Milchquotenvertrag: Keine Vertragspflicht, unzutreffende Rechtsauffassung zu unterlassen
KI-Zusammenfassung
Im Streit um Vergütungs- und Abrechnungsansprüche aus einem Vertrag über die Übertragung von Milch-Referenzmengen verlangte der Kläger Zahlung sowie Auskunft über Milchlieferungen. Das OLG sprach ihm einen Saldo zu und bejahte Auskunft nur für das 1. Quartal 1986, im Übrigen wies es die Klage ab. Eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Anwaltskosten scheiterte, weil die Geltendmachung vermeintlicher Rechte bzw. unzutreffender Rechtsauffassungen für sich genommen keine Vertragsverletzung begründet. Zudem verneinte das Gericht eine weitergehende Stillegungsentschädigung mangels Rechtsgrundlage.
Ausgang: Berufungen beider Parteien teilweise erfolgreich; Zahlung und Auskunft (nur Q1/1986) zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen und weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein schuldrechtlicher Vertrag begründet ohne besondere Vereinbarung keine Nebenpflicht, die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche oder die Vertretung eines unzutreffenden Rechtsstandpunkts zu unterlassen.
Die Geltendmachung vermeintlicher vertraglicher Rechte stellt grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar; die daraus entstehenden Abwehrkosten des Vertragspartners sind dem Grunde nach nicht ersatzfähig.
Ein Auskunftsanspruch besteht nur, soweit der Gläubiger ein schutzwürdiges Bedürfnis zur Bezifferung oder Kontrolle seiner vertraglichen Ansprüche hat; entfällt ein materiell-rechtlicher Anspruch, entfällt regelmäßig auch das Auskunftsinteresse.
Abschlagszahlungen erfüllen ihre Zweckbestimmung als vorläufige Leistungen auf eine spätere Endabrechnung und begründen ohne Wegfall des Rechtsgrundes keinen fälligen Rückzahlungsanspruch, der zur Aufrechnung geeignet wäre.
Eine Entschädigungs- oder Vergütungsforderung kann nicht zugesprochen werden, wenn für den geltend gemachten Tatbestand keine gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 632/91
Leitsatz
Ein schuldrechtlicher Vertrag hat nicht die allgemeine Verpflichtung zum Inhalt, die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche, die Ausübung von irrig angenommenen Gestaltungsrechten oder unrichtige Auslegungen von Rechtsbeziehungen zu unterlassen. Es gehört zur allgemeinen Handlungsfreiheit einer Vertragspartei, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, solange sie damit nicht gegen diejenigen Leistungspflichten verstößt, die sich ansonsten aus dem Rechtsverhältnis ergeben. Sich darüber hinaus mit unzutreffenden Rechtsauffassungen auseinandersetzen zu müssen, ist ein Risiko, das jedem Vertragsverhältnis innewohnt.
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 7. Mai 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 632/91 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.938,17 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13. Dezember 1991 sowie 5 % Zinsen auf 1.539,80 DM für die Zeit vom 7. März bis 12. Dezember 1991, auf 2.903,51 DM vom 1. Juni 1990 bis zum 12. Dezember 1991 und auf 2.567,42 DM vom 1. Juni bis 12. Dezember 1991 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihr in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1986 aufgrund der Milch-Garantiemengen-Verordnung getätigten Milchlieferungen und ihm Einsicht in die Unterlagen über diese Milchlieferungen und deren Abrechnung durch die Molkerei zu gewähren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 7/20 und die Beklagte zu 13/20, die des zweiten Rechtszuges der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie sind teilweise begründet und im übrigen zurückzu-weisen.
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I.
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Die Beklagte hat an den Kläger für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum 31. März 1992 noch 7.938,17 DM zu zahlen.
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Es ist unstreitig, daß für den Kläger nicht durch Zahlungen ausgeglichene Forderungen in Höhe von 5.043,57 DM entstanden sind. In Höhe von 48,32 DM ficht die Beklagte das landgerichtliche Urteil nicht an und in Höhe von 4.995,25 DM stützt sie ihren Abweisungsantrag auf eine Aufrechnung.
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Die Summe von 5.043,57 DM ist der Ausgangsbetrag für die nachfolgenden Berechnungen. Es kann nicht allein auf die vom Kläger eingeklagten bestimmten Einzelbeträge abgestellt werden, die sich ein-schließlich der ihm vom Landgericht zuerkannten Urteilssumme auf folgende Forderungen belaufen:
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1987/88 3.350,75 DM 1989/90 2.982,39 DM 1990/91 2.646,30 DM 1991/92 1.425,75 DM 10.405,19 DM
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Zum Teil geht es dabei nur um den Umfang der Tilgungen, auf die die Beklagte sich beruft. Die drei letzten Positionen sind an sich weitgehend unstreitig. Für 1991/92 legt die Beklagte sogar 1.492,76 DM zugrunde, die inzwischen bezahlt sein sollen. Der Betrag für dieses Milchjahr ist nach dem Vorbringen des Klägers inzwischen bei ihm ein-gegangen.
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Da die Beklagte ihre Zahlungen überwiegend nicht auf ganz bestimmte Abrechnungsposten geleistet hat, kann die Höhe eines Guthabens des Klägers nur aufgrund einer Gesamtübersicht ermittelt werden. Er macht sich im übrigen hilfsweise den von der Beklagten anerkannten Saldo zu eigen.
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1.)
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Zu dem oben genannten Betrag von 5.043,57 DM kommen für das Milchjahr 1987/88 noch 1.539,80 DM hinzu. Die Beklagte hat über die Vergütung für die von ihr berücksichtigte Referenzmenge von 170.689 kg hinaus noch weitere 15.398 kg zu be-zahlen.
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Das ergibt sich aufgrund einer sachgerechten Auslegung des Vertrages der Parteien vom 2. No-vember 1984. Hiernach soll die Beklagte auf jeden Fall eine Vergütung für eine vom Kläger an sie übertragene Referenzmenge von 119.700 kg zahlen. Zusätzlich ist ein Entgelt für die erwartete Aufstockungsmenge zu entrichten, wenn die Beklagte diese in Anspruch nimmt, weil die eigene Menge von 394.100 kg und die übernommene von 119.700 kg - zusammen 513.800 kg - nicht ausreichen.
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Da ab 1. April 1987 3 % der Referenzmenge stillge-legt und 5,5 % ausgesetzt wurden (§§ 4 a Abs. 1, 4 b Abs. 1 MGV), standen der Beklagten die beiden Teilmengen von 394.100 kg und 119.700 kg in einem entsprechend verringerten Umfang zur Verfügung und mußte sie schon deshalb in verstärktem Maße auf die Aufstockungsmengen zurückgreifen.
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In dem Vertrag der Parteien kommt zum Ausdruck, daß die Beklagte denjenigen Teil der Aufstockungs-menge zu bezahlen hat, den sie tatsächlich für sich in Anspruch nimmt. Das sollten nach dem Stande von 1984 die über 513.800 kg hinausgehenden Ablieferungsmengen sein, und dieser Grenzwert hat sich wegen der Stillegungen und Aussetzungen ver-schoben.
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Soweit dadurch die Referenzmenge des Klägers betroffen ist, haben die Parteien dem durch die Vereinbarung vom 5. November 1989 Rechnung getra-gen, wonach die Entschädigungen an den Kläger weiterzuleiten sind. Für die Herabsetzung der eigenen Referenzmenge erhält dagegen die Beklagte selbst die Entschädigung. Sie würde einen doppel-ten Vorteil erlangen, wenn sie die Reduzierung der eigenen Menge "kostenlos" aus dem über 119.700 kg hinausgehenden Kontingent des Klägers ausgleichen dürfte.
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Daß sie so vorgehen darf, folgt insbesondere nicht ohne weiteres aus der Tatsache, daß der Kläger durch die Auskehrung der Entschädigungen zum Teil höhere Zahlungen bekommt als die vertragliche Vergütung, die sich bei ausgenutzten Aufstockungs-mengen auf 100,00 DM pro 1.000 kg beläuft und bei nicht ausgenutzten vollständig entfällt. In der Vereinbarung vom 5. November 1989 wird keine Be-ziehung hergestellt zwischen der Weiterleitung der Entschädigung und den die Beklagte betreffenden Stillegungen und Aussetzungen, für die es demgemäß bei dem Vertrag von 1984 verbleibt. Der Abrechnung der Beklagten unter Zugrundelegung einer eigenen unveränderten Referenzmenge von 394.100 kg hat der Kläger dann auch widersprochen.
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Die für das Milchjahr 1984/88 noch verfügbare Re-ferenzmenge des Klägers ergibt sich aus folgender Berechnung:
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Zielmenge gemäß Antrag
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vom 05.10.1984 und Be-
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scheinigungen vom 16.10.1984
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und 30.10.1985 228.510 kg abzüglich 11 % gemäß
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§ 4 MGV 25.136 kg 203.374 kg abzüglich Stillegung
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(§ 4 a Abs. 1 Satz 1 MGV) 3 % 6.101 kg abzüglich Aussetzung
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(§ 4 b Abs. 1 MGV) 5,5 % 11.186 kg 186.087 kg
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Entgegen der vom Kläger im zweiten Rechtszug vertretenen Ansicht ist der Abzug von 11 % bei der Errechnung der Zielmenge nicht schon berück-sichtigt und ist nicht etwa die Ausgangsmenge mit 256.753 kg anzusetzen (256.753 kg abzüglich 11 % = 228.510 kg).
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In den Fällen der §§ 9 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 2 bis 5 MGV tritt die erhöhte Menge an die Stelle der Anlieferungsmenge im Sinne von § 4 MGV. Von dieser Anlieferungsmenge sind dann erst von der Molkerei ebenso wie in Fällen ohne Aufstockung Abzüge vorzunehmen, die gestaffelt sind und sich im vorliegenden Fall unstreitig auf 11 % belaufen. Demgemäß lautete schon der Antrag des Klägers vom 5. Oktober 1984 auf eine Zielmenge von 45 x 5.078 kg = 228.510 kg, ohne daß in dem Vor-druck Angaben zur Berechnung der Abzüge nach § 4 Abs. 2 MGV gemacht wurden; sie waren zutreffender-weise gar nicht vorgesehen. In der Bescheinigung des Direktors der Landwirtschaftskammer R. vom 30. Oktober 1985 ist formularmäßig vermerkt, daß die Molkerei bei der Referenzmengenberechnung ei-nen Abzug vornimmt.
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Den Beweisangeboten des Klägers für seine gegen-teilige Auffassung ist nicht zu entsprechen; es geht um eine von Gericht zu entscheidende Rechts-frage.
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Die oben genannte Menge von 186.087 kg hat die Be-klagte voll in Anspruch angenommen:
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Liefermenge 1987/88
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laut Abrechnung 3/88 564.798 kg um 8,5 % gekürzte eigene
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Referenzmenge 360.602 kg benötigte Fremdmengen 204.196 kg
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Die Beklagte erläutert zwar nicht, wie sich die ihr insgesamt zur Verfügung stehende Referenzmenge zusammensetzt, macht aber jedenfalls nicht gel-tend, vorrangig von Dritten hinzuerworbene Mengen in Anspruch genommen zu haben.
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Bei insgesamt 186.087 kg ergibt sich dann gegen-über der anerkannten Vergütung von 17.068,90 DM ein Mehrbetrag von 1.539,80 DM.
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2.)
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Für die Milchjahre 1989/90 und 1990/91 sind die Aussetzungsentschädigungen in Höhe von 2.114,71 DM und 1.778,62 DM sowie Stillegungsentschädigungen in Höhe von je 788,80 DM nicht streitig. Forde-rungen des Klägers in Höhe von 2.903,51 DM für 1989/90 und von 2.567,42 DM für 1990/91 sind demgemäß auch in der Abrechnung der Beklagten ent-halten. Sie sind ebenso wie der unstreitige Betrag für 1991/92 nur noch Abrechnungsposten in der Ge-samtaufstellung.
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Streitig ist nur, ob die Stillegungsentschädigun-gen für 1989/90 und 1990/91 jeweils 867,68 DM statt 788,80 DM betragen.
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Dieser Mehrbetrag von insgesamt 157,76 DM kann dem Kläger nicht zuerkannt werden. Die Parteien streiten zwar nur darum, ob sich die Entschädigung für die Stillegung von 1 % gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 2 MGV auf zwei Raten von 440,00 DM oder von 400,00 DM pro 1.000 kg beläuft. Die Regelungen des § 4 a Abs. 2 und 3 MGV über eine derartige Entschädigung betreffen jedoch nur die Stillegung nach § 4 a Abs. 1 Satz 1 MGV, und eine andere Rechtsgrundlage für eine Entschädigung im Fall von Satz 2 ist von den Parteien trotz Aufforderung nicht bezeichnet worden und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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3.)
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Die Forderung des Klägers ist um weitere 1.354,80 DM höher, weil das Vorbringen der Beklag-ten zu Zahlungen und Verrechnungen nicht im vollen Umfang begründet ist.
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Der Kläger beanstandet mit Recht, daß als Zahlungen an die Raiffeisenbank S. ein um 1.350,72 DM zu hoher Betrag in Ansatz gebracht ist. Statt Zahlungen in der behaupteten Höhe von 64.298,15 DM hat die Beklagte nur Leistungen in Höhe von 63.000,43 DM dargetan und nur in Höhe von 62.947,43 DM belegt. Entgegen ihrer Ansicht findet diese Abweichung nicht ihre Erklärung darin, daß die Überweisung vom 15. Dezember 1989 nicht berücksichtigt worden wäre. Vielmehr ergeben die Beträge, die die Beklagte unter I. 3. d) auf Seite 10 ihrer Berufungsbegründung aufgezählt hat, unter Einbeziehung der nicht zweifelhaften und auch nicht betrittenen Überweisung vom 15. Dezem-ber 1989 nur 63.000,43 DM, weshalb nach dem ei-genen Vorbringen der Beklagten gegenüber der Auf-stellung der Bank nur ein restlicher Unterschieds-betrag von 53,00 DM verbleibt.
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Dieser ergibt sich daraus, daß die Beklagte für den 15. Dezember 1989 und den 9. Januar 1990 Überweisungen von je 1.350,72 DM, zusammen also 2.701,44 DM, behauptet, während die Bank unter dem 9. Januar 1990 einen offenbar zusammengefaßten und die Überweisung von Dezember 1989 enthaltenden Betrag von 2.648,44 DM bescheinigt hat. Das deutet darauf hin, daß die zweite einbezogene Überweisung nur 1.297,72 DM zum Gegenstand gehabt hat. Wie es sich damit verhält bleibt aber letztlich offen, was zu Lasten der darlegungspflichtigen Beklagten geht.
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Zu einer weiteren Mehrforderung des Klägers in Hö-he von 4,08 DM führt die Tatsache, daß die Beklag-te zu Unrecht Ansprüche des Klägers und ihre Lei-stungen für die Monate April bis Juli 1992 in die Abrechnung einbezogen hat.
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Sie nimmt für diesen Zeitraum folgende Gegenüber-stellung vor:
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Zahlungen an A.
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N. 4 x 200,00 DM 800,00 DM Zahlungen an die
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Raiffeisenbank
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4 x 1.350,72 DM 5.402,88 DM 6.202,88 DM Forderung des Klägers 6.198,80 DM "Überzahlung" 4,08 DM
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Es besteht für die Beklagte jedoch kein fälliger Rückzahlungsanspruch, der zur Verrechnung mit An-sprüchen des Klägers aus früheren Milchjahren ge-eignet wäre. Bei den Leistungen der Beklagten für die Monate April bis Juli 1992 handelt es sich um Abschlagszahlungen auf Forderungen, die sich bei der Endabrechnung als begründet erweisen werden. Dieser Rechtsgrund, bei dem eine gewisse Ungenau-igkeit in Kauf genommen wird, ist nicht entfallen.
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Einige Schreibfehler bei Zahlenangaben der Be-klagten wirken sich dagegen nicht auf die Ge-samtsumme aus, sondern sind rechnerisch zutref-fend berücksichtigt. Das gilt nicht nur für den vom Kläger genannten Betrag von 1.588,00 DM auf Seite 11 der Berufungsbegründung unter g) (richtig 1.500,88 DM), sondern auch für die auf Seite 9 unter b) für die Zeit vom 15. Januar bis 15. März 1988 mit monatlich 797,85 DM ange-gebenen Zahlungen (richtig 797,50 DM), für die auf Seite 10 unter d) mit monatlich 1.350,76 DM genannten Leistungen für die Zeit vom 10. Februar bis 20. Juli 1992 (richtig 1.350,72 DM) und für den auf Seite 11 unter e) aufgeführten Betrag von 328,27 DM (richtig 328,97 DM).
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Bei den Zahlungen an die Firma H. und G. (Seite 9 der Berufungsbegründung unter b) besteht für den Zeitraum vom 15. April 1987 bis zum 15. Janu-ar 1988 Übereinstimmung zwischen der Aufzählung der Beklagten und der Anlage zum nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 16. Dezember 1992. Die darin ebenfalls aufgeführten Beträge aus der Zeit bis März 1987 sind nicht Gegenstand des Rechts-streits, der erst die Abrechnung ab 1. April 1987 betrifft. Da der Kontoauszug vom 22. Januar 1988 stammt, kann er die weiteren von der Beklagten ge-nannten Zahlungen von Februar und März 1988 nicht erfassen, die im übrigen durch Kontoauszüge belegt sind.
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Insgesamt ergibt sich damit folgender Anspruch des Klägers:
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Unstreitiger "Ausgangs-
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betrag" 5.043,57 DM Mehrbetrag für 1987/88 1.539,80 DM geringere Tilgung 1.350,72 DM Verrechnung aus 1992/93 4,08 DM 7.938,17 DM
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4.)
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Diese Forderung ist nicht in Höhe von 4.995,25 DM durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem Ersatzanspruch wegen Anwaltskosten erloschen. Die Gegenforderung der Beklagten ist unbegründet, denn das Schreiben des Klägers vom 30. Juli 1991, durch dessen Beantwortung die Kosten entstanden sein sollen, ist nicht als eine zum Schadensersatz ver-pflichtende Vertragsverletzung des Klägers zu wer-ten. Ein schuldrechtlicher Vertrag hat nicht die allgemeine Verpflichtung zum Inhalt, die Geltend-machung vermeintlicher Ansprüche, die Ausübung von irrig angenommenen Gestaltungsrechten oder unrich-tige Auslegungen der Rechtsbeziehungen zu unter-lassen. Es gehört zur allgemeinen Handlungsfrei-heit einer Vertragspartei, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, solange sie damit nicht gegen dieje-nigen Leistungspflichten verstößt, die sich anson-sten aus dem Rechtsverhältnis ergeben. Sich dar-über hinaus mit unzutreffenden Rechtsauffassungen auseinandersetzen zu müssen, ist ein Risiko, das jedem Vertragsverhältnis innewohnt.
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Das Reichsgericht hat in dem Urteil vom 26. Au-gust 1943, auf das die Beklagte sich beruft (RGZ 171/297), die unbegründete Verweigerung der Abnahme beim Werkvertrag als Verstoß gegen ei-ne vertragliche Hauptpflicht angesehen. Ein ver-gleichbarer Fall liegt hier nicht vor.
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. März 1979 (NJW 1980/189) die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche könne nicht an sich schon eine Vertragsverletzung sein. Er hat auch die Erhebung einer unbegründeten Klage nicht als Vertragsverstoß angesehen (NJW 1956/788) und hat nicht etwa nur im Hinblick auf die prozeßrechtli-chen Kostenerstattungspflichten den Eintritt eines weiteren Schadens verneint. Eine Schadensersatz-pflicht wegen der Maßnahmen, zu denen ein Beklag-ter sich veranlaßt gesehen hat, besteht vielmehr schon dem Grunde nach nicht.
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Nur diese Abgrenzung wird der Lebenswirklichkeit gerecht, in der es ständig vorkommt, daß Meinungs-verschiedenheiten über die Rechtslage ausgetragen werden.
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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich für die Zeit ab 13. Dezember 1991 aus §§ 291, 288 BGB. Die Urteilssumme war zu diesem Zeitpunkt bereits in vollem Umfang fällig. Die Überprüfung ergibt, daß sich die Rückstände danach nicht noch erhöht ha-ben. Ein Zinssatz von 5 % ist unstreitig zwischen den Parteien vereinbart.
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Bei dem Betrag von 1.539,80 DM kommen gemäß §§ 284, 288 Zinsen für die Zeit vom 7. März bis 12. Dezember 1991 hinzu. Diese Forderung ist von der Beklagten nicht anerkannt und demgemäß auch nicht durch ihre Leistungen erfüllt worden.
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Die Entschädigungen für Stillegungen und Ausset-zungen sind nach dem Vertrag vom 5. November 1989 zu verzinsen, ohne daß es darauf ankommt, ob sich die Beklagte im Verzug befunden hat. Auch diese Ansprüche waren nicht durch Teilleistungen der Beklagten erfüllt. Sie hatte eine Weiterleitung an den Kläger zunächst zurückgestellt wegen des Feh-lens seiner Unterschrift unter der Ergänzungsver-einbarung vom 5. November 1989, und es ist nicht ersichtlich, daß die Erfüllung bis zur Klageerhe-bung nachgeholt worden ist.
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II.
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Das Auskunftsverlangen des Klägers gemäß Vertrag vom 2. November 1984 ist nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1986 begründet.
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Für das Milchjahr 1986/87 vom 1. April 1986 bis zum 31. März 1987 ist der Anspruch erfüllt. Wie der Kläger nicht in Abrede stellt, hat er am 20. Juni 1987 von der Abrechnung 3/87 der May-Werke Kenntnis erhalten, worin die Milchanlie-ferung für März 1987 sowie für das gesamte Milch-jahr 1986/87 ausgewiesen ist. Er legt auch nicht dar, weshalb etwas anderes gelten soll als für das Milchjahr 1987/88, für das er die Abrechnung 3/88 anerkennt und seine Auskunftsklage schon im ersten Rechtszug zurückgenommen hat.
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Für die Zeit vom 1. April 1988 bis zum 31. März 1992 besteht kein Bedürfnis für weiterge-hende Angaben, als der Kläger sie schon erhalten hat. Das ergibt sich aus dem Zweck des Auskunftan-spruchs, der es dem Kläger ermöglichen soll, seine Vergütung selbst zu beurteilen und zu errechnen.
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Es ist unstreitig, daß nach der von der Beklagten zu dem Abzug von 11 % vertretenen und oben als zu-treffend gewerteten Berechnungsweise die Referenz-mengen des Klägers voll ausgenutzt worden sind. Er begründet sein Auskunftsverlangen vor dem genann-ten Zeitraum nur damit, wegen der von ihm zugrun-degelegten höheren Obergrenze benötige er Angaben über etwaige weitere Ablieferungsmengen. Da jedoch eine derartige Auslegung und ein entsprechen-der weiterer Vergütungsanspruch aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommen, entfällt auch ein Be-dürfnis für zusätzliche Unterrichtungen.
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Auskünfte für die Zeit nach dem 31. März 1992 sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. So hat schon das Landgericht die Anträge des Klägers verstan-den, und insoweit hat sich auch im zweiten Rechts-zug nichts geändert.
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Der Auskunftsanspruch für das erste Quartal 1986 ist dagegen begründet. Nach dem Vertrag vom 2. No-vember 1984 ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die von ihr an die Molkerei gelieferten Milchmengen zu erteilen. Im Jahre 1986 stand ihr schon die Aufstockungsmenge zur Verfü-gung, für die sie im Fall der Inanspruchnahme eine Vergütung zu zahlen hat. Die Bescheinigung der Landwirtschaftskammer R. vom 30. Oktober 1985 deu-tet darauf hin, daß die Zielmenge von 228.510 kg ab 1. Januar 1986 wirksam geworden ist. Jedenfalls liegt der maßgebliche Stichtag nicht später.
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Die Erklärung im Schriftsatz vom 1. Dezember 1992, es sei nur die Basisgarantiemenge von 119.700 kg ausgeschöpft worden, nicht dagegen die Aufstok-kungsmenge, stellt nicht die geschuldete Auskunft dar. Die Angabe ist ohnehin nicht dahin zu ver-stehen, es seien unter Ausnutzung der vom Kläger übertragenen Referenzmenge genau 119.700 kg gelie-fert worden. Sie besagt vielmehr, daß jedenfalls die Aufstockungsmenge nicht benötigt worden sei. Das kann der Kläger nur überprüfen, wenn ihm die Ablieferungsmenge genannt und belegt wird.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens:
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Zahlungsansprüche: 10.356,87 DM Auskunft: 3.150,00 DM Insgesamt: 13.506,87 DM
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Unter Abänderung des Beschlusses vom 12. Okto-ber 1992 wird der Auskunftsanspruch für jedes volle Jahr mit 600,00 DM bewertet. Bei dem Antrag im Berufungsverfahren handelt es sich im Vergleich zum ersten Rechtszug (Streitwert 500,00 DM pro Jahr) im wesentlichen nur um eine andersartige Formulierung; die Erweiterung des Antrages ist ge-ringfügig.
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Beschwer der Beklagten: 8.039,85 DM Beschwer des Klägers: 5.467,02 DM