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Oberlandesgericht Köln·11 U 112/91·10.12.1991

Berufung: Klage gegen Beklagten zu 2) wegen Verjährung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; die Berufung des Beklagten zu 2) wurde vom OLG Köln stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt ist, weil der beauftragte Rechtsanwalt des Klägers vor Fristbeginn Kenntnis erlangte. § 852 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.

Ausgang: Klage gegen den Beklagten zu 2) wird als verjährt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung verjähren nach § 852 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

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Die Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten eines vom Verletzten beauftragten Rechtsanwalts sind dem Verletzten zuzurechnen und lösen damit den Beginn der Verjährungsfrist aus.

3

Wenn der beauftragte Rechtsanwalt entscheidungsrelevante Unterlagen (z. B. ein Urteil) beschafft, ist es rechtsmissbräuchlich, diese Informationen zu ignorieren; ein Unterlassen der Auswertung entbindet den Mandanten nicht von Kenntnis.

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§ 852 Abs. 3 BGB greift nicht, wenn der Verletzte in der streitigen Zeit keine Zahlungen aus den Einnahmen der beteiligten Unternehmen erhalten hat.

Relevante Normen
§ 852 Abs. 1 BGB§ 852 Abs. 3 BGB§ 91 ZPO§ 92 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 32 O 492/90

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 8. April 1991 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 0 492/90 - abgeändert.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 27,5 % und der Beklagte zu 1) 72,5 %. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu erstatten. Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist be-gründet und führt zur Abweisung der gegen ihn ge-richteten Klage. Abgesehen von der erforderlichen Anpassung der genannten Daten gilt hier dasselbe, was der Senat in seinen Urteilen vom 6. November 1991 in den Parallelsachen 11 U 61/91, 11 U 62/91 und 11 U 63/91 ausgeführt hat:

3

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Be-klagten zu 2) ist verjährt, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob zunächst eine Haftung gegeben ge-wesen ist.

4

Ansprüche auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens, wie sie nach Sach-lage allein in Betracht kommen, verjähren nach § 852 Abs.1 BGB in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

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Da die zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Klage am 31. August 1990 beim Landgericht einge-reicht worden ist und dem Beklagten zu 2) am 14. September 1990 zugestellt worden ist, kommt es darauf an, ob der Kläger die erforderliche Kenntnis vor dem 31. August 1987 erlangt hat. Das ist zu be-jahen.

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Dem Kläger sind die Kenntnisse und Erkenntnismög-lichkeiten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts G. zuzurechnen, der gerade damit betraut war, den Sachverhalt aufzuklären (vgl. BGH NJW 1989/2323).

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Wie nicht streitig ist, haben der Kläger und zahl-reiche andere Geschädigte Rechtsanwalt G. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Einsätze wie auch etwaige buchmäßige Guthaben verloren wa-ren. Rechtsanwalt G. war bekannt, daß Strafverfahren eingeleitet worden waren, und er er-wartete, daß diese Verfahren Material für das zi-vilrechtliche Vorgehen erbringen würden. Es ist auch unstreitig, daß er das Urteil vom 25. Mai 1985 Anfang 1986 angefordert und erhalten hat.

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Abgesehen davon, daß es unglaubhaft ist, daß Rechtsanwalt G. nicht gewußt und nicht überprüft haben sollte, welcher Tatkomplex, welche Täter und welche Mandanten durch dieses Urteil be-rührt wurden, würde jedenfalls das behauptete Un-terbleiben einer derartigen Prüfung den Kläger nicht entlasten.

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Rechtsanwalt G. war damit beauftragt, die Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hin-sicht aufzuklären. Er hat insoweit auch Bemühungen unternommen, und es wäre als rechtsmißbräuchlich zu werten, wenn er sich dann in Kenntnis der Tatsache, daß das bei seinen Unterlagen befindliche Urteil geeignet war, die erforderliche Aufklärung herbei-zuführen, dazu entschlossen haben sollte, es zu ignorieren.

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Es geht dabei nicht um die zuvor im Rechtsstreit erörterte Frage, unter welchen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Ge-schädigten, der nur unbestimmte Kenntnisse hat, die Obliegenheit trifft, sich über den Verlauf und Aus-gang eines Strafverfahrens zu erkundigen. Der Klä-ger hat sich durch seinen Beauftragten um eine Auf-klärung bemüht und hat die Mitteilung nur nicht ausgewertet, was ihm ohne weiteres zuzumuten gewe-sen wäre.

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Es mag zweckmäßig gewesen sein, eine Klageerhebung zurückzustellen, bis bezüglich aller Tatverdächti-gen Klarheit über die Art ihrer Beteiligung be-stand. Das ändert aber nichts daran, daß hinsicht-lich des Beklagten zu 2) der Lauf der Verjährung begonnen hatte. Zusätzliche Aufklärungen wegen sei-nes Tatbeitrages waren nicht zu erwarten, und inso-weit sind ersichtlich auch keine Bemühungen mehr unternommen worden. Insbesondere war der Beginn der Verjährung nicht davon abhängig, ob der Kläger oder sein Beauftragter über den Ausgang eines in Düssel-dorf gegen Mitarbeiter der dortigen Filiale anhän-gigen Strafverfahrens unterrichtet wurden.

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Auf § 852 Abs. 3 BGB kann die Klage gegen den Be-klagten zu 2) nicht gestützt werden und wird sie vom Kläger auch nicht gestützt. Es ist nicht strei-tig, daß er in der hier in Frage stehenden Zeit keine Zahlungen mehr aus den Einnahmen der betei-ligten Firmen erhalten hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708, Nr. 2 und Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 207.429,60 DM

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Beteiligung des Beklagten zu 2) und Beschwer des Klägers: 57.000,-- DM