Berufung zurückzuweisen: Keine Herstellergarantie aus Prospektangaben (§ 443 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beruft gegen das Urteil des LG Köln und stützt Ansprüche auf § 443 BGB. Der Senat beabsichtigt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht. Prospektangaben begründen nur dann eine Herstellergarantie, wenn sie den unbedingten Willen zur Garantie erkennen lassen; spätere Internet-Ausdrucke und unklare Vorträge genügen nicht. Zudem fallen Softwareanpassungen und freie Verbrauchsmessungen nicht ohne Weiteres in den Garantieumfang.
Ausgang: Berufung wird mangels Erfolgsaussicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zur Zurückweisung bestimmt
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Haftung des Herstellers nach § 443 BGB müssen Werbeaussagen eine selbstständige Garantie begründen; bloße Beschaffenheitsangaben genügen nicht.
Eine herstellergarantierende Werbung setzt den erkennbaren, unbedingten Willen des Dritten zur Abgabe einer Garantie voraus; maßgeblich ist der Empfängerhorizont des durchschnittlichen Käufers.
Für die Relevanz von Werbeaussagen kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe im Verhältnis zur Bestellung an; nachträgliche Prospektausdrucke sind unbeachtlich.
Der Kläger trägt die Darlegungslast dafür, dass zum Bestellzeitpunkt entsprechende garantiemäßige Angaben bestanden und die vertragliche Grundlage der Garantie gegeben ist.
Softwareanpassungen und freie Straßenergebnis-Messungen begründen keine Herstellergarantie, solange nicht ein Herstellungsfehler oder Vergleichsbedingungen nachgewiesen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 392/11
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen.
Die Berufung hat nach dem jetzigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Wie der Kläger klarstellt, stützt er die Klage nicht auf die nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht eingreifende „W Pro Abschluss Garantie“, sondern auf § 443 BGB.
1.
Danach kommt eine Haftung der Beklagten als Herstellerin für die Beschaffenheit des gekauften Fahrzeuges nur unter dem Gesichtspunkt der Bedingungen in Betracht, die in der einschlägigen - insbesondere in den Verkaufprospekten enthaltenen - Werbung angegeben sind. Es ist aber schon fraglich, ob die Werbung und Prospektaussagen für sich eine Garantie begründen können (so OLG Frankfurt NJOZ 2010, 2153) oder ob sie nicht vielmehr eine Garantie des Dritten voraussetzen und diese nur ausgestalten (so etwa Münchner Kommentar/H.P.Westermann, BGB, 6. Aufl., § 443, Rdn. 12; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Bearb, 2004. § 443 Rdn. 34). An die Annahme einer selbstständigen Garantie sind jedenfalls strenge Maßstäbe zu stellen; aus der Werbung muss der unbedingte Wille des Dritten zur Abgabe einer Garantie erkennbar werden (NomosKommentar/Büdenbender, BGB, 2. Aufl., § 443 Rdn. 27). Dabei ist auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Käufers abzustellen. Die bloße Beschaffenheitsangabe genügt nicht. (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 443 Rdn. 19). Der Wille der Beklagten, für die Prospektangaben unbedingt und garantiemäßig einstehen zu wollen, lässt sich jedoch nicht feststellen. Die Prospektangaben gehen über eine reine Beschaffenheitsangabe nicht hinaus.
2.
Im Übrigen könnten nur die Werbeaussagen maßgebend sein, die zum Zeitpunkt der Bestellung des Kaufobjektes abgegeben worden sind. Auch insoweit fehlt es aber an einem schlüssigen Vortrag des Klägers. Hinsichtlich der – in der Berufungsbegründung nicht näher ausgeführten- Ausstattungsmerkmale einer vollflächigen Verkleidung des Unterbodens, eines Heckdiffusors und eines farbangepassten Dachspoilers beruft sich der - hierfür darlegungspflichtige - Kläger auf einen Prospektausausdruck der Beklagten aus dem Internet vom 3.1.2010. Die Bestellung erfolgte aber am 14.7.2009. Damit sind die Angaben der Beklagten im vorprozessualen Schreiben vom 21.12.2009 (Anl. A 6, Bl. 23 d.A.), dass die genannten Ausstattungskomponenten nach den damals gültigen Preislisten bei dem gewählten Fahrzeug nur gegen Aufpreis lieferbar gewesen seien, nicht widerlegt.
Hinsichtlich der Displaybeleuchtung hat die Prospektabbildung offenkundig keinen garantiemäßigen Charakter. Die für die Funktionstüchtigkeit der iPod-Schnittstelle notwendige Softwareanpassung (Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2011 S. 3, Bl. 55 d.A.) fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, da nicht ersichtlich ist, dass es sich um einen Herstellungsfehler handelt (zu dieser Beschränkung der Herstellergarantie etwa Palandt/Weidenkaff § 443 Rdn. 17 a.E.).
In Bezug auf den Kraftstoffverbrauch hat die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 23.01.2012 (dort S. 4 f., Bl. 70 f. d.A.) darauf hingewiesen, dass der Verbrauch nach der einschlägigen EU-Richtlinie ermittelt worden sei und dass der Verbrauch vom Fahrverhalten und anderen nicht technischen Faktoren beeinflusst werde. Ein schlüssiger Klagevortrag hätte zur Voraussetzung gehabt, dass der Kläger zu diesen Bedingungen näher vorgetragen hätte. Daran fehlt es aber. Auf eine „freie Messung im Straßenverkehr“ (so Klagebegründung S. 3, Bl. 10 d.A.) kann nicht abgestellt werden.
II.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.