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Oberlandesgericht Köln·11 U 114/96·10.12.1996

Gebrauchtwagenkauf: „TÜV neu“ als Zusicherung trotz Gewährleistungsausschluss

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin verlangte nach Erwerb eines Oldtimers die Wandlung und Rückzahlung des Kaufpreises wegen schwerer, die Verkehrssicherheit ausschließender Vorschäden. Streitig war, ob die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und wer das Risiko einer fehlerhaften TÜV-Abnahme trägt. Das OLG Köln wies die Berufung des Verkäufers zurück und bejahte einen Wandlungsanspruch. Die Zusage „TÜV neu/TÜV geprüft“ sei als Zusicherung der Verkehrstauglichkeit zu verstehen und schließe einen Gewährleistungsausschluss insoweit aus; der Verkäufer trage auch das Risiko eines TÜV-Fehlers.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das stattgebende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen; Wandlungsanspruch der Klägerin bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abrede „TÜV neu“ beim Gebrauchtwagenkauf ist regelmäßig als Zusicherung i.S.d. § 459 Abs. 2 BGB a.F. zu verstehen, dass das Fahrzeug bei Übergabe verkehrssicher und HU-vorschriftsmäßig ist.

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Für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet der Verkäufer unabhängig davon, ob ein (auch vollständiger) Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde; eine Zusicherung schließt den Ausschluss insoweit begrifflich aus.

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Maßgeblich für das Vorliegen einer Zusicherung ist, wie der Käufer die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verstehen durfte; im Gebrauchtwagenhandel sind an die Annahme einer Zusicherung keine hohen Anforderungen zu stellen.

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Die Zusage, die Hauptuntersuchung vor Übergabe durchführen zu lassen, ist aus Käufersicht nicht als bloße „formale Erledigung“ zu verstehen, sondern als Übernahme der Verantwortung für den vorschriftsmäßigen und verkehrssicheren Zustand bei Übergabe.

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Der Verkäufer trägt bei einer solchen Zusage das Risiko einer fehlerhaften TÜV-Abnahme auch dann, wenn er sich im Übrigen auf einen Gewährleistungsausschluss beruft.

Relevante Normen
§ 346 Satz 1, 467, 465, 462, 459 BGB§ 433 BGB§ 459 Abs. 2 BGB§ 29 StVZO§ 29 Abs. 2a StVZO§ 31 Abs. 2 StVZO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 436/95

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Aachen vom 22.04.1996 (Aktenzeichen: 8 O 436 / 95 ) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Im Januar 1995 vereinbarte die Klägerin mit dem Beklagten, der einen Autohandel mit Oldtimern betreibt, von diesem einen 30 Jahre alten Porsche 356 B zu einem Kaufpreis von 29.500,00 DM zuzüglich weiterer 500,00 DM zwecks Überprüfung des Fahrzeugs, eventueller Mängelbeseitigung sowie TÜV-Abnahme, zu erwerben. Zum endgültigen Vertragsabschluß sollte es erst mit Erhalt der TÜV-Plakette sowie einer positiven Fahrzeugbewertung durch den TÜV kommen.

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Vereinbarungsgemäß ließ der Beklagte das Fahrzeug vor Übergabe an die Klägerin durch den TÜV abnehmen sowie eine Fahrzeugbewertung erstellen. Nach dieser war das streitbefangene Fahrzeug "technisch und optisch in einem befriedigenden Zustand". Es wurde ein Tachostand von 65.140 Meilen (99.273 Kilometer) festgestellt.

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Am 20. Januar 1995 übergab der Beklagte der Klägerin das Fahrzeug.

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Den vereinbarten Kaufpreis von 30.000,00 DM zahlte die Klägerin in drei Raten am 6., 11. und 20. Januar 1995, jeweils in Höhe von 10.000,00 DM.

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Im Juni 1995 verlangte die Klägerin von dem Beklagten durch Anwaltsschreiben die Wandlung des Kaufvertrages mit Frist zum 23.06.1995. Die Klägerin war insgesamt 1.790,7 Kilometer mit dem Porsche gefahren.

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Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe ihr zugesichert, das Fahrzeug sei unfallfrei. Hingegen sei am Vorderwagen des Fahrzeugs ein Vorschaden, der sich auch auf tragende Teile beziehe und im übrigen auf einen schweren Unfall zurückzuführen sei. Dieser Vorschaden sei derart schlecht repariert worden, daß das Fahrzeug auf einer Seite ca. 3 cm kürzer sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 30.000,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 24.06.1995 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Porsche 356 B mit der Fahrgestell-Nr.: .............. zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat behauptet, die Parteien hätten einen vollständigen Gewährleistungsausschuß vereinbart. Er habe die Klägerin darauf hingewiesen, daß das Fahrzeug unrenoviert sei. Darüber hinaus habe er mehrfach betont, daß er für den Zustand des Fahrzeugs keine Haftung übernehmen könne, da es ihm selbst nur oberflächlich bekannt sei.

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Im übrigen hat sich der Beklagte auf das TÜV-Gutachten berufen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.11.1995 (Bl. 51 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Ferner ist mit Beschluß vom 15.12.1995 Dr. B. H. zum Sachverständigen bestimmt worden.

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Nach Maßgabe dieses Gutachtens (Bl. 67 ff. d.A.) war der Porsche 356 B schon im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin mit einem derart schweren Vorschaden behaftet, daß das Fahrzeug "in einem erschreckenden Maße weder betriebs- noch verkehrssicher" war.

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Durch Urteil vom 22.04.1996 das Landgericht Aachen der Klage in überwiegendem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Wandlungsanspruch aus §§ 346 Satz 1, 467, 465, 462, 459 BGB zu.

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Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 26.04.1996 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 23.05.1996 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis zum 25.09.1996 - mit einem am 12.07.1996 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus ist er der Ansicht, die von der Kammer zur Entscheidung herangezogene Rechtsprechung des BGH sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar: Er behauptet, er sei kein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt, in der auch Reparaturarbeiten durchgeführt werden könnten; in seinem Betrieb würden lediglich kleinere Arbeiten durch geführt werden, die allenfalls dazu dienten, ein Fahrzeug in optischer und zum Verkauf aufzubereiten, jedoch nicht in technischer Hinsicht.

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Ferner ist der Beklagte der Ansicht, das Risiko der fehlerhaften TÜV-Abnahme habe die Klägerin zu tragen, aufgrund der Tatsache, daß ein vollständiger Gewährleistungsausschluß vereinbart worden sei.

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Der Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

29

Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Des weiteren behauptet sie, der Betrieb des Beklagten entspräche einer vollausgerüsteten Kfz-Werkstatt, die mit Gruben, Hebebühne, sämtlichem Reparatuewerkzeug und einem besonderen Raum mit Ersatzteilen ausgestattet sei.

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Hierzu behauptet der Beklagte, Halle und Gelände seines Betriebes würden von mehreren Fahrzeug-Firmen genutzt werden. Soweit die Halle einer Kfz-Werkstatt entspräche, beträfe dies die Betriebe der anderen Fahrzeug-Unternehmen. Sein Betrieb habe nur einen Angestellten und verfüge lediglich über ein Büro, Stellflächen für Pkw sowie eine kleine Hallle ohne Grube und Hebebühne, die von den anderen Firmen mitbenutzt werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

34

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Wandlungsanspruch in Höhe von 29.500,00 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Porsche 356 B zu, §§ 346 Satz 1, 467, 465, 462, 459 BGB.

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Die Parteien schlossen unstreitig einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB.

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Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, daß das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem schweren Mangel behaftet und daher verkehrsuntauglich war.

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Hingegen ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Gewährleistungsausschluß vereinbart worden ist.

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Ein schriftlicher Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen. Zwar legte der Beklagte der Klägerin bei Vertragsabschluß einen schriftlichen Kaufvertrag, der einen vollständigen Gewährleistungsausschluß beinhaltete, zur Unterschrift vor. Diesen wollte die Klägerin aber mangels Brille nicht vor Ort ungelesen unterschreiben, und leistete auch im nachhinein keine Unterschrift, so daß schriftlich kein Gewährleistungsausschluß zwischen Parteien vereinbart wurde.

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Ob nach dem bestrittenen Vortrag des Beklagten ein mündlicher Gewährleistungsausschluß vereinbart wurde, kann dahinstehen, da der Beklagte gemäß § 459 Abs. 2 BGB der Klägerin zugesichert hat, daß das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe "TÜV geprüft" ,respektive verkehrstauglich ist.

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Die Haftung des Verkäufers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften besteht völlig unabhängig davon, ob die Vertragsparteien daneben einen vollständigen Gewährleistungsausschluß vereinbart haben (Palandt-Putzo Vorbem. v. § 459, Rz. 25). Anderenfalls würde die Bedeutung der Zusicherung beseitigt werden. Die Zusicherung einer Eigenschaft schließt insoweit einen Gewährleistungsausschluß begrifflich aus.

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Unstreitig hat der Beklagte der Klägerin zugesagt, den verkauften Pkw vor der Fahrzeugübergabe noch zu einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vorzustellen und eine neue TÜV-Plakette zu beschaffen.

42

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH Z 103, 275 = NJW 1988, 1378) liegt in einem solchen Fall in der Abrede "TÜV neu" die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, nämlich daß der Pkw bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entsprechen werde. Dies gilt nach der zitierten Entscheidung jedenfalls dann, wenn ein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt die TÜV-Abnahme verspricht.

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Auch wenn der Abrede "TÜV neu" keine ausdrückliche Zusicherung entnommen werden kann, ergibt die Auslegung, wie sie der Käufer - hier die Klägerin - als Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner verstehen durfte, doch eine verbindliche Zusage des Inhalts, das Fahrzeug werde sich bei Übergabe in einem verkehrssicheren und gemäß § 29 Abs. 2a StVZO vorschriftsmäßigen Zustand befinden, und zwar auch dann, wenn die Mängelgewährleistung im übrigen ausgeschlossen worden ist.

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Der Käufer, respektive die Käuferin, der im Betrieb eines Kfz-Händlers mit eigener Werkstatt einen Gebrauchtwagen erwirbt, will nämlich in aller Regel selbstverständlich ein verkehrssicheres, den Vorschriften der StVZO entsprechendes Fahrzeug erhalten. Wird ihm zugesagt, bis zum Zeitpunkt der Übergabe werde die Hauptuntersuchung von Seiten des Verkäufers durchgeführt, erwartet er nicht nur deren formale Erledigung, sondern ein ihren Vorschriften tatsächlich entsprechendes Fahrzeug. Diese Erwartung richtet sich nicht an die amtliche Prüfstelle, die mit Ausnahme von Fällen des Amtsmißbrauchs dem Halter gegenüber nicht unmittelbar für die Erfüllung ihrer Prüfpflichten haftet, sondern direkt an den Verkäufer.

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Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, in seiner Werkstatt könnten keine Reparaturarbeiten durchgeführt werden, sondern lediglich kleinere Arbeiten, die allenfalls dazu dienten, ein Fahrzeug zum Verkauf aufzubereiten, so ist dieses Vorbringen unbeachtlich.

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Der Beklagte hat selber vorgetragen, daß das Gelände seines Betriebs von mehreren Autofirmen genutzt wird und entsprechend einer Kfz-Werkstatt mit Hebebühne, Grube sowie einem Ersatzteillager ausgerüstet ist. Dann kann er aber nicht erwarten, daß Außenstehende, insbesondere die Klägerin, diese Besitzverhältnisse ohne weiteres durchschauen. Im übrigen erscheint es auch nicht lebensfremd anzunehmen, daß - wenn seine Werkhalle von den anderen Firmen mitbenutzt wird - auch der Beklagte seinerseits die vollständig ausgerüstete Kfz-Werkstatt der Nachbarfirmen ebenfalls mitgebraucht.

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Des weiteren wurde in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offengelassen, welche Anforderungen an den Werkstattbetrieb in sachlicher und personeller Hinsicht zu stellen sind. Unter Berücksichtigung dessen wurde in neueren Entscheidungen ein Kfz-Meister ohne eigene Werkstatt (LG Bielefeld NJW-RR 1989, 561) sowie ein Händler mit "kleiner Wartungshalle" (LG Köln DAR 1994, 160) als ausreichend angesehen.

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Entscheidend bleibt aber, wie die Klägerin als Erklärungsempfängerin die Zusage des Beklagten verstehen durfte, wobei zu beachten ist, daß nach der zitierten Entscheidung des BGH im Gebrauchtwagenhandel mit Rücksicht auf dessen besondere Marktverhältnisse an die Annahme einer Zusicherung generell keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH Z 103, 275 (280).

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Aus Sicht der Klägerin verfügte der Beklagte über eine umfassende, gut ausgestattete Kfz-Werkstatt. Ferner war bei einem 30 Jahre alten Kfz grundsätzlich damit zu rechnen, daß bei der amtlichen Prüfung Mängel, die die Verkehrssicherheit betreffen, festgestellt werden, so daß die Erwartung der Klägerin dahin ging, der für die Veranlassung der Hauptuntersuchung verantwortliche Beklagte und Verkäufer, der nach § 31 Abs. 2 StVZO ohnehin für die Verkehrssicherheit zu sorgen hatte, werde die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Abnahme schaffen.

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Eben aus diesem Grund hatte sich die Klägerin geweigert, das Fahrzeug "blind" zu kaufen, sondern erklärte sich erst dann zum Kauf bereit, als ihr der Beklagte die TÜV-Abnahme und die Fahrzeugbewertung vorlegen konnte.

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Im übrigen steht nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. H. (Bl. 66 ff. d.A.) fest, daß u.a. die Mängel am Unterboden des Fahrzeugs derart gravierend waren, daß sie schon für einen Laien ohne weiteres mittels einer Grube oder Hebebühne erkennbar waren.

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Ferner werden auch nicht berechtigte Interessen des Beklagten unbeachtet gelassen.

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Der Beklagte hat der Klägerin vor Abschluß des Kaufvertrages selbst angeboten, die TÜV-Abnahme vor Übergabe durchzuführen. Dabei mußte er aber damit rechnen, daß etwaige Mängel des Fahrzeugs in der Hauptuntersuchung durch den TÜV erkannt und beanstandet werden.

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Da er in diesem Fall für die Mängelbeseitigung verantwortlich gewesen wäre, wird er nicht übermäßig belastet, wenn die Zusage "TÜV neu" zugleich als Haftungsübernahme für den verkehrssicheren Zustand verstanden wird.

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Entsprechend trägt der Verkäufer die Gefahr für einen Fehler des TÜV, ungeachtet der Frage, ob ein Gewährleistungsausschluß vereinbart wurde oder nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.