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Oberlandesgericht Köln·11 U 133/93·23.11.1993

Berufung: Feststellungsklage zu künftigen Unfallfolgen zulässig, aber unbegründet

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wollte feststellen lassen, dass ihm aus einem Unfall künftig schadensersatzpflichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie ein höheres Schmerzensgeld zustehen. Das OLG Köln hält die Feststellungsklage für zulässig, weil eine nicht fernliegende Möglichkeit künftiger Folgeschäden dargetan wurde; die Prüfung der Eintrittswahrscheinlichkeit gehöre jedoch zur Begründetheit. Mangels überzeugender Gutachten und Nachweise wird die Klage als unbegründet abgewiesen; ein Schmerzensgeld von 3.500 DM wird als ausreichend erachtet.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn zurückgewiesen; Feststellungsklage und erhöhter Schmerzensgeldantrag unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage genügt, dass der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fernliegende Möglichkeit einer künftigen Verwicklung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden darlegt.

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Ob die Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger Schäden tatsächlich besteht, ist eine Voraussetzung der Begründetheit der Feststellungsklage und der Beweiswürdigung zuzuordnen.

3

Ein ärztliches Gutachten, das die Unfallfolgen als abgeschlossen beschreibt, kann die Begründetheit einer Feststellungsklage ausschließen; bloße Schilderungen typischer Beschwerden begründen keinen Beweis für wiederkehrende Beeinträchtigungen.

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Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage kann bestehen bleiben, wenn Verjährungsgefahr oder ernsthafte Ungewissheit über künftige Ansprüche vorliegt.

Relevante Normen
§ ZPO § 256§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19 0 99/92

Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt es, daß der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fernliegende Möglichkeit einer künftigen Verwicklung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt. Die Prüfung, ob die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts tatsächlich gegeben ist, gehört zu den Voraussetzungen der Begründetheit der Klage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. März 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 0 99/92 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die verfahrensrechtliche einwandfreie Berufung des Klägers ist sachlich nicht gerechtfertigt.

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Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Es genügt, daß er die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fernliegende Möglichkeit einer künftigen Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt (vgl. BGH NJW-RR 1991/917, 918 sowie auch BGH NJW 1993/648, 653 f.). So verhält es sich hier. Der Kläger beruft sich auf die Ausführungen von Dr. L vom 19. Juni 1990, wonach eine Borsaquetschung am rechten Ellenbogengelenk vorgelegen hat und ein bleibender Borsaschaden zu erwarten ist. Prof. E hat dargelegt, die ihm gegenüber angegebenen Beschwerden seien typisch für eine chronisch rezidivierende Bursitis Olecrani (Schleimbeutelentzündung über dem Ellenhaken).

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Unter diesen Umständen kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb verneint werden, weil der Grund der Haftung unstreitig ist. Etwaige Ansprüche drohen zu verjähren.

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Die Prüfung, ob die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts tatsächlich gegeben ist, gehört zu den Voraussetzungen der Begründetheit der Klage (vgl. BGH NJW 1993, 648, 653 f. m.N.).

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Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil nicht festgestellt werden kann, daß bei dem Kläger mit einiger Wahrscheinlichkeit in Zukunft unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.

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Bedenken gegen das Vorbringen des Klägers ergaben sich von vornherein schon aufgrund des Gutachtens von Prof. S vom 7. November 1990. Er hat nach einer Untersuchung vom 6. November 1990 ausgeführt, es lägen keine Verletzungen mehr vor, die auf den Unfall vom 31. März 1990 zurückzuführen seien, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei seit dem 16. Juni 1990 mit 0 % zu beziffern und die Unfallfolgen seien als abgeschlossen zu betrachten. Der Beweiswert dieses Gutachtens wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Sachverständige auf Seite 3 den linken Ellbogen genannt hat. Auf Seite 2 hat er wiedergegeben, daß Dr. L eine Bursaquetschung am rechten Ellbogen bescheinigt hat, und er hat sodann dargelegt, an beiden Ellbogen seien gleichetmaßen keine Schädigungen erkennbar. Er hat dann lediglich empfohlen, die Ellbogen- und Kniegelenke möglichst für die Dauer von etwa einem Jahr nicht einer erneuten Gefährdung auszusetzen.

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In gleicher Weise ist Prof. E aufgrund einer Untersuchung vom 4. Januar 1993 zu dem Ergebnis gelangt, die Unfallfolgen müßten als folgenlos ausgeheilt bezeichnet werden. Falls tatsächlich in Zukunft eine behandlungsbedürftige Verdickung des Schleimbeutel auftreten sollte, so sei jedenfalls ein Zusammenhang mit dem fast 3 Jahre zurückliegenden Unfallereignis in hohem Maße unwahrscheinlich.

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Demgegenüber ist kein Beweis dafür vorhanden, daß entgegen der Annahme der Gutachter seit dem Unfall und bis in die Gegenwart hinein immer wieder Beeinträchtigungen in Erscheinung getreten sind, die die Folgerung rechtfertigen können, daß auch für die Zukunft gleichartige Vorgänge zu erwarten sind. Es genügt nicht, daß Prof. E erklärt hat, der Kläger habe Beschwerden beschrieben, die typisch seien für eine chronisch rezidivierende Schleimbeutelentzündung. Das ist kein Beweis für die Richtigkeit der Angaben.

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Unter diesen Umständen ist auch der auf ein über 3.500,-- DM hinausgehendes Schmerzensgeld gerichtete Zahlungsantrag des Klägers unbegründet; ein Schmerzensgeld von 3.500,-- DM ist nicht zu niedrig.

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Die unstreitigen oder nachgewiesenen Gesundheitsschäden hat das Landgericht angemessen berücksichtigt. Auf die Entscheidungsgründe seines Urteils wird insoweit Bezug genommen.

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Wie oben dargelegt worden ist, kann nicht festgestellt werden, daß in der Zeit seit Sommer 1990. unfallbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die einen Mehrbetrag rechtfertigen könnten. Dasselbe gilt für die Zukunft.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf e§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 2.000,-- DM