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Oberlandesgericht Köln·11 U 185/98·25.02.1999

Stückkauf (Oldtimer) – Nachlieferungsanspruch verjährt nach § 477 Abs.1 BGB

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer erwarb einen teilrestaurierten Jaguar XK-140, bei Lieferung fehlten zahlreiche Teile; er zahlte den Kaufpreis und verlangte später Kosten für Nachlieferung. Das Landgericht gab Klage nach §§ 325, 326 BGB statt, das OLG änderte ab: Ansprüche sind nach §§ 459 ff. BGB zu beurteilen und ein möglicher Nachlieferungsanspruch ist nach § 477 Abs.1 BGB verjährt. Der Verkäufer hat nur unverbindliche Vermittlungsbemühungen gezeigt; ein Anerkenntnis oder eine verjährungsunterbrechende Verpflichtung liegt nicht vor.

Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage wegen verjährten Nachlieferungsanspruchs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verkauf eines konkret bezeichneten Fahrzeugs, bei dem nicht selbständig verkaufbare oder nicht selbständig betriebsfähige Teile fehlen, sind Ansprüche des Käufers nach den §§ 459 ff. BGB zu beurteilen.

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Nachlieferungsansprüche im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung unterliegen der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB, soweit zwischen den Parteien über das Bestehen eines Mangels gestritten wird.

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Eine bloße unverbindliche Vermittlungs- oder Kulanzzusage des Verkäufers begründet keinen selbständigen vertraglichen Nachlieferungsanspruch und stellt für sich genommen kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis dar.

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Die Verjährung kann durch geeignete prozessuale Maßnahmen (z.B. Mahnbescheid) oder durch rechtserhebliche Erklärungen gehemmt oder unterbrochen werden; bloße außergerichtliche Bekundungen ohne Anerkenntniswirkung genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ BGB §§ 325 f.§ BGB §§ 459 ff.§ BGB § 477 Abs. 1§ BGB §§ 208, 211 Abs. 2, 212a Satz 2, 213 Satz 1§ 325 BGB§ 326 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 163/98

Leitsatz

1) Wird ein konkret bezeichneter Oldtimer teilrestauriert verkauft und fehlen bei der Anlieferung zahlreiche Teile, so bestimmen sich die Ansprüche des Käufers nicht nach den §§ 325, 326 BGB, sondern nach den §§ 459 ff. BGB. 2) Hat der Verkäufer des Fahrzeugs zugesagt, im Rahmen bestehender Ansprüche des Käufers auf die Nachlieferung der Teile durch den ursprünglichen Eigentümer des Fahrzeugs hinzuwirken, so verjährt dieser Nachlieferungsanspruch gemäß § 477 Abs. 1 BGB in sechs Monaten von der Ablieferung, sofern zwischen den Parteien Streit besteht, ob das Fehlen der Teile als Mangel anzusehen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Juli 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts LG Aachen - 9 O 163/97 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte bot der Klägerin Ende 1994 einen teilrestaurierten PKW Jaguar XK-140 Cabrio-DHC LHD (Baujahr 1954) für 36.500 DM zum Kauf an. Er gab an, der Zustand des Fahrzeugs sei "gut", das Chassis des Fahrzeugs sei komplett überholt (aber gut), Motor, Getriebe und Hinterachse seien in einer Jaguar-Werkstatt neu gemacht worden; er glaube, das allein, was bereits restauriert worden sei, sei viel mehr wert ist als der Kaufpreis, es sei schon sehr aufwendige Arbeit geleistet worden. Die Klägerin nahm das Angebot an. Bei der Anlieferung des Fahrzeugs fehlten eine Reihe von Teilen (u.a. die Scheiben, die Vordersitze, Teile der Stoßfänger u.a.). Gleichwohl bezahlte die Klägerin den vollen Kaufpreis. In der Folge bemühte sich der Beklagte - zuletzt im September 1995 - erfolglos, den französischen Lieferanten des Fahrzeugs zur Nachlieferung der fehlenden Teile zu bewegen. Nach Fristsetzung nahm die Klägerin den Beklagten zunächst im Mahnverfahren auf Zahlung der Kosten für die fehlenden Teile in Anspruch. Der Mahnbescheid wurde im April 1996 zugestellt, im Mai 1996 erhob der Beklagte Widerspruch. Die Gebühren für das streitige Verfahren zahlte die Klägerin im April 1997 ein, sodann erfolgte die Abgabe der Sache an das Streitgericht. Das Landgericht hat der Klage nach Zeugenvernehmung gestützt auf die §§ 325 Abs. 1 Satz 1, 326 Absatz 1 Sätze 1 und 3 BGB stattgegeben. Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, der Anspruch der Klägerin sei nach Gewährleistungsrecht zu beurteilen, ferner erhebt er die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der Klagesumme, denn ein möglicher Anspruch ist gemäß § 477 Abs. 1 BGB verjährt.

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1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach § 477 Abs. 1 BGB.

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a) Der Beklagte verkaufte der Klägerin ein konkret bezeichnetes Fahrzeug. Es handelte sich also um eine Stückkauf. Wird ein konkret bestimmtes Fahrzeug verkauft, bei dem einige - nicht selbständig verkaufte oder selbständig betriebsfähige - Teile fehlen, sind nach Gefahrübergang alleine die §§ 459 ff. BGB maßgeblich. Zwar hat die Rechtsprechung daneben beim Verkauf von Sachgesamtheiten immer wieder allgemeines Leistungsstörungsrecht angewendet (vgl. BGH NJW 1992, 3224, 3225; 1993, 461, 462 f.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor, weil die fehlenden Teile weder Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung noch unabhängig von dem gelieferten Fahrzeug selbständig funktionsfähig waren. Ob ein bloßer Sachmangel anzunehmen ist oder ob - was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist - die Erklärungen des Beklagten bei Vertragsabschluß als "Zusicherung" angesehen werden können, kann dahinstehen, da jedenfalls auch ein daraus hergeleiteter Gewährleistungsanspruch der Verjährung nach § 477 Abs. 1 BGB unterläge.

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b) Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Anwendung des Gewährleistungsrechts scheide aus, weil jedenfalls ein aliud oder eine nicht genehmigungsfähige Sache geliefert worden sei. Die Klägerin hat das vom Beklagte angebotene - wenn auch mangelhafte - Fahrzeug erhalten. Sie hat es als Kaufobjekt entgegengenommen und will es behalten.

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c) Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Klägerin, der Beklagte habe unabhängig von bestehenden vertraglichen Ansprüchen der Klägerin eine selbständige Verpflichtung zur Nachlieferung der fehlenden Teile übernommen. Dafür geben die von der Klägerin behaupteten und die von den erstinstanzlich vernommenen Zeugen bekundeten Äußerungen des Beklagten anläßlich der Zahlung des Restkaufpreises sowie die vorliegenden Schreiben nichts her. Nach den Aussagen der Zeugen K. und T. S. soll der Beklagte zwar versprochen haben, die fehlenden Teile zu besorgen. Darin kann aber lediglich das Versprechen gelegen haben, sich aus Kulanzgründen bei dem französischen Lieferanten des Fahrzeugs um eine Nachlieferung der Teile zu bemühen. Dafür spricht zum einen, daß bei der Übergabe des Restkaufpreises nach der Aussage der Zeugen weder der Inhaber der Klägerin noch der Beklagte genau wußten, welche Teile im einzelnen überhaupt fehlten. Dafür spricht zum anderen, daß der Beklagte in dem vorprozessualen Schriftverkehr - noch nicht anwaltlich beraten - geltend machte, er werde alles tun, um das gute Verhältnis zu dem damaligen Inhaber der Klägerin nicht zu zerstören, und er werde deshalb persönlich zu dem französischen Verkäufer fahren, um die Sache aufzuklären, er tue dies aber nur als "Vermittler" des Fahrzeugs und müsse bei allem Verständnis über die Verärgerung des Inhabers der Klägerin einschränken, daß diesem der teilzerlegte, teilrestaurierte und nicht ganz komplette Zustand des Fahrzeugs bekannt gewesen sei (Fax an den Rechtsanwalt der Klägerin vom 21. Juni 1996). Dem Schlußsatz des nach Frankreich gefaxten Schreibens vom 12. September 1995 ("I don't understand why all these parts are missing") läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, zumal dort zuvor die Bitte geäußert wird, der Lieferant möge eventuell entsprechende Teile aus anderen Fahrzeugen schicken, um die gute Geschäftsbeziehung des Beklagten zu der Klägerin nicht zu gefährden.

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Allerdings wäre § 477 BGB nicht anzuwenden, wenn der Beklagte das Bestehen von Mängeln anerkannt und sich mit einer Mängelbeseitigung - hier in Form der Nachlieferung der fehlenden Teile - einverstanden erklärt hätte; denn die kurze Verjährungsfrist gilt nur, soweit die Parteien über das Bestehen von Mängeln streiten (vgl. Soergel/Huber, 12. Aufl., § 477 Rn. 11; Palandt/Putzo, 58.Aufl., § 477 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Auch insoweit lassen sich indes keine ausreichenden Feststellungen zugunsten der Klägerin treffen. Den bereits dargestellten Äußerungen des Beklagten ließ sich nicht entnehmen, daß er der Auffassung der Klägerin, das Fahrzeug sei im Hinblick auf die fehlenden Teile mangelhaft, zustimmen und insoweit eine rechtliche Verpflichtung zur Nachlieferung übernehmen wollte.

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Ob den Äußerungen der Parteien eine Vereinbarung dahingehend entnommen werden kann, die Pflichten des Beklagten hinsichtlich der fehlenden Teile sollten sich auf eine mögliche Nachlieferung im rechtlich gebotenen Umfang beschränken, kann dahinstehen. Auch Ansprüche wegen Nichterfüllung eines - hier nachträglich vereinbarten - vertraglichen Nachlieferungsanspruchs, der der Beseitigung eines Mangels des gelieferten Fahrzeugs dienen soll, sind nach § 477 BGB zu behandeln (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., § 477 Rn. 5; Soergel/Huber, a.a.O., § 477 Rn. 10; vgl. auch BGHZ 60, 9, 11). Denn über den zu engen Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB hinaus unterliegen alle im Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Gewährleistung geltend gemachten Ansprüche der kurzen Verjährung, sofern sie sich unmittelbar auf Sachmängel gründen und die Frage der Mangelhaftigkeit zwischen den Parteien noch nicht geklärt ist (BGHZ 60, 9, 12).

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2. Demgemäß sind mögliche Ansprüche der Klägerin gemäß § 477 Abs. 1 BGB verjährt.

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a) Die in der Vorschrift genannten Ansprüche verjähren bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, wenn nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Beklagten, der das Fahrzeug lediglich von Fotos her kannte, nicht ersichtlich sind.

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b) Die Verjährung trat danach spätestens im Laufe des Jahres 1996 ein. Schon das Mahnverfahren ist mehr als 6 Monate nach Lieferung anhängig gemacht worden. Allerdings kann im Hinblick auf die Nachlieferungsbemühungen des Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Verjährung zunächst gehemmt war (entsprechend § 639 Abs. 2 BGB oder nach § 242 BGB). Es kann sogar unterstellt werden, daß die Verjährung nach § 208 BGB unterbrochen wurde (ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis liegt allerdings nicht vor, wenn der Verpflichtete seine Leistung nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits anbietet, vgl. BGH NJW 1988, 254, 255). Jedenfalls lief die durch Zustellung des Mahnbescheids (erneut) unterbrochene Verjährungsfrist ab der letzten Prozeßhandlung im Mahnverfahren im Mai 1996 neu (§§ 213 Satz 1, 212a Satz 2, 211 Abs. 2 BGB). Eine weitere Hemmung der Verjährung läßt sich - entgegen dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragenen Standpunkt - nicht feststellen. Die letzte Maßnahme des Beklagten, mit der er den Beanstandungen der Klägerin Rechnung zu tragen versuchte, ist sein Schreiben an den französischen Lieferanten des Fahrzeugs vom 12. September 1995. In der Widerspruchsschrift vom 2. Mai 1996 bezeichnete er Ansprüche der Klägerin als unberechtigt. Weitere Äußerungen des Beklagten, denen die Klägerin hätte entnehmen können, daß er zu weiteren Maßnahmen bereit sei, sind nicht ersichtlich. Die Verjährung trat mithin vor Zahlung des Kostenvorschusses im April 1997 ein.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM.

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Berufungsstreitwert: 26.552,35 DM