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Oberlandesgericht Köln·11 U 202/95·09.01.1996

Verjährungsbeginn bei Gesundheitsschäden durch Ausdünstungen neuer Möbel

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Herstellerin Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Gesundheitsschäden durch Ausdünstungen einer 1991 gelieferten Schlafzimmereinrichtung. Streitentscheidend war, wann die dreijährige Verjährung nach § 852 BGB a.F. bzw. § 12 ProdHaftG zu laufen begann. Das OLG bejahte eine ausreichende Kenntnis bereits Ende Oktober 1991, weil die zeitliche Koinzidenz, Beschwerdefreiheit im Urlaub und gleichartige Reaktionen Dritter den Zusammenhang mit den Möbeln nahelegten. Einer Identifizierung des konkreten Schadstoffs und einer medizinischen Bestätigung der Kausalität bedurfte es dafür nicht; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wegen Verjährung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Beginn der Verjährung nach § 852 BGB a.F. und § 12 Abs. 1 ProdHaftG genügt ein auf Tatsachen gestützter Grad vernünftiger Überzeugung von Schaden und möglichem Ersatzpflichtigen; volle, prozessreife Beweisgewissheit ist nicht erforderlich.

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Ergibt sich aus dem Geschehensablauf ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der Benutzung eines Produkts und akuten Gesundheitsbeeinträchtigungen, setzt die Kenntnis der schadensauslösenden Kausalkette nicht die Feststellung eines bestimmten Schadstoffs voraus.

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Die Verjährungsfrist beginnt, sobald dem Geschädigten Umstände bekannt sind, die einen Produktfehler und dessen Ursächlichkeit für den Schaden als naheliegend erscheinen lassen; bloße verbleibende Unsicherheiten über Art und Menge der Einwirkung hindern den Fristbeginn nicht.

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Ist eine Klageerhebung zur Anspruchssicherung zumutbar, kann der Geschädigte zur Wahrung seiner Rechte auch auf eine Feststellungsklage verwiesen sein; die Möglichkeit weiterer Beweiserhebung im Prozess verschiebt den Verjährungsbeginn nicht.

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Die zu Arzthaftung und Arzneimittelhaftung entwickelten Maßstäbe zur Kenntnis sind auf Fälle naheliegender produktbedingter Gesundheitsschäden nicht ohne Weiteres übertragbar, wenn der Schadenszusammenhang sich aus der Verwendung eines neuen Produkts evident aufdrängt.

Relevante Normen
§ BGB § 852, SCHDHAFTG § 12§ 852 BGB§ SchdhaftG § 12§ 12 Abs. 1 ProdHaftG§ 12 ProdHaftG§ 852 Abs. 1 BGB

Leitsatz

11 U 202/95 - Urteil vom 10.01.1996 - rechtskräftig.

Kenntnis des Verletzten von Schadensursache

BGB § 852, SchdhaftG § 12 Für die maßgebliche Kenntnis von Schaden und von der Person des gegebenenfalls Ersatzpflichtigen bedarf es keiner durch alle für eine Prozeßführung benötigten Beweise gestützten Gewißheit, sondern nur einen solchen Grad vernünftiger, auf Tatsachen gestützter Überzeugung, daß das Risiko einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche vertretbar erscheint, notfalls auch nur im Wege der Feststellungsklage. Ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt ein Zusammenhang zwischen der krankmachenden Wirkung der Benutzung neuer Möbel und den gesundheitlichen Schäden offensichtlich, dann bedarf es zur Kenntnis der Kausalkette nicht der Feststellung eines bestimmten, in den Möbeln enthaltenen Schadstoffes und der medizinischen Bestätigung, da er die tatsächlich aufgetretenen Störungen auszulösen geeignet ist.

Tatbestand

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Die Klägerin macht in diesem Rechtsstreit Schadensersatzansprüche unter anderem gegen die Beklagte zu 1) als Herstellerin von Schlafzimmermöbeln geltend mit der Behauptung, durch die chemischen Ausdünstungen dieser Möbel habe sie schwere gesundheitliche Schäden erlitten. Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wegen Verjährung der in Betracht kommenden Ansprüche abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung.

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Die zunächst auch gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Berufung hat die Klägerin zurückgenommen.

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Die Schlafzimmereinrichtung ist der Klägerin am 10.07.1991 von der Fa. Möbel D. in W. geliefert worden. Unter Hinweis auf durch die Benutzung der neuen Möbel hervorgerufene gesundheitliche Störungen hat sie mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 24.09.1991 (Bl. 8 ff. der Beiakte 10 O 11/92 LG Aachen) die Wandlung erklärt und diese Erklärung, nachdem die Beklagte zu 1) in einer Stellungnahme vom 02.10.1991 (Bl. 14 der Beiakte) eine von ihren Möbeln ausgehende Gesundheitsgefährdung als ausgeschlossen bezeichnet und die Fa. D. unter Verweisung hierauf die Rückabwicklung des Kaufvertrages abgelehnt hatte (Schreiben vom 04.10.1991, Bl. 13 BA), mit Schreiben vom 31.10.1991 (Bl. 16 ff. BA) wiederholt. Am 09.01.1992 hat die Klägerin Wandlungsklage gegen die Fa. D. eingereicht. Wegen der Einzelheiten des vorgebrachten Wandlungsgrundes wird auf die beiden Wandlungsschreiben und die Klageschrift in dem Verfahren 10 O 11/92 LG Aachen Bezug genommen.

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In dem Wandlungsprozeß hat der Beklagte zu 2) des vorliegenden Verfahrens, Prof. Dr. E., am 01.10.1993 ein Gutachten erstattet, in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist, eine Gesundheitsgefährdung durch Formaldehydemissionen aus den untersuchten Schlafzimmermöbeln könne ,langfristig nicht mit Sicherheit ausgeschlossen" werden. Auf das Gutachten (Bl. 65 ff. BA, das den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18.10.1993 zugegangen ist, sowie das Ergänzungsgutachten vom 27.09.1994 (Bl. 130 BA) wird verwiesen.

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Die Schadensersatzklage gegen die Beklagte zu 1) als Produzentin der fraglichen Möbel ist am 13.12.1994 bei dem Landgericht eingereicht und am 23.01.1995 zugestellt worden.

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Die Klägerin hat - wie schon in der Wandlungsklage - vorgetragen, wegen der unmittelbar nach der Ingebrauchnahme der Schlafzimmereinrichtung aufgetretenen, vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe sie sich sofort in ärztliche Behandlung begeben. Ihr Verdacht, die Beeinträchtigungen würden durch die ungewöhnlich riechenden Möbel hervorgerufen, sei dadurch erhärtet worden, daß sie während einer zweiwöchigen Urlaubsabwesenheit vorübergehend beschwerdefrei gewesen sei, die Beschwerden sich aber nach der Rückkehr sogleich wieder eingestellt hätten. Da sie in Verkennung der gerade auch darin liegenden Gefährdung den zum Schlafzimmer gehörenden Schrank für Wäsche und Kleider noch lange weiterbenutzt habe, hätten sich ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen verschlimmert und seien zum Teil inzwischen irreparabel.

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Die Klägerin hat bezüglich der Beklagten zu 1) beantragt,

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1. diese zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung,

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2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß die Beklagte zu 1) über ihre Lieferantin, die Fa. Möbel D., Alleininhaberin Frau Elfriede D., E. Straße 47 - 53 in W. gemäß deren Rechnung Nr. 25205 vom 10.07.1991 vergiftete Möbel geliefert hat.

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Die Beklagte zu 1) hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat unter anderem eine über den maßgeblichen Richtwerten liegende Formaldehydausgasung der von ihr produzierten Möbel und den Kausalzusammenhang zwischen etwaigen Ausgasungen und den von der Klägerin geklagten Beschwerden bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze der Klägerin und der Beklagten zu 1) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte 10 O 11/92 LG Aachen ergänzend Bezug genommen.

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Das die Klage gegen die Beklagte zu 1) und teilweise auch gegen den Beklagten zu 2) abweisende Teilurteil vom 05.05.1995 ist der Klägerin am 11.05. zugestellt worden. Sie hat dagegen am 06.06.1995 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 09.10.1995 begründet.

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Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Wertung des Landgerichts, sie habe bereits im Herbst 1991 die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB bzw. § 12 Abs. 1 ProdHaftG maßgebliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen besessen. Sie behauptet, die Ursache der nach der Lieferung der Schlafzimmermöbel aufgetretenen Beschwerden habe durch ärztliche Untersuchungen zunächst nicht geklärt werden können. Eine Polyneuropathie sei erst wesentlich später hinzugekommen. Ihr Verdacht, daß die Erkrankungserscheinungen durch die Einwirkung von Chemikalien ausgelöst wurden, die die neuen Möbel abgaben, sei zwar vorhanden, aber nicht beweiskräftig belegbar gewesen. Wegen der kurzen kaufrechtlichen Gewährleistungsfrist habe sie trotzdem die Wandlungsklage gegen die Fa. D. notgedrungen gewagt. Erst die in jenem Verfahren erzielte Aufklärung über die mangelhafte Beschaffenheit der Möbel biete ihr eine Handhabe für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte zu 1), wobei sie Grund zu der Annahme habe, neben dem festgestellten Formaldehyd seien auch schädliche Chlorverbindungen abgegeben worden. Ein ärztliches Attest, das die von ihr vermutete Ursächlichkeit von Holzschutzmitteln für ihre Erkrankungen als naheliegend bezeichne, sei ihr erstmals am 04.11.1993 ausgestellt worden.

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Zumindest bis zum 18.10.1993 habe sie also keine Kenntnis vom Produktmangel gehabt und bis Ende 1993 auch keine halbwegs sichere Kenntnis von dem ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Mangel und den bestehenden Krankheitserscheinungen.

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Ferner behauptet die Klägerin, infolge der erlittenen Gesundheitsschädigung sei sie inzwischen arbeitsunfähig.

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Die Klägerin beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Teilurteils gegenüber der Beklagten zu 1) nach den in erster Instanz gestellten Klageanträgen zu erkennen.

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Die Beklagte zu 1) beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren überreichten Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

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Das Landgericht hat die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) mit Recht wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 852 BGB, 12 ProdHaftG abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

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Die Klägerin verfügte bereits Ende Oktober 1991 über die Kenntnis von Tatsachen, die ausreichten, um den Schluß auf die fehlerhafte Beschaffenheit der von der Beklagten zu 1) hergestellten Schlafzimmermöbel und die Ursächlichkeit dieser Beschaffenheit für die bei ihr aufgetretenen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen als naheliegend erscheinen zu lassen.

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Damit besaß sie diejenige Kenntnis vom Schaden, dem Produktfehler und der Person des gegebenenfalls nach § 1 ProdHaftG Ersatzpflichtigen, die die dreijährige Verfjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 ProdHaftG in Lauf setzte, und ebenso die für den Beginn der Verjährung deliktischer Schadenersatzansprüche gemäß § 852 Abs. 1 BGB maßgebliche Kenntnis vom Schaden und von der Person des gegebenenfalls nach den §§ 823 ff. BGB Ersatzpflichtigen. Denn dazu bedarf es keiner durch alle für eine Prozeßführung benötigten Beweise gestützten Gewißheit, sondern nur eines solchen Grades vernünftiger, auf Tatsachen gestützter Überzeugung, daß das Risiko einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche vertretbar erscheint, notfalls auch nur im Wege der Feststellungsklage (BGHZ 48, 181, 183; st.Rspr.).

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, erst der im Vorprozeß 10 O 11/92 LG Aachen erbrachte Nachweis einer bestimmten, potentiell gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Schlafzimmermöbel in Verbindung mit der ärztlichen Bestätigung einer möglichen Verursachung ihrer Erkrankungen durch diese Beschaffenheit hätten ihr diejenige Kenntnis verschafft, die die Verjährungsfristen für ihre Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823, 847, 852 Abs. 1 BGB oder gemäß §§ 1, 8, 12 Abs. 1 ProdHaftG in Lauf gesetzt habe: nämlich die Kenntnis der Kausalkette, die zu der Beklagten zu 1) als der für ihre Erkrankungen verantwortlich zu machenden ,Person des Ersatzpflichtigen" hinführe. Die Gesundheitsstörungen hätten theoretisch auf so vielerlei Ursachen beruhen können, daß der zeitliche Zusammenhang ihres Auftretens mit der Ingebrauchnahme der neuen Möbel lediglich einen Verdacht begründet habe, der aber der Kenntnis im Sinne der genannten Vorschriften nicht gleichzusetzen sei. Sie beruft sich dabei auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte, die überwiegend die Arzt- und die Arzneimittelhaftung betrafen. Die dazu entwickelten Grundsätze sind jedoch auf den hier zu beurteilenden Fall nicht ohne weiteres anwendbar.

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Denn ,Mißerfolge und Komplikationen im Verlauf einer ärztlichen Behandlung (weisen) nicht stets schon auf ein Fehlverhalten des Arztes hin, weil der Erfolg einer solchen Behandlung nicht berechenbar ist, vielmehr vom jeweiligen Zustand des Patienten und seines Organismus abhängt" (BGH VersR 84, 740, 741). Demgegenüber weist die krankmachende Wirkung der Benutzung neuer Möbel - wenn man von hier nicht zur Diskussion stehenden abnormen allergischen Reaktionen absieht - von vornherein auf eine fehlerhafte, vermeidbare Beschaffenheit der Möbel hin. Um diesen Zusammenhang hinreichend sicher herstellen zu können, bedurfte es nicht der Feststellung eines bestimmten, in den Möbeln enthaltenen Schadstoffes und der medizinischen Bestätigung, daß er die tatsächlich bei der Klägerin aufgetretenen Störungen auszulösen geeignet sei. Denn nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt war der Zusammenhang offensichtlich. Die neuen Möbel gaben ungewöhnliche Gerüche ab. Die erheblichen Beschwerden der Klägerin - Kopfschmerzen, Übelkeit, Gallenblasendisfunktion, Konzentrationsschwäche und außergewöhnliche Müdigkeit, die medizinische Behandlung erforderlich machten - hatten unmittelbar nach der Ingebrauchnahme der neuen Schlafzimmereinrichtung begonnen. Während eines Urlaubs klangen sie ab, nach der Rückkehr stellten sie sich sogleich wieder ein. Bei ihrer Schwester traten die gleichen Beschwerden auf, wenn sie das Schlafzimmer benutzte oder sich auch nur kurze Zeit darin aufhielt; selbst der Hund der Klägerin zeigte nach Aufenthalten in dem Zimmer Ausfallerscheinungen (vgl. das Wandlungsschreiben vom 24.09.1991) und der Anwalt der Klägerin verspürte nach einer Besichtigung am 29.10.1991 ein ihm sonst unbekanntes Schwindelgefühl (zweites Wandlungsschreiben vom 31.10.1991). Folgerichtig hat die Klägerin bereits damals aus alledem den Schluß gezogen, daß von den Schlafzimmermöbeln ein Stoff mit erheblichen - schädlichen - Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit abgegeben werde, der auch ihre Erkrankungen und Beschwerden hervorgerufen habe.

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Auf Grund ihrer Kenntnis von Tatsachen, die einen derartigen Schluß nahelegten, geradezu aufdrängten, war die Klägerin nicht nur in der Lage, mit einiger Aussicht auf Erfolg gegen die Verkäuferin der Möbel Wandlungsklage zu erheben. Es wäre ihr ebenso zuzumuten gewesen, mit demselben Tatsachenvortrag zur Wahrung ihrer Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) als Herstellerin der Möbel im Hinblick auf die ihr bereits entstandenen und sich möglicherweise noch verschlimmernden gesundheitlichen Schäden zumindest eine Feststellungsklage zu erheben. Die genaue Ermittlung der Art und Menge des bei der Herstellung der Möbel verwandten Schadstoffs konnte sie dabei ebenso wie im Wandlungsprozeß der gerichtlichen Beweisaufnahme überlassen. Das für den Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 823 ff. BGB gegenüber dem Wandlungsanspruch zusätzlich erforderliche Tatbestandsmerkmal des Verschuldens bedeutete für die Prozeßführung keine besondere Schwierigkeit, wenn ein gesundheitsbedrohender Produktionsfehler feststand; insoweit kann auf die Ausführungen der Klägerin in Abschnitt III 4 der Berufungsbegründung Bezug genommen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 30.000,00 DM.

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