PKH-Antrag für Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen ein Urteil wegen einer Schuldanerkenntnis im Schuldschein. Das OLG Köln wies den Antrag zurück, da die Berufung nach § 114 S. 2 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Das Gericht betonte, dass das Schuldanerkenntnis durch die Ehe nicht automatisch entfällt und eine Verwirkung wegen fehlender vertrauensbildender Umstände nicht vorliegt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Berufung wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Führung eines Rechtsmittels wird nur bewilligt, wenn das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S. 2 ZPO).
Ein in einem Schuldschein erklärtes Anerkenntnis begründet eine verbindliche Verpflichtung, die durch die bloße Eheschließung nicht automatisch entfallen ist.
Ansprüche aus vor der Ehe begründeten Rechtsverhältnissen sind für den Zugewinnausgleich nicht ohne Weiteres nachteilig; die Vermögensbilanzierung nach § 1377 BGB kann Wertzuwächse durch bestehende Verbindlichkeiten ausgleichen.
Die Hemmung der Verjährung nach § 207 Abs. 1 BGB schützt familiäre Rücksichtnahmen; bloßes Nichtgeltendmachen während der Ehe begründet regelmäßig keine Verwirkung, für die zusätzlich schutzwürdiges Vertrauen durch ausdrückliche oder konkludente Erklärungen erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 7 O 81/15
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5.8.2015 – 7 O 81/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Berufung bietet nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 S. 2 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Begründung des Prozesskostenhilfeantrages veranlasst keine abweichende Beurteilung. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
Der Beklagte hat in dem Schuldschein vom 30.8.1991 anerkannt, dass er der Klägerin den streitgegenständlichen Betrag von 30.000,-- DM schuldet. Dabei ist es unerheblich, ob das Geld ursprünglich – so ihr Vortrag - von der Klägerin angespart und dem Beklagten als Darlehen zum Kauf eines PKW zur Verfügung gestellt worden ist, oder aber – so seine Darstellung - es sich um eigenes Geld des Beklagten gehandelt hat, dass er der Klägerin zur Absicherung zugewendet hatte. Auch im letzteren Falle sind keine durchgreifenden Gründe dafür dargetan, weshalb er der Klägerin diesen Betrag nach der Eheschließung im Jahre 1996 nicht mehr schulde. Mit dem Abschluss der Ehe ist die Geschäftsgrundlage der anerkannten Verpflichtung nicht zwingend entfallen. Schon vor diesem Hintergrund ist eine Parteivernehmung der Klägerin (§ 445 ZPO) - unabhängig davon, dass im Prozesskostenhilfeverfahren deren negativer Ausgang antizipiert werden darf (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rdn. 26 m.w.N.) - nicht veranlasst. In Bezug auf die mögliche Geltendmachung eines Darlehensanspruches wendet der Beklagte ein, die Klägerin würde im Rahmen des Zugewinnausgleiches möglicherweise unberechtigt begünstigt, weil ihr dann neben dem Darlehensanspruch ggfs. ein hälftiger Wertersatz des PKW zustünde. Diese Befürchtung ist unbegründet: Zum einen handelt sich um Vorgänge, die zeitlich vor der Eheschließung liegen und für den Zugewinnausgleich unerheblich sind. Zudem wäre der Wertzuwachs im Rahmen der nach § 1377 BGB erforderlichen Vermögensbilanzierung durch die Darlehensverbindlichkeit ausgeglichen worden.
Der im Prozesskostenhilfeantrag erstmals erhobene und in den Vordergrund gestellte Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) greift ebenfalls nicht durch. Wie das Landgericht zutreffend und insoweit nicht angegriffen ausgeführt hat, ist die Verjährung nach § 207 Abs. 1 S. 1 BGB gehemmt. Die Hemmung der Verjährung nach § 207 BGB betrifft jeweils Tatbestände einer familiären Nähebeziehung, die typischerweise geeignet ist, den Gläubiger von der Rechtsverfolgung abzuhalten. Sie bezweckt, den auf gegenseitige Rücksichtnahme gegründeten Familienfrieden vor Störungen zu bewahren, die entstehen könnten, wenn ein Familienmitglied zur Vermeidung der Verjährung genötigt wäre, den ihm seiner Meinung nach gegen ein anderes Familienmitglied zustehenden Anspruch in einer zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise, etwa durch Klage, geltend zu machen (Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 7. Aufl., § 207 Rdn. 1). Dieser Gesichtspunkt ist aber auch gegenüber dem Einwand der Verwirkung von Bedeutung. Ob deshalb während der Dauer der Hemmung eine Verwirkung überhaupt nicht eintreten kann (so Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 7. Aufl., § 207 Rdn. 7 zu § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 m.w.N.), mag dahinstehen. Eine Verwirkung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Ehepartner in dem anderen durch ausdrückliche oder konkludente Erklärungen das schutzwürdige Vertrauen darauf hervorruft, dass er den Anspruch nicht mehr erheben werde. Der bloße Umstand dagegen, dass er einen Anspruch während der Ehe nicht geltend macht, vermag mit Rücksicht auf die bezeichnete eheliche Nähebeziehung ein schutzwürdiges Vertrauen nicht zu begründen. Einen besonderen Vertrauenstatbestand, der auch trotz bestehender Ehe eine Verwirkung begründen könnte, trägt der Beklagte aber nicht vor.