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Oberlandesgericht Köln·11 U 187/93·11.01.1994

Berufung abgewiesen: Haftungsquoten bei Vorfahrtverletzung und Anrechnung von Mietwagenersparnis

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Haftungsverteilung und die Kürzung der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Zentrales Problem war die Frage der Haftungsquote bei Zuschnellfahren eines Vorfahrtsberechtigten und das Anrechnungsprinzip bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs. Das OLG bestätigte die 75% zu Lasten des Wartepflichtigen und den 10%‑Abzug als gerechtfertigt. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil in der Haftungsverteilung und bei Mietwagenkosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Erhebliches Zuschnellfahren des Vorfahrtsberechtigten kann dessen Mithaftung begründen; bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung über 30 % ist dennoch der Haftungsanteil des Wartepflichtigen stärker zu gewichten.

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Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO darf der Wartepflichtige erst dann weiterfahren, wenn er zuverlässig übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert; ein Unterlassen erforderlicher Sichtkontrollen begründet erhebliche Fahrlässigkeit.

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Bei der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG ist das jeweilige Verschulden der Beteiligten maßgeblich; grobe Fahrlässigkeit des Wartepflichtigen kann zu dessen überwiegender Haftung führen.

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Die Anmietung eines klassenniedrigeren Ersatzfahrzeugs ändert nichts daran, dass dem Geschädigten eine Eigenerparnis durch Wegfall des Verschleißes des eigenen Fahrzeugs anzurechnen ist; deshalb ist ein prozentualer Abzug bei Mietwagenkosten gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ STVO § 8§ STVG § 17§ 17 Abs. 1 StVG§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 106/93

Leitsatz

1. Ein erhebliches Zuschnellfahren kann eine beträchtliche Mithaftung des Vorfahrtberechtigten begründen. Indessen scheint es geboten, auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 % den Haftungsanteil des Wartepflichtigen schwerer zu bemessen. 2. Die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs ändert nichts an der Tatsache, daß der unfallgeschädigte Wagen für die Zeit, in der er nicht genutzt werden kann, keinem Eigenverschleiß unterliegt und deshalb dem Geschädigten eine Eigenersparnis bringt, die er sich anrechnen lassen muß.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 1993 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 106/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers, die insbeson-dere form- und fristgerecht eingelegt und begründt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger Schadens-ersatzansprüche lediglich in Höhe von insgesamt 3.122,09 DM nebst Zinsen zuerkannt. Insbesondere ist die vorgenommene Haftungsverteilung gem. § 17 Abs. 1 StVG von 75 % zu Lasten des Klägers und 25 % zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Vorfahrtsverletzung der Zeugin D. steht nach dem Beweisergebnis fest und wird im Berufungs-verfahren klägerseits eingeräumt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Zeugin D. auch nach der Darstellung des Klägers das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen können. Dann hätte sie gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO ihren Abbiegevorgang nach rechts nur dann durchführen dürfen, wenn sie hätte übersehen können, daß sie das vorfahrtsberechtigte Beklag-tenfahrzeug weder gefährden noch wesentlich behin-dern würde. Stattdessen ist die Zeugin D. unter Mißachtung der Vorfahrtsberechtigung des Beklagten zu 2) nach rechts abgebogen und hat dadurch grob fahrlässig die Kollision verursacht.

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Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2) sich - wie die Beklagten behaupten - mit einer Geschwindig-keit von 65 km/h bei auf dem von ihm gesteuerten Wagen aufgezogenen Winterreifen der Einmündung näherte oder das Beklagtenfahrzeug eine Annähe-rungsgeschwindigkeit von 79 km/h ohne aufgezogene Winterreifen hatte - so die Klägerversion -, ist von einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von nicht mehr als 25 % auszugehen. Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß erhebliches Zuschnellfahren eine beträchtli-che Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten begrün-det, wobei die Haftungsverteilung unterschiedlich vorgenommen wird (vgl. die Übersicht bei Ja-gusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 8 StVO Rn. 70). Indessen erscheint es geboten, auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüber-schreitung um mehr als 30 % den Haftungsanteil des Wartepflichtigen schwerer zu bemessen (so auch OLG Köln VRS 81, 417 f.). Denn die Fassung des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO gestattet dem Wartepflichtigen das Weiterfahren nur dann, wenn er zuverlässig übersehen kann, daß er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Diese Verpflichtung ist unabhängig von einer etwai-gen Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrts-berechtigten. Auch liegt der Fall hier nicht etwa so, daß die Zeugin D. das Beklagtenfahrzeug gese-hen, sich aber in der Einschätzung der Geschwin-digkeit verschätzt hätte. Vielmehr hatte die Zeu-gin D. nach eigener Schilderung das Beklagtenfahr-zeug nicht gesehen, weil sie nicht unmittelbar vor dem Abbiegen nach links geschaut hatte. Die Zeugin hatte nämlich erst nach links, dann nach rechts gesehen und war, ohne nochmals den Blick nach links zu wenden, losgefahren. Bei dieser Sachlage erscheint es unabhängig von der genauen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 2) zuwischen 15 und 25 km/h bei einer im Unfallbe-reich zugelassenen Geschwindigkeit von 50 km/h und unabhängig davon, ob das Beklagtenfahrzeug Winter-reifen aufgezogen hatte oder nicht, angemessen und geboten, den Haftungsanteil der Zeugin D. schwe-rer, nämlich mit 75 %, zu gewichten.

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Unbegründet ist ferner der mit der Berufung vor-gebrachte Einwand, daß der Abzug von 10 % Eigener-sparnis bei den Mietwagenkosten zu Unrecht erfolgt sei, weil das vom Kläger beanspruchte Mietfahr-zeug einer niedrigeren Gruppe zuzuordnen ist als das beschädigte Fahrzeug. Nach der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1967, 552; OLG Köln DAR 1985, 385; OLG Frankfurt NJW 1990, 3212; an-derer Auffassung Landgericht Berlin NJW-RR 1991 151/152), der auch der Senat folgt, ändert die An-mietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nichts an der Tatsache, daß der unfallgeschädigte Wagen für die Zeit, in der er nicht genutzt werden kann, keinem Verschleiß unterliegt und deshalb dem Geschädigten eine Eigenersparnis bringt, die er sich anrechnen lassen muß. Wenn dem Geschädigten überhaupt ein vermögenswerter, schadensrechtlich relevanter Nachteil durch die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs entsteht (verneint von OLG Frankfurt a.a.O., bejaht von LG Berlin, a.a.O.), dann wird eine solche Einbuße jedenfalls hinreichend dadurch ausgeglichen, daß die prozen-tual an den Mietwagenkosten bemessene Eigenerspar-nis umso niedriger ausfällt, desto kostengünstiger die Anmietung des Mietfahrzeuges ist.

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Da aus vorstehenden Gründen das Rechtsmittel des Klägers im Hinblick auf die Mietwagenkosten keinen Erfolg hat, die Beklagten ihrerseits keine Beru-fung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt haben, kommt es auf die zwischen den Parteien auf-geworfene Streitfrage, ob vorliegend die beklag-tenseits behauptete und urkundlich belegte Verein-barung zwischen der Beklagten zu 3) und der Miet-wagenfirma von Höger Auswirkungen auf die Höhe des Ersatzanspruchs des Klägers hinsichtlich der Miet-wagenkosten hat, nicht an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens

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und Beschwer des Klägers: 3.152,80 DM.