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Oberlandesgericht Köln·11 U 175/98·13.01.2000

Berichtigung des Tatbestandes zur Klarstellung der Gründungsabsicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung des TatbestandesStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestandes, da die ursprüngliche Formulierung den Eindruck erweckte, sie sei als Auffanggesellschaft für die DSG gegründet worden. Das Oberlandesgericht Köln ersetzte die streitige Passage durch eine neutralere Formulierung. Die Berichtigung diente der Klarstellung und änderte den Entscheidungsinhalt nicht. Sie war angesichts der erstinstanzlichen Bestreitung geboten.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestandes auf Antrag der Beklagten zur Klarstellung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils ist zulässig, wenn eine Formulierung einen missverständlichen oder unrichtig suggerierenden Eindruck vermittelt und die Änderung der Klarstellung dient, ohne den Entscheidungsinhalt zu verändern.

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Parteien können die Berichtigung beantragen, wenn die ursprüngliche Formulierung einen vom Parteivorbringen abweichenden oder bestrittenen Eindruck erweckt.

3

Ist eine im Tatbestand enthaltene Wendung als Aussage über die Absicht oder Rolle von Gründern zu verstehen, obwohl diese Frage bestritten ist, kann das Gericht zur Wahrung der sachlichen Darstellung eine neutralere Formulierung wählen.

4

Die Berichtigung des Tatbestandes ist geboten, wenn der Wortlaut durch ungewollte Schlussfolgerungen die Darstellung des Verfahrensganges verfälscht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 94/98

Tenor

Der Tatbestand des Senatsurteils vom 10.11.1999 wird auf Antrag der Beklagten wie folgt berichtigt: Die Formulierung des Absatzes 2 (Seite 2 f.), die derzeit wie folgt lautet: "Die DSG stellte am 23.10.1995 Konkursantrag. Die Beklagte, an der der Kläger und der Zeuge B. nicht beteiligt, bei der sie aber beschäftigt sind, wurde noch 1995 als Auffanggesellschaft für die DSG gegründet. Sie betreibt die Geschäfte der DSG fort und benutzt die Immobilie L. Straße 34 in T. seit 01.12.1995 für ihren Geschäftsbetrieb.", wird durch folgende Formulierung ersetzt: "Die DSG stellte am 23.10.1995 Konkursantrag. Die Beklagte, an der der Kläger und der Zeuge B. nicht beteiligt, bei der sie aber beschäftigt sind, wurde noch 1995 ge-gründet. Sie betreibt die Geschäfte der DSG fort und benutzt die Immobilie L. Straße 34 in T. seit 01.12.1995 für ihren Geschäftsbetrieb."

Gründe

2

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3

Die Berichtigung dient der Klarstellung, da die Beklagte erstinstanzlich in der Tat in Abrede gestellt hat, sie sei als Auffanggesellschaft für die DSG gegründet worden. Obwohl die Worte "als Auffanggesellschaft" in der bisherigen Fassung des Tatbestandes nicht die Umschreibung einer - für die Streitentscheidung unerheblichen - Absicht der Gründer, sondern die im nachfolgenden Satz folgende Beschreibung der tatsächlichen Entwicklung darstellen sollten, ist die Klarstellung auf den Einwand der Beklagten hin angebracht.