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Oberlandesgericht Köln·11 U 120/06·10.12.2006

Feststellungsbeschluss: Zustandekommen eines Vergleichs mit Zahlungsverpflichtung und Kostenaufteilung

ZivilrechtVergleichsrechtProzesskostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln stellt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen wurde. Danach verpflichtet sich die Beklagte zur Zahlung von 2.156,82 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.11.2005. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 15 % der Klägerin und zu 85 % der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung bestätigt den Inhalt des Parteivereinbarung als verbindlich.

Ausgang: Feststellungsantrag, dass ein Vergleich zustande gekommen ist, wurde stattgegeben; Zahlung, Zinsen und Kostenaufteilung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann das Gericht feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit konkret bestimmbaren Inhalten zustande gekommen ist.

2

Die Feststellung eines Vergleichsinhalts umfasst auch Vereinbarungen über Zahlungsbeträge, Zinssätze und die Verteilung der Verfahrenskosten, soweit sie Teil des Parteivereinkommens sind.

3

Mit der gerichtlichen Feststellung eines Vergleichs wird der Inhalt des Vergleichs für die Parteien verbindlich dokumentiert und durchsetzbar.

4

Zur Annahme eines wirksamen Vergleichs bedarf es eines übereinstimmenden Parteiwillens hinsichtlich der wesentlichen Vergleichspunkte; das Gericht stellt ein solches Übereinkommen fest, wenn dessen Voraussetzungen nachgewiesen sind.

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 11/06

Tenor

wird festgestellt (§ 278 Abs. 6 ZPO), dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:

Die Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin 2.156,82 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.11.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.