11 U 213/92·22.09.1992

Berufung zu Leihvertrag: Rückversetzung von Blumenkübeln zur Freihaltung des Weges

ZivilrechtSchuldrechtNachbarrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller suchten einstweiligen Rechtsschutz gegen vom Antragsgegner aufgestellte Blumenkübel, die die Befahrbarkeit des G.-Weges einschränkten. Das OLG Köln nahm aufgrund langjähriger widerspruchsloser Duldung einen wirksamen Leihvertrag (§ 598 BGB) an und sah die kurzfristige Rückforderung als treuwidrig an. Die einstweilige Verfügung wurde mit konkreten Abstands- und Breitenauflagen bestätigt; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Berufung der Antragsteller teilweise stattgegeben; einstweilige Verfügung bestätigt und inhaltlich modifiziert (Rückversetzung der Blumenkübel mit konkreten Abstands- und Breitenauflagen), sonstige Begehren abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfügungsanspruch auf Beseitigung oder Unterlassung beeinträchtigender Maßnahmen kann sich aus einem wirksamen Leihvertrag (§ 598 BGB) ergeben.

2

Ein Leihvertrag kann durch langjährige widerspruchslose Duldung und konkludentes Verhalten zustande kommen; eine mehrjährige widerspruchslose Nutzung begründet insoweit einen Vertragsschluss.

3

Die Geltendmachung eines Rückgabeverlangens oder die Kündigung des Leihverhältnisses ist nach Treu und Glauben unzulässig, wenn sie zur Unzeit erfolgt und dem Berechtigten eine besondere Härte verursacht.

4

Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung können nach § 890 ZPO Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht werden; die einstweilige Regelung ist zu beschränken, soweit eine weniger einschneidende Maßnahme zur Abwendung wesentlicher Nachteile ausreicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 598 BGB§ 917 BGB§ 605 BGB§ 604 Abs. 3 BGB§ 535 ZPO§ 540 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 O 255/92

Tenor

Auf die Berufung der Antragsteller wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.1992 (18 O 255/92) abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29.06.1992 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Begehrens und der Berufung im übrigen mit der Maßgabe bestätigt, daß dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM bzw. einer Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben wird, die vier bepflanzten Blumenkübel von jeweils 1-m-Länge, 0,5-m-Breite und 0,4-m-Höhe, die er im Fahrbahnbereich der Straße "G.-Weg" in K. auf seinem Grundstück entlang der weißen Markierungslinie aufgestellt hat, für die Zeit der Bauarbeiten gem. der Baugenehmigung der Stadt K. vom 11.05.1992 auf dem Grundstück G.-Weg 26 a derart auf sein Grundstück zurückzuversetzen, daß eine hindernisfreie Befahrbarkeit des G.-Weg es in einer Breite von mind. 3,50 m gewährleistet ist. Dabei sind der vom Grundstück G.-Weg 26 a aus gesehene 2. bis 4. Blumenkübel so zurückzuversetzen, daß ein Abstand von mindestens 50 cm zur weißen Linie auf dem Grundstück des Antragsgegners entsteht und der 1. Blumenkübel einen Abstand von mindestens 1,20 m zur weißen Grenzlinie einhält. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist rechtskräftig.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Antragsteller hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils.

3

Die Antragsteller haben einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund für den Erlaß der im Tenor bezeichneten einstweiligen Verfügung.

4

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 598 BGB.

5

Zwischen den Parteien ist ein Leihvertrag zu-standegekommen, der den Antragstellern ein We-ge- und Fahrrecht auf dem Grundstücksteil des Antragsgegners einräumt.

6

Soweit der Antragsgegner sich auf mangelnde Aktiv- und Passivlegitimation beruft, mag dies für ein Notwegerecht gem. § 917 BGB ge-rechtfertigt sein, da ein solches Recht nur von allen Eigentümern des notwegeberechtigten Grundstücks gegenüber allen Eigentümern des duldungspflichtigen Grundstücks geltend ge-macht werden kann (vgl. BGH NJW 1984, 2210). Dies gilt jedoch nicht für den Leihvertrag, der unabhängig von den Eigentumsverhältnissen abgeschlossen werden kann (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 51. Auflage 1992, § 598 Rnd. 1).

7

Der Vertrag ist zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner zustandegekommen.

8

Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) als deren Geschäftsführer hatten als Betreiber der Druckerei auch ein am Antragsgegner erkennbaren Interesse am Vertragsabschluß. Sie haben durch das Befahren bzw. Befahrenlassen des Weges das Angebot zum Abschluß des Leihvertrags abgegeben, das der Antragsgegner durch stillschweigende Duldung an-genommen hat (vgl. zur Leihe in einem derar-tigen Fall OLG Hamm NJW RR 1987, 137, 138). Daß der Antragsgegner und nicht auch seine Tochter, die Miteigentümerin des Grundstücks G.-Weg 26, als Vertragspartner anzusehen ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß der Antragsgegner im Jahre 1983 allein eine Nachbar- Einverständniserklärung für die Errichtung ei-nes gewerblich genutzen Gebäudes ohne Abstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgegeben hat.

9

Der Antragsgegner hat das Befahren seines Grundstücksteils im G.-Weg über Jahre hinweg stillschweigend geduldet.

10

Es kann offenbleiben, ob der Antragsgegner den Ab- und Antransport bereits seit 1963 gestattet (dafür sprechen die baulischen Gege-benheiten, mit der nach dem G.-Weg ausgerich-teten Rampe) oder erst seit 1984/1985 wie der Antragsgegner behauptet. Die widerspruchslose Duldung über sechs Jahre reicht jedenfalls für das Zustandekommen eines Leihvertrages aus.

11

Für die Entscheidung ist davon auszugehen, daß die Antragsteller die Benutzung seines Grundstücksanteils im G.-Weg widerspruchslos hingenommen hat. Soweit der Antragsgegner behauptet, seine Ehefrau und seine Tochter oder andere Personen hätten die Mitbenutzung des Grundstücks gerügt, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und steht zudem im Widerspruch zu der Äußerung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung, in der er zum Ausdruck brachte, daß er aufgrund des nachbarschaftlichen Verhältnisses seit 1985 nichts gegen das Befahren seines Grundstücksteils unternommen habe.

12

Auch die Korrespondenz des Antragsgegners mit der Stadt K. Absperrpfosten oder Metallgitterzäune betreffend (Schreiben der Stadt K. vom 23.11.1985; Anfrage des Antragsgegners an die Stadt K. vom 28.08.1991 und die Antwort der Stadt K. vom 10.10.1991) beweist nicht, daß der Antragsgegner Einwendungen gegen das Be-fahren seines Grundstücks erhoben hat. Einmal hat der Antragsgegner trotz der Schreibens der Stadt K. vom 22.11.1985 keine Absperrpfosten gesetzt, zum anderen hat er selbst nicht vorgetragen, daß er die Antragsteller von dieser Korrespondenz in Kenntnis gesetzt hat.

13

Wenn der Antragsgegner sich in diesem Zusam-menhang darauf beruft, daß es zum Beispiel am 01.03.1990 zu Beschädigungen an seinem Haus und auch sonst zu Schäden an den Pflastersteinen vor seinem Haus gekommen ist, so kann auch aus den darauf folgenden Protesten des Antragsgegners nicht geschlossen werden, der Antragsgegner habe dem Befahren seines Grundstücksteils widersprochen. Der gesamte Vortrag des Antragsgegners zeigt, daß es ihm hier um den Ersatz der Schäden als um ein Verbot der Nutzung seines Grundstücks teils am G.-Weg ging. Der Antragsgegner hat nach Instandsetzung der Platten auf Kosten der Antragsteller das Befahren des G.-Weges weiterhin geduldet.

14

Der Antragsgegner kann auch nicht damit gehört werden, er habe keinen Rechtsbindungswillen gehabt.

15

Nach der Rechtsprechung des BGH hat eine erwiesene Gefälligkeit dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende den Willen hat, seinem Handeln solle rechtliche Geltung zukom-men (Rechtsbindungswillen) und der Empfänger die Leistungen in diesem Sinne hingenommen hat. Dabei ist die Frage, ob Rechtsbindungswille vorhanden ist, ungeachtet des wirklichen inneren Willens des Leistenden danach zu be-urteilen, ob aus dessen Handeln der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-kehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte (vgl. BGH NJW 1985, 313 mit weiteren Nachweisen).

16

Die Antragsteller konnten aus dem Verhalten des Antragsgegners, der 1983 in der Nachbar-Einverständniserklärung die Erweiterung des Betriebes durch Verzicht auf die Einhaltung des Grenzabstandes ermöglichte, auf einen Rechtsbindungswillen schließen. Dies um so mehr als der Antragsgegner das Befahren duldete, obwohl - wie er selbst vorträgt - seit 1984 mit ständig steigender Frequenz ein An- und Abtransport erfolgt ist, was aufgrund der erleichterten Betriebserweiterung durchaus zu erwarten war.

17

Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf § 605 BGB das Leihverhältnis jederzeit formlos und ohne besonderen Grund gekündigt werden kann (vgl. so OLG Hamm NJW RR 1987, 137, 138 unter Berufung auf Kodes, Anmerkung zu LG Kas-sel, NJW 1969, 1174) bzw. ob die Voraussetzun-gen für eine Rückforderung nach § 604 Abs. 3 BGB vorliegen. Die in der Aufstellung der Blu-menkübel liegende Kündigung bzw. Rückforderung verstößt jedenfalls gegen Treu und Glauben weil sie zur Unzeit ausgesprochen wurde. Darin liegt eine unzulässige Rechtsausübung, die der aus dem Nachbarschaftsverhältnis fließenden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme widerspricht.

18

Die Blumenkübel wurden am 06.06.1992 also im zeitlichen Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung (11.05.1992) aufgestellt. Dies geschah als ab-zusehen war, daß die Antragsteller im hinteren, zum G.-Weg hingelegenen Teil des Grundstücks mit der Bautätigkeit beginnen wollten. Die Kündigung bzw. das Rückgabeverlangen zur Zeit der Baumaßnahme ist auch unverhältnismäßig, weil sie für die Antragsteller eine besondere Härte bedeutet. Die Antragsteller ha-ben im einzelnen dargelegt, daß sie nicht bzw. nur mit hohem Aufwand an Zeit und Kosten in der Lage sind, die Baumaterialien und Baugeräte von der S.-Straße aus zum hinteren Teil des Grundstücks zu bringen.

19

Soweit der Antragsgegner bestreitet, daß der Zugang über die S.-Straße für schweres und mittelschweres Baugerät nicht geeignet sei, ist dies durch die eingereichten Fotos wider-legt. Diese zeigen, daß der Zugang zu der auf dem Grundstück befindlichen Fabrikationshalle der Antragsteller, die die gesamte Breite des Grundstücks abdeckt, für schweres und mittel-schweres Baugerät zu schmal ist.

20

Die Kündigung wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß der Mieter des Antragsgegners eine problemlose Anfahrt sowie sicheres Abstellen der Mitarbeiter- und Lieferfahrzeuge reklamiert, die Fotos zeigen, die eine große Grundstückstiefe vor dem Haus des Antragsgegners. Die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen ein sicheres Abstellen der Mieterfahrzeuge als auch ein Befahren des Grundstücksteils durch die Antragsteller.

21

Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Er-folg darauf berufen, daß der G.-Weg trotz der aufgestellten Blumenkübel von Lastwagen befah-ren werden könnte. Die Fotos zeigen, daß der zur Verfügung stehende Raum derart eng ist, daß der Weg nur mit Mühe und unter Aufbietung von hohem fahrerischen Können passiert werden kann.

22

Neben dem Verfügungsanspruch haben die An-tragsteller auch einen Verfügungsgrund nach §§ 535, 540 ZPO, da die einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragsteller (Behinderung der Bau-arbeiten) nötig erscheint. Die Eilbedürftigkeit ist ebenfalls gegeben. Bedenken bestehen insbesondere nicht im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner die Blumenkübel schon am 06.06.1992 aufgestellt hat, während der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung erst am 29.06.1992 bei Gericht einging. Die Eilbedürftigkeit konkretisierte sich erst mit dem geplanten Beginn der Baumaßnahme Ende Juni 1992.

23

Da die einstweilige Verfügung nur eine vor-läufige und keine endgültige Regelung treffen soll und der Antragsteller zu 2) in der mündlichen Verhandlung betont hat, daß schon eine Versetzung der Blumenkübel von ca. 50 cm ausreichen würde, war die einstweilige Verfügung zu beschränken.

24

Die Androhung des Ordnungsgeldes bzw. der Ord-nungshaft beruht auf § 890 ZPO.

25

Nebenentscheidungen: §§ 92 Abs. 1, 545 Abs. 2 ZPO.

26

Die Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinan-der aufzuheben, da jede Partei teils obsiegte, teils unterlag. Die Antragsteller haben Einschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Geltung und hinsichtlich der Breite des befahrbaren Weges hinnehmen müssen.