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Oberlandesgericht Köln·11 U 116/11·14.08.2011

Zurückweisung des PKH-Antrags für Nebenintervenienten wegen fehlender Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreithilfe/Nebeninterventionzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streithelfer beantragen Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Berufung und Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nach abweisendem landgerichtlichem Urteil in einem Reitunfallverfahren. Das OLG weist den Antrag zurück, weil die Berufung unzulässig und die Wiedereinsetzung aussichtslos ist. Die Berufungsfrist war für die Hauptpartei bereits abgelaufen; Wiedereinsetzung kommt nur aus Gründen der Hauptpartei in Betracht. Zudem fehlt dem Streithelfer ein Rechtsschutzinteresse, weil er nur eigene Interessen verfolgen wollte.

Ausgang: Antrag der Streithelfer auf Bewilligung von PKH für Berufung wurde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg und fehlendem Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

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Bei unselbständiger Streithilfe richtet sich die Rechtsmittelfrist des Streithelfers nach der Zustellung des angefochtenen Urteils an die Hauptpartei; eine Berufung kann nur innerhalb dieser für die Hauptpartei laufenden Frist eingelegt werden.

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Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist durch den Streithelfer ist nur aus Gründen möglich, die in der Person der von ihm unterstützten Hauptpartei liegen.

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Der Streithelfer darf in seinem Rechtsmittel keine Anträge verfolgen, die ausschließlich auf seine eigenen Interessen gerichtet sind; das Rechtsmittel muss auf die Beseitigung der Beschwer der Hauptpartei gerichtet sein, andernfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 66 Abs. 2 ZPO§ 517 ZPO§ 222 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB§ 188 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12 O 509/10

Tenor

Der Antrag der Streithelfer auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26.5.2011 (12 O 509/10) wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch wegen eines Reitunfalles, den sie mit dem Pferd „S.“ erlitten hat. Für den Fall, dass die Tierhalterhaftung im Zeitpunkt des Unfalls auf die Antragsteller übergegangen sei, hat sie diesen den Streit verkündet. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass nicht die Beklagte, sondern die Antragsteller Tierhalter gewesen seien. Das Urteil wurde der Klägerin am 31.5.2011 zugestellt. Mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 30.6.2011 haben die Antragsteller erklärt, dass sie dem Rechtstreit auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenienten beitreten. Sie beabsichtigen, gegen das Urteil Berufung einzulegen, und beantragen hierzu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Für den Fall der Bewilligung beantragen sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Berufungsfrist. In dem beigefügten Entwurf der Berufungsschrift und Berufungsbegründung kündigen sie an, Berufung mit dem Antrag einzulegen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalls Halterin des Pferdes „S.“ war.

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II.

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Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die beabsichtigte Berufung wäre unzulässig, weil die Berufungsfrist abgelaufen ist. Der Streithelfer oder Nebenintervenient kann seinen Beitritt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits erklären, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels (§ 66 Abs. 2 ZPO). Für die Rechtsmittelfrist ist im Fall der – hier vorliegenden – unselbstständigen Streithilfe aber allein die Zustellung des angefochtenen Urteils an die Hauptpartei maßgebend. Das Rechtsmittel kann er daher nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen, ohne Rücksicht darauf, ob und wann ihm selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist (BGH NJW 1990, 190; NJW 1991, 229; NJW 2001, 1355; Gehrlein in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rdn. 4; Münchener Kommentar/Schultes, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rdn. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 67 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 67 Rdn. 5). Die mit der Zustellung des Urteils an die Klägerin am 31.5.2011 beginnende Berufungsfrist lief am 30.6.2011 ab (§§ 517, 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1; 188 Abs. 2 BGB). Die Antragsteller sind dem Rechsstreit zwar innerhalb der Frist beigetreten, haben jedoch keine Berufung eingelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach herrschender Meinung kann der Streithelfer oder Nebenintervenient Wiedereinsetzung nur aus Gründen beantragen, die in der Person der von ihm unterstützten Hauptpartei vorliegen (Gehrlein in: Prütting/Gehrlein § 67 Rdn. 4; Münchener Kommentar/Schultes, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rdn. 24; Musielak/Weth, ZPO, 8. Aufl., § 67 Rdn. 6; Stein/Jonas/Bork § 67 Rdn. 6; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl.,  § 67 Rdn. 55; Gottwald, FamRZ 2001, 104; a.A. etwa Zöller/Vollkommer § 67 Rdn. 5). Das ist die Folge davon, dass seine prozessualen Rechte von denen der Hauptpartei abhängen und das von ihm eingelegte Rechtsmittel stets ein Rechtsmittel der Hauptpartei ist (BGH NJW 1990, 190). Die geltend gemachte Bedürftigkeit der Antragsteller ist allein ihrer Person begründet und somit als Wiedereinsetzungsgrund unbeachtlich.

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Auch unabhängig davon hat die Berufung mit dem angekündigten Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Da es sich um ein Rechtsmittel der Hauptpartei handelt, kann der Streithelfer oder Nebenintervenient nur Anträge stellen, die auch in der Person der von ihm unterstützten Hauptpartei zulässig wären. Keineswegs darf er Anträge aussschließlich im eigenen Interesse stellen (OLG Karlsruhe MDR 2008, 1354; Gerhlein in: Prütting/Gehrlein § 67 Rdn. 4). Der Berufungsantrag muss darauf gerichtet sein, die Beschwer zu beseitigen. Ist das nicht der Fall, so fehlt es am Rechtsschutzinteresse (Zöller/Heßler Vor § 511 Rdn. 11). Maßgebend ist die Beschwer der Hauptpartei (BGH NJW 1990, 190; NJW 1997, 2385; Gehrlein in: Prütting/Gehrlein § 67 Rdn. 4; Münchener Kommentar/Schultes § 67 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer § 67 Rdn. 5). Danach ist das angekündigte Begehren der Antragsteller unzulässig. Sie begehren die Feststellung, dass die Beklagte Tierhalterin gewesen sei. Die Abweisung der auf Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden gerichteten Klageanträge, wollen sie hingegen nicht angreifen. Dies hätte zur Folge, dass die abweisende Entscheidung des Landgerichts in jedem Falle in Rechtskraft erwüchse. Mit dem angekündigten Feststellungsantrag verfolgen die Antragsteller mithin ausschließlich das eigene Interesse, nicht ihrerseits als Tierhalter in Anspruch genommen zu werden, ohne die Beschwer der Klägerin zu beseitigen.

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Köln, den 15.8.2011

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Oberlandesgericht, 11. Zivilsenat