Berufung wegen Mitverschuldens bei Reitunfall: Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts einer hälftigen Mitverschuldensquote nach einem Reitunfall und rügt die Anwendung der Beweislastregel des § 834 BGB. Der Senat hält die Rügen für unbegründet und beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da keine Aussicht auf Erfolg besteht. Er bestätigt, dass § 834 BGB auch bei Minderjährigen anzuwenden ist und die Vorinstanz die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist.
Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen; Rügen gegen Mitverschuldensfeststellung unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB ist im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB die Beweislastregel des § 834 BGB zu berücksichtigen; der geschädigte Reiter hat den Vorwurf des Mitverschuldens auszuräumen.
Die Minderjährigkeit schließt die Anwendung der Beweislastregel des § 834 BGB nicht aus; maßgeblich ist die Einsichtsfähigkeit und die körperliche Fähigkeit des Minderjährigen, das Tier zu steuern (§ 828 Abs. 3 BGB).
Erbringt der Geschädigte nicht den Beweis des fehlenden Mitverschuldens und liegen keine abweichenden Anhaltspunkte vor, ist wegen unklarer Beweislage von einer hälftigen Haftungsquote auszugehen.
Fehlen der Berufung konkrete Gesichtspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen der Vorinstanz begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), kann das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3 O 272/06
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen.
Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht eine hältige Mitverschuldensquote angenommen hat. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Mitverschuldensvermutung nach § 834 BGB auch zu Lasten der minderjährigen Klägerin gelte. Jedenfalls habe sie entgegen der Annahme des Landgerichts den Beweis des fehlenden Mitverschuldens erbracht. Beide Rügen sind unbegründet:
1.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass gegenüber der Haftung des Tierhalters aus § 833 BGB im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB die Beweislastregel des § 834 BGB mit der Folge zu berücksichtigen ist, dass der geschädigte Reiter den Vorwurf des Mitverschuldens auszuräumen hat (BGH NJW 1992, 2474, 2475 f.; Luckey in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, BGB Schuldrecht BT III, 3. Aufl., § 833 Rdn. 21 m.w.N.). Dies stellt die Berufung auch nicht grundsätzlich in Frage. Der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schadensereignisses minderjährig war, schließt die Anwendung des § 834 BGB – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht aus. Der Minderjährigenschutz ist bei der Anwendung dieser Beweislastregel in der Weise zu berücksichtigen, dass es darauf ankommt, ob der Minderjährige auf Grund seiner Erfahrungen im Umgang mit einem entsprechenden Tier, d.h. sowohl in Bezug auf eine entsprechende Einsichtsfähigkeit (§ 828 Abs. 3 BGB) in die Erforderlichkeiten der Steuerung als auch körperlich in der Lage war, selbstständig Einflussmöglichkeiten auf eine Steuerung des Tieres wahrzunehmen (so OLG Brandenburg R+S 2012, 98, 99). Das ist bei der Klägerin, die zur Zeit des Reitunfalles bereits über 16 ½ Jahre alt und nach eigenem Vortrag sehr reiterfahren war, unzweifelhaft der Fall gewesen.
2.
Den Beweis, dass ein Mitverschulden nicht vorlag oder dieses für den Unfall nicht mitursächlich geworden ist, hat die Klägerin nicht geführt. Auch das hat das Landgericht unter Würdigung der Aussage der Zeugin T überzeugend und fehlerfrei festgestellt. Die Berufung zeigt keine konkreten Gesichtspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen könnten (§ 529 Abs 1 Nr. 2 ZPO). Ist aber der erforderliche Beweis des fehlenden Mitverschuldens nicht er-bracht, so ist nicht von einem überwiegenden Haftungsanteil des Tierhalters (so OLG München R+S 2010, 390), sondern mangels abweichender Anhaltspunkte von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.
II.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.