Berufung: Haftung bei Squash‑'Trockenschlag' – 3.000 DM Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beruft gegen das Urteil des Landgerichts wegen einer beim Squash erlittenen Augenverletzung. Das OLG Köln verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 3.000 DM nebst Zinsen und stellt ihre Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden aus dem Unfall fest; die übrige Klage wird abgewiesen. Das Gericht sieht fahrlässiges Verhalten der Beklagten bei einem außerhalb des Spielzuges ausgeführten ‚Trockenschlag‘, berücksichtigt aber nur leichte Fahrlässigkeit bei der Schmerzensgeldbemessung.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich: Verurteilung zur Zahlung von 3.000 DM nebst Zinsen und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden, sonstige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer einem anderen fahrlässig eine Körperverletzung zufügt, ist nach §§ 823 ff. BGB zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Teilnehmer an Sportarten haben eine erhöhte Rücksichtnahmepflicht; außerhalb des eigentlichen Spielgeschehens vorgenommene Übungsbewegungen (‚Trockenschlag‘) erfordern zuvorige Sicherstellung, dass der Mitspieler nicht gefährdet wird.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind sowohl das Verschulden des Schädigers als auch etwaiges Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen; bei nur leichter Fahrlässigkeit des Schädigers bleibt die Genugtuungsfunktion regelmäßig außer Betracht.
Ein Mitverschulden des Verletzten kommt nur in Betracht, wenn dieser das schädigende Verhalten vorhersehen oder vermeiden musste; überraschende, nicht vorhersehbare Aktionen des Gegners rechtfertigen grundsätzlich kein Mitverschulden.
Nach § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte neue Atteste regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden; eine Wiedereröffnung der Verhandlung ist nur bei besonderen Gründen geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 382/93
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Dezember 1993 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 382/93 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 1993 zu Zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 17.5.1992 in A zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherungen übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und das weitergehende Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 14/17, der Kläger 3/17.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat zum überwiegende Teil Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu der ihm aus der ihm fahrlässig am 17.5.1992 zugefügten Verletzung am Auge erwachsen ist oder noch erwächst (§§ 823 ff. BGB).
Die Beklagte ist nicht dadurch entschuldigt, daß die Ausholbewegung, bei der ihr Schläger den Kläger traf, im Rahmen eines Squashspiels stattfand, bei dem wettkampfbedingt die Rücksichtnahme auf den Gegner nicht dauernd irn Vordergrund stehen kann und demgemäß auch jeder Teilnehmer die mit dieser Sportart zwangsläufig verbundenen Risiken in Kauf nimmt (vgl. OLG Hamm VersR 85, 295 m.w.H.). Weil die beiden Gegner im Squashspiel auf derselben, verhältnismäßig kleinen und durch Wände begrenzten Spielfläche agieren, muß jeder von ihnen den anderen beobachten und dessen jeweilige Position beim eigenen Spielverhalten berücksichtigen. Dabei räumen die Spielregeln demjenigen, der gerade an der Reihe ist, den Ball zu schlagen, ein gewisses Vorrecht ein. Gemäß Abschnitt 12 der Regeln muß der andere Spieler jede Anstrengung unternehmen, ihn dabei nicht zu behindern. Er muß also auch, soweit ihm das möglich ist, einen solchen Abstand zu dem Schlagenden herstellen, daß dieser unbesorgt ausholen und den Schlag so ausführen kann, wie es gerade am vorteilhaftesten ist. Die Beklagte war nun aber in dem fraglichen Moment keineswegs im Begriff, den Ball zu schlagen. Vielmehr hatte sie den Ball gerade verschlagen mit der Folge, daß nun der Kläger - erneut - aufzuschlagen hatte. Die Beklagte hat auch nicht zu einem außerplanmäßigen Schlag nach dem Ball, sondern zu einem sog. Trockenschlag ohne Ball ausgeholt. Dabei durfte sie keinesfalls darauf vertrauen, der Kläger, der sich außerhalb ihres Blickfeldes irgendwo hinter ihr befand, werde auf sie achten und ihrer Schlagbewegung ausweichen. Vielmehr war es nach dem Ende des zugunsten des Klägers ausgegangenen Ballwechsels nun wieder in erster Linie dessen Vorrecht, sich auf seinen bevorstehenden Aufschlag zu konzentrieren, und die verstärkte Pflicht der Beklagten, auf seine Bewegungen zu achten und jede Behinderung seines Aufschlags zu vermeiden.
Daß auch ein Squashspieler während des gesamten Spielverlaufs und in jeder Spielsituation verpflichtet ist, eine Verletzung des Mitspielers tunlichst zu vermeiden, ist eine Selbstverständlichkeit. In den Squashregeln wird diesem Grundgebot u.a. dadurch Rechnung getragen, daß ein "Let" gewährt wird, wenn ein Spieler aus begründeter Sorge, seinen Gegner zu verletzen, auf einen Schlag verzichtet (Abschnitt 13.1.3). Das Oberlandesgericht Hamm hat es in dem schon erwähnten Urteil als Regelwidrigkeit bezeichnet, daß ein Spieler ohne ausreichende Blickorientierung zu Ball und Gegner weiter, als objektiv nötig war, über die Schulter nach hinten ausholte, um den Ball zu schlagen. Es hat dieses Schlagverhalten eines noch nicht ausgereiften Spielers aber trotzdem noch einem normalen Spielverlauf zugeordnet und einen schuldhaften Verstoß gegen spielspezifische Sorgfaltspflichten verneint. Der entscheidende Unterschied zu dem hier zu beurteilenden Fall liegt jedoch darin, daß dort ein Spielzug falsch ausgeführt wurde, während die Beklagte außerhalb des eigentlichen Spielgeschehens, nämlich "trocken" zu einer Schlagwiederholung ausgeholt hat. Das hatte weder mit mangelnder Beherrschung der Schlagtechnik noch mit einem überschießenden Einsatz oder unzulänglich kontrollierter natürlicher Hektik beim Kampf um Ball und Punkt zu tun. Ein sog. Trockenschlag ist die ruhige, kontrollierte, berichtigte Wiederholung einer zuvor fehlerhaft ausgeführten Schlagbewegung. Zu der in der Enge eines Squashspielfeldes erforderlichen und auch zu erwartenden Sorgfalt gehört es, vor einer solchen reinen Übungsbewegung sicherzustellen, daß der Gegner dadurch nicht überrascht und gefährdet wird.
Das galt für die Beklagte umso mehr, als sie an jenem Tag zum ersten Mal mit dem Kläger spielte, also weder mit seiner Art, sich in der gegebenen Spielsituation auf dem Spielfeld zu bewegen, vertraut war, noch voraussetzen konnte, daß er ihre Verhaltensweise vorhersehen und auch auf eventuelle Eigenarten gefaßt sein würde.
Den Kläger trifft an seiner Verletzung kein Mitverschulden. Er hatte, nachdem die Beklagte den Ball verschlagen hatte und er deshalb mit dem nächsten Aufschlag an der Reihe war, keinen Anlaß eine abermalige, weite Ausholbewegung der Beklagten zu gewärtigen, die Beklagte vorsorglich im Auge zu behalten oder einen Sicherheitsabstand von ihr einzuhalten. Selbst wenn - was nicht behauptet wird -die "trockene" Wiederholung eines mißlungenen Schlages eine verbreitete Angewohnheit sein sollte, bleibt sie im jeweiligen Fall ein unvorhersehbares Ereignis, auf das der Mitspieler sich nicht einzurichten braucht und für das der Ausführende die volle und alleinige Verantwortung trägt.
Wenn somit der Spieleifer die Unbedachtsamkeit der Beklagten auch nicht gänzlich entschuldigen kann, ist ihr Verschulden aber doch verhältnismäßig gering, mehr als leichte Fahrlässigkeit ist ihr nicht vorzuwerfen.
Aus diesem Grunde und auch wegen des gesamten Geschehenszusammenhanges, in dem es zu der Verletzung des Klägers gekommen ist, hat bei der Fesetzung des diesem zustehenden angemessenen Schmerzensgeldes die sog. Genugtuungsfunktion gänzlich außer Betracht zu bleiben. Daneben ist die grundsätzliche Risikobereitschaft des Squashspielers besonders zu berücksichtigen, die sich, ohne daß darin bereits ein zurechenbares Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB liegt, doch in einer Weise mit ausgewirkt hat, die im Rahmen der Billigkeitserwägungen nicht außer Betracht gelassen werden kann.
Als Folgen des Schlages mit dem Squashschläger sind neben einer Lidplatzwunde eine Augapfelprellung, eine oberflächliche Hornhautabschürfung und ein möglicherweise dauerhafter partieller Gesichtsfeldausfall durch die Augenärzte Dr. A und Dres. B im Juni und Oktober 1992 bescheinigt worden (81.19/20 und Bl.10 d.A.). Der gegenüber der Bescheinigung vom 8.10.1992 umfassendere Befund in dem Oberweisungsschreiben vom 8.9.1992 (81.9) der Ärzte Dres. B, der Hypertonie und Astigmatismus einschließt, ist im Gegensatz zu dieser nicht auf die Unfallfolgen beschränkt und insoweit also auch nicht beweiskräftig. Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 28.6.1994 mit neuem Attest kann gemäß § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Es besteht auch keine Veranlassung, deswegen die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil die Frage der etwaigen Dauer- oder Zukunftsschäden immer bestritten war und somit Grund genug bestand, dazu rechtzeitig vorzutragen.
Die Auswirkung der Gesichtsfeldeinschränkung hat der Kläger nur sehr unbestimmt beschrieben: sie behindere ihn stark beim Autofahren und beim Sport, Beschwerden bei der Berufsausübung seien möglich. Konkrete Einschränkungen bei einer dieser Tätigkeiten hat er jedoch auch in der mündlichen Verhandlung nicht anführen können. Wie die Beklagte persönlich in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, muß der Kläger allerdings seit dem Unfall eine Brille tragen.
Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- DM für angemessen.
Die Feststellungsklage ist zulässig, soweit sie sich auf künftige Schäden bezieht. Daß der Kläger bisher bereits einen materiellen Schaden infolge des Unfalls erlitten hätte, ist nicht dargelegt. Hierzu fehlt jegliche Angabe. Auch die Berufung auf die erforderlich gewordene Brille ist nicht ausreichend, einen eigenen, nicht von seiner Krankenversicherung übernommenen Schaden des Klägers zu begründen. Doch reicht der Vortrag des Klägers aus, um künftige weitere Schadensentwicklungen jedenfalls nicht ganz unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Insofern ergibt sich das berechtigte Interesse des Klägers gem. § 255 ZPO an der Feststellung der solche Schäden erfassenden Ersatzpflicht der Beklagten aus der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Feststellungsurteils.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.500,-- DM
Beschwer der Beklagten: 7.000,-- DM
Beschwer des Klägers: 1.500,-- DM