Berufung zurückgewiesen: Haftung bei Ausrutschen auf Weinbeere im Selbstbedienungsgeschäft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht ein LG-Urteil an, in dem die Beklagte wegen eines Sturzes in ihrem Geschäft für unzureichende Sauberhaltung verantwortlich gemacht wurde. Das OLG bestätigt die Haftung der Beklagten, verneint aber eine aus dem Fliesenboden folgende Gefährdung. Wegen eigenem Mitverschulden der Klägerin wird der Ersatzanspruch gemäß § 254 BGB um 40 % gekürzt und die Berufung zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Haftung der Beklagten bejaht, Ersatzanspruch wegen 40%igem Mitverschulden gekürzt; Kosten trägt die Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreiber eines Selbstbedienungsgeschäfts verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er nicht die zumutbaren Maßnahmen zur Sauberhaltung der Verkaufsflächen trifft; hieraus folgt Haftung für daraus resultierende Stürze.
Die Verwendung von Fliesen als Bodenbelag begründet für sich genommen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung; eine besondere Gefährdung durch den Bodenbelag ist vom Geschädigten darzulegen.
Bei typischen Risiken von Selbstbedienungsgeschäften, insbesondere an Obst- und Gemüseständen, ist vom Kunden erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten; dies kann ein erhebliches Mitverschulden begründen.
Bei vorhandenem Mitverschulden des Geschädigten ist der Ersatzanspruch nach § 254 BGB angemessen zu kürzen; die Kürzung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls.
Ein festgestelltes Mitverschulden ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in gleicher Weise zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 366/93
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Mai 1994 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 366/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sa- che keinen Erfolg.
Wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, festgestellt hat, haftet die Beklagte für die Folgen des Sturzes der Klägerin, weil sie durch unzulängliche Vorkehrun- gen für die Sauberhaltung des Fußbodens in ihrem Geschäft in E. ihre Verkehrssicherungspflicht ver- letzt hat.
Der weitere Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe bereits durch die Verwendung von Fliesen als Bodenbelag gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, ist unbegründet. Derartige Böden finden sich in Supermärkten und vergleichbaren Geschäften häufig, wenn nicht sogar überwiegend, schon weil sie verhältnismäßig unempfindlich und leicht zu reinigen sind. Anders als die Kaufhauskundin in dem Fall, der der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.1994 (NJW 94, 2017) zugrundelag, oder die Großmarktkun- din in dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.03.1986 (VersR 86, 765) behandelten Fall, ist die Klägerin nicht wegen der Beschaffenheit des Bodenbelags als solcher, wegen seiner Schadhaftig- keit oder nässebedingten Glätte, zu Schaden gekom- men, sondern sie ist auf einem Pflanzenteil, nach eigenem Vortrag auf einer Weinbeere ausgeglitten. Inwiefern der Bodenbelag in dem Geschäft der Be- klagten auf Grund seiner speziellen Beschaffenheit geeignet gewesen sein könnte, die Gefahr, auf her- untergefallenem Obst auszurutschen, im Vergleich zu anderen in Betracht kommenden Böden zu erhöhen, ist weder ohne weiteres ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt worden.
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht aber auch ein eigenes Mitverschulden der Klägerin an ihrem Sturz festgestellt, dessentwegen ihr Ersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 254 BGB auf drei Fünftel ihres Schadens zu begrenzen und das bei der Bemessung des ihr zustehenden Schmer- zensgeldes in gleicher Weise zu berücksichtigen ist.
Von dem Kunden eines Selbstbedienungsgeschäftes ist zu erwarten, daß er sich auf die für das Selbstbedienungssystem typischen und vom Betreiber nie völlig auszuräumenden Risiken einstellt und durch entsprechende Aufmerksamkeit auch selbst für die eigene Sicherheit sorgt. Das gilt in besonderem Maße an Obst- und Gemüseständen, wo die Gefahr, auf am Boden liegenden Plfanzenteilen zu Fall zu kommen, auch bei häufiger Reinigung niemals ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu OLG Stuttgart VersR 91, 441; OLG Hamm VersR 83, 43; auch OLG Köln VersR 72, 1149). Hier kommt hinzu, daß am Unfalltage in großen Mengen Weintrauben an- geboten wurden und die Klägerin nach eigener Anga- be auch auf einer Weinbeere ausgerutscht ist. Beim Hochnehmen und Einpacken von Weintrauben lösen sich erfahrungsgemäß fast immer einzelne Beeren. Die Klägerin hatte infolgedessen besonderen Anlaß, auf den Boden zu achten und sich vorzusehen. Durch die Zuordnung eines Mitverschuldensanteils von 40 % ist ihre Nachlässigkeit deshalb nicht überbe- wertet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer der Klägerin: 5.000,00 DM.