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Oberlandesgericht Köln·11 U 174/11·27.10.2011

Berufung: Zahlungsverweigerung wegen offensichtlichen Rechnungsfehlers nach §17 GasGVV

ZivilrechtVertragsrechtEnergierecht (Gasversorgung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer Gasabrechnung; das Landgericht wies die Klage ab. Streitfrage ist, ob der Beklagte nach §17 Abs.1 S.2 Nr.1 und Nr.2 GasGVV die Zahlung wegen eines offensichtlichen Fehlers verweigern durfte. Das OLG bestätigt die Abweisung: extrem unplausible Verbrauchsabweichungen und der nicht vorliegende Nachprüfzähler rechtfertigen die Zahlungsverweigerung. Die Berufung wird als aussichtslos zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen berechtigter Zahlungsverweigerung nach §17 GasGVV als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §17 Abs.1 S.2 Nr.1 GasGVV kann der Kunde die Zahlung verweigern, wenn ernsthaft die Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung besteht; ein offensichtlicher Fehler liegt vor, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt.

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Die Annahme der Offensichtlichkeit ist regelmäßig zu verneinen, wenn die Klärung der Fehlerhaftigkeit umfangreiche Tatsachenfeststellungen erfordert (z. B. Funktionsprüfung des Zählers durch Sachverständigen), kann aber durch enorm nicht plausibel erklärbare Verbrauchsabweichungen entfallen.

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Nach §17 Abs.1 S.2 Nr.2 GasGVV berechtigt eine ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelte Verbrauchsabweichung gegenüber dem vorherigen Abrechnungszeitraum zur Zahlungsverweigerung.

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Verlangt der Kunde die Nachprüfung der Messeinrichtung und der Lieferant hat den ausgetauschten Zähler nicht aufbewahrt, kann die dadurch bedingte Unmöglichkeit der Nachprüfung einer nicht anzeigenden Messeinrichtung gleichgestellt werden und die Zahlungsverweigerung rechtfertigen; der Lieferant konnte stattdessen nach §18 GasGVV abrechnen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GasGVV§ 30 AVBGasV§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GasGVV§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a GasGVV§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b GasGVV§ 18 GasGVV

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 68/09

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen.

Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage hinsichltich der den Zeitraum vom 5.10.2006 bis zum 5.10.2007 betreffenden Rechnung vom 20.6.2008 zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, dass der Beklagte nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2. GasGVV zur Verweigerung der Zahlung berechtigt ist.

Rubrum

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1.

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Nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GasGVV hat der Kunde ein Recht zur Zahlungsverweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehler der Rechnung besteht. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt (BGH NJW-RR 1990, 689, 690 = ZMR 1990, 97; OLG Hamm NJW-RR 2007, 852 = RdE 2007, 132 = MDR 2007, 452). Die Offensichtlichkeit ist in der Regel dagegen zu verneinen, wenn die Klärung der Fehlerhaftigkeit umfangreiche Tatsachenfeststellungen erfordern würde, etwa wenn die ordnungsgemäße Funktionsweise eines Stromzählers erst durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden könnte (LG Berlin NJOZ 2003, 2203, 2205 = ZMR 2003, 678 = RdE 2003, 285 m. w. Nachw.; LG Itzehoe Urt. v. 28.7.2006 – 9 S 7/06, dokumentiert in Juris). Das gilt indes nicht ausnahmslos. Ein offensichtlicher Fehler kann sich auch aus einer enormen und  nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen der vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechungsperioden ergeben. Dies gilt umso mehr als § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GasGVV anders als die Vorgängervorschrift § 30 AVBGasV bereits die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers für ein Zahlungssverweigerungsrecht genügen lässt.

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Das ist hier zu bejahen. Die abgerechnete Verbrauchsmenge beträgt das 26-fache des im vorgegangenen und das 20-fache des im nachfolgenden Zeitraum abgerechneten Verbrauches. Sie ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – für ein normal großes Einfamilienhaus selbst unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite nicht plausibel zu erklären. Auch die von der Klägerin angeführten Umstände, dass die von ihr zuletzt selbst vorgenommene Ablesung am 2./3.10.2003 stattgefunden und dass der Beklagte die zwischenzeitlichen Verbrauchswerte möglicherweise zu gering angegeben habe, vermögen den extrem hohen Verbrauch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht plausibel zu machen. Ausweislich der Schlussrechnung vom 13.8.2008 betrug der in der nachfolgenden Periode vom 6.10.2007 bis zum 31.7.2008 mit dem ausgetauschten und zuverlässigen Zähler ermittelte Verbrauch 847 cbm. Das entspricht einem Jahresverbrauch von ca. 1.016 cbm. Nach der von der Klägerin eingereichten Gesamtaufstellung der Messergebnisse (Anl. K 1, AH Bl. 46) betrug der aufgrund der vom Beklagten abgelesenen und mitgeteilten Werte für den Zeitraum vom 21.9.2005 bis zum 30.3.2006 ermittelte Verbrauch 505 cbm, was auf das Jahr hochgerechnet etwas über 1.000 cbm ergibt. Das bewegt sich in der Größenordnung des von der Kägerin selbst als zutreffend ermittelten Verbrauchs in der Periode vom 6.10.2007 bis zum 31.7.2008. Die Differenz zwischen dem vom Beklagten abgelesenen Wert für den 1.12.2003 und dem von der Kägerin am 2./3.10.2003 abgelesenen Wert beträgt 3.136 cbm, also auf ein Jahr berechnet 3.763 cbm, der zwischen dem Wert für den 2./3.10.2003 und dem vom Beklagten am 21.9.2005 abgelesenen Wert 5.393 cbm, also auf ein Jahr berechnet 2.696 cbm. Auch mit diesen Werten lässt sich weder belegen, dass der Beklagte die Verbrauchswerte zu niedrig angegeben hat, noch eine Erklärung für die extrem hohen Verbrauchswerte in der streitgegenständlichen Periode begründen, die die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in Frage stellen könnte.

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2.

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Zudem ist der Beklagte – wie das Landgericht richtig ausgeführt hat – nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GasGVV zur Zahlungsverweigerung berechtigt. Der in der Rechnung angegegebene Verbrauch ist ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechungszeitraum (§ 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a GasGVV). Ein ersichtlicher Grund für die Abweichung ist aus den genannten Erwägungen zu verneinen. Auch die Voraussetzungen des  § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b GasGVV liegen vor. Der Beklagte hat zumindest im Rechtsstreit konkudent die Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt. Da die Klägerin den ausgewechselten Zähler nicht aufbewahrt hat, kann dessen ordnungsgemäße Funktion nicht mehr durch eine Nachprüfung festgestellt werden. Die Klägerin wird dadurch nicht in unangemessener Weise in ihren Rechten beschnitten. Ihr stand eine Abrechnung nach § 18 GasGVV offen. Die durch das Anhandenkommen der Messeinrichtung  bedingte Unmöglichkeit einer Nachprüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion ist dem in § 18 Abs. 1 S. 2 GasGVV geregelten Fall gleich zu stellen, dass die Messeinrichtung nicht anzeigt. Von dieser Abrechungsmöglichkeit hat die Klägerin aber trotz Hinweises des Landgerichts keinen Gebrauch gemacht.

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II.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).

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Köln, den 28.10.2011

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Oberlandesgericht, 11. Zivilsenat