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Oberlandesgericht Köln·11 U 160/93·23.11.1993

Architektenhonorar: Aufklärungspflicht und Abrechnung nach HOAI

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenrecht/HonorarrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Nachzahlung für erbrachte Architektenleistungen und berief gegen ein geringeres Urteil des Landgerichts. Zentrales Problem war, ob der Architekt zur Aufklärung über voraussichtliches Honorar verpflichtet war und welche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB geschuldet ist. Das OLG Köln gab der Berufung überwiegend statt und erkannte die übliche Vergütung nach HOAI sowie spezifizierte Nebenkosten zu; eine Honorarkürzung wegen unterlassener Aufklärung verneinte es mangels der geforderten Ausnahmesituationen.

Ausgang: Berufung des Klägers überwiegend stattgegeben; weitere Vergütungsansprüche nach HOAI und spezifizierte Nebenkosten zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei ausdrücklicher Nachfrage des Auftraggebers, erkennbar völlig falschen Kostenvorstellungen des Auftraggebers oder Kenntnis eines besonders günstigen Konkurrenzangebotes.

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Wurde die Vergütung bei Vertragsschluss nicht vereinbart, ist nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu leisten; bei Architekten gilt die HONorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als Maßstab für die übliche Vergütung.

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Eine Honorarkürzung wegen unterlassener Kostenerläuterung kommt nur in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die eine Hinweispflicht des Architekten begründen; der Auftraggeber trägt insoweit die Verantwortung, aktiv nach voraussichtlichen Honorarkosten zu fragen.

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Pauschal angesetzte Nebenkosten sind nicht ohne nähere Aufschlüsselung berücksichtigungsfähig; hinreichend spezifizierte und unbeanstandete Nebenpositionen sind hingegen erstattungsfähig.

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Verzugszinsen gegenüber dem Schuldner sind nach §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB ab dem in einer Mahnung gesetzten Zahlungsfristbeginn geltend zu machen, sofern kein Nachweis eines höheren Schadens geführt wird.

Relevante Normen
§ BGB § 631§ BGB § 632§ 631 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit HOAI§ 632 Abs. 2 BGB§ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)§ 288 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten hat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen Konkurrenzangebotes weiß.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers, die insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

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Der Kläger ist berechtigt, von dem Beklagten Zahlung von insgesamt 11.929,53 DM - also über den durch das Landgericht bereits zuerkannten Betrag von 3.548,73 DM weitere 8.380,80 DM - als Vergütung für seine Architektenleistungen gemäß den §§ 631 Abs. 1 2. Halbsatz, 632 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen der HOAI zu verlangen.

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Zu Recht geht das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgrund des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, daß zwischen den Parteien ein Architektenvertrag mündlich geschlossen worden ist, ohne daß die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen vereinbart wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts insbesondere zur Würdigung der erhobenen Beweise und zur Beweislastverteilung, die zutreffend sind und keiner Ergänzung bedürfen, wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten im Rahmen seiner Berufungserwiderung bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung oder auch nur zur nochmaligen Vernehmung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen.

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Da die Höhe des Architektenhonorars bei Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien nicht festgelegt wurde, hat der Beklagte nach der Bestimmung des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu erbringen. Für Architekten gelten die Gebührensätze der HOAI als die übliche Vergütung (vgl. BGH NJW 1969, 1855; Palandt-Thomas , BGB, 52. Aufl., § 632 Rdnr. 8).

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Der Kläger hat sein Honorar in der Rechnung vom 24.05.1991 im Hinblick auf die von ihm erbrachten Teilleistungen zutreffend nach den Vorschriften der HOAI mit 10.376,-- DM in Ansatz gebracht.

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Unabhängig von der zwischen den Parteien bestehenden Streitfrage, ob der Kläger die vorgelegte Kostenschätzung nach DIN 276 schon vor oder erst nach Beendigung der Vertragsbeziehungen fertigte, und obgleich die Kostenschätzung nach DIN 276 in der Regel eine zentrale Leistung der Leistungsphase 2 nach § 15 HOAI darstellt, scheidet eine Honorarkürzung aus, weil die Kostenschätzung für den Beklagten jedenfalls nicht entscheidungserheblich war (vgl. OLG Celle, BauR 1991, 371). Das zeigt sein eigenes Verhalten, indem er in der Zeit bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses im Mai 1991 zu keiner Zeit die Kostenschätzung vom Kläger verlangte und er sich unabhängig von einer solchen Kostenschätzung gegen das Vorhaben entschieden hat. Außerdem hat der Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren vorgetragen, daß es ihm nur darauf ankam, überschlägig zu erfahren, welche Kosten das von ihm ins Auge gefaßte Objekt verursachen könnte. Das aber konnte er ausreichend anhand der klägerseits unstreitig vorgenommenen Flächenberechnungen und Berechnung des umbauten Raumes in Verbindung mit dem genannten Kubikmeterpreis von 370,-- DM.

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Der pauschale Ansatz von Nebenkosten in der Rechnung des Klägers vom 24.05.1991 ist nicht gerechtfertigt. Allerdings hat der Kläger in dem im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 1993 überreichten Telefaxschreiben vom 21.10.1993, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, spezifiziert Kosten von 42,-- DM für vier Lichtpausen 10,50 DM, von 13,50 DM für 27 Kopien 0,50 DM, von 25,-- DM für 5 Fotos 5,-- DM sowie 8,-- DM für einen Katasterplan aufgeschlüsselt und damit hinreichend spezifiziert dargetan. Da beklagtenseits Einwände gegen diesen Kostenansatz nicht vorgebracht worden sind, sind diese Nebenkosten zugunsten des Klägers bei der Berechnung seines Vergütungsanspruchs zu berücksichtigen. Die von ihm des weiteren angeführten Kosten für Beratung mit dem Planungsamt, Telefon und Porto sind hingegen nach wie vor nicht hinreichend substantiiert dargelegt und müssen daher außer Betracht bleiben.

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Die sich danach ergebende berechtigte Honorarforderung in Höhe von 11.929,53 DM (= 10.376,-- DM + 42,-- DM + 13,50 DM + 25,-- DM + 8,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wegen schuldhafter Verletzung einer dem Kläger zukommenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Beklagten in bezug auf die voraussichtliche Vergütungshöhe zu kürzen.

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Ob und inwieweit einem Architekten eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Höhe seines zu erwartenden Honoraranspruchs zukommt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. zum Meinungspektrum Knacke, BauR 1990, 395 ff.). Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, die eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für gegeben erachtet (vgl. Locher , Das private Baurecht , 5. Aufl. , Rdnr. 299; Jagenburg NJW 1985, 2797, 2802; OLG Karlsruhe BauR 1984 f.), etwa wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten hat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen Konkurrenzangebotes weiß. Steht nämlich fest, daß der Architekt vereinbarungsgemäß Leistungen zu erbringen hat, die üblicherweise nur gegen Vergütung erfolgen und läßt sich diese übliche Vergütung noch dazu einer gesetzlichen Gebührenordnung (der HOAI) entnehmen, so sind grundsätzlich keine Umstände ersichtlich, die eine Aufklärungs- und Hinweispflicht des Architekten begründen könnten. Der Architekt kann ohnehin zu Beginn seiner Leistungen nicht genau angeben, wie hoch sein Honorar letztlich sein wird. Dies hängt von den zu erbringenden Leistungen ab. Beianderer Auffassung würde der Architekt unnötig dem möglichen späteren Vorwurf des Auftraggebers ausgesetzt, seine vorläufige und erste Honorarangabe sei unzutreffend gewesen. Bei diesen Gegebenheiten ist es allein die Sache des Auftraggebers, sich nach der Höhe des zu erwartenden Honorars gezielt zu erkundigen, will er seine Auftragserteilung davon abhängig machen (vgl. Knacke, a.a.0., S. 399/400).

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Im zur Entscheidung stehenden Fall liegen keine Umstände vor, die ausnahmsweise den Kläger zur Angabe seines voraussichtlich anfallenden Honorars verpflichtet hätten. Insbesondere ist auf der Grundlage des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht anzunehmen, daß der Kläger ausdrücklich um Bezifferung des voraussichtlichen Honorars gebeten wurde. Soweit die Zeugin T. bekundet hat, sie hätten dem Kläger gegenüber erklärt, er solle für seine Arbeit vergütet werden, er solle sich überlegen, welche Arbeiten er im einzelnen vergütet haben wolle, löste dies (noch) keine Aufklärungspflicht des Klägers über sein voraussichtliches Honorar aus. Der Kläger durfte davon ausgehen, daß beklagenseits die Vergütungsfrage nochmals angesprochen werden würde, wenn die voraussichtliche Honorarhöhe vom Beklagten tatsächlich in Erfahrung gebracht werden wollte. Soweit der Beklagte in seiner Berufungserwiderung behauptet hat, der Kläger sei ausdrücklich darum gebeten worden, ihnen (dem Beklagten und seinem Partner) von vorneherein Klarheit über möglicherweise entstehende Kosten zu verschaffen , sind die hierzu benannten Zeugen Dr. v. S. und T. nicht erneut zu vernehmen. Die betreffenden Zeugen sind zu dem gesamten Komplex bereits vom Landgericht befragt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß eine nochmalige Befragung - wenn auch beschränkt auf die eine konkrete Frage - andere oder ergiebigere Aussagen der Zeugen ergeben könnte.

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Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB angesichts des Mahnschreibens vom 19. Oktober 1991 mit der darin gesetzten Zahlungsfrist bis zum 31. Oktober 1991 ab dem 1. November 1991 in Höhe von 4 % Zinsen berechtigt. Der Kläger hat zum Nachweis eines höheren Verzugzinsschadens weder eine Bankbescheinigung vorgelegt noch Beweis angetreten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.880,46 DM.

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Beschwer des Beklagten: 8.280,80 DM Beschwer des Klägers: 499,66 DM