Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·11 U 109/23·18.03.2026

Rückgabe § 650f-Bürgschaft: Reduzierung nach Kündigung und Verjährung der Kündigungsvergütung

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Kündigung eines Architekten- und Ingenieurvertrags verlangte die Bestellerin die Herausgabe einer nach § 650f BGB gestellten Bürgschaft über 786.000 € gegen Stellung einer geringeren Sicherheit. Das OLG Köln gab der Berufung statt und bejahte einen Anspruch auf Reduzierung, weil ein weitergehender Sicherungszweck entfallen sei. Etwaige Mehrvergütung für nicht erbrachte Leistungen sei jedenfalls verjährt: Mit Übergang ins Abrechnungsverhältnis wurde der einheitliche Honoraranspruch spätestens durch die (prüffähigen) Teilschlussrechnungen 2021 fällig, sodass die Verjährung Ende 2024 eintrat. Prozessuale Erleichterungen zur Durchsetzung des Sicherungsverlangens gelten nicht für die Rückforderung/Reduzierung der Sicherheit.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Herausgabe der § 650f-Bürgschaft Zug um Zug gegen reduzierte Sicherheit zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach § 650f BGB (bzw. § 648a BGB a.F.) gestellte Sicherheit unterliegt einem gesetzlichen Schuldverhältnis, aus dem sich eine Pflicht zur zweckentsprechenden Verwendung und zur Rückgabe nach Wegfall des Sicherungszwecks ergibt.

2

Entfällt der Sicherungszweck ganz oder teilweise, ist die nach § 650f BGB gestellte Sicherheit zurückzugeben bzw. entsprechend zu reduzieren; dies gilt auch, wenn dem gesicherten Vergütungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegensteht.

3

Nach Kündigung eines Werk-/Architektenvertrags kann Sicherheit nach § 650f BGB nur für die Kündigungsvergütung verlangt werden; der Honoraranspruch ist ein einheitlicher Vergütungsanspruch, dessen Posten für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen unselbständige Rechnungsposten sind.

4

Mit Übergang in das Abrechnungsverhältnis wird der Honoraranspruch auch ohne Abnahme fällig, wenn der Besteller die Abnahme endgültig verweigert oder keine weiteren Leistungen des Unternehmers mehr in Betracht kommen; für die Fälligkeit ist zudem eine prüffähige Schlussrechnung erforderlich.

5

Die für das Sicherungsverlangen entwickelten prozessualen Erleichterungen (keine Verzögerung durch Tatsachenstreit über Einwendungen) gelten nicht im Prozess auf Rückforderung oder Reduzierung der nach § 650f BGB gestellten Sicherheit, in dem die Voraussetzungen des Sicherungszwecks vollständig zu klären sind.

Relevante Normen
§ BGB §§ 199 Abs. 1, 650f, 650g Abs. 4§ 650f BGB§ 648a BGB a.F.§ 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 HOAI 2013§ 648a BGB§ Art. 229 EGBGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 69/23

Leitsatz

Zur Rückforderung einer Sicherheit nach § 650f BGB.

Tenor

Unter Abänderung des am 29.08.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen - 12 O 69/23 - wird der Beklagte verurteilt, die Bürgschaftsurkunde der Bank01 I. vom 24.06.2021 in Höhe von 786.000,00 € nach § 650f BGB, Zeichen: N01, Zug um Zug gegen Übergabe einer Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 372.555,69 € an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Rückgabe der Bürgschaft durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 € und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich der Rückgabe der Bürgschaft Sicherheit in Höhe von 80.000,00 € und hinsichtlich der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten über die Reduzierung einer Sicherheit nach § 650f BGB bzw. § 648a BGB a.F. nach Kündigung eines Architekten- und Ingenieurvertrages.

4

Die Klägerin ist eine Grundbesitz-GbR. Ihre Gesellschafterin E. X.-W. beauftragte den Beklagten unter dem 06.07.2015 mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 für den Abriss eines bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Seniorenhauses. Mit Vertrag vom 24.09.2018 wurde der Architektenvertrag erweitert um die Fachplanerleistungen gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 HOAI 2013.

5

Unter dem 26.08.2020 (Bl. 36 der landgerichtlichen Beiakte, Anl. K 03) trat die inzwischen gegründete Klägerin anstelle der bisherigen Auftraggeberin in die Verträge ein.

6

Der Beklagte verlangte mit Schreiben vom 31.05.2021 eine Sicherheit gem. §§ 648a/650f BGB in Höhe von 786.000,00 € (Bl. 25 LGA). Den Betrag begründete er mit einem Honorar von ca. 960.000 € netto zuzüglich 10 % für Nebenleistungen abzüglich gezahlter 25.000,00 € und abzüglich einer gestellten, aber noch nicht bezahlten Abschlagsrechnung über 245.000,00 €.

7

Eine von der Klägerin gestellte Bürgschaft wies der Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2021 (Bl. 26 LGA) aus Formgründen (falsches Datum des Vertrages) zurück und erhöhte gleichzeitig das Sicherungsverlangen auf 1.231.000,00 € unter Fristsetzung bis 28.6.2021, die er um einen Tag bis 29.06.2021 verlängerte (Bl.146 LGA).

8

Mit E-Mail vom 22.06.2021 (Bl. 147 LGA) teilte die Klägerin mit, dass sie die Erhöhung der Bürgschaft bei ihrer Bank angemeldet habe, die Frist 28.06. werde eingehalten. Mit Schreiben vom 28.06.2021 (Bl. 31 LGA) teilte sie mit, dass sie sich um Aufstockung der Bürgschaft bemüht habe, die Frist aber zu kurz sei, die Höhe der Bürgschaftsforderung nicht nachvollziehbar sei, sie die Abschlagsrechnung zur Hälfte ausgeglichen habe und sie das Vertrauen in die Leistungsbereitschaft des Beklagten verloren habe. Am 29.06.2021 überreichte sie dem Beklagten eine Bürgschaft mit korrigierten Daten vom 24.06.2021 über 786.000,00 € (Bl. 24 LGA).

9

Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 30.06.2021 die Verträge wegen nicht gestellter Sicherheit sowie wegen ausstehender Abschlagszahlungen. Die Klägerin erklärte ihrerseits mit Schreiben vom 05.07.2021 die Kündigung aus wichtigem Grund.

10

Zum Zeitpunkt der Kündigungen war das Bestandsgebäude abgerissen. Mit dem Neubau wurde nicht begonnen, auch zu maßgeblichen Erdarbeiten war es nicht gekommen.

11

Der Beklagte stellte über die bis zu seiner Kündigung erbrachten Leistungen unter dem 07.10.2021 zwei als Teilschlussrechnung bezeichnete Rechnungen über den Abbruch, Neubau, Außenanlagen über 237.117,09 € (332.117,09 € netto - 132.500,00 € Abschlagszahlungen + Umsatzsteuer, Bl. 51 LGA) und die Fachplanerleistungen Technische Ausrüstung über 101.142,65 € (99.993,82 € netto - 15.000,00 € Abschlagszahlungen + USt., Bl. 55 LGA), insgesamt 338.686,99 €.

12

Den sich aus diesen Rechnungen ergebenden Gesamtbetrag von 338.686,99 € machte er in einem weiteren Rechtsstreit (12 O 458/21 LG Aachen) anhängig. Die Klägerin verlangt ihrerseits mit einer im Jahr 2022 erhobenen und im Jahr 2024 erweiterten Widerklage Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen und Schadensersatz wegen ihr im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben entstandener Kosten, u.a. auch Avalkosten.

13

Mit Rechnungen vom 22.08.2023 rechnete der Beklagte für nicht erbrachte Leistung Technische Ausrüstung (Bl. 381, 1166 OLGA) 322.401,15 € und für nicht erbrachte Leistungen Architektur (Bl. 391, 1162 OLGA) 344.791,54 € ab.

14

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin eine Reduzierung der geleisteten Sicherheit auf den Betrag, den der Beklagte im Parallelverfahren als Honorar für die erbrachten Leistungen geltend macht zuzüglich 10 % für Nebenkosten.

15

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 459 ff. LGA), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

16

Sie hält insbesondere die Kündigung des Beklagten für unwirksam, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Zudem sei die gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen und der Beklagte habe die Höhe der Bürgschaft nicht nachvollziehbar dargelegt. Daher stehe ihm auch kein Honorar für nicht erbrachte Leistungen zu, welches er mangels Vortrags zu eventuellen Füllauftragen ohnehin nicht schlüssig dargelegt habe.

17

Im Übrigen bestreitet sie auch das Honorar für die erbrachten Leistungen, rügt Mängel der Architekten- und Ingenieurleistungen, insbesondere fehlende Barrierefreiheit, und hält die Leistungen für insgesamt unbrauchbar.

18

Schließlich erhebt sie hinsichtlich des Honorars für die nicht erbrachten Leistungen die Einrede der Verjährung.

19

Die Klägerin beantragt,

20

unter Abänderung des am 29.08.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Az. 12 O 69/23, den Beklagten zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunde der Bank01 I. vom 24.06.2021 in Höhe von 786.000,00 € nach § 650f BGB, Zeichen: N01, Zug um Zug gegen Übergabe einer Sicherheit gemäß § 650f BGB in Höhe von 372.555,69 € an die Klägerin herauszugeben.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist insbesondere der Ansicht, sein Anspruch auf Honorar für die nicht erbrachte Leistung sei nicht verjährt. Der Anspruch auf Honorar für die nicht erbrachte Leistung sei erst mit deren Abrechnung mit Rechnungen vom 22.08.2023 fällig geworden. Die Teilschlussrechnungen vom 07.10.2021 über das Honorar für die erbrachten Leistungen habe die Verjährungsfrist für das in ihnen nicht enthaltene Honorar für die nicht erbrachten Leistungen nicht in Gang gesetzt. Diese Rechnungen seien ausdrücklich als Teilschlussrechnungen gekennzeichnet gewesen.

24

Inzwischen hat das Landgericht im Parallelverfahren durch Urteil vom 24.06.2025 (Bl. 6972 der landgerichtlichen Beiakte = Bl. 1331 OLGA) nach Einholung eines Honorargutachtens die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zu Zahlung von 66.277,72 € nebst Zinsen verurteilt; die weitergehende Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist beim Senat anhängig (11 U 82/25).

25

Die Beiakte 12 O 458/21 LG Aachen = 11 U 82/25 OLG Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

27

II.

28

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Reduzierung der Sicherheit auf den im Parallelverfahren geltend gemachten Honoraranspruch für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung.

29

Auf das Vertragsverhältnis finden für die Architektenleistungen betreffend die Planung des Gebäudes und der Freianlagen die Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung Anwendung. Die Erweiterung des Vertrages auf die TGA-Planung unterliegt dagegen den ab 01.01.2018 geltenden Vorschriften des gesetzlichen Werkvertragsrechts. Hinsichtlich dieser Leistungen war vor dem 01.01.2018 noch kein Schuldverhältnis begründet. Diese Leistungen waren nicht - auch nicht im Sinne einer ins Auge gefassten stufenweisen Beauftragung - Gegenstand des ursprünglichen Vertrages.

30

Für den Vertragseintritt der Klägerin gilt das auf den betreffenden Vertrag anwendbare Recht (BeckOK Bauvertragsrecht/Preussner EGBGB Art. 229 § 39 Rn. 47).

31

Die HOAI findet in der Fassung 2013 Anwendung.

32

Die Klägerin kann die Reduzierung der von ihr für die Honoraransprüche des Beklagten nach §§ 648a/650f BGB gestellten Sicherheit verlangen, da ein höherer Honoraranspruch nicht besteht bzw. diesem die Einrede der Verjährung entgegensteht, so dass der weitergehende Sicherungszweck entfallen ist.

33

1. Grundlage des Rückforderungsanspruchs ist das gesetzliche Schuldverhältnis, welches den Besteller auf Anforderung zur Leistung einer Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB verpflichtet.

34

Bei einer auf vertraglicher Grundlage gestellten Sicherheit ergibt sich der Rückgabeanspruch aus dem Sicherungsvertrag über die Stellung einer Sicherheit. Danach gehört es zum Inhalt der Sicherungsvereinbarung, dass die Sicherheit nur dem Sicherungszweck entsprechend verwendet werden darf und die Sicherheit nach Wegfall des Sicherungszwecks, spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben ist (BGH, Urt. v. 26.03.2015 - VII ZR 92/14, BauR 2015, 1154). Für die Rückgabe der auf gesetzlicher Grundlage geleisteten Sicherheit nach §§ 648a/650f BGB gilt nichts anderes. Auch bei der gesetzlichen Sicherheit beruht die Pflicht des Sicherungsgebers zur Stellung der Sicherheit und die Pflicht des Sicherungsnehmers, von der Sicherheit nicht unberechtigt Gebrauch zu machen und sie nach Wegfall des Sicherungszwecks zurückzugeben, auf einem Rechtsverhältnis. Dieses findet seine Grundlage nicht in einem Sicherungsvertrag, sondern im Gesetz.

35

§ 650f BGB begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches den Besteller zur Leistung der Sicherheit verpflichtet. Das gleiche gilt für § 648a BGB in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung. Für die Rückgabe der Sicherheit gelten die gleichen Grundsätze wie für eine auf vertraglicher Grundlage gestellte Sicherheit.

36

Die Sicherheit ist, sofern kein früherer Rückgabezeitpunkt vereinbart ist, zurückzugeben, sobald der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Das ist der Fall nach vollständiger Erfüllung des gesicherten Anspruchs oder wenn feststeht, dass keine Vergütung mehr geschuldet wird. Entfällt der Sicherungszweck anteilig, ist die Sicherung zu reduzieren (BGH, Urt. v. 26.03.2015 - VII ZR 92/14, BauR 2015, 1154; BeckOK Bauvertragsrecht/Scharfenberg, 28. Edition § 650f Rn. 42). Der Vergütungsanspruch entfällt auch dann mit der Folge, dass die Sicherheit zurückzugeben ist, wenn ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht (BGH, Urt. v. 26.03.2015 - VII ZR 92/14, BauR 2015, 1154; Urt. v. 09.07.2015 - VII ZR 5/15, BauR 2015, 1652 zu § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B; BeckOK Bauvertragsrecht/Scharfenberg, 28. Edition § 650f Rn. 42).

37

2. Nach Kündigung des Vertrages ist für die Sicherheit die Kündigungsvergütung maßgeblich. Nur für diese kann der Unternehmer nach Kündigung eine Sicherheit nach § 650f BGB verlangen (BGH, Urt. v. 18.01.2024 - VII ZR 23/23, BauR 2024, 929 Rn 25; Urt. v. 17.089.2023 - VII ZR 228/22, BauR 2023, 2075, Rn. 25; Urt. v. 06.03.2014 - VII ZR 349/12, BauR 2014, 992). Der Beklagte hat inzwischen sein Honorar nach Kündigung abgerechnet. Er macht danach geltend:

38

Erbrachte Leistung (abzgl. Abschlags-zahlungen)Nicht erbrachte LeistungSumme
Gebäude und Freianlagen237.544,34 €344.791,54 €582.335,88 €
TGA101.142,65 €322.401,15 €423.543,80 €
338.686,99 €667.192,69 €1.005.879,68 €
39

Der Honoraranspruch des Architekten nach freier Kündigung ist ein einheitlicher Anspruch, der auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gerichtet ist. Das auf die erbrachte Leistung und das auf die nicht erbrachte Leistung entfallende Honorar sind keine selbständigen Ansprüche, sondern lediglich unselbständige Rechnungsposten im Rahmen der Gesamtabrechnung (BGH, Urt. v. 19.12.2024 - VII ZR 130/22, BauR 2025, 667). Nichts anderes gilt für den Honoraranspruch nach einer berechtigten Kündigung wegen nicht gestellter Sicherheit. § 648a Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB in der zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2017 geltenden Fassung und § 650f Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB enthalten die gleiche Rechtsfolge wie § 649 Satz 2 und 3 BGB a.F. bzw. § 648 Satz 2 und 3 BGB.

40

Einen Teilbetrag aus den Honoraransprüchen in Höhe von 338.686,99 € macht der Beklagte im Parallelverfahren geltend und begründet ihn mit dem Honorar für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen. Ob dem Beklagten das von ihm im Parallelverfahren geltend gemachte Honorar zusteht, kann dahinstehen, da die Klägerin die Reduzierung der Bürgschaft auf diesen Betrag zuzüglich 10 % für Nebenforderungen beschränkt.

41

3. Ein höheres Honorar, als der Beklagte es zum Gegenstand seiner Klage im Parallelverfahren gemacht hat, steht ihm jedenfalls nicht zu.

42

Der Senat kann offenlassen, ob dem Beklagten überhaupt ein Honorar für die nicht erbrachten Leistungen zusteht und ggf. in welcher Höhe. Offenbleiben kann insbesondere, ob die Kündigung des Beklagten wegen nicht gestellter Sicherheit wirksam ist, wovon das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit ausgegangen ist und was es im Honorarprozess verneint hat. Denn eventuellen weiteren Honoraransprüchen steht jedenfalls die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

43

a) Die erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 15.04.2025 erhobene Einrede der Verjährung ist prozessual zulässig. Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung in der Berufung ist zulässig, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen in der Berufung zulässig vorgetragen werden können (BGH, Beschl. v. 23.06.2008 - GSZ 1/08, BauR 2009, 131).

44

Danach bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verjährungseinrede. Der Zeitpunkt und die Umstände der Kündigungen sowie die Abrechnung der erbrachten Leistungen waren bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, die Erteilung der Rechnungen über die nicht erbrachten Leistungen und der Umstand, dass diese bisher nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, ist unstreitig.

45

b) Der Honoraranspruch der Architekten und Ingenieure unterliegt der allgemeinen Verjährung von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von ihm Kenntnis erlangt hat.

46

Für das Entstehen der Forderung kommt es auf deren Fälligkeit an (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl., § 199 Rn. 3).

47

Der Anspruch auf Architekten- und Ingenieurhonorar ist spätestens mit Erteilung der Teilschlussrechnungen vom 07.10.2021 fällig geworden, so dass Verjährung mit Schluss des Jahres 2024 eingetreten ist. Dies gilt nicht nur die in den Teilschlussrechnungen abgerechneten erbrachten Leistungen, sondern auch für ein eventuelles Honorar für die aufgrund der Kündigungen nicht mehr erbrachten Leistungen.

48

Der Anspruch auf Architektenhonorar wird fällig mit Abnahme und Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung, § 650g Abs. 4 BGB sowie § 15 Abs. 1 HOAI 2013.

49

Eine Abnahme der Architektenleistung, die grundsätzlich auch bei gekündigtem Vertrag Voraussetzung der Fälligkeit ist, liegt zwar nicht vor. Allerdings ist der Vertrag in ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis übergegangen, welches ebenfalls zur Fälligkeit des Honorars führt. Der Anspruch auf Werklohn wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Besteller die Abnahme endgültig verweigert oder wenn keine weiteren Leistungen des Unternehmers mehr in Betracht kommen, auch nicht in Form der Nacherfüllung.

50

Die Klägerin wünscht ersichtlich keine weiteren Leistungen des Beklagten mehr, auch nicht in Form von Mängelbeseitigung.

51

Darüber hinaus hat die Klägerin die Abnahme der Architektenleistungen endgültig verweigert, und zwar mit Schreiben vom 22.07.2021 (Bl. 161 der landgerichtlichen Beiakte, Anl. K 21). Dort heißt es: „Vorsorglich teilen wir zudem mit, dass wir nicht von einer Abnahmereife Ihrer Leistungen ausgehen und eine Abnahme Ihrer Leistungen daher ablehnen.“ Die Klägerin schreibt zwar auch, dass gegebenenfalls noch Leistungen im Rahmen der Gewährleistung zu erbringen sind. Solche hat sie aber zu keinem Zeitpunkt verlangt und trägt im Übrigen vor, die Leistungen des Beklagten seien komplett unbrauchbar. Auch in ihrem Kündigungsschreiben vom 05.07.2021 (LGA Bl. 29, Anl. K07) hat sie bereits die Abnahme verweigert. Schließlich hat sie in der Klageerwiderung im Parallelverfahren vorgetragen, dass sie die bisherigen Planungen nicht weiterverfolgt (Bl. 234 der landgerichtlichen Beiakte).

52

Weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung. Das ergibt sich auch für vor dem 01.01.2018 abgeschlossene Verträge aus § 15 Abs. 1 HOAI 2013. Entgegen der nicht näher begründeten Rechtsauffassung der Klägerin gilt auch für den Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistung nach Kündigung nichts anderes. Es handelt sich nach der Konzeption des Gesetzes um eine Vergütungsforderung, nicht einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch, der bereits mit der Kündigung fällig wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2024 - VII ZR 240/23, BauR 2025, 282).

53

Danach ist der Honoraranspruch mit Erteilung der Teilschlussrechnungen im Jahr 2021 fällig geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Prüffähigkeit der zunächst erteilen Rechnungen vom 19.07.2021 mit Schreiben vom 22.07.2021 gerügt hat (Bl. 161 der landgerichtlichen Beiakte, Anl. K 21). Gegenüber den daraufhin überarbeiteten Rechnungen vom 07.10.2021, auf die der Beklagte seine Honorarklage gestützt hat, ist die Prüffähigkeit binnen der Frist von 30 Tagen ab Zugang nicht mehr gerügt worden.

54

Die Teilschlussrechnungen sind im Übrigen auch prüffähig. Die Klägerin hat sie durch ihren Privatgutachter prüfen lassen und auch der Sachverständige im Parallelverfahren konnte sie prüfen und hat sie aus seiner Sicht korrigiert.

55

Im Übrigen könnte die Klägerin sich ohnehin nicht mehr auf die fehlende Fälligkeit berufen, nachdem sie mit der am 06.07.2022 erhobenen Widerklage im Parallelverfahren einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Abschlagszahlungen geltend gemacht und damit das gesamte Honorar zur Abrechnung gestellt hat.

56

Der Fälligkeit der gesamten Honorarforderung steht nicht entgegen, dass die Teilschlussrechnungen vom 07.10.2021 lediglich das Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen erfassen, nicht aber auch das Honorar für die kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen, welches der Beklagte erstmals unter dem 22.08.2023 abgerechnet hat (Bl. 381, 1166 OLGA für die TGA-Leistungen und Bl. 391, 1162 OLGA für die Gebäudeplanung).

57

Grundsätzlich führt die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung zur Fälligkeit und damit zum Beginn der Verjährung für den gesamten einheitlichen Vergütungsanspruch. Dies gilt auch für in der Schlussrechnung nicht enthaltene Leistungen (BGH, Urt. v. 12.02.1970 - VII ZR 168/67, NJW 1970, 938; BGH, Urt. v. 10.10.2024 - VII ZR 240/23, BauR 2025, 282). Es gilt der Grundsatz der einheitlichen Fälligkeit (OLG Bamberg, Urt. v. 10.03.2023 - 4 U 174/02, BeckRS 2003, 30310634).

58

Das gilt gerade auch für die Verjährung. Erfasste die Fälligkeit und damit auch der Beginn der Verjährung nur die in der Schlussrechnung enthaltenen Leistungen, hätte der Unternehmer es in der Hand, auch noch nach Jahren ohne die Einrede der Verjährung befürchten zu müssen, Forderungen nachzuschieben. Dies widerspräche dem mit dem Rechtsinstitut der Verjährung verbundenen Ziel, möglichst zeitnahe Rechtsklarheit und Rechtsfrieden zu erreichen (so BGH, Urt. v. 12.02.1970 - VII ZR 168/67, NJW 1970, 938).

59

Die Annahme einer gespaltenen Fälligkeit widerspricht auch dem Grundsatz, dass der Werklohnanspruch nach freier Kündigung ein einheitlicher Anspruch ist, der auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gerichtet ist.

60

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Beklagte die Rechnungen vom 07.10.2021 als Teilschlussrechnungen bezeichnet hat.

61

Zulässige Teilschlussrechnungen begründen allerdings die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn nur wegen der abgerechneten Teilforderung. Eine Teilschlussrechnung ist zulässig in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine Teilabnahme vor der Gesamtfertigstellung vereinbart oder aus anderen Gründen zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.08.2009 - VII ZR 205/07, BauR 2009, 1724 Rn. 56). Die fehlende Fälligkeit der nicht in der Teilschlussrechnung enthaltenen Vergütung beruht in diesen Fällen indes nicht auf der Zulässigkeit der gespaltenen Schlussabrechnung, sondern darauf, dass es für die nicht in der Teilschlussrechnung enthaltenen Leistung an der Fälligkeitsvoraussetzung der Abnahme fehlt.

62

Anders ist es aber in den Fällen, in denen ein Recht auf Teilschlussrechnung nicht besteht (Koeble, in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl., 11. Teil Rn. 599). In diesen Fällen wird die gesamte Werklohnforderung fällig und für sie beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. Vorliegend ist indes kein Fall einer zulässigen, zur gespaltenen Verjährung führenden Teilschlussrechnung gegeben. Eine Teilschlussrechnung für Architektenhonorar ist nur zulässig, wenn die Parteien dies vereinbaren (BGH, Urt. v. 11.10.2021 - VII ZR 10/11, NZBau 2012, 783) oder das Gesetz dies vorsieht, wie z.B. in § 650s BGB, der ein Recht auf Teilabnahme nach Abnahme der Bauleistungen begründet. Eine solche Vereinbarung enthalten der Architektenvertrag und der Ingenieurvertrag nicht. Der bloße Umstand, dass der Unternehmer in seine Schlussrechnung nicht alle Leistungen aufnimmt, führt nicht dazu, dass das Honorar für die in der Schlussrechnung nicht enthaltenen Leistungen nicht fällig wird. Die Teilschlussrechnungen können auch nicht als Abschlagsrechnung ausgelegt werden (zu dieser Möglichkeit Koeble, in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl., 11. Teil Rn. 599; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 650g Rn. 13). Dem steht schon entgegen, dass nach Kündigung der Verträge und dem Eintritt in das sog. Abrechnungsverhältnis Schlussrechnungsreife eingetreten ist mit der Folge, dass ein Anspruch auf Abschlagszahlung nicht mehr besteht (auch hierzu BGH, Urt. v. 20.08.2009 - VII ZR 205/07, BauR 2009, 1724 Rn. 53, wonach die Kündigung der Fertigstellung gleichsteht; ebenso Koeble, in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 16. Aufl., § 15 HOAI Rn. 96).

63

Ferner hat der BGH mehrfach entschieden, dass es der Fälligkeit des Honorars nicht entgegensteht, wenn in der Schlussrechnung die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist (BGH, Urt. v. 12.02.1970 - VII ZR 168/67, NJW 1970, 938; BGH, Urt. v. 10.10.2024 - VII ZR 240/23, BauR 2025, 282; BGH, Urt. v. 22.04.2010 - VII ZR 48/07, NZBau 2010, 443 m.w.Nachw.; Rodemann, in FBS HOAI 3. Aufl. § 650q Rn. 883 f.). Dabei differenziert der BGH nicht danach, aus welchem Grund nicht alle Leistungen in der Schlussrechnung aufgeführt sind.

64

Dieser Grundsatz gilt nicht lediglich für den VOB-Vertrag, sondern auch den BGB-Bauvertrag und den Architekten- und Ingenieurvertrag, bei denen die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung ebenfalls Fälligkeitsvoraussetzung ist (Rodemann, in FBS HOAI 3. Aufl. § 650q Rn. 883 f.). Auch wenn lediglich im VOB-Vertrag in § 14 VOB/B eine Pflicht zur zügigen Schlussabrechnung vorgesehen ist, gelten die Erwägungen des Bundesgerichtshofs auch für den BGB-Bauvertrag und den Architekten- und Ingenieurvertrag. Die Erwägungen zur Rechtssicherheit und zu den besonderen Anforderungen an eine Teilschlussrechnung greifen auch für diese Vertragstypen (Hummel, Festschrift für Oppler, S. 151, 154).

65

Damit haben die Teilschlussrechnungen insgesamt zur Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung geführt und damit auch hinsichtlich des gesamten Honorars, auch soweit es in den Teilschlussrechnungen nicht enthalten ist, den Beginn der Verjährung begründet.

66

Nach dieser Maßgabe ist Verjährung mit Ablauf des Jahres 2024 eingetreten.

67

Verjährungshemmende Maßnahmen sind nicht ersichtlich.

68

Die klageweise Geltendmachung der Vergütung für die erbrachte Leistung hemmt als Teilklage die Verjährung nur bis zur Höhe des eingeklagten Betrages. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine offene oder verdeckte Teilklage handelt (BGH, Urt. v. 11.03.2009 - IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl., § 204 Rn. 16, jeweils mwNachw.). Ein Kläger, der - mit Absicht oder unbewusst - nur einen Teilbetrag eingeklagt hat, kann nachträglich Mehrforderungen geltend machen, auch wenn er sie sich nicht vorbehalten hat; er muss es jedoch hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird (BGH, Urt. v. 11.03.2009 - IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12). Ebenso wenig hemmt die Geltendmachung der Überzahlung im Wege der Widerklage im Honorarprozess die Verjährung für bisher nicht geltend gemachte Honoraransprüche.

69

4. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die Rechtsprechung des BGH zur erleichterten prozessualen Durchsetzung des Anspruchs auf Sicherheit.

70

Der BGH hat entschieden, dass es dem Regelungskonzept des § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB entspricht, das Verlangen nach Sicherheit nicht mit einem Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen von Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch zu belasten, wenn dieser die Durchsetzung des Sicherungsverlangens verzögern würde (BGH, Urt. v. 06.03.2014 - VII ZR 349/12, BauR 2014, 992). Diese prozessualen Erleichterungen gelten indes nicht für die Klage auf Rückforderung der Sicherheit. Ihr Zweck liegt darin, dem Unternehmer die schnelle Durchsetzung seines Anspruchs auf Sicherheit zu ermöglichen. Dieser Zweck steht der vollständigen Klärung der Voraussetzungen für die Sicherheit nach § 650f BGB im Rechtsstreit um die Rückforderung oder Reduzierung der Sicherheit nicht entgegen. Die Rechtsprechung gilt im Übrigen auch nicht für Feststellungen zum Grund des Anspruchs (BGH, Versäumnisurteil v. 20.10.2022 - VII ZR 154/21, BauR 2022, 466). Ferner schließt sie insbesondere die Klärung von reinen Rechtsfragen nicht aus, da diese den Rechtsstreit und damit die Durchsetzung des Anspruchs auf Sicherheit nicht verzögern.

71

III.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

73

Die Höhe der Sicherheit nach § 711 ZPO richtet sich nach dem möglichen durch den Vollstreckungsaufschub eintretenden Schaden des Vollstreckungsgläubigers (BGH, Beschl. v. 26.03.2024 - VIII ZR 22/24, NJW-RR 2024, Rn. 22). Da wegen § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. und § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB der Bürge nur Zahlung leisten darf, wenn der Besteller die Forderung anerkannt hat oder über sei ein vorläufig vollstreckbares Urteil vorliegt, droht die unberechtigte Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht. Der Senat bemisst die Sicherheit daher nach den - bei weiterer streitiger Fortführung noch auf längere Zeit zu entrichtenden - Avalkosten, die die Klägerin im Parallelverfahren (dort Anl. B 23, Bl. 6577 der landgerichtlichen Beiakte) mit jährlich 2 % angegeben hat.

74

Da nach dem oben gesagten eine unberechtigte Inanspruchnahme der Bürgschaft nach § 650f BGB nicht droht, bemisst der Senat den Streitwert ebenfalls nur nach einem Bruchteil der gesicherten Forderung (Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 3 Rn. 16.52).

75

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.