Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·11 U 139/12·18.12.2012

Berufung gegen Auskunftsklage zu HOAI‑Honorar über anrechenbare Kosten zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtArchitekten- und IngenieurrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Auskunft über die nach DIN 276 ermittelten anrechenbaren Kosten zur Berechnung zusätzlichen HOAI-Honorars und hält eine Pauschalpreisvereinbarung für unwirksam. Das OLG Köln weist die Berufung zurück: Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht nur, wenn der Verpflichtete die Informationen unschwer erteilen kann. Die Beklagte verfügt nicht über eine HOAI-konforme Kostenfeststellung und wäre auf die Streithelferin angewiesen; ihr ist das Verlangen nicht zuzumuten.

Ausgang: Berufung gegen Auskunftsklage über anrechenbare Kosten des HOAI‑Honoraranspruchs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsanspruch zur Ermittlung von Architekten‑/Ingenieurhonoraren kann auf dem Treu‑und‑GlaubenGrundsatz (§ 242 BGB) beruhen.

2

Voraussetzung eines solchen Auskunftsanspruchs ist, dass der Verpflichtete die verlangten Informationen unschwer und ohne unbillige Belastung erteilen kann.

3

Bestehen die erforderlichen Unterlagen nicht beim Verpflichteten und ist dieser auf einen Dritten angewiesen, besteht kein Auskunftsanspruch, wenn von ihm nicht verlangt werden kann, gegen den Dritten kostenträchtig vorzugehen oder nachteilige Bedingungen zu akzeptieren.

4

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht auf die Durchsetzung einer HOAI‑konformen DIN‑276‑Kostenfeststellung, wenn der Verpflichtete lediglich über anders geartete Kostenkalkulationen (z. B. SAP) verfügt.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 260 BGB§ Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)§ DIN 276 Kosten im Bauwesen§ Informationsfreiheitsgesetz NRW§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27 O 252/11

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.7.2012 (27 O 252/11) wird zurückgewiesen.

 

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem angefallenen Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

 

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

2

1.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf restliches, über die vereinbarte Pauschalvergütung hinausgehendes Honorar für Ingenieurleistungen in Anspruch. Diese Leistungen waren Teil der Tragwerksplanung, mit der die Beklagte ihrerseits von der Streithelferin, einer Generalunternehmerin, ebenfalls zu einem Pauschalpreis beauftragt war. Der Kläger ist der Auffassung, dass die von ihm mit der Beklagten getroffene Pauschalpreisabrede unwirksam sei, so dass er nach der HOAI abrechnen dürfe. Mit dem Auskunftsantrag begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft  über die nach der Kostenfeststellung ermittelten anrechenbaren Kosten, und zwar durch Übermittlung eines Verzeichnisses, das in die gemäß DIN 276, Ausgabe 1981 angegebenen Kosten nach Baukonstruktion, besondere Baukonstruktionen, Installation, besondere Installationen sowie unter Angabe der auf die einzelnen Gewerke entfallenden Kosten unterteilt ist, sowie durch Übersendung der maßgeblichen Unterlagen und Rechnungen zu treuen Händen für einen Zeitraum von zwei Wochen. Hilfsweise fordert er die Auskunft über die ermittelten anrechenbaren Kosten nach Maßgabe des Kostenanschlages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf Auskunft gerichtet ist. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil verwiesen.

4

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Antrag fort. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung, den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.10.2012 und die Stellungnahme der Beklagten vom 17.12.2012 Bezuge genommen.

5

2.

6

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 26.10.2012 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:

7

„Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dem Architekten, Ingenieur oder sonstigen Planer kann zwar ein Anspruch auf Auskunft der für die Berechnung seines Honorars erforderlichen Informationen zustehen (dazu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdn. 980; Kniffka/Koeble; Kompendium des Baurechts, 12. Teil Rdn. 208 ff. jew. m. w. N.). Grundlage dafür ist der in § 242 BGB kodifizierte Grundsatz von Treu Glauben (KG BauR 2002, 1576 = KGR 2002, 101; BauR 2007, 1439). Nach diesem Grundsatz kann der Schuldner ausnahmsweise zur Auskunft verpflichtet sein, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Unberath in: Beck´scher Online Kommentar, BGB, § 260 Rdn. 9 ff; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 260 Rdn. 5 ff.; Münchener Kommentar/Krüger, BGB, 6. Aufl., § 260 Rdn. 12 ff. jew. m.w.N.) Danach findet der Anspruch seine Grenze darin, dass der Verpflichtete in der Lage sein muss, die Auskunft unschwer zu erteilen. Entscheidend dafür ist, dass der Verpflichtete ohne unbillige Belastung in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen (dazu Palandt/Grüneberg § 260 Rdn. 8; Münchener Kommentar/Krüger § 260 Rdn. 20). „Unschwer” kann die Auskunft immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind (BGH NJW 2007, 1806, 1807).

8

Daran scheitert der Anspruch vorliegend. Ein auf die Ermittlung der Honorargrundlagen gerichteter Auskunftsanspruch wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn der Verpflichtete etwa als Bauherr selbst über die einschlägigen Kenntnisse, Rechnungen und sonstigen Unterlagen verfügt oder diese sich ohne größere Mühe beschaffen kann. Ein Auskunftsanspruch kann auch im Verhältnis von Planer und Subplaner in Betracht kommen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1109). Er besteht aber jedenfalls nicht ohne Weiteres, wenn der Verpflichtete als Planer über diese Kenntnisse nicht verfügt und seinerseits auf die Auskunft seines Auftraggebers angewiesen, dieser zur Auskunft jedoch nicht in der Lage oder bereit ist. So liegt es hier. Die Beklagte verfügt nicht über die vom Kläger verlangten Informationen und Belege. Die Streithelferin hat sich nur zur Auskunft bereit erklärt, wenn die Beklagte ihr gegenüber auf ergänzende Honoraransprüche verzichtet (Anl. CHB 6). Unabhängig davon, ob ein solcher Verzicht nicht auch zur Folge hätte, dass der Kläger seinerseits an die mit der Beklagten getroffene Pauschalpreisabrede gebunden wäre (dazu Werner/Pastor Rdn. 770 zu Fn. 146), ist es der Beklagten, die alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen an den Kläger weitergeleitet hat, nicht zuzumuten, sich hierauf oder auf eine kostenträchtige Auskunftsklage gegen die Streithelferin einzulassen. Hinzu kommt, dass die Streithelferin, die ihre Vergütung dem Bauherrn gegenüber unabhängig von den Grundsätzen der HOAI abgerechnet hat, nicht über eine Kostenfeststellung im Sinne der DIN 276 verfügt, sondern lediglich über eine Kostenkalkulation auf SAP-Basis. Damit ließe sich der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die „nach der Kostenfeststellung ermittelten anrechenbaren Kosten“ (Hauptantrag) oder „über die ermittelten anrechenbaren Kosten nach Maßgabe des Kostenanschlages“ (Hilfsantrag) nicht begründen, damit  diesen verlangt wird, dass die Aufstellung den von der HOAI geforderten Maßstäben genügt (Anm. des Senats: Der letzte Halbsatz war im Hinweisbeschluss redaktionell missglückt). Aus diesen Gründen ist die Auskunftsklage sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch des Hilfsantrages unbegründet, den das Landgericht entgegegen der Rüge der Berufung ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils ebenfalls abschlägig beschieden hat.“

9

Die Stellungnahme der Beklagten enthält keine erheblichen und noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Ergänzend wird auf die Entscheidung des OLG München vom 7.8.2012 (NZBau 2012, 785) hingewiesen, die ebenfalls ausspricht, dass der Auskunftsanspruch des Architekten oder Planers nicht auf eine geordnete, den Anforderungen der HOAI an eine Kostenfeststellung oder einen Kostenanschlag genügende Zusammenstellung gerichtet sein kann, wie sie der Kläger mit seinen Klageanträgen geltend macht. Soweit er sich auf eine Beweisnot beruft, die die Beklagte aufgund eines Informtionsanspruches gegen den öffentlichen Auftragnehmer nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW beheben könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass er einen solchen Anspruch – ggfs.mit Einwilligung der Beklagten - ebenfalls geltend machen könnte.

10

3.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

12

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.

13

Berufungsstreitwert: 40.000,-- € (§ 3 ZPO)