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Oberlandesgericht Köln·11 U 138/23·05.11.2025

Grundurteil zu Architektenhonorar: Abrechenbarkeit einzelner Positionen der Schlussrechnung

ZivilrechtWerkvertragsrechtBaurechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Architekt verlangte nach Beendigung eines mündlichen Architektenvertrags restliches Honorar für mehrere Planungsvarianten und Freianlagen auf HOAI-Mindestsatzbasis. Streit bestand u.a. darüber, ob ein Grundurteil zulässig ist und welche Positionen der Schlussrechnung dem Grunde nach vergütungspflichtig sind. Das OLG Köln hält ein Grundurteil auch bei einer aus Positionen bestehenden Honorarschlussrechnung für zulässig, soweit es um die grundsätzliche Abrechenbarkeit einzelner Positionen geht. Vergütung für Variante 1 wurde dem Grunde nach verneint, für Varianten 2 und 3 bejaht; Freianlagen sind als konkludent mitbeauftragte Leistungen dem Grunde nach vergütungspflichtig und gesondert abzurechnen. Im Übrigen blieb es bei der Abweisung; die Höhe ist dem Betragsverfahren vorbehalten.

Ausgang: Berufung nur teilweise erfolgreich: Grundurteil klargestellt und dem Grunde nach Honorar auch für Freianlagen zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Grundurteil nach § 304 ZPO setzt voraus, dass Grund und Betrag streitig sind, der Rechtsstreit zum Grund entscheidungsreif ist und ein Anspruch in irgendeiner Höhe zumindest wahrscheinlich besteht.

2

Bei einer Klage aus dem Saldo einer einheitlichen Architekten-Schlussrechnung kann zum Grund des Anspruchs auch die grundsätzliche Abrechenbarkeit einzelner Leistungspositionen gehören; hierzu darf das Grundurteil Feststellungen treffen.

3

Reine Fragen der Honorarberechnung (Honorarparameter und Abrechnungsmodus) betreffen grundsätzlich nur die Höhe und sind im Grundurteil nicht bindend vorwegzunehmen.

4

Planungsleistungen, die sich als mangelhafte Vertragserfüllung erweisen, begründen dem Grunde nach keinen gesonderten Vergütungsanspruch; wiederholte Grundleistungen sind nicht doppelt abrechenbar.

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Erfordert die Baugenehmigung zwingend Freianlagen-/Außenanlagenangaben und -planungen, ist der Architektenauftrag regelmäßig dahin auszulegen, dass solche Leistungen zumindest konkludent mitbeauftragt sind; bei mehreren Objekten sind diese nach § 11 Abs. 1 HOAI grundsätzlich gesondert abzurechnen.

Relevante Normen
§ 10 HOAI§ BGB§ HOAI in der Fassung 2013§ 304 ZPO§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B§ 6 Abs. 6 VOB/B

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 20 O 107/21

Leitsatz

Zur Zulässigkeit eines Grundurteils bei einer aus mehreren Positionen bestehenden Architekten-Honorarrechnung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.11.2023 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts M. – 20 O 107/21 – teilweise abgeändert und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.06.2023 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach dahin gerechtfertigt, dass dem Kläger ein Architektenhonorar für die Planungsvarianten 2 und 3 sowie die Freianlagen auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI in der Fassung 2013 zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 100.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Beklagte betreibt in M. einen Fliesenhandel für gewerbliche Kunden. Sie beauftragte den Kläger, mit dem sie in der Vergangenheit bereits öfters zusammengearbeitet hatte, im April 2018 mündlich mit Architektenleistungen für eine weitere Halle auf ihrem Betriebsgelände. Der genaue Umfang des Auftrages ist streitig. Der Kläger erstellte eine Planung, die die Beklagte aus Kostengründen zurückwies. Eine zweite Planung sah eine an das bestehende Gebäude angebaute Halle aus Stahlbeton F30 vor. Hierfür erteilte die Stadt die Baugenehmigung. Zur Einsparung von Kosten erstellte der Kläger eine weitere, dritte Planung für eine freistehende Halle mit einer Stahlkonstruktion und ohne besondere Anforderungen an den Brandschutz (F0).

4

Mit Schreiben vom 06.04.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Bauvorhaben aufgrund der zur Zeit herrschenden Lage eingefroren werde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass hiermit das Vertragsverhältnis beendet ist. Die Beklagte hatte bis zu diesem Zeitpunkt Abschlagszahlungen in Höhe von 41.650,00 € brutto bezahlt.

5

Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst ein restliches Honorar in Höhe von 34.417,92 € geltend gemacht. Hierbei ist er von der Honorarzone II ausgegangen. Den ersten Entwurf hat er nicht und den zweiten Entwurf zu 50 % berechnet. Nach Hinweis des Gerichts, dass nach Beendigung des Vertrages eine prüffähige Schluss­rechnung zu erstellen sei und der Vortrag zum Auftragsumfang und den erbrachten Leistungen nicht ausreichend sei, hat der Kläger klageabweisendes Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen.

6

Nach Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil hat er die Klage erhöht. Der Kläger rechnete seine erbrachten Leistungen jetzt mit drei von einem Honorarsachverständigen erstellten Rechnungen wie folgt ab:

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1. Planung 84.965,36 € netto (Bl. 234 LGA)

8

2. Planung 25.352,32 € netto (Bl. 258 LGA)

9

3. Planung 31.958,53 € netto (Bl. 273 LGA)

10

Freianlagen 6.215,48 € netto (Bl. 289 LGA)

11

Netto 148.491,69 €

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Brutto 176.705,11 €

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./. Zahlungen 41.650,00 €

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Offenes Honorar 135.055,11 €.

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Den Rechnungen liegt die Honorarzone III, Mindestsatz zugrunde.

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Die Beklagte hat den Umfang der erbrachten Leistungen und die anrechenbaren Kosten bestritten. Die Mindestsätze der HOAI seien nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr heranzuziehen. Sie verweist darauf, dass sie nur die Planung einer Halle, nicht mehrerer Hallen beauftragt habe. Beim Hersteller seien die Hallen einschließlich deutlich niedrigerer Planungskosten günstiger zu beziehen.

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Nachdem die Beklagte zum zweiten Verhandlungstermin nicht erschienen ist, ist ein klagezusprechendes Versäumnisurteil ergangen, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 135.055,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz aus 34.417,92 € seit dem 30.11.2021 und aus 100.637,19 € seit dem 17.10.2022 zu zahlen sowie den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € freizustellen.

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Auf den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht ein Grund- und Teilurteil mit folgendem Tenor erlassen:

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1. Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Architektenhonorar für die erbrachten Leistungen für die Planungsvariante 2 (die zur Baugenehmigung vom 21.03.2019 führte) zusteht. Zudem wird dem Grunde nach festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Architektenhonorar für Vertragsänderungen bzw. Wiederholungsleistungen gem. § 10 HOAI für die Planungsvariante 3 (die zur Nachtragsbaugenehmigung vom 11.11.2019 führte) zusteht.

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Das Honorar bemisst sich nach den HOAI-Mindestsätzen.

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2. Die weitere Bemessung der Anspruchshöhe inkl. der Entscheidung über die Höhe der Nebenforderungen bleiben dem Betragsverfahren vorbehalten.

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3. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 28.06.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, gegen das sich der Kläger mit der Berufung wendet.

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Er rügt zunächst, dass das Landgericht lediglich zum Grund und nicht auch zur Höhe entschieden habe. Gegebenenfalls hätten die angebotenen Beweise erhoben oder weitere Hinweise erteilt werden müssen.

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Hinsichtlich der Planungsvariante 1 gehe das Landgericht fälschlich davon aus, dass diese nicht den Zielvorgaben der Beklagten entsprochen habe. Es habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach die Beklagte eine Halle mit Verbindung zum Bestandsgebäude und Anfrage bei der Firma T. gewünscht habe, mit der sie gute Erfahrungen gemacht habe. Ferner habe es nicht beachtet, dass für die erste Version die Genehmigungsplanung vollständig durchgeführt und der Bauantrag gefertigt, dann aber zurückgezogen worden sei. Die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Termin zu seinen Zielvorgaben hätte das Landgericht nicht zugrunde legen dürfen, da sie allenfalls einseitiger, bestrittener Parteivortrag seien. Auch wenn er zunächst erklärt habe, die Variante 1 nicht abzurechnen, liege hierin kein Verzicht, diese in die Schlussabrechnung einzustellen.

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Die Variante 3 sei als selbständiger Architektenauftrag abzurechnen. Auf den in der Variante 2 vorgesehenen Publikumsverkehr sei verzichtet worden, die Halle jetzt freistehend und nicht mehr als Stahlbetonkonstruktion, sondern als Stahlkonstruktion ohne Anforderungen an den Brandschutz geplant worden. Sie habe nur noch den Charakter einer Lagerhalle, nicht mehr einer Verkaufshalle. Hierin liege eine wesentliche Nutzungsänderung. Ferner rügt sie eine Verletzung der Hinweispflicht. Bei gebotenem Hinweis hätte sie bereits in erster Instanz Sachverständigenbeweis dafür angeboten, dass die Planungsvariante 3 aus den genannten Gründen als eigenständiges Objekt zu qualifizieren sei.

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Bei den Freianlagen handle es sich um ein eigenständiges Objekt. Maßgeblich sei die Objektliste gem. Anlage 11.2 zur HOAI. Danach handle es sich ausdrücklich um selbständige Objekte, nämlich Freiflächen mit Bauwerksbezug bzw. Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlangen sowie an Ortsrändern. Die Genehmigungsplanung erfasse die notwendige Zufahrts- und Außenanlagengestaltung und sei notwendiger Bestandteil der gewünschten Baugenehmigung. Ein Auftrag zur Architektenplanung der Halle umfasse selbstverständlich auch alle für eine Genehmigung erforderlichen Leistung und damit auch die Planung der Außenanlagen. Das ergebe sich auch aus der Baugenehmigung, wonach 17 notwendige Stellplätze nachzuweisen, die nichtüberbauten Flächen des Grundstücks gärtnerisch zu gestalten und ausreichend tragfähige Zufahrts-, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr herzustellen seien. Den Bauantrag habe der Geschäftsführer der Beklagten unterschrieben.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts M. vom 16.11.2023 – 20 O 107/21 aufzuheben und unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 28.06.2023 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 135.055,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 34.417, 92 € seit dem 30.11.2021 und aus 100.637,19 € seit dem 17.10.2022 zu zahlen sowie den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € freizustellen;

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hilfsweise

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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts M. vom 16.11.2023 – 20 O 107/21 festzustellen, dass dem Kläger dem Grunde nach auch das Architektenhonorar für die Planungsvarianten 1 und 3 sowie für die Freianlagen, jeweils im vom Kläger geltend gemachten Umfang zusteht;

32

äußerst hilfsweise

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den Rechtsstreit an das Landgericht zurück zu verweisen.

34

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

37

Der Senat hat mit Beschluss vom 27.08.2025 (OLGA 345) Hinweise zur Zulässigkeit des Grundurteils erteilt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg. Sie führt letztlich nur zu einer Klarstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

41

Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien finden die Vorschriften des gesetzlichen Werkvertragsrechts des BGB in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung Anwendung, ferner die HOAI in der Fassung 2013. Der mündliche Architektenvertrag wurde im April 2018 geschlossen.

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1. Der Erlass des Grundurteils ist grundsätzlich zulässig.

43

Ein Grundurteil ist nach § 304 ZPO zulässig, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, der Rechtsstreit zum Grund entscheidungsreif ist, zur Höhe aber noch nicht und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Im Rahmen des Grundurteils müssen alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt werden. Ausführungen zur Höhe des Anspruchs sind im Grundurteil verfehlt und entfalten für das spätere Betragsverfahren keine Bindungswirkung.

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a) Der Anspruch ist nach Grund und Höhe streitig.

45

Zwar ist der mündliche Architektenauftrag als solcher unstreitig. Ob dem Kläger aber über die geleisteten Abschlagszahlungen hinaus überhaupt ein weiteres Honorar zusteht, ist streitig. Die Einwendungen der Beklagten betreffen insoweit sowohl den Grund als auch die Höhe.

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b) Dem Erlass des Grundurteils steht nicht entgegen, dass es sich nicht lediglich damit befasst, dass dem Kläger ein Anspruch aus dem Schlussrechnungssaldo dem Grunde nach zusteht, sondern auch damit, ob einzelne Positionen der Honorarrechnung vergütungspflichtig sind.

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Ein Grundurteil darf nur Ausführungen zum Grund des Anspruchs enthalten. Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind in einem Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht (BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – VII ZR 191/21, BauR 2022, 1069 für die Frage, wie ein Nachtrag zu berechnen ist). Wenn das Grundurteil nur die richtige Berechnung des Honorars nach der HOAI entschieden hätte, wäre es unzulässig.

48

Bei der Honorarforderung, die Gegenstand der Klage ist, handelt es sich um eine einheitliche Forderung. Die Teilrechnungen des Klägers sind keine eigenständigen Forderungen, sondern unselbständige Positionen der Honorarschlussrechnung. Die Parteien stellen nicht in Frage, dass es sich um einen einheitlichen Architektenauftrag handelt.

49

Nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs gehört bei einer Klage aus einem Schlussrechnungssaldo allerdings auch die grundsätzliche Berechtigung, einzelne Leistungen oder Positionen abzurechnen, zum Grund des Anspruchs und betrifft nicht lediglich die Höhe. Die Entscheidung betrifft auf § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sowie § 6 Abs. 6 VOB/B gestützte Sach- und Bauzeitnachträge (BGH, Urt. v. 09.11.2006 – VII ZR 151/05, BauR 2007, 429). Danach gehören zum Grund des Anspruchs auch Anspruchsvoraussetzungen, die nur einzelne Positionen einer einheitlichen Schluss­rechnung betreffen. Hinsichtlich solcher Positionen kommt ein Grundurteil in Betracht, wenn für den Einzelposten nach der für diese Position maßgeblichen Tatsachengrundlage der Anspruch dem Grunde nach bejaht und für wahrscheinlich erachtet wird, dass er in irgendeiner Höhe besteht (BGH, aaO). Im Grundurteil müssen allerdings alle zum Grund gehörenden Fragen entschieden werden, d.h. diese Feststellungen müssen für alle Positionen getroffen werden.

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Nach dieser Maßgabe begegnet das Grundurteil keinen rechtlichen Bedenken. Die tragenden Erwägungen des Landgerichts zur Vergütung der drei Planungsvarianten und der Freianlagen betreffen den Grund des Anspruchs.

51

Das Landgericht hat sich zunächst mit den allgemeinen Einwendungen der Beklagten gegen den Grund des Anspruchs befasst und diese als nicht begründet angesehen. Das betrifft die Abrechnung auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI.

52

Hinsichtlich der Planungsvariante 1 hat das Landgericht deren Vergütung mit der Begründung abgelehnt, dass diese Planung keine ordnungs­gemäße Vertragserfüllung darstellt. Das betrifft – bezogen auf diese Position der Schluss­rechnung – den Grund des Anspruchs.

53

Auch die Ausführungen dazu, dass die Planungsvariante 3 nebst Nachtragsbaugenehmigung einerseits grundsätzlich zu vergüten ist, da sie dem Willen der Beklagten entsprach und sich nicht als bloße Nachbesserung einer mangelhaften Variante 2 darstellt, sowie andererseits nicht als separater, eigenständiger Architektenauftrag abzurechnen ist, betreffen nach den oben genannten Maßstäben ebenfalls den Grund des Anspruchs, da sie die grundsätzliche Abrechenbarkeit der Planungsvariante 3 behandeln.

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Das gleiche gilt für die Verneinung eines selbständigen Auftrages für die Freianlagen.

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c) Der Rechtsstreit ist zur Höhe nicht entscheidungsreif. Die Rüge der Berufung, das Landgericht hätte auch über die Höhe entscheiden müssen, ist unbegründet. Die Beklagte hat die Berechnung des Honorars bestritten. Das betrifft zum einen die der Schluss­rechnung des Klägers zugrundeliegenden Honorarparameter, darüber hinaus aber auch den Umfang der erbrachten Leistungen. Insbesondere muss die Honorarrechnung auf Grundlage des Grundurteils entsprechend angepasst werden. Soweit der Kläger weiter meint, das Landgericht hätte über die Höhe Beweis erheben müssen, bestätigt er gerade, dass der Anspruch der Höhe nach noch nicht zur Entscheidung reif ist.

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2. In der Sache hat die Berufung nur in sehr geringem Umfang Erfolg. Letztlich bedarf das Urteil des Landgerichts lediglich in zwei Punkten der Klarstellung.

57

a) Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass für die Leistungen im Zusammenhang mit der Variante 1 dem Kläger keine gesonderte Vergütung zusteht. Der Kläger rechnet diese Planung auf Grundlage anrechenbarer Kosten von 1.612.924,37 € und mit 45 % erbrachter Leistung ab. Die Halle 2 hat er hingegen mit anrechenbaren Kosten von 1.198.319,33 € und 20 % erbrachten Leistungen abgerechnet.

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Die Planung ist insoweit mangelhaft, als der Kläger sich bei seiner Planung nicht an den Kostenvorstellungen der Beklagten orientiert hat. Auch nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er vor Beginn der eigentlichen Planung die Kostenvorstellungen der Beklagten nicht erfragt hat. Die Beklagte hat schriftsätzlich in Abrede gestellt, dass die unterschiedlichen Varianten wegen vermeintlich nicht finanzierbarer Baukosten erforderlich wurden. Der Kläger habe vielmehr schlicht an den Bedürfnissen und Anforderungen der Beklagten vorbei geplant. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in seiner Anhörung im Termin vom 24.08.2022 den Vortrag dahin präzisiert, dass der Kläger die Planungen immer sehr weit fortgetrieben und die tatsächlichen Kosten immer erst sehr spät mitgeteilt habe. Für die Beklagte sei von Anfang an klar gewesen, dass ein Kostenrahmen von 1 bis 1,5 Mio. Euro finanzierbar sei, das sei gegenüber dem Kläger auch von Anfang an so kommuniziert worden. Der Kläger seinerseits hat in seiner mündlichen Anhörung im selben Termin gerade nicht angegeben, vor seiner Planung mit der Beklagten über konkrete Kosten gesprochen zu haben.

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Konsequenz ist indes nicht, dass die Schlussrechnung um das in ihr enthaltene Honorar für die Variante 1 gekürzt wird. Vielmehr sind die Leistungen für die Varianten 1 und 2 einheitlich in der Weise abzurechnen, als hätte der Kläger von vornherein die Halle in der Variante 2 geplant. D.h. wiederholte Grundleistungen können nicht doppelt abgerechnet werden und der Abrechnung können lediglich die anrechenbaren Kosten der Variante 2 zugrundegelegt werden.

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Auf dieser Grundlage bedarf es einer neuen Berechnung des Honorars.

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b) Die Variante 3 hat der Kläger mit anrechenbaren Kosten von 1.012.605,04 € und 27 % erbrachter Leistung abgerechnet.

62

Hinsichtlich der Variante 3 hat das Landgericht zu Recht entschieden, dass einerseits kein gesonderter Architektenvertrag vorliegt, andererseits aber der zusätzliche Aufwand für die Variante 3 grundsätzlich zu vergüten ist, da die Umplanung nebst Nachtragsbaugenehmigung dem Willen des Beklagten entsprach.

63

Soweit das Landgericht die Leistungen des Klägers für die Variante 3 zusätzlich zur Variante 2 als dem Grunde nach vergütungspflichtig ansieht, hat die Beklagte das Urteil nicht angegriffen.

64

Das Landgericht geht auch zutreffend davon aus, dass die Parteien über die Variante 3 keinen neuen, selbständigen Architektenvertrag abgeschlossen haben, sondern eine von der Beklagten gewünschte geänderte Planung im Rahmen des abgeschlossenen Architektenvortrags vorliegt. Die weitere vom Landgericht erörterte Frage, ob die Variante 3 als eigenes Objekt nach § 11 Abs. 1 HOAI abzurechnen ist oder sich die Abrechnung insgesamt nur nach § 10 Abs. 1 und 2 HOAI richtet, betrifft nicht den Grund, sondern ausschließlich die Höhe des Anspruchs, nämlich die Frage, wie diese Variante abzurechnen ist (vgl. für die Abrechnung von Nachträgen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B BGH, Beschl. v. 23.03.2022 – VII ZR 191/21, BauR 2022, 1069).

65

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die getrennte Abrechnung unterschiedlicher Objekte nicht selbständige Aufträge voraussetzt. § 11 Abs. 1 HOAI regelt vielmehr gerade den Fall, dass ein Auftrag mehrere Objekte erfasst. Die getrennte Abrechnung nach § 11 Abs. 1 HOAI kann auch dann eingreifen, wenn der Auftraggeber während des Planungsprozesses die Planungsvorgaben derart ändert, dass ein neues Objekt (und nicht lediglich ein geändertes ursprüngliches Objekt) Gegenstand der Planung wird (Fuchs/Seifert, in: Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, 3. Aufl., § 10 HOAI Rn. 27).

66

c) Hinsichtlich der Freianlagen hat die Berufung Erfolg.

67

Das Landgericht hat einen „Anspruch auf ein selbständiges Honorar“ zu Unrecht verneint mit der Begründung, dass der Kläger einen Auftrag für die Planung von Freianlagen nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe. Auch liege kein selbständiges Objekt im Sinne von § 11 Abs. 1 HOAI vor.

68

Das Landgericht hat zwar einen entsprechenden ausdrücklichen gesonderten Auftrag zu Recht verneint. Ein selbständiger ausdrücklicher Auftrag hinsichtlich der Freianlagen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte ihn lediglich mit der Planung einer weiteren Halle beauftragt.

69

Daraus folgt aber nicht, dass Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Freianlagen nicht zu vergüten sind.

70

Leistungen im Zusammenhang mit den Freianlagen waren Bestandteil des Architektenauftrages für die Planung der Halle. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass im Rahmen der Baugenehmigung für die Halle auch Anforderungen an die Außenanlagen gestellt wurden, die bei der Planung zu berücksichtigen waren. Insbesondere waren für die Baugenehmigung auch Angaben zu den Zufahrts- und Rettungswegen und den notwendigen Stellplätzen erforderlich. In einer solchen Konstellation ist der Architektenvertrag regelmäßig dahin auszulegen, dass die erforderlichen Leistungen für die Freianlagen zumindest konkludent vom Auftrag erfasst sind (vgl. Seifert/Fuchs, in: Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, 3. Aufl., § 37 Rn. 6).

71

Gehören diese Leistungen zum Architektenauftrag über die Halle, sind sie auch gesondert abzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 HOAI sind, wenn ein Auftrag mehrere Objekte erfasst, diese gesondert abzurechnen. Dass die Freianlagen ein gesondertes, von der Halle verschiedenes Objekt ist, folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 2 HOAI und aus den Regelungen in §§ 38 ff. HOAI. Für den Ausnahmefall von der getrennten Abrechnung des § 37 HOAI ist nichts ersichtlich. Das ist aber auch eine Frage für das Betragsverfahren.

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III.

73

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Berufungsverfahrens aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und bleibt im Übrigen der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

74

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.