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Oberlandesgericht Köln·11 U 126/99·22.02.2000

Berufung abgewiesen: Haftung für Feuerwerksschaden, Mitverursachung durch Tochter

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger betrieben Berufung gegen ein Urteil, wonach der Beklagte wegen unsachgemäßen Abbrennens eines Feuerwerks nach § 823 Abs.1 BGB zu 2/3 schadensersatzpflichtig sei. Das Landgericht kürzte den Anspruch wegen Mitverursachung durch die Tochter nach §§ 254, 831 BGB. Das OLG bestätigt dies: Die Tochter war als Verrichtungsgehilfe anzusehen und verletzte Aufsichtspflichten; ein Entlastungsbeweis der Eltern gelang nicht. § 278 BGB findet keine Anwendung.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Bonn abgewiesen; Bestätigung anteiliger Haftung des Beklagten (Kürzung wegen Mitverursachung durch die Tochter)

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung richtet sich nach § 823 Abs. 1 BGB; dieser Anspruch kann anteilig wegen Mitverursachung gekürzt werden.

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Die Zurechnung eines Verhaltens Dritter kommt nach § 831 BGB in Betracht, wenn diese als Verrichtungsgehilfe tätig sind; Voraussetzungen sind Weisungsgebundenheit hinsichtlich der konkreten Verrichtung und Übertragung von Aufgaben durch den Geschäftsherrn.

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§ 278 BGB ist nur anwendbar, wenn zwischen Geschäftsherrn und Schädiger eine rechtliche Sonderverbindung besteht; fehlt eine solche, scheidet § 278 BGB als Zurechnungsnorm aus.

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Bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn besteht nach § 831 Abs.1 S.2 BGB eine widerlegbare Vermutung; ein Entlastungsbeweis erfordert substantiierten Vortrag, etwa Hinweise und Anweisungen zu besonderen Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB§ 831 BGB§ 254 BGB§ 278 BGB§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 O 306/98

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 7.5.1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -10 O 306/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Ausgleich von 2/3 des den Klägern durch das unsachgemäße Abbrennen eines Feuerwerkskörpers in der Silvesternacht 1997/98 verursachten Schadens verurteilt. Die weitergehende, auf Ersatz des vollen Schadens gerichtete Klage hat es mit der Begründung abgewiesen, daß die Tochter der Kläger den Schaden mitverursacht habe und deshalb der Ersatzanspruch der Kläger gemäß §§ 254 Abs. 2 S. 2, 831 BGB zu kürzen sei.

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Die Kläger wenden sich gegen die Zurechnung einer vom Landgericht angenommenen Mitverantwortung ihrer Tochter für die zwischen den Parteien unstreitige unerlaubte Handlung des Beklagten mit der Behauptung, sie habe in der fraglichen Situation nicht erkennen können, daß eine der vom Beklagten gezündeten Feuerwerkskörper nicht ordnungsgemäß abgebrannt sei.

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Dieser Einwand ist jedoch im Ergebnis unerheblich.

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1.

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Das Landgericht hat den Ersatzanspruch der Kläger zutreffend auf § 823 Abs. 1 BGB und die Zurechnung eines den Schaden mitverursachenden Verhaltens ihrer Tochter auf §§ 254, 831 BGB gestützt. Die Anwendung der Vorschrift des § 278 BGB scheidet als Zurechnungsnorm dagegen aus. Zwischen den Klägern und dem Beklagten bestand zur Zeit des Schadensereignisses keine rechtliche Sonderverbindung, die Voraussetzung für die Zurechnung fremden Verschuldens nach dieser Bestimmung ist (st. Rechtsprechung, vergl. BGHZ 1, 249; 103, 342; Palandt/Heinrichs, 59. Auflage 2000, § 254 BGB, Rdn. 60).

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2.

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Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren der Kläger ist daher allein § 823 Abs. 1 BGB. Der sich daraus ergebende Ersatzanspruch der Kläger ist anteilig zu kürzen, weil der Schaden von ihrer Tochter mitverursacht worden ist.

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Diese ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, für die Zeit der Abwesenheit der Eltern vom Hausgrundstück als ihre Verrichtungsgehilfin anzusehen. Die rechtliche Einstufung einer Person als Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB setzt voraus, daß sie, was die Ausübung der konkreten Verrichtung angeht, zum Geschäftsherrn in einem Verhältnis weisungsgebundener Abhängigkeit steht. Die Weisungsgebundenheit kann sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder einer ausdrücklichen oder stillschweigend getroffenen vertraglichen Vereinbarung ergeben. Im Verhältnis von Ehegatten untereinander (vergl. dazu Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, 13. Aufl. 1997, § 831 BGB Rdn. 66) und von Eltern zu erwachsenen Kindern fehlt es zwar in der Regel an der erforderlichen Weisungsgebundenheit, soweit es allgemein um Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer häuslichen Gemeinschaft geht. Das kann im Einzelfall aber anders sein, wenn ein Ehegatte oder ein erwachsenes, im Haushalt lebendes Kind mit bestimmten Verrichtungen besonders betraut ist.

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So liegt der Fall hier:

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Die Kläger haben für die Zeit ihrer Abwesenheit ihre zum Zeitpunkt des Schadensereignisses 18jährige Tochter mit der Beaufsichtigung des Hausgrundstücks konkret betraut. Das Landgericht hat das zu Recht aus dem Umstand gefolgert, daß die Tochter mit Wissen der Kläger für diese Zeit das Haus allein bewohnte und währenddessen - ebenfalls mit Wissen und Billigung ihrer Eltern - dort eine Silvesterfeier veranstaltete. Damit übernahm sie im Auftrag der Eltern die Wahrnehmung der bestehenden Verkehrssicherungspflichten und die Überwachung des Hauses selbst. Die Situation ist nicht anders zu beurteilen als etwa die - stillschweigende oder ausdrückliche - Übertragung von Streupflichten durch einen Hauseigentümer auf seinen Ehegatten (vergl. Staudinger, aaO).

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Die Zurechnung eines (eigenen) Auswahlverschuldens der Kläger erfordert weiterhin ein objektiv rechtswidriges Verhalten des Verrichtungsgehilfen. Im Rahmen von § 254 BGB ist darunter der Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses zu verstehen. Das beruht auf dem Rechtsgedanken, daß derjenige, der die nach Lage der Dinge zur Abwendung einer Selbstschädigung erforderliche Sorgfalt außer acht läßt, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen muß (RGZ 100, 44; BGHZ 9, 318; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 254 BGB, Rdn. 1).

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Auch diese Pflichtverletzung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht, indem es angenommen hat, dass sich aus der Situation des Abbrennens einer Reihe von Feuerwerkskörpern als naheliegende, von der Tochter der Kläger aber nicht beachtete Vorsichtsmaßnahme ergab, nach möglicherweise nicht oder nicht vollständig abgebrannten Feuerwerkskörpern Nachschau zu halten.

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Mit der Berufung wenden die Kläger gegen diese Annahme des Landgerichts ein, ihre Tochter habe von ihrem Standort aus nicht sehen können, daß nicht alle vom Beklagten gezündeten Leuchtkörper ordnungsgemäß abgebrannt seien.

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An der Annahme einer Pflichtverletzung ändert das aber nichts. Die Tochter der Kläger war vielmehr gerade dann gehalten, die unterlassene Nachschau durchzuführen, wenn man diesen Vortrag zugrunde legt. Daß nicht alle bei einem Silvesterfeuerwerk benutzten Knall- und Leuchtkörper ordnungsgemäß funktionieren, sondern häufig durch falsche Bedienung verursachte oder bauartbedingte Defekte auftreten, entspricht allgemeiner Erfahrung. Damit mußte deshalb auch die Tochter der Kläger rechnen und eine entsprechende Nachschau entweder selbst vornehmen oder veranlassen. In dem Unterlassen dieser Vorsichtsmaßnahme liegt der zurechenbare Verstoß gegen die Sorgfaltsanforderungen, wenn man von dem mit der Berufung vorgetragenen Sachverhalt ausgeht.

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Die Pflichtverletzung des Verrichtungsgehilfen begründet eine nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB widerlegbare Vermutung des Geschäftsherrn bei dessen Auswahl oder Anleitung. Den ihnen danach obliegenden Entlastungsbeweis haben die Kläger nicht geführt, da sie weder erst- noch zweitinstanzlich vorgetragen haben, ihre Tochter auf die besonderen Gefahren eines Feuerwerks hingewiesen und zu den erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen veranlaßt zu haben.

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Was die Haftungsquote angeht, tritt der Senat den Ausführungen des Landgerichts bei. Gründe, von der im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Haftungsverteilung zuungunsten des Beklagten abzuweichen, liegen nicht vor.

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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer der Kläger: 5255,80 DM