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Oberlandesgericht Köln·11 U 113/95·29.06.1995

Berufungsverwerfung wegen geringem Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwert- und KostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein. Das OLG Köln verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Beschwer die gesetzliche Berufungssumme nicht übersteigt. Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist der Zeit‑ und Kostenaufwand für die Abgabe der Versicherung; straf- oder haftungsrechtliche Risiken bleiben unberücksichtigt.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da die Beschwer die Berufungssumme nicht übersteigt; Streitwert nach Aufwand für Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bemessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung richtet sich der Streitwert nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

2

Bei der Streitwertbemessung sind straf- und haftungsrechtliche Risiken aus einer möglicherweise unrichtigen eidesstattlichen Versicherung unberücksichtigt.

3

Für die Bemessung des Streitwerts kommt es nicht auf Kosten einer späteren Überprüfung, Ergänzung oder Berichtigung der erteilten Auskunft an; maßgeblich ist das unmittelbare Interesse an der Vermeidung der ordnungsgemäßen Abgabe.

4

Überschreitet die Beschwer die gesetzliche Berufungssumme nicht, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen; als Wertmaßstab ist der zu erwartende Zeit‑ und Kostenaufwand heranzuziehen.

Relevante Normen
§ FGG §§ 79, 163§ STREITWERT§ 79 FGG§ 163 FGG§ 519 b ZPO§ 511 a ZPO

Leitsatz

Streitwert der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Streitwert

FGG §§ 79, 163 Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft richtet sich die Beschwer des Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Gründe

2

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 519 b, 511 a ZPO zu verwerfen, da die Beschwer die Berufungssumme von 1.500,00 DM nicht übersteigt. Abzustellen ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (BGH NJW 1995/664). Dieser ist gering. Er beschränkt sich darauf, daß die Beklagte im Fall der freiwilligen Abgabe der Versicherung (§§ 163, 79 FGG) beim Nachlaßgericht und im Fall der Zwangsvollsstreckung beim Vollstreckungsgericht zu erscheinen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat. Es kommt nicht auf die Kosten einer Überprüfung und etwaigen Ergänzung und Berichtigung der erteilten Auskunft an. Insoweit ist das gerichtliche Verfahren abgeschlossen. Maßgebend ist auch nicht das Interesse der Beklagten an der Vermeidung von Nachteilen auf Grund einer unrichtigen oder möglicherweise unrichtigen Versicherung. Derartige straf- oder haftungsrechtlichen Risiken haben bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt zu bleiben. Das unmittelbare Interesse der Beklagten beschränkt sich auf die Vermeidung einer ordnungsgemäßen und richtigen eidesstattlichen Versicherung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.