Feststellung eines Vergleichs (§ 278 Abs. 6 ZPO): Zahlung 2.300 €; Kosten trägt Beklagte
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln stellt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Die Beklagte zahlt 2.300 € an die Klägerin; mit dieser Zahlung sind alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten. Die Kosten des Vergleichs trägt die Beklagte, übrige Verfahrenskosten werden aufgehoben. Es liegt kein weiterer Entscheidungstext vor.
Ausgang: Feststellung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs; Zahlung 2.300 € und Kostenregelung zugunsten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs kann das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO im Tenor verbindlich treffen und den Inhalt des Vergleichs feststellen.
Die Erfüllung einer Vergleichsregelung durch die im Vergleich bezeichnete Zahlung führt zur Abgeltung der im Vergleich geregelten wechselseitigen Ansprüche.
Das Gericht kann bei Feststellung eines Vergleichs die Kosten des Vergleichs einem Beteiligten auferlegen und die übrigen Verfahrenskosten gegeneinander aufheben.
Bei Feststellung eines Vergleichs bestimmt das Gericht zugleich den Streitwert für das Berufungsverfahren und für den Vergleich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 429/11
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustandegekommen ist (§ 278 Abs. 6 ZPO):
1.
Zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung zahlt die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 2.300,-- €. Mit Bezahlung dieses Betrages sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien untereinander abgegolten.
2.
Die Kosten des Vergleiches trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II.
Streitwert für Berufungsverfahren und Vergleich: 6.327,86 €.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.