Berufung des Streithelfers wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Streithelfer der Beklagten legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein; das OLG Köln weist die Berufung zurück. Streitgegenstand war die Feststellung der Geschäftsfähigkeit des Klägers wegen intellektueller Minderbegabung. Das Gericht stützt sich auf ein schlüssiges Sachverständigengutachten, das die Beeinträchtigung der freien Willensbildung und damit Geschäftsunfähigkeit darlegt. Die Kosten der Berufung trägt der Streithelfer.
Ausgang: Berufung des Streithelfers gegen das Urteil des LG Aachen zurückgewiesen; Kosten der Berufung trägt der Streithelfer.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ausgeprägte intellektuelle Minderbegabung kann die Geschäftsfähigkeit ausschließen, wenn sie die Bildung eines freien Willens in erheblichem Maße beeinträchtigt.
Bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit kommt der verbalen Minderbegabung besondere Bedeutung zu, sofern sie die Teilhabe am Rechtsverkehr und die Abgrenzung gegenüber Forderungen Dritter beeinträchtigt.
Ein schlüssiges und plausibles Sachverständigengutachten kann die Grundlage für die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bilden.
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Berufungsbegründung keine erheblichen neuen Gesichtspunkte enthält, die eine abweichende Entscheidung gegenüber der Vorinstanz rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung bei erfolgloser Berufung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der unterlegene Streithelfer kann zur Tragung der Kosten verurteilt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 10/09
Tenor
1. Die Berufung des Streihlfers der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.10.2010 (8 O 10/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Streithelfer.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 24.1.2011 verwiesen. Die Stellungnahme des Berfungskläges vom 21.2.2010 enthält keine erheblichen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten.
Dass der Kläger aufgrund seiner intellektuellen Schwäche generell geschäftsunfähig ist, steht nach den schlüssigen und plausiblen Feststellungen des Sachverständigen fest. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Minderbegabung auf die Möglichkeit der freien Willensbildung. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger infolge der intellektuellen Minderbegabung nicht gut gegenüber Forderungen anderer Personen abgrenzen könne. Unter Berücksichtigung des ausgepägten Grades namentlich der verbalen Minderbegabung, der im Rechtsverkehr besondere Bedeutung zukommt, bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Geschäftsunfähigkeit des Klägers.
Hinsichtlich der Sachlegtimation gelten die Hinweise im Beschluss des Senats (unter I. 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 20.741, 80 €€