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Oberlandesgericht Köln·11 U 179/94·17.01.1995

Fahrerpflicht zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit – fahrlässige Unfallverursachung

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz von Aufwendungen nach einem Unfall, bei dem der haftpflichtversicherte Fahrzeugführer W. seine Beifahrerin verletzte. Zentral ist, ob der Fahrer seine Pflicht zur kritischen Selbstprüfung seiner Fahrtüchtigkeit verletzt hat. Das Gericht hält bei vorliegenden dauerhaften Herzleiden eine solche Pflichtverletzung für gegeben und spricht dem Kläger Ersatz zu; die Höhe ist zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen. Ein Feststellungsantrag wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Kläger erhält Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen; Höhe zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen; Feststellungsantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers beginnen bereits vor Antritt der Fahrt; er hat seine Fahrtüchtigkeit durch sorgfältige, kritische Selbstbeobachtung zu prüfen.

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Nach § 276 Abs. 1 BGB ist das fahrlässige Verhalten objektiv nach dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu beurteilen.

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Wer ein Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit nicht wahrnimmt, obwohl dies bei pflichtgemäßer Selbstprüfung erkennbar wäre, verletzt seine nach § 276 Abs. 1 BGB obliegenden Sorgfaltspflichten.

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Eine bereits bestehende Erkrankung oder vorbestehende Einschränkung schließt die Haftung nicht aus; vorbestehende Leiden mindern nur dann den ursächlichen Zusammenhang, wenn hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Schädigung unabhängig vom Unfall eingetreten wäre.

Relevante Normen
§ BGB §§ 823, 276§ STGB § 223§ BVG § 81a§ 276 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB, § 276 Abs. 1 BGB, § 81a BVG§ 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO

Leitsatz

Pflicht des Kraftfahrers zur Beobachtung seiner Fahrtüchtigkeit

Die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers setzen nicht erst bei dem Führen des Fahrzeugs ein, sondern bereits vor Antritt der Fahrt. Ein Fahrer hat daher stets genau zu prüfen, ob er noch zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs in der Lage ist. Ein Fahrer, der sich ein Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit nicht zu Bewußtsein bringt, obwohl er es bei sorgfältiger kritischer Selbstbeobachtung und -kontrolle hätte bemerken können, verstößt gegen die ihm nach § 276 Abs. 1 BGB obliegenden Sorgfaltspflichten. Dazu genügt es, wenn er bei pflichtgemäß selbstkritischer Prüfung Ausfälle erkennen kann, die Anlaß zu Zweifeln daran geben, ob er den Anforderungen an die Führung eines Kraftfahrzeuges gewachsen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

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Dieser kann von der Beklagten die Erstattung seiner Aufwendungen gemäß §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 223 StGB, § 276 Abs.1 BGB,§ 81 a BVG verlangen.

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Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrzeugführer W. hat den Unfall vom 4. März 1990 schuldhaft verursacht. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Zugrundelegung des Obduktionsbefundes fest.

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Der Fahrzeugführer W. hat die ihm nach § 276 Abs.1 BGB obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Für die Prüfung, ob ein fahrlässiges Verhalten vorliegt, ist ein objektivierter Beurteilungsmaßstab anzulegen.Es kommt daher darauf an, ob die Sorgfalt beobachtet wurde, die nach den Erfordernissen des Verkehrs in der konkreten Lage erwartet werden muß.Die Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrzeugführers setzen dabei nicht erst bei dem Führen des Fahrzeuges ein, sondern bereits vor Antritt der Fahrt.Ein Fahrer hat daher stets genau zu prüfen, ob er noch zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges in der Lage ist (vgl.BGH NJW 1988,909f (910);BGHZ 23,90ff (92)).

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Nach der schriftlichen Aussage des Arztes Dr. T. vom 22.12.1993 befand sich Herr W. bereits seit 1980 bei ihm wegen Bluthochdrucks in Behandlung .1986 trat nach seinen Angaben eine Angina pectoris auf, die zu einer Langzeithandlung mit Digitalis- und Bluthochdruckpräparaten führte. Wenngleich der Zeuge auch keine konkreten Angaben dazu machen konnte, ob er Herrn W. auf eine mögliche Verkehrsuntüchtigkeit hingewiesen hat, so zeigt doch das Krankheitsbild, daß nicht lediglich eine vorübergehende geringfügige Erkrankung vorlag.Immerhin führte Herr W. zusätzlich ständig ein koronarerweiterndes Spray bei sich.Eine solche Maßnahme ist indes nur veranlaßt, wenn entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind.Hinzu kommt, daß nach den Angaben des Zeugen Dr. T. nicht nur eine vorübergehende Erkrankung, sondern Dauerbeschwerden vorlagen, die entsprechend zu einer Dauerbehandlung führten.

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Diese Angaben werden unterstützt durch den Obduktionsbefund vom 6.März 1990. Danach hatte Herr W. ein stark übergewichtiges Herz. Es wurde eine starkgradige stenosierende Arteriosklerose der Herzkranzgefäße und Narben in der Muskulatur des vorderen Segelstellmuskels festgestellt.Nach diesen Untersuchungen ist davon auszugehen, daß bei dem Fahrzeugführer bereits eine fortgeschrittene Herzerkrankung bestand, wie dies durch die langjährige ärztliche Behandlung auch dokumentiert ist.

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Angesichts dieser Umstände lagen für den Kraftfahrzeugführer genügende Anhaltspunkte vor, sich über seine Fähigkeit, auch weiterhin ein Fahrzeug zu führen, Gedanken zu machen und von dem Führen eines Kraftfahrzeuges Abstand zu nehmen.

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Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt knüpft dabei daran an, daß ein Fahrer sich ein Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit nicht zu Bewußtsein bringt, obwohl er es bei sorgfältiger kritischer Selbstbeobachtung und -kontrolle hätte bemerken können.Dazu genügt es, wenn er bei pflichtgemäß selbstkritischer Prüfung Ausfälle erkennen kann, die Anlaß für Zweifel daran geben,ob er den Anforderungen an die Führung eines Kraftfahrzeuges gewachsen ist ( vgl. BGH DAR 1958,194 ). Die bestehende Erkrankung , die zu einer ärztlichen Dauerbehandlung führte, sowie das hohe Alter hätten Herrn W. veranlassen müssen, auf das Führen eines Kraftfahrzeuges zu verzichten,denn mit Ausfallerscheinungen während einer Fahrt war bei ihm erkennbar auch für einen medizinischen Laien zu rechnen.

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Der von ihm verursachte Unfall vom 4.März 1990, der zu den Verletzungen seiner Beifahrerin führte, ist daher von ihm zumindest fahrlässig verschuldet.

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Die Pfegebedürftigkeit seiner Beifahrerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf den Unfall zurückzuführen. Die bereits zuvor bestehende Hüfterkrankung steht dem nicht entgegen.Bis zu dem Unfall war Frau W. in der Lage, noch selbst einen Haushalt, wenn auch mit Hilfe Dritter, zu führen. Sie war in der Lage, sich selbst zu versorgen.Dies geht aus dem sozialmedizinischen Gutachten vom 25.1.1991 sowie auch aus den Angaben der Zeugen W. ,L. und G. F. hervor, die bekundet haben, daß Frau W. einen eigenständigen Haushalt führte.Zweifel an der Kausalität zwischen ihrer Pflegebedürftigkeit und den Unfallfolgen bestehen angesichts dessen nicht.Die Vermutung, daß bei dem bestehenden Hüftleiden auf jeden Fall irgendwann eine Pflegebedürtfigkeit eingetreten wäre, reicht nicht aus, die Kausalität zu verneinen.

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Soweit die Höhe der von dem Kläger erbrachten Aufwendungen streitig ist, ist eine weitere Aufklärung notwendig.Der Kläger hat dazu bislang lediglich eine Aufstellung über die Einnahmen von Frau W. sowie über die Pflegekosten eingereicht. Belege zu den Einkünften aus Renten- und Unterhaltszahlungen wurden nicht vorgelegt. Ebenso fehlen Rechnungen der Pflegeeinrichtung ,des Marienklosters D..Insoweit ist gemäß § 538 Abs.1 Ziffer 3 ZPO das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen, das zur Höhe des geltendgemachten Anspruches noch keine Entscheidung getroffen hat.

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Der Feststellungsantrag ist demgegenüber nicht begründet.Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist von dem Kläger nicht dargetan.Der Kläger macht Aufwendungen für einen bestimmten begrenzten Zeitraum geltend. Nach dem Hinweis in der Gesamtaufstellung des Klägers vom 25.Oktober 1993 sollte eine nachträgliche Änderung der Pflegekosten noch möglich sein. Dies rechtfertigt aber nicht den Feststellungsantrag, denn es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher konkreten Umstände hier eine nachträgliche Änderung eingetreten sein könnte.

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Über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens kann derzeit nicht entschieden werden, da noch nicht abzusehen ist, wieweit die Klage auch der Höhe nach Erfolg hat. Die Entscheidung ist deshalb dem Landgericht vorzubehalten.

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Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entfällt mangels vollstreckungsfähigen Inhalts des Urteils.

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Berufungsstreitwert: für den Klageantrag zu 1. 53.193,10 DM für den Klageantrag zu 2. 3.000,-- DM

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Beschwer für den Kläger: 3.000,-- DM Beschwer für die Beklagte: 53.193,10 DM