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Oberlandesgericht Köln·11 U 140/93·11.01.1994

Mietwagenkosten nach Unfall: Erkundigungspflicht und Schätzung erforderlicher Tarife

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem unverschuldeten Unfall verlangte die Geschädigte (in Prozessstandschaft nach Abtretung) weiteren Ersatz von Mietwagenkosten bis zur Lieferung des bereits bestellten Ersatzfahrzeugs. Das OLG bejahte dem Grunde nach die Erforderlichkeit eines ständig verfügbaren Ersatzwagens, verlangte aber die Wahl des günstigsten am Markt zumutbar ermittelbaren Tarifs. Mangels Erkundigungen kürzte es den Anspruch und schätzte die erforderlichen Tageskosten nach § 287 ZPO auf 300 DM, zuzüglich Zustellkosten und anteiliger Vollkasko, abzüglich Eigenersparnis. Die Berufung hatte nur in Höhe von 948,35 DM Erfolg; Verzugszinsen wurden wegen früher Abtretung verneint.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; weitere Mietwagenkosten (948,35 DM) zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung bestätigt und Verzugszinsen verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sind nach § 249 BGB nur in dem Umfang ersatzfähig, in dem sie zur Schadensbehebung objektiv erforderlich sind.

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Der Geschädigte hat sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht in zumutbarem Umfang nach günstigeren Tarifen zu erkundigen und grundsätzlich den wirtschaftlichsten am Markt verfügbaren Tarif zu wählen.

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Der Geschädigte kann sich auf einen höheren „Unfallersatztarif“ nur berufen, wenn er darlegt, dass ihm der Normaltarif tatsächlich nicht zugänglich war oder unfallbedingte Mehrleistungen den Mehrpreis rechtfertigen.

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Wird ein Ersatzfahrzeug tatsächlich angemietet, richtet sich der Ersatzanspruch nach den erforderlichen Kosten der konkret gewählten Überbrückungsmaßnahme; eine hypothetische Berechnung nach der Klasse des beschädigten Fahrzeugs scheidet aus.

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Bei der Bemessung ersatzfähiger Mietwagenkosten sind ersparte Eigenbetriebskosten sowie ein angemessener, unfallbedingter Mehrbedarf an Kaskoschutz im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 404 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 0 64/93

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Mai 1993 verkündete Schlußurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 0 64/93 - teilweise abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, über die ausgeurteilten Zinsen hinaus als Gesamtschuldner 948,35 DM an die Autovermietung von H. GmbH zu zahlen. Im übrigen verbleibt es bei der Abweisung der Klage. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 64 %, die Klägerin 36 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 26 % und die Klägerin zu 74 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nur zum geringeren Teil begründet.

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Die Beklagten sind gemäß § 249 BGB verpflichtet, der Klägerin die notwendigen Kosten der Inan-spruchnahme eines Mietwagens in der Zeit zwischen der Beschädigung ihres früheren Pkw bei dem Unfall am 27.11.1992 und der Auslieferung des bereits be-stellt gewesenen Nachfolgefahrzeugs am 11.12.1992 zu ersetzen. Es gibt keinen konkreten Hinweis darauf, daß die Klägerin und ihr Ehemann sich zwar einen gemeinsamen Geschäftswagen hielten, ihn aber nicht wirklich brauchten und bei fallweiser Inanspruchnahme eines Taxis oder öffentlicher Ver-kehrsmittel keine fühlbare Beeinträchtigung ihrer Mobilität und Bequemlichkeit erlitten hätten (s. dazu OLG Frankfurt VersR 92, 620; OLG München NVZ 92, 362). Deshalb ist grundsätzlich von der Klägerin auch nicht zu verlangen, nach dem unver-schuldet erlittenen Unfall zum Zwecke der Scha-densminderung auf ein ebenso ständig verfügbares Ersatzfahrzeug zu verzichten. Nach dem von dem Zeugen B. glaubhaft bestätigten Vortrag der Kläge-rin war neben dem jeweiligen aktuellen Fahrbedarf für seine Tätigkeit als Fotograf gerade auch die ständige Verfügbarkeit eines Wagens mit reichlich Stauraum zur Wahrnehmung kurzfristiger Auftrags-termine in möglicherweise auch größeren Entfernun-gen sicherzustellen. In zumtbarer Weise konnte das nur durch die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs geschehen. Der vorhandene Zweitwagen kam dafür wegen seiner Beanspruchung durch die auswärts studierende Tochter selbst dann nicht in Betracht, wenn er entgegen der Behauptung der Klägerin vom Volumen her für den vorübergehenden geschäftlichen Gebrauch ausreichend und das Zurückgreifen auf dieses wesentlich bescheidenere Fahrzeug auch im übrigen zumutbar gewesen wäre.

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Die Klägerin hat diesen Ersatzanspruch an die Fa. von H. abgetreten und klagt in zulässiger Prozeß-standschaft, die die Beklagten nicht bestreiten, auf Leistung an diese.

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Der Höhe nach umfaßt der geltend gemachte Ersatz-anspruch nur die zur Beschaffung eines Ersatz-fahrzeugs erforderlichen Kosten. Ein geschädigter Kraftfahrzeughalter darf auf Kosten des Ersatz-pflichtigen grundsätzlich einen Pkw gleichen Typs oder gleicher Klasse mieten (BGH NJW 82, 1519), aber nur zu dem nach der überschaubaren Marktlage, über die er sich in zumutbarem Umfang informieren muß, günstigsten Preis. Die Klägerin hätte sich also zumindest bei einigen in ihrer näheren Umgebung ansässigen Autovermietern nach den in Betracht kommmenden Tarifen erkundigen und aus den Angeboten das für sie wirtschaftlichste auswählen müssen (OLG Köln NJW-RR 93, 1053; OLG Koblenz ZfS 92, 119 und NZV 88, 224 f.). Sie hat jede derarti-ge Erkundigung unterlassen. Um darzulegen, daß der ihr von der Fa. von H. in Rechnung gestellte Auf-wand erforderlich war, müßte sie deshalb dartun, daß eine Erkundigung zu keinem geringeren Aufwand geführt hätte.

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Die Klägerin hat als Ersatzfahrzeug für ihren beschädigten Opel Senator einen Mercedes 230 E für einen Tagespauschalpreis von 436,84 DM zuzüglich Vollkaskoversicherungsprämien in Höhe von täglich 42,98 DM angemietet. Hierbei handelte es sich um den sog. Unfalltarif der Fa. von H.. Der Normalta-rif, der allerdings sofortige Zahlung des Kunden voraussetzt, hätte niedriger gelegen. Zum Nachweis der Marktüblichkeit der Preise der Fa. von H. hat die Klägerin Preislisten der Fa. S. vorgelegt, wo-nach der Tagessatz einschließlich aller gefahrenen Kilometer im Unfallersatztarif für den Mercedes 230 E im selben Zeitraum 437,39 DM betragen hat, im Normaltarif jedoch nur 364,35 DM. Ein ebenfalls von der Klägerin eingereichter "örtlicher Markt-spiegel (Unfallersatzwagentarif)" stellt dem Preis der Fa. Sixt von 437,39 DM in der Gruppe 6 Preise anderer Unternehmer gegenüber, die sämtlich unter diesem Betrag liegen, bei dem günstigsten - nach neuesten Zeitungsberichten inzwischen in Konkurs gefallenen - Anbieter Buchbinder bei nur 359,-- DM. Die Beklagten verweisen demgegenüber auf eine Preisliste der Fa. Bu., wonach 1993 ein Fahrzeug des Typs Mercedes 220 E oder auch Opel Senator bei Anmietung für mindestens eine Woche für 1.449,-- DM und 207,-- DM für jeden weiteren Tag zu haben war, incl. 100 km Fahrtstrecke pro Tag. Nach einer Preisliste der Fa. E. hätte man dort einen Mercedes 220 E bei Anmietung für 6 Tage und mehr für 296,52 DM täglich incl. aller gefah-renen Kilometer mieten können.

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Unter Berücksichtigung dieser Listen geht der Senat davon aus (§ 287 ZPO), daß die Klägerin für ein Ersatzfahrzeug des gewählten Typs objektiv nicht mehr, aber auch nicht weniger als 300,-- DM pro Tag hätte ausgeben müssen.

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Die Klägerin kann sich nicht auf die höheren soge-nannten Unfalltarife vieler Autovermieter berufen. Daß sie allein deswegen, weil es ihr darum zu tun war, ein verunfalltes Fahrzeug vorübergehend zu ersetzen, den benötigten Ersatzwagen tatsächlich nicht auch zu den sogenannten Normaltarifen hätte mieten können, ist nicht ersichtlich. Daß sie we-gen der damit verbundenen Mietpreisstundung darauf angewiesen war, sich auf einen derartigen Sonder-tarif einzulassen, hat sie nicht vorgetragen. Da die Klägerin mit der Auslieferung des bestellten neuen Wagens zu einem früheren Zeitpunkt, als tat-sächlich geschehen, offenbar nicht rechnen konnte - andernfalls würde sie gewiß versucht haben, die Auslieferung zu beschleunigen, was aber nach der Aussage des Zeugen B. nicht geschehen ist -, bot sich die Inanspruchnahme eines günstigeren Lang-zeittarifs an, etwa gemäß der Angebotspalette der Fa. Europcar. Alternativ wäre wegen des nicht vor-hersehbaren und im Ergebnis anscheinend doch recht begrenzten Fahrbedarfs die Vereinbarung eines Grundtarifs mit zusätzlicher Kilometerabrechnung wahrscheinlich auch günstiger gewesen als eine Ta-gespauschale. Unter Vernachlässigung der extremen Preisgestaltung der Fa. Bu. erscheint danach doch jedenfalls die E.-Preisliste mit ihrem 6-Tage-und-mehr-Angebot für die Fahrzeuggruppe N als annehm-barer Maßstab dafür, was die Klägerin bei zumut-baren Bemühungen für eine Mietfahrzeug wie das, welches ihr die Fa. von H. zur Verfügung gestellt hat, hätte aufwenden müssen.

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Die Klägerin kann nicht verlangen, daß ihr ein Mietkostenaufwand für eine höhere Fahrzeugklasse als die zugebilligt wird, der der tatsächlich beschaffte Mietwagen angehört. Daß der beschädigte Wagen der Klägerin höher einzustufen war, ist un-erheblich. Ihr Ersatzanspruch beschränkt sich auf die erforderlichen Kosten der Maßnahme, die sie zur Überbrückung des Ausfalls ihres eigenen Wa-gens tatsächlich getroffen hat. Eine hypothetische Schadensberechnung kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Nürnberg, VersR 78, 578; OLG Frankfurt, VersR 78, 1044). Erst wenn ein Geschädigter auf die In-anspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs gänzlich ver-zichtet und einen Anspruch auf Nutzungsausfallent-schädigung erhebt, ist diese nach dem Typ des ver-unfallten Fahrzeugs zu bemessen.

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Andererseits können die Beklagten die Kläge-rin nicht auf die vorgesehenen Mietsätze der HUK-Richtlinien in der ab dem 1.11.1992 gültigen Fassung verweisen. Daß diese Sätze, die "im Durchschnitt spürbar unter den bisherigen Beträ-gen" liegen (so Heitmann in seiner einführenden Erläuterung, VersR 93, 25), auf die von den Auto-vermietern tatsächlich geforderten Preise alsbald durchgeschlagen wären, ist nicht zu erkennen. Die von den Parteien vorgelegten Preislisten für 1993 weisen das jedenfalls nicht aus.

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Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Er-satzanspruch der Klägerin an die Fa. von H. abge-treten ist und die Beklagte zu 2) mit dieser 1979 mit Wirkung ab 18.10.1982 einen Vertrag über die Abrechnung von Mietwagenkosten in Kraftfahrt-Haft-pflicht-Schadenfällen abgeschlossen hat. Zwar kann ein Schuldner nach Abtretung einer gegen ihn gerichteten Forderung nicht nur gemäß § 404 BGB gegen den bisherigen Gläubiger begründete Einwen-dungen entgegenhalten, sondern vor allem auch alle Einwendungen, die sich aus dem Verhältnis zum neuen Gläubiger unmittelbar ergeben. Die Beklagte zu 2) könnte sich also auf eine etwa ihr gegenüber eingegangene Verpflichtung der Fa. von H. berufen, an Unfallgeschädigte Ersatzfahrzeuge zu keinen höheren als den empfohlenen Preisen zu vermieten. Eine solche Verpflichtung enthält der vorgelegte Vertrag indessen nicht. Ob die Verpflichtung gege-benenfalls wirksam wäre und ob außerdem die Her-ausgabe neuer Preisempfehlungen des HUK-Verbandes ohne weiteres eine entsprechende inhaltliche Ände-rung nach sich zöge, braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden.

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Die somit als schadensbedingter Aufwand anzuerken-nenden 3.900,-- DM sind wegen ersparter Eigenbe-triebskosten um 15 % auf 3.315,-- DM zu kürzen, und zwar wiederum ohne Rücksicht auf die beschei-denere Klasse des Mietfahrzeugs (Palandt-Hein-richs, § 249 RdNr. 14).

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Hinzuzusetzen sind die in Rechnung gestellten Zustellungs- und Abholungskosten in Höhe von 43,86 DM sowie ein Anteil der Kaskoversicherungs-kosten. Hierbei ist einmal zu berücksichtigen, daß die für den verunfallten Wagen der Klägerin bestehende Vollkaskoversicherung mit dem Unfallta-ge weggefallen ist, woraus eine Prämienersparnis folgt, die freilich im Vergleich mit den Tages-prämien der Versicherung für das Mietfahrzeug ver-hältnismäßig gering gewesen sein wird. Zum anderen sah der für das Fahrzeug der Klägerin abgeschlos-sene Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung von 1.000,-- DM vor. Andererseits ist aber wie-derum das Schadensrisiko bei der Benutzung eines Mietwagens erhöht und die Inanspruchnahme eines umfassenderen Kaskoversicherungschutzes deshalb gerechtfertigt (vgl. Palandt-Heinrichs aa0 RdNr. 16 m.w.H.). Den unfallbedingten angemessenen Prä-mienmehraufwand schätzt der Senat hier auf 2/3 der in der Mietwagenrechnung aufgeführten Kosten von 558,74 DM, also auf 372,49 DM.

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Über den von den Beklagten anerkannten Betrag von 2.743,-- DM hinaus beläuft sich der Ersatzanspruch der Klägerin wegen der unfallbedingten Inanspruch-nahme eines Mietwagens mithin auf noch (3.315,-- + 43,86 + 372,49 - 2.743,-- =) 948,35 DM.

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Da mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, daß der Ersatzanspruch von der Klägerin bereits bei Abschluß des Mietvertrages an die Fa. von H. abgetreten wurde, kann insoweit der Klägerin gegenüber kein Verzug eingetreten sein; der aus eigenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen ist danach nicht begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.648,24 DM Beschwer der Beklagten: 948,35 DM Beschwer der Klägerin: 2.699,89 DM