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Oberlandesgericht Köln·11 U 132/10·10.03.2011

Berufung bei fehlendem Verfügungsanspruch zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfügungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein; das Oberlandesgericht Köln weist die Berufung zurück. Streitgegenstand war die Feststellung der Erledigung des Verfügungsverfahrens, nachdem der Verfügungsbeklagte sich nicht angeschlossen hatte. Das Gericht verneint einen Verfügungsanspruch und sieht keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin als unbegründet abgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Zur erfolgreichen Feststellung der Erledigung eines Verfügungsverfahrens ist das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs erforderlich; fehlt dieser, ist die Feststellung unbegründet.

3

Wiederholte Einwendungen, die bereits in früheren Vorbringen behandelt wurden, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung gegenüber gerichtlichen Hinweisen.

4

Bei unbegründeter Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 O 82/10

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 23.07.2010

verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (18 O

82/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Gründe

2

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Ziel der Berufung ist – nachdem sich der Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung vom 26.01.2011 nicht angeschlossen hat - zwar nunmehr die von der Berufungsklägerin beantragte Feststellung, dass sich das Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt habe. Aber auch mit diesem Ziel ist das Rechtsmittel nicht begründet, weil es an einem Verfügungsanspruch gefehlt hat.

4

Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 29.11.2010 erteilten Hinweise verwiesen. Die dagegen erhobenen Einwendungen stellen im Wesentlichen eine Wiederholung der Rechtsausführungen dar, mit denen sich der Senat im Beschluss vom  26.01.2011 befasst hat und die keine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen.

5

Die Berufung muss danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 18.000,00 €.