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Oberlandesgericht Köln·11 U 151/93·18.01.1994

Berufung nach Auffahrunfall: Abstandspflicht und Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte (Haftpflichtversicherer) hat Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil nach einem Verkehrsunfall eingelegt. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und hält den Beklagten zum Schadensersatz in Höhe von 4.285,31 DM samt Zinsen verpflichtet; die Haftungsquote beträgt mindestens 2/3 (§17 StVG). Das Gericht betont, dass ein Fahrer seinen Abstand nicht danach zu bemessen braucht, dass das Vorausfahrzeug durch ein Auffahren Dritter plötzlich stark verkürzt zum Stehen kommt; eigene Einwendung des Beklagten blieb substantiiert unbewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten wird im Wesentlichen zurückgewiesen; lediglich die Verzinsung der Urteilssumme wurde (ab 24.11.1992 mit 4 %) modifiziert.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fahrer muss seinen Abstand grundsätzlich nicht danach bemessen, dass das vorausfahrende Fahrzeug durch das Auffahren eines Dritten plötzlich und mit stark verkürztem Anhalteweg zum Stehen kommt.

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Wer durch Auffahren den Anhalteweg eines nachfolgenden Fahrzeugs verkürzt oder unaufmerksam fährt, trägt eine Mitverantwortung für einen nachfolgenden Unfall; die Haftungsquote ist nach § 17 StVG zu bemessen.

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Die bloße Tatsache, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nicht vollständig rechtzeitig zum Stehen brachte, begründet nicht ohne Weiteres ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden, wenn das Vorausfahrzeug zuvor abrupt gebremst wurde.

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Behauptungen, die eine Beweisaufnahme erfordern, müssen vom Vortragenden ausreichend bestimmt und substantiiert dargelegt werden; sonst ist die Beweisaufnahme zu verweigern.

Relevante Normen
§ StVG § 17§ 17 StVG§ 291 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 593/92

Leitsatz

Ein Fahrer braucht seinen Abstand im allgemeinen nicht danach zu bemessen, daß der vor ihm befindliche Wagen durch ein Auffahren und demgemäß mit einem stark verkürzten Anhalteweg zum Stehen kommt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Mai 1993 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 593/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilssumme des landgerichtlichen Urteils ab 24. November 1992 mit 4 % zu verzinsen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der Beklagte ist dem Kläger wegen des Verkehrsunfalles vom 14. August 1992 in Höhe von 4.285,31 DM schadensersatzpflichtig.

3

Die Haftungsquote des Beklagten ist ge- mäß § 17 StVG nicht auf weniger als 2/3 festzu- setzen.

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Der Fahrer P., für den der Beklagte als Haft- pflichtversicherer einzutreten hat, hat den Unfall mitverursaccht und mitverschuldet, indem er durch sein Auffahren auf das vor ihm befindliche Fahr- zeug seinen Wagen plötzlich und abrupt zum Stehen gebracht und dadurch im Vergleich zu einem "norma- len" Abbremsen den Anhalteweg des Klägers verkürzt hat. Entweder war der Sicherheitsabstand von P. zu gering, oder er ist, wie er ausgesagt hat, zeit- weise unaufmerksam gewesen. Daß der Anprall des Wagens von P. auf den von L. recht heftig gewesen ist und zu einer nicht nur geringfügigen Geschwin- digkeitsverminderung und Verkürzung des Anhalte- wegs geführt hat, ergibt sich daraus, daß die Po- lizei bei L. mittelschwere und bei P. starke Schä- den festgestellt hat.

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Demgegenüber läßt sich nicht feststellen, daß den Kläger ein ins Gewicht fallendes eigenes Verschul- den trifft. Es ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, daß er seinerseits sein Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht hat. Ein Fahrer braucht seinen Abstand im allgemeinen nicht danach zu bemessen, daß der vor ihm befindliche Wagen durch ein Auffahren und demgemäß mit einem stark verkürzten Anhalteweg zum Stehen kommt (vgl. BGH NJW 1987/1075 m.N.). Das ist unabhängig davon, daß nicht erwiesen ist, daß P. zuvor durch einen Fahrspurwechsel bereits den Sicherheits- abstand des Klägers verkürzt hatte. Der hierzu angebotene weitere Beweis braucht nicht erhoben zu werden.

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Immerhin ist der Kläger trotz allem fast noch rechtzeitig zum Stehen gekommen. Ihm fehlte zum Anhalten hinter P. nach seiner Darstellung eine viertel Wagenlänge, nach der von P. eine halbe.

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Die vom Beklagten für die Behauptung, der Kläger habe mit dem Bremsen und Ausweichen begonnen, als P. schon gestanden habe, benannten Zeugen sind nicht zu vernehmen. Der Beklagte gibt keine hinreichend bestimmte Sachverhaltsdarstellung, die Gegenstand einer Beweisaufnahme sein könnte.

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Entgegen seinem jetzigen Vorbringen hat er im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 1. Dezember 1992 nur vorgetragen, das Fahrzeug von P. habe bereits gestanden, bevor der Kläger auf dieses Fahrzeug aufgefahren sei. Abgesehen davon, daß der Kläger nicht auf den Wagen von P. aufgefahren ist, sondern an der Leitplanke zum Stehen gekommen ist, ist es jedoch eine Selbstverständlichkeit und auch nicht streitig, daß P. eher zum Stehen gekommen ist als der Kläger.

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Das neue Vorbringen ist zu unbestimmt und wider- sprüchlich. Wenn die Fahrer P. und L. überhaupt etwas von dem wahrgenommen haben sollten, was sich im Zeitpunkt des Unfallgeschehens hinter ihnen ereignet hat, so könnte jedenfalls nur eine Ver- minderung der Geschwindigkeit des Klägers und eine Ausweichbewegung erkennbar geworden sein. Es wird nichts darüber vorgetragen, wo P. sich befunden hat, als der Kläger die Bremsleuchten der vor ihm befindlichen Fahrzeuge wahrnehmen konnte und dar- auf reagieren mußte. Es ist insbesondere nicht er- sichtlich, welche Strecke P. nach dem Beginn sei- nes Bremsmanövers bis zum Anprall noch zurückge- legt hat.

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Andererseits behauptet der Beklagte, vor dem Abbremsen habe der Abstand des Wagens des Klägers zu dem von P. nur 10 m betragen, was jede Annahme ausschließt, er habe erst nach dem Auffahren von P. verspätet reagiert. Wie schon ausgeführt worden ist, ist der Kläger beinahe noch hinter P. zum Stehen gekommen. Zu den Geschwindigkeiten und Ab- ständen sind genaue Feststellungen nicht möglich. Auch sonst sind keine den Kläger belastenden be- sonderen Umstände erwiesen.

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Daß er nicht den Beweis erbracht hat, daß der Unfall für ihn unabwendbar gewesen ist, hat das Landgericht angemessen berücksichtigt. Mit Recht hat es bei der Abwägung darauf abgestellt, daß P. die primäre Unfallursache gesetzt hat.

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Die Einwendungen des Beklagten zur Höhe sind unbegründet. Die Polizei hat festgestellt, daß die gesamte linke Fahrzeugseite leicht beschädigt war. Im Gutachten vom 20. August 1992 sind auch nicht etwa ein schwerer Frontschaden und Beschädigungen der linken Schlußleuchte und der Kofferraumklappe erfaßt. Diese Bereiche sind nur bei den Montageko- sten genannt, nicht bei den Ersatzteilen und den Lackierkosten.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 291 BGB. Bezüglich des weitergehenden Ausspru- ches ist das landgerichtliche Urteil durch Klage- rücknahme unwirksam geworden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die geringfügige Ermäßigung des Zinsanspruchs führt entsprechend § 92 Abs. 2 ZPO nicht zu einer Belastung des Klägers mit Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten: 4.285,31 DM.