Erdarbeiten: Sorgfaltspflichten bei Fernmeldekabeln und Schadensumfang
KI-Zusammenfassung
Nach der Beschädigung von Fernmeldekabeln durch Baggerarbeiten verlangte die Netzbetreiberin Schadensersatz. Das OLG bejahte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des ausführenden Unternehmers, weil bei bekanntem Leitungsverlauf die genaue Lage/Tiefe durch Suchschlitze zu klären ist. Ein Mitverschulden wegen geringer Verlegungstiefe verneinte der Senat. Ersatzfähig waren jedoch nur Reparaturkosten und geringer Gebührenausfall, nicht die ohnehin erforderliche Umlegung/Trassenänderung.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schadensersatz zugesprochen, Klage im Übrigen wegen nicht ersatzfähiger Umlegungskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer Erdarbeiten ausführt und mit im Boden verlaufenden Versorgungsleitungen rechnen muss, hat sich vor Beginn der Arbeiten über deren genaue Lage und Tiefe ausreichend zu vergewissern.
Für Fernmeldekabel besteht regelmäßig keine verbindlich vorgeschriebene Mindestüberdeckung; ihre Verlegetiefe ist daher bei Arbeiten im Leitungsbereich grundsätzlich durch geeignete Ortungsmaßnahmen (insbesondere Suchschlitze) abzuklären.
Ein Subunternehmer kann sich nicht dadurch entlasten, er sei hinsichtlich der Baustellenmaßnahmen weisungsgebunden gewesen, wenn die Gefahrenquelle durch sein eigenes Arbeitsgerät gesetzt wird und er die Art der Ausführung selbst bestimmt.
Eine ungewöhnlich geringe Verlegungstiefe von Fernmeldekabeln begründet für sich allein kein Mitverschulden des Kabelbetreibers, wenn für die geringe Tiefe ein sachlicher Grund besteht.
Wird eine Leitung unabhängig vom Schadensereignis ohnehin aufgegeben und verlegt, sind Umlegungs- und Trassenänderungskosten nicht als Schaden ersatzfähig; ersatzfähig bleiben die notwendigen Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung sowie nach § 287 ZPO schätzbarer Gebührenausfall.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 19 O 135/91
Leitsatz
Ist dem Unternehmer bekannt, daß in dem von ihm zu bearbeitenden Bereich Versorgungsleitungen, insbesondere auch Fernmeldekabel verlaufen, muß er sich über deren genaue Lage und Tiefe Gewißheit verschaffen. Eine bindend vorgeschriebene Mindestüberdeckung, wie z.B. für Gasleitungen, gibt es für Fernmeldekabel nicht. In den Bereichen, in denen Fernmeldekabel verlaufen sollen, ist ihre genaue Lage durch Suchschlitze zu orten bzw. sicherzustellen, daß sie sich außerhalb des aufzunehmenden Bodens befinden. Eine geringe Verlegungstiefe begründet ein erhöhtes Beschädigungsrisiko und darf deshalb nur gewählt werden, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. März 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 O 135/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.691,50 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 14.11.1989 bis zum 30.04.1990 und 7,3 % Zinsen seit dem 01.05.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin 72 %, die Beklagte 28 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin wegen der Beschädigung der Fernmeldekabel am 03.05.1989 in S. Schadensersatz, jedoch in einer wesentlich geringeren Höhe, als von der Klägerin geltend gemacht wird.
Die Beklagte kann sich ihrer Haftung nicht mit Argument entziehen, die Verkehrssicherungspflicht habe hinsichtlich der Parkplatzmaßnahmen insgesamt der Firma Str. obgelegen, während sie selbst nur als weisungsgebundene Subunternehmerin tätig geworden sei. Ihr Geschäftsführer W. hat mit ihrem Bagger den Boden aufgenommen. Die darin liegende Gefährdung im Boden verlaufender Versorgungslei- tungen ging also unmittelbar von der Beklagten aus. Sie mag in gewissem Umfange weisungsgebunden gewesen sein, etwa hinsichtlich der Arbeitster- minsplanung und auch hinsichtlich des Auskoffe- rungsumfanges, nicht aber hinsichtlich der Art ihres Vorgehens bei der Arbeit. Zudem war für den Geschäftsführer W. offensichtlich, daß die Str., das heißt hier der Zeuge D., dasjenige, was zur gewissenhaften Erfüllung der Verkehrssicherungs- pflicht nötig gewesen wäre, nicht getan hatte. Es mag durchaus sein, daß die Firma Str. der Klägerin ebenfalls wegen Verletzung einer auch ihr im Baustellenbereich obliegenden Verkehrssicherungs- pflicht für den am 03.05.1989 angerichteten Kabel- schaden haftet. Für eine Konzentration der Verant- wortung allein auf die Str. aber gibt es keinen hinreichenden Anhaltspunkt.
Die Beklagte hat der ihr obliegenden Verpflich- tung, sich über den Verlauf der Fernmeldekabel in dem Bereich, in dem sie Erdarbeiten ausführen wollte, besonders sorgfältig zu vergewissern, nicht genügt. Da ihr bekannt war, daß in dem von ihr zu bearbeitenden Bereich Versorgungsleitungen, insbesondere auch Fernmeldekabel verliefen, hätte sie sich über deren genaue Lage und Tiefe Gewiß- heit verschaffen müssen (vgl. dazu BGH VersR 1985, 1147; VersR 1983, 152; VersR 1971, 741; OLG Köln VersR 1987, 513). Das hat sie nicht in ausreichen- dem Maße getan.
Der Streit der Parteien darum, ob der Geschäfts- und Baggerführer W. der Beklagten vor Beginn der Arbeiten den bei der Str. vorhandenen Kabellage- plan eingesehen hat, ist müßig. Zu Lasten der Be- klagten ist, ihrem eigenen Vortrag zufolge, zu un- terstellen, daß W. den Plan gesehen hatte und da- her den ungefähren Verlauf der Kabel kannte. Denn in dieser Hinsicht war der teilweise überholte Plan unstreitig noch aktuell.
Ersichtlich hat der Geschäftsführer der Beklagten angenommen, bei der geringen Auskofferungstiefe könnte seine Arbeit die Postkabel nicht gefährden. Diese Annahme war indessen nicht nur, wie sich herausgestellt hat, im konkreten Fall unzutref- fend, sondern auch im Grundsatz nicht gerecht- fertigt.
Die beschädigten Kabel verliefen in einer Tiefe von nur ca. 25 cm. In der Klageschrift hat die Klägerin eingeräumt, daß sie in dieser Tiefe vorgefunden wurden. Ihre weitere Behauptung, die- ses Maß beziehe sich auf einen Arbeitsvorgang, dem schon eine erste Bodenabtragung vorausgegangen sei, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Nach der von dem Zeugen D. bestätigten Darstellung der Beklagten ist ihr Geschäftsführer vielmehr bereits bei dem Aufnehmen der obersten Bodenschicht mit der noch darauf befindlichen Grasnarbe auf die Ka- bel gestoßen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß diese insgesamt nur ca. 25 cm tief und damit ober- halb des in Nr. 2 Satz 2 der Kabelschutzverordnung genannten gewöhnlichen Toleranzbereichs zwischen 100 und 60, in Einzelfällen auch 40 cm Tiefe ver- legt waren.
Mit einer solchen Unterschreitung der Regeltiefe mußte die Beklagte aber rechnen. Nr. 2 Satz 3 der Kabelschutzverordnung hebt eine solche Möglichkeit ausdrücklich hervor. Eine bindend vorgeschriebene Mindestüberdeckung, wie zum Beispiel für Gaslei- tungen, gibt es für Fernmeldekabel nicht. Da in den Kabelplänen die Tiefe nicht verzeichnet ist, bleibt also regelmäßig nichts anderes übrig, als in Bereichen, in denen Fernmeldekabel verlaufen sollen, ihre genaue Lage durch Suchschlitze zu orten bzw. sicherzustellen, daß sie sich außerhalb des aufzunehmenden Bodens befinden. Anders kann man den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht werden (vgl. noch OLG Köln NJW-RR 1992, 983).
Daß die Beklagte die Post nicht in der in der Kabelschutzverordnung vorgesehenen Weise von den beabsichtigten Tiefbauarbeiten unterrichtet hat - und das hat zweifellos weder die Beklagte getan noch der Zeuge K. -, ist dagegen unerheblich. Denn die Klägerin legt nicht dar, daß sie bei Erhalt einer solchen Meldung genaue Hinweise auf die geringe Kabeltiefe gegeben hätte. In Kabelplänen werden nach ihrer Behauptung grundsätzlich keine Tiefenangaben eingetragen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, wo sonst sie notiert und bei Bekannt- werden eines Bauvorhabens einzusehen sein könnten. Der mit der Bearbeitung der etwaigen Meldung befaßte Postbedienstete hätte sich deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach darauf beschränkt, auf die Meldung mit der Zusendung des aktuellen Kabellage- plans zu antworten, aus dem aber die Verlegetiefe eben nicht zu ersehen war.
Die Beklagte behauptet nun zwar, es sei ein Such- loch angelegt und ein Kabel in 80 cm Tiefe geortet worden. Damit kann sie sich jedoch nicht mit Er- folg entlasten. Wenn es ein solches Suchloch wirk- lich gegeben hat, dann aber nicht in solcher Nähe zur Schadensstelle, daß der dortige Befund ohne weiteres auf diese übertragen werden durfte. Die Beklagte hat eine derartige Suchmaßnahme in diesem Rechtsstreit zunächst auch gar nicht vorgetragen. Sie ist vielmehr erstmals von dem Zeugen D. erwähnt worden. Zu Beginn seiner Vernehmung beim Landgericht hat dieser aber zunächst erklärt, we- gen der geringen Ausschachtungstiefe hätten W. und er sich um irgendwelche Fernmeldekabel gar nicht gekümmert. Wer aber davon ausgeht, sich um Kabel nicht kümmern zu müssen, legt im Zweifel auch kein Suchloch an. Die Lage dieses Loches ist auch nur sehr unbestimmt beschrieben. Es soll sich dort befunden haben, wo das Kabel den Gehweg kreuzt. Das beschädigte Kabel bzw. die Kabel der Klägerin haben den Gehweg der Hauptstraße nicht gekreuzt, sondern sind ihm gefolgt, bis sie in das Park- platzgrundstück hineinschwenkten. Später kreuzten sie dann zwar den Bürgersteig der Pleistalstraße, die Schadensstelle lag jedoch in der Nähe der Hauptstraße. Daß es sich bei einem in dem angebli- chen Suchloch angeblich in 80 cm Tiefe gefundenen Kabel um den in nur 25 cm Tiefe beschädigten Kabelstrang gehandelt haben könnte, ist ohnehin eher unwahrscheinlich. Schließlich begründet die Beklagte auch nicht, weshalb mit einem ansteigen- den Verlauf zwischen Suchloch und Schadensbereich nicht hätte gerechnet zu werden brauchen.
Die Klägerin trifft kein Mitverschulden an dem von der Beklagten verursachten Schaden. Ein solches läßt sich nicht schon aus der Tatsache ableiten, daß die Kabel so ungewöhnlich hoch verliefen. Allerdings begründete die geringe Verlegungstiefe ein erhöhtes Beschädigungsrisiko und durfte des- halb nur gewählt werden, wenn es dafür einen trif- tigen Grund gab. Die von der Klägerin angeführte Notwendigkeit, im Grundstück verlaufenden Rohrlei- tungen auszuweichen, stellt einen solchen Grund dar.
Auch das etwaige Fehlen von Abdeckhauben ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. In Nr. 2 Abs. 2 der Kabelschutzverordnung heißt es: "Röhren, Abdeckungen und Trassenband schützen die Kabel nicht vor mechanischen Beschädigungen. Sie sollen lediglich den Aufgrabenden auf das Vorhandensein von Kabeln aufmerksam machen (Warnschutz)". Da der Geschäftsführer der Beklagten aber mit Kabeln in seinem Arbeitsbereich nicht gerechnet und folglich auch nicht danach Ausschau gehalten hat, hätte auch ein "Warnschutz" im Zweifel nichts genützt.
Die Beklagte ist somit zum vollen Ersatz des am 03.05.1989 von ihr verursachten Kabelschadens ver- pflichtet.
Sie macht indessen mit Recht geltend, daß die be- schädigten Kabel nur noch einen sehr eingeschränk- ten Wert besaßen, weil sie wegen der Herstellung des Parkplatzes ohnehin aufgegeben und durch an- dere, im Straßenverlauf um den Parkplatz herumge- führte Kabel ersetzt worden wären. Die Verlegung der Ersatzkabel in der neuen Trasse ist nicht erst durch den Schadensfall vom 03.05.1989 veranlaßt worden, sondern war unabhängig davon unvermeidbar. Die dafür aufgewandten Kosten stellen deshalb kei- nen von der Beklagten zu verantwortenden Schaden dar (vgl. dazu BGHZ 20, 275 f, 280/281).
Die Klägerin bestreitet nicht, daß eine neue Tras- se gewählt wurde, um aus dem Bereich des umgestal- teten Platzes auszuweichen und eine Minderdeckung zu vermeiden. Ihr Behauptung, die Kabel hätten an sich aber auch an der alten Stelle verbleiben und dort gegen Beschädigungen wirksam abgesichert werden können, ist durch das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. widerlegt. Die von der Klägerin gegen die Beurteilung des Sach- verständigen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Auch nach ihrer Darstellung wären zur Beibehaltung der alten Kabelführungen erhebliche Schutzvorkehrungen erforderlich gewesen. Die Kabel hätten in Rohre und diese in Beton verlegt und die Trasse hätte zusätzlich mit einer Betonstahlmatte abgedeckt werden müssen. Ein solches "Bollwerk" hätte die sachgerechte Anlegung des Parkplatzes in dem betroffenen Bereich mindestens erheblich erschwert, deutlich mehr als die sonstigen Rohr- leitungen, die jedenfalls in größerer Tiefe, näm- lich unterhalb der Kabel der Klägerin verliefen. Die Klägerin räumt auf Seite 2 des Schreibens vom 29.03.1994 letztlich selbst ein, daß normales Verdichten des Parkplatzaufbaus hier nicht möglich gewesen wäre. Das hätte der Träger der Straßen- baulast mit Sicherheit nicht hingenommen. Er war berechtigt, die Verlegung der Kabel zu verlangen. Er hätte von diesem Recht auch Gebrauch gemacht, wenn die Klägerin nicht, nachdem der problemati- sche Kabelverlauf durch die Beschädigung bei den Abräumarbeiten der Beklagten bekanntgeworden war, dies schon von sich aus veranlaßt hätte. Ein weiterer Grund für die Überzeugung des Senats, daß die Verlegung der Kabel aus dem Platzbereich hinaus in jedem Fall anstand, sind die beträchtli- chen Kosten, die die von der Klägerin als Alterna- tive angeführten Sicherungsvorkehrungen verursacht hätten. Nicht nur unter praktischen, sondern noch mehr unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten war die Trassenänderung dringend geboten. Die auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29.03.1994 von der Klägerin beantragte Anhörung des Sachverständigen erübrigt sich daher.
Die Kosten der Kabelreparatur hat der Sachverstän- dige Wolf geprüft und aus den von der Klägerin für Reparatur und spätere Umlegung geltendgemachten Gesamtkosten herausgerechnet. Sie belaufen sich auf 2.669,55 DM. Hinzukommt der Gebührenausfall von 21,95 DM, gegen dessen pauschalierende Festle- gung schon im Hinblick auf die relative Geringfü- gigkeit des Betrages und die praktischen Schwie- rigkeiten einer konkreten Berechnung keine Beden- ken bestehen (§ 287 ZPO). Die Planberichtigungsko- sten gehörten dagegen zu dem Aufwand, den die an- stehende Umlegung ohnehin erfordert hätte. Daß die Pläne unabhängig davon allein wegen der Reparatur für die wenigen verbleibenden Tage auch vorab noch geändert werden mußten, ist weder vorgetra- gen noch anzunehmen. Ungerechtfertigt ist auch der Ansatz pauschaler Wertminderungskosten. Auch insoweit ist nicht auf den Zustand des Fernmelde- netzes nach der vorläufigen Instandsetzung Anfang Mai 1989, sondern auf das Ergebnis der anschlie- ßenden Umlegung abzustellen. Dabei ist weder zu erkennen, inwiefern diese zu einem Minderwert des Kabelsystems geführt haben könnte, noch wäre ein etwaiger solcher Minderwert durch den Kabelschaden vom 03.05.1989 verursacht. Das Regulierungsabkom- men der Klägerin mit dem Versicherungsverband, das in dieser Hinsicht eine Schadensfiktion vorsieht, braucht die Beklagte nicht gegen sich gelten zu lassen.
Verzugszinsen stehen der Klägerin für die Zeit ab 01.05.1990 nur in der beantragten Höhe von 7,3 % zu. Ein entsprechender Zinsschaden ist durch Bl. 20, 21 d.A. hinreichend belegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.541,17 DM Beschwer der Beklagten: 2.691,50 DM Beschwer der Klägerin: 6.849,67 DM