Zustimmung zur Zusammenveranlagung trotz Erstattungsanspruch und Steuerklassenwahl III/V
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Trennung die Zustimmung der Beklagten zur gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung 1990 und eine Zahlung auf die daraus folgende Steuerschuld. Streitig war, ob die Beklagte ihre Zustimmung von Gegenforderungen bzw. vom Erhalt ihres Erstattungsbetrags abhängig machen durfte. Das OLG verurteilte sie zur Zustimmung und zur Zahlung von 2.500 DM an das Finanzamt; im Übrigen wies es die Klage ab. Vergangenheitsansprüche aus familieninternem Lastenausgleich bleiben ohne Verzug nach § 1613 Abs. 1 BGB nicht erhalten; außerdem folgt für die Zeit des Zusammenlebens aus der Steuerklassenwahl III/V eine Ausgleichspflicht, um doppelte Begünstigung zu vermeiden.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zustimmung zur Zusammenveranlagung und Zahlung von 2.500 DM zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Unterhaltsrechtliche Ausgleichsansprüche für die Vergangenheit bleiben nur erhalten, wenn der Verpflichtete im Verzug war (§ 1613 Abs. 1 BGB); dies gilt auch für familieninternen Lastenausgleich zwischen Eltern unterhaltsberechtigter Kinder.
Familienrechtlich kann ein Ehegatte zur Mitwirkung an der Zusammenveranlagung verpflichtet sein, wenn dem anderen dadurch Vorteile entstehen und ihm selbst keine steuerlichen Nachteile entstehen oder diese Nachteile ausgeglichen werden.
Der Verlust eines bei getrennter Veranlagung bestehenden Steuererstattungsanspruchs stellt einen steuerlichen Nachteil dar, der im Innenverhältnis grundsätzlich auszugleichen ist, wenn Zustimmung zur Zusammenveranlagung verlangt wird.
Aus der während des Zusammenlebens praktizierten Steuerklassenwahl (III/V) kann sich als konkludente Vereinbarung ergeben, dass spätere Rückabwicklung der Freibetragsübertragung nur gegen Ausgleich der hierdurch verursachten Nachteile des anderen Ehegatten zulässig ist.
Eine Verurteilung zu einer Zahlung an das Finanzamt als künftige Leistung kann nach § 259 ZPO zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die künftige Leistung hinreichend feststehen; die Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 53/92
Leitsatz
Unterhaltsrechtliche Ansprüche für die Vergangenheit bleiben nur erhalten, wenn sich der Verpflichtete in Verzug befindet (§ 1613 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für den "Familienlastenausgleich" zwischen den Eltern unterhaltsberechtigter Kinder. Eine Pflicht des getrennt lebenden Ehegatten zur Mitwirkung an einer gemeinsamen Steuerveranlagung besteht nicht nur, wenn die Zusammenveranlagung zu einer geringeren Steuerbelastung beider Ehegatten insgesamt führt und ihm infolge der Zusammenveranlagung keine steuerlichen Nachteile entstehen oder derjenige, der die Zusammenveranlagung anstrebt, die dem anderen entstehenden Nachteile ausgleicht. Sie kann auch aus dem Vertrag, der in der Wahl der Steuerklassen während der Zeit des Zusammenlebens zu sehen ist, hergeleitet werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. April 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (8 O 53/92) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Finanzamt A.-K. zur Steuernummer 202/833/ der Zusammenveranlagung der Parteien für die Einkommenssteuer des Jahres 1990 zuzustimmen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, nach Durchführung der gemeinsamen Veranlagung an das genannte Finanzamt auf die sich ergebende Steuerschuld der Parteien einen Betrag von 2.500,-- DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8, die des zweiten Rechtszuges der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilwei- se begründet und im übrigen zurückzuweisen.
Daß die Beklagte der steuerlichen Zusammenver- anlagung für 1990 grundsätzlich zuzustimmen hat, ist nicht streitig und nicht Gegenstand des Berufungsverfahren. Umstritten ist nur, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zur Erklärung der Zustimmung verpflichtet ist.
Die Zusammenveranlagung kann noch durchgeführt werden, obwohl beide Parteien bereits Steuerbe- scheide aufgrund getrennter Veranlagung erhal- ten haben. Es ist unstreitig, daß der Kläger gegen seinen Bescheid Einspruch eingelegt und damit die Möglichkeit der Zusammenveranlagung offengehalten hat.
1. Die Beklagte kann die Zustimmung zur Zusam- menveranlagung nicht bzw. nicht mehr von der Erfüllung von Gegenforderungen durch den Kläger abhängig machen.
Ihr steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Weiterleitung des noch streitigen Anteils von 50 % der kinderbezogenen Mehrbeträge zum Orts- zuschlag (§ 40 BBesG) zu, die er als Angehöri- ger des öffentlichen Dienstes für die Zeit von Juli 1991 bis Februar 1992 erhalten hat.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte in dem damaligen Zeitraum Ansprüche mit Erfolg hätte durchsetzen können und ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Beträge mit ihrem Einverständnis in die Berechnung der Un- terhaltsansprüche der Kinder der Parteien ein- bezogen worden sind.
Die nachträgliche Geltendmachung von Ansprü- chen, die erstmals in der Klageerwiderung vom 17. März 1992 erwähnt worden sind, scheitert jedenfalls an dem unterhaltsrechtlichen Grund- satz, daß Ansprüche für die Vergangenheit nur erhalten bleiben, wenn sich der Verpflichtete im Verzug befunden hat (§ 1613 Abs. 1 BGB). Das gilt nicht nur für den unmittelbaren Anspruch des Unterhaltsberechtigten, sondern auch für den "Familienlastenausgleich" zwischen den El- tern unterhaltsberechtigter Kinder (vgl. zum Kindergeld BGH FamRZ 1988/834).
Daß der Kläger eine bei der Zusammenveranlagung verbleibende restliche Steuerschuld, wie sie sich ohne die zwischenzeitliche Auszahlung ei- nes Erstattungsbetrages an die Beklagte ergeben hätte, allein zu erfüllen hat, hat er verbind- lich erklärt und wird auch von der Beklagten nicht zum Gegenstand eines Zurückbehaltungs- rechts gemacht.
Das auf Sicherstellung dieses Erstattungsbe- trages auch im Fall der Zusammenveranlagung gerichtete Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ist entfallen, weil die Summe inzwischen vom Finanzamt an sie ausgezahlt worden ist. Jetzt geht es nicht mehr darum, daß bei einer Zusam- menveranlagung der eigene Erstattungsanspruch der Beklagten aufgeht in einem für beide Par- teien geltenden Endbetrag. Statt dessen ergibt sich jetzt die Frage, ob die Beklagte den Aus- zahlungsbetrag endgültig behalten darf oder ob sie ihn zur Erfüllung der bei der Zusammenver- anlagung zu erwartenden Steuerschuld einzuset- zen hat.
Dieser Veränderung trägt der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 30. Septem- ber 1992 gestellten Zahlungsantrag Rechnung.
2. Dieser Anspruch ist in Höhe von 2.500,-- DM begründet und ist im übrigen abzuweisen. Die Beklagte hat einen Beitrag zur Erfüllung der Steuerschuld zu leisten, die sich bei einer Zusammenveranlagung ergibt. Eine überschlägige Prüfung ergibt, daß bei einer Zusammenveran- lagung auch ohne die Auszahlung eines Erstat- tungsbetrages an die Beklagte ein restlicher Steuerbetrag verblieben wäre. Jetzt wird er sich um die ausgezahlte Summe erhöhen.
Die Beklagte kann im Verhältnis der Parteien nicht verlangen, im vollen Umfang so gestellt zu werden, wie sie bei einer getrennten Be- steuerung stände. Einem solchen Anspruch hat sie nur für den Zeitraum des Getrenntlebens der Parteien.
Nur in steuerrechtlicher Hinsicht ist es jedem Ehegatten freigestellt, ob er mit Wir- kung für beide die getrennte Veranlagung wählt (§§ 26 Abs.2 Satz 1, 26 a EStG). Fami- lienrechtlich kann dagegen ein Ehegatte gemäß § 1353 BGB verpflichtet sein, bei der Zusammen- veranlagung mitzuwirken. Im Anschluß an ein Ur- teil des Bundesgerichtshof vom 13. Oktober 1976 (FamRZ 1977/38 NJW1977/378) wird das bejaht, wenn demjenigen Ehegatten, dem die Zustimmung abverlangt wird, dadurch keine Nachteile und dem anderen Vorteile entstehen (vgl. BGH NJW 1988/2032, 2033). Diese Rechtssprechung ist im weiteren Verlauf dahin ergänzt worden, daß die Zustimmungspflicht auch dann besteht, wenn derjenige Ehegatte, der die Zusammenveranlagung anstrebt, die dem anderen entstehende Nachteile ausgleicht (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990/709). Der Bundesgerichtshof hat das mehrfach für das sogenannte Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden (NJW 1983/1545; 1985/195; 1986/254). Der Unterhaltsschuldner kann sei- ne Leistungen nach Maßgabe des § 10 Abs. 1, Nr. 1 EStG als Sonderausgaben absetzen, wenn der Gläubiger sie nach § 22, Nr. 1a EStG der Besteuerung unterwirft. Der Schuldner muß die hierdurch anfallenden Steuern erstatten.
Der Nachteil der Beklagten besteht darin, daß bei einer Zusammenveranlagung ihr Steuererstat- tungsanspruch angesichts der Höhe der Nachzah- lungsverpflichtung des Klägers von 8.146,-- DM voll entfiele bzw. nach der zwischenzeitlichen Auszahlung wieder voll an das Finanzamt abge- führt werden müßte und daß sie darüber hinaus mit einer gesamtschuldnerischen Haftung (§ 44 AO) wegen der restlichen Steuerschulden bela- stet würde.
Auf diese zusätzliche Mithaftung braucht al- lerdings im Rechtsstreit nicht eingegangen zu werden. Abgesehen davon, daß die Beklagte ihr im Verhältnis zum Finanzamt durch einen Antrag nach §§ 288 ff AO auf Beschränkung auf bei getrennter Veranlagung zu entrichtenden Beträ- ge (§ 270 AO) entgehen kann, ist der Kläger im Innenverhältnis der Parteien bereit, sie von Nachzahlungspflichten freizustellen. Hierzu macht die Beklagte demgemäß auch keine weiter- gehenden Gegenrechte geltend.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es dagegen nicht fraglich, daß der Verlust eines Erstat- tungsanspruchs ein Nachteil im Sinne der wie- dergegebenen Rechtsprechung ist. Derjenige Ehe- gatte, der auf Zustimmung zur Zusammenveranla- gung in Anspruch genommen wird, soll gerade (zumindest) so gestellt werden, wie er bei ge- trennter Veranlagung stände.
Für die Zeit des Getrenntlebens der Parteien ergeben sich auch keine Besonderheiten aufgrund der Tatsache, daß sie wie schon in den Vor- jahren auch für 1990 die Lohnsteuerklasse III für den Kläger und V für die Beklagte gewählt haben.
Die Steuerklasse III für den Kläger bedeutet, daß Freibeträge der Beklagten auf ihn, der das höhere Einkommen hatte, sozusagen übertra- gen worden sind. Für die Steuerklasse III ist von der Splittingtabelle der Einkommenssteuer auszugehen und sind in die Lohnsteuertabel- len die Sonderausgabenpauschbeträge, die Vor- sorgepauschalen und die Kinderfreibeträge für beide Ehegatten einbezogen (§ 38 c EStG). Dem- gemäß wird z. B. nach den für 1992 geltenden Sätzen in Steuerklasse III/0 eine Lohnsteuer erst bei Überschreitung eines Jahreseinkommens von 16.525,99 DM einbehalten, bei Lohnsteuer- klasse V schon ab Überschreitung von 2.053,99 DM, weil nur die Werbungskostenpauschale bei dem Steuerpflichtigen verbleibt. Die Auswirkun- gen können noch verstärkt werden, wenn über die gesetzlichen Pauschalen hinausgehenden Freibe- träge beider Ehegatten gemäß § 39 a Abs. 3 EStG auf der Lohnsteuerkarte für den Ehegatten mit Steuerklasse III eingetragen werden.
Wenn nun im Anschluß an die Steuerklassen III und V die getrennte Veranlagung zur Einkommen- steuer gewählt wird, so wird damit die vorhe- rige "Übertragung" der Freibeträge wieder rück- gängig gemacht. Das führt zwangsläufig dazu, daß der Ehegatte mit Steuerklasse III entspre- chend höher belastet wird, indem er Nachzahlun- gen hinnehmen muß oder eine geringere Erstat- tung erhält, während der Ehegatte mit der Steu- erklasse V nunmehr die auf die Freibeträge ent- fallenden Steuergutschriften enthält.
So verhält es sich ersichtlich auch im vor- liegenden Fall. Zu den Einkünften des Klägers aus nicht selbständiger Arbeit, die der Lohn- steuer unterworfen waren, sind keine weiteren hinzugekommen, die die Nachzahlung in Höhe von 8.146,-- DM begründen könnten. Diese muß im wesentlichen darauf beruhen, daß dem Kläger die Freibeträge der Beklagten und die Hälfte der Kinderfreibeträge nicht mehr zugute gekommen sind. Andererseits sind dieselben Freibeträge der Grund für den Steuererstattungsanspruch der Beklagten.
Diese Ergebnis ist für die Zeit seit dem Getrenntleben Parteien im November 1990 nicht ungerechtfertigt. Mit dem Ende einer gemeinsa- men Haushaltsführung war es geboten, daß die beiderseitigen Arbeitseinkünfte nach den per- sönlichen Verhältnissen des Beziehers besteuert wurden. Der mit der Wahl der Steuerklassen ver- folgte Zweck, für den gemeinsamen Haushalt Vor- teile zu erlangen, war entfallen.
Anders verhält es sich für die Zeit des Zusam- menlebens der Parteien. Für diesen Zeitraum ist die Beklagte nicht berechtigt, die sich durch die Wahl der Steuerklassen ergebende Verschie- bung einseitig rückgängig zu machen, sondern hat sie ihren Erstattungsanspruch, wie er sich bei getrennter Veranlagung ergäbe, in die Ge- samtabrechnung der Zusammenveranlagung einzu- bringen.
Das ergibt sich aus dem Vertrag der Parteien, der in der Veranlagung über die Wahl der Steuerklassen zu sehen ist. Er hatte nicht nur die Festlegung der Steuerklassen und die damit verbundene "Übertragung" von Freibeträgen zum Gegenstand, sondern enthielt auch die Regelung, daß der Kläger das erhöhte Nettoeinkommen für den Familienunterhalt einzusetzen hatte und daß die Beklagte dazu nur mit verringerten Einkünf- ten beizutragen brauchte. Es ist unstreitig, daß die beiderseitigen Gehälter auf ein gemein- sames Konto geflossen und für den Unterhalt der Familie verbraucht worden sind. Ersparnisse sind offenbar nicht angesammelt. Dem entspricht es, daß in beiden Steuerbescheiden Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht verzeichnet sind.
Die Regelung der Parteien bedeutet, daß bei- de nach Maßgabe ihres tatsächlichen Nettoein- kommens zum Familienunterhalt beigetragen ha- ben. Unter diesen Umständen folgt aus der Vereinbarung der Parteien über die Wahl der Steuerklasse III und V, daß die Beklagte, wenn sie ihre Freibeträge "zurückfordert", die Nach- teile auszugleichen hat, die dem Kläger dadurch entstehen, daß er zunächst ersparte Steuern für den Familienunterhalt verwendet hat. Sie würde sonst doppelt begünstigt werden, nämlich einmal dadurch, daß sie und die Kinder an dem erhöhten Nettoeinkommen beteiligt worden sind und zum anderen dadurch, daß sie die Steuerersparnis, aus der dieser Beitrag finanziert worden ist, nachträglich für sich in Anspruch nimmt.
Die Höhe des von der Beklagten zu entrichten- den Beitrages läßt sich nicht genau errechnen und wird unter Anwendung von § 287 ZPO auf 2.500,-- DM festgesetzt. Die in dem Rückzah- lungsbetrag von 3.354,-- DM enthaltene Sparzu- lage der Beklagten von 63,-- DM verbleibt ihr. Im übrigen ist der Betrag entsprechend den Ein- künften in der Zeit des Zusammenlebens und nach der Trennung aufzuteilen, wobei zu berücksich- tigen ist, daß die Jahressonderzuwendung (Weih- nachtsgeld) in die Zeit der Trennung fällt.
Bei dem Anspruch auf Zahlung an das Finanzamt handelt es sich um eine künftige Leistung; die Voraussetzungen für ein derartiges Urteil (§ 259 ZPO) sind erfüllt.
Ein Zinsanspruch bezüglich der nach einer Zu- sammenveranlagung zur erfüllenden Steuerschuld ist nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 710, 713 ZPO.
Streitwert des ersten Rechtszuges unter Abände- rung der Festsetzung vom 19.05.1992: 7.000,-- DM (Es handelt es sich um die ungefähre Höhe der durch eine Zusammenveranlagung erreichbaren Verminderung der Steuerschuld).
Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.199,-- DM Beschwer des Klägers: 854,-- DM Beschwer der Beklagten: 3.345,-- DM