Vergleichsvorschlag des OLG Köln zu Mietwagen-Schadensersatz; Prüfung von Dringlichkeit und Nebenkosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ersatz von Mietwagenkosten für elf Fälle; das Landgericht sprach Teile zu. Der Senat hält die Feststellung der tatsächlichen Dringlichkeit der Anmietung sowie das Anfallen der Nebenkosten für aufklärungsbedürftig und verlangt ergänzenden Sachvortrag bzw. Beweisaufnahme. Zur Vermeidung unwirtschaftlicher Beweisaufnahmen machte der Senat einen gegliederten Vergleichsvorschlag über 2.156,82 € zzgl. Zinsen; bei Zustimmung soll der Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werden.
Ausgang: Senat macht Vergleichsvorschlag über Zahlung von 2.156,82 € zzgl. Zinsen; Parteien haben drei Wochen zur Zustimmung, bei Annahme wird der Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Mietwagenaufwendungen nach einem Verkehrsunfall ist zu unterscheiden: Bei tatsächlicher, sofortiger Dringlichkeit kann ein Anspruch auf vollen Ersatz bestehen, andernfalls richtet sich der Anspruch nach dem Normaltarif mit angemessenem Zuschlag.
Die Annahme der Dringlichkeit der Anmietung erfordert die Berücksichtigung entgegenstehender Bestreitungen; bei Vorbringen der Gegenseite hat das Gericht ergänzende Feststellungen zu treffen und gegebenenfalls Beweis aufzunehmen.
Nebenkosten (z. B. Überbringung/Abholung, Kaskoversicherung) sind nur erstattungsfähig, wenn ihre Erforderlichkeit und ihr tatsächliches Anfallen substantiiert dargelegt und bewiesen werden.
Bei geringem Streitwert kann das Gericht zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kostenaufwendungen einen Vergleichsvorschlag erwägen, der die denkbaren Entscheidungsalternativen berücksichtigt und einen gemittelten Ausgleich anbietet.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18 O 11/06
Tenor
1.
Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Rubrum
a.
Das Landgericht ist von der Notwendigkeit der sofortigen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in sieben der elf streitigen Fälle ausgegangen. Auf dieser Basis hätte die Klägerin aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur einen Anspruch auf Zahlung des Normaltarifs zuzüglich eines Zuschlags von 20 % (bei diesem Prozentsatz sollte es im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats verbleiben), sondern auf vollen Ersatz, hier in Höhe von 9.744 €. Hinzu käme der Normaltarif für die restlichen vier Fälle, der allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts in diesen Fällen um 20 % zu beaufschlagen ist, mithin ein Betrag von 3.138,80 € (mit Ausnahme des Falles 5, bei dem der Rechnungsbetrag die Höchstgrenze bildet). Insgesamt ergäbe sich (einschließlich Nebenkosten) ein Anspruch in Höhe von 12.882,80 €, auf den die Beklagte 5.807,79 € gezahlt und das Landgericht weitere 4.054,92 € zuerkannt hat. Der offene Rest würde sich dann auf 3.020,09 € beziffern.
Das würde aber voraussetzen, dass die Anmietung dieser Fahrzeuge durch die Geschädigten tatsächlich dringlich war. Das Landgericht hat das festgestellt, dabei aber das bereits in erster Instanz erfolgte Bestreiten der Beklagten übergangen. Der Senat hält es insofern für erforderlich, den Beweisangeboten der Klägerin (aus dem Schriftsatz vom 11.5.2006) nachzugehen. Aufklärungsbedürftig ist darüber hinaus die tatsächliche Erforderlichkeit und das Anfallen der Nebenkosten (Überbringen und Abholen des Fahrzeugs und die Kaskoversicherung). Das Landgericht hat diesen Aspekt nur unvollständig behandelt. Der Senat beabsichtigt, der Klägerin zunächst Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben und sodann gegebenenfalls auch insoweit Beweis zu erheben.
b.
Auf der Basis der für die Beklagte günstigeren Situation (20 % Aufschlag auf den Normaltarif in allen Fällen und keine Berücksichtigung von Nebenkosten, also die Summe der elf von der Klägerin im Schriftsatz vom 11.5.2006 als "Normaltarif gew. Mittel" bezeichneten Positionen zuzüglich – mit Ausnahme der Position 5 – der Mehrwertsteuer) ergibt sich dagegen eine Gesamtforderung der Klägerin von 11.156,26 € und damit eine über die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten und den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinausgehende offene Forderung von 1.293,55 €.
c.
Hinsichtlich dieser beiden nach den denkbaren Entscheidungsalternativen möglichen Beträge kommt - zur Vermeidung dieser in Anbetracht des geringen Streitwertes unwirtschaftlichen Beweisaufnahme - eine hälftige Teilung, also die Zahlung eines Betrages von 2.156,82 € durch die Beklagte in Betracht. Dementsprechend lautet der Vergleichsvorschlag des Senats (einschließlich eines gemittelten Zinsanteils):
Die Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin 2.156,82 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.11.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
2.
Sofern die Parteien diesem Vorschlag durch schriftliche Erklärung zustimmen, wird das Gericht das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss feststellen (§ 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Gelegenheit zur Stellungnahme besteht binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.