Feststellungsklage auf künftige Unfallfolgen: Zulässig, aber fehlende Wahrscheinlichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung der Haftung für mögliche künftige Verschlechterungen nach einem Verkehrsunfall (Schleudertrauma). Das OLG hält die Feststellungsklage als zulässig, weil ein Feststellungsinteresse zum Schutz vor Verjährung bestehen kann. In der Sache verlangt das Gericht jedoch die Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden; bloße Möglichkeit genügt nicht. Mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit (Vorschädigung, Gutachtermeinungen) ist die Berufung unbegründet.
Ausgang: Berufung der Klägerin und Feststellungsantrag hinsichtlich künftiger Verschlechterungen abgewiesen wegen fehlender Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage auf künftige Schäden nach einem Unfall ist zulässig, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme besteht, mit Spätfolgen zu rechnen und dadurch eine Verjährungseinrede zu verhindern ist (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Die Frage, ob das behauptete haftungsbegründende Rechtsverhältnis besteht, gehört zur sachlichen Begründetheit der Feststellungsklage und erfordert eine Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden und Ansprüche.
Zur Bejahung einer künftigen Haftung reicht die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden nicht aus; es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Verschlechterungen vorliegen.
Vorschädigungen und Gutachten, die eine kausale Verbindung zwischen dem Unfall und den behaupteten Bandscheibenschäden als eher unwahrscheinlich einordnen, sprechen gegen die erforderliche Wahrscheinlichkeit künftiger Verschlechterungen.
Leitsatz
Eine Klage auf Feststellung der Haftung für weitere Unfallschäden ist zulässig, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen und ihretwegen einer Verjährungseinrede vorzubeugen.
Dagegen gehört die Beantwortung der Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis (hier: Haftung aufgrund des Verkehrsunfalles) besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage. Insoweit ist die Wahrscheinlichkeit künftigen Schadens und Anspruchs Voraussetzung. Die bloße Möglichkeit ihres Eintritts reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Allerdings ist ihr Feststellungsantrag, der allein noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, zulässig. Sie hat ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dargetan. Nach dem Ergebnis der Verhandlungen und Beweiserhebungen im ersten Rechtszug hat sie bei dem Unfall vom 19. März 1989 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Eine Klage auf Feststellung der Haftung für weitere Unfallschäden ist zulässig, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen und ihretwegen einer Verjährungseinrede vorzubeugen (BGH VersR 1972, 459). Dagegen gehört die Beantwortung der Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis besteht, zur sachlichen Begründetheit der Klage (vgl. BGH NJW 1972/198).
Die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden und Ansprüche ist jedoch für die Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule, worauf die Klägeri sich allein beruft, nicht gegeben. Durch die Kernspintomographie vom 6. März 1990, die Untersuchungen vom 30. März 1990 im St. Augustinus-Krankenhaus in Düren, die Ausführungen von Dr. Wilmsen vom 3. Juli 1990 und die Begutachtung durch Prof. Rabe und Dr. Ehret ist festgestellt worden, daß bei der Klägerin Bandscheibenschädigungen vorliegen. Dr. Wilmsen hat jedoch einen Zusammenhang mit dem Unfall als eher unwahrscheinlich bezeichnet. Auch die Gutachter Prof. Rabe und Dr. Ehret gehen von einer Vorschädigung aus und haben ausgeführt, durch den Unfall könne eine richtunggebende Verschlimmerung eingetreten sein.
Diese bloße Möglichkeit reicht jedoch nicht aus, um eine Haftung der Beklagten bezüglich etwaiger künftiger Verschlechterungen zu bejahen. Bleibt es schon für die Vergangenheit und die Gegenwart zweifelhaft, ob für Beschwerden der Klägerin neben der Vorschädigung auch dem Unfall eine Bedeutung zukommt, so gilt das erst recht für die Zukunft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 3.500,-- DM.