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Oberlandesgericht Köln·11 U 146/90·22.01.1991

Berufung zu Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall – Zurückweisung bei 20.000 DM

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt höheres Schmerzensgeld für Verletzungen aus einem Verkehrsunfall 1986 und legte Berufung gegen das LG-Urteil ein. Zentrale Frage war, ob 20.000 DM den immateriellen Schaden einschließlich bleibender Beeinträchtigungen und Erwerbsminderung angemessen ausgleichen. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte die Feststellungen des LG (§ 97 ZPO). Als maßgeblich galten Gutachten, Zeugenaussagen und der Vergleich mit entschiedenen Fällen (u.a. Milzentfernung ohne Nierenverlust).

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Schmerzensgeldhöhe als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind vorübergehende und bleibende körperliche sowie psychische Beeinträchtigungen gesamthaft und angemessen zu berücksichtigen.

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Der alleinige Verlust der Milz begründet nicht ohne Weiteres einen deutlich erhöhten Schmerzensgeldanspruch; zusätzliche schwere Organverluste (z. B. Nierenverlust mit Dialyserisiko) rechtfertigen eine höhere Bewertung.

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Minderungen der Erwerbsfähigkeit und entgangene berufliche Chancen sind ersatzfähig; bei nur teilweiser Eintrittswahrscheinlichkeit ist die Chance anteilig zu bewerten.

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Die Würdigung medizinischer Gutachten und Zeugenaussagen obliegt dem Tatgericht; das Berufungsgericht ändert die schadensrechtliche Bewertung nur bei erkennbarer Fehlerhaftigkeit der Würdung.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 0 92/88

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 1990 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 92/88 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger zum Ausgleich seines immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 25.04.1986 in S über die gezahlten 10.000,-- DM hinaus nur weitere 10.000,-- DM zugebilligt. Ein höherer Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger nicht zu. Der danach zu entrichtende Gesamtbetrag von 20.000,-- DM berücksichtigt in angemessener Weise sowohl die vorübergehenden Schäden aus dem Unfallereignis wie auch die verbleibenden dauernden Beeinträchtigungen des Klägers.

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Unstreitig hat der Kläger bei dem Unfall neben einer Gehirnerschütterung ein stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur sowie eine Oberarmschaftfraktur mit Muskelabriß und multiple Prellungen erlitten. Infolgedessen mußte ihm die Milz operativ entfernt und ein Bauchhöhlenschnitt vorgenommen werden. Weiter wurde eine Osteosynthese am linken Oberarm durchgeführt, welche Ende 1987 eine Nachoperation zur Entfernung einer Platte und von sechs Schrauben erforderlich machte.

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Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme hat darüber hinaus ergeben, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers unfallbedingt um 10 % vermindert ist und daß der Kläger infolge des Unfalles seinen Berufswunsch, Hubschrauberpilot zu werden, nicht weiter verfolgen konnte.

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Das zuerkannte Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,-- DM deckt auch die Schäden, die der Kläger durch Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit erlitten hat, mit ab. Allerdings ist der Kläger, wie die durch das Landgericht eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen bestätigt haben, lediglich wegen der Entfernung der Milz von Prüfungen ausgeschlossen worden, die eine Ausbildung zum Hubschrauberpiloten bei der Bundeswehr zum Ziel hatten. Da er indessen noch zwei Flugtauglichkeitsprüfungen und die eigentliche Ausbildung selbst erfolgreich hätte abschließen müssen und nur 10 % der anfänglichen Bewerber als Hubschrauberpiloten übernommen werden, ist lediglich seine mit 10 % zu veranschlagende Chance auf Übernahme als Hubschrauberpilot durch den Unfall vereitelt worden. Dieser Schaden sowie die 10 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit, welche sich aus dem in erster Instanz eingeholten ärztlichen Gutachten ergibt, ist durch den Betrag von 20.000,-- DM abgegolten.

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Auch die übrigen als Unfallfolge verbleibenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen rechtfertigen kein höheres Schmerzensgeld. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P ergibt, hat der Kläger inzwischen sein durch den Unfall zunächst unterbrochenes Body-Building Training wieder aufgenommen. Hierdurch hat der bei dem Unfall geschädigte Oberarm durch kompensatorische Ausbildung des anderen Oberarmmuskels fast wieder den gleichen Umfang erreicht wie der von dem Unfall nicht betroffene Oberarm. Lediglich bezüglich der Bauchmuskulatur verbleiben Einschränkungen der Trainingsmöglichkeiten, da diese bei dem Bauchschnitt durchtrennt wurde und das Narbengewebe die Muskulatur nicht zu ersetzen vermag. Die als Dauerfolge verbleibenden Narben an Bauch und Oberarm bedeuten zwar, wie aus den vom Kläger vorgelegten Fotografien ersichtlich ist, eine ästhetische Beeinträchtigung, entstellen den Kläger indessen nicht. Insbesondere ist er hierdurch nicht gehindert, Schwimmsport zu betreiben. Dafür, daß sein diesbezügliches Vorbringen unzutreffend ist, spricht bereits die Tatsache, daß er im Jahre 1988, also lange nach dem Unfall, das silberne Schwimmabzeichen abgelegt hat.

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Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner höheren Schmerzensgeldforderung auf Urteile des Oberlandesgerichts Celle vom 28.01.1982 und des Landgerichts Hildesheim vom 23.11.1982 (Nr. 700 und 782 in "Schmerzensgeldbeträge" von Hacks-Ring-Böhm) beruft, geht dies fehl. In beiden Entscheidungen werden allerdings höhere Schmerzensgeldzahlungen bei Verlust der Milz und Vorliegen weiterer Verletzungen zugebilligt. Die dort entschiedenen Sachverhalte unterscheiden sich jedoch von dem Streitfall dadurch, daß den Betroffenen neben der Milz auch eine Niere entfernt werden mußte. Darin liegt ein für die Bewertung wesentlicher zusätzlicher Körperschaden, da bei Verlust der noch vorhandenen Niere die Notwendigkeit einer Dialysebehandlung droht.

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Demgegenüber haben das OLG Frankfurt durch Urteilvom 20.04.1983 (Nr. 531 bei Hacks-Ring-Böhm) und das OLG Stuttgart durch Urteil vom 20.06.1980 (Nr. 543 bei Hacks-Ring-Böhm) Verletzten, denen die Milz entfernt werden mußte, auch bei Vorliegen weiterer Körperschäden lediglich jeweils 10.000,-- DM Schmerzensgeld zugebilligt. Auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Zeitablaufes und der Tatsache, daß der Kläger zusätzlich einen Oberarmschaftbruch mit teilweisem Muskelabriß erlitten hat, der ein höheres Schmerzensgeld als in den vorbezeichneten Urteilen rechtfertigt, erscheint der insgesamt zugebilligte Betrag von 20.000,-- DM unter Abwägung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände zum Ausgleich des immateriellen Schadens des Klägers angemessen, aber auch ausreichend.

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Seine Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 10.000,-- DM.