Überfüllungsschaden beim Tankbefüllen: Haftung aus positiver Vertragsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz und Feststellung wegen Schäden an unterirdischen Tanks nach einer Überfüllung beim Betanken einer Tankstelle. Streitig waren u.a. das Schadensereignis, alternative Schadensursachen, eine Abgeltungsvereinbarung sowie Mitverschulden. Das OLG bejahte eine Nebenpflichtverletzung aus dem Kraftstoffbezugsvertrag und rechnete das Verschulden des eingesetzten Transporteurs als Erfüllungsgehilfen zu. Eine unklare Mitverursachung durch frühere Schadensfälle ließ den Kausalzusammenhang nicht entfallen; die Abgeltungsvereinbarung erfasste den Schadensfall nicht. Der Zahlungsanspruch wurde der Höhe nach (u.a. netto/Vorteilsausgleich) teilweise reduziert und eine Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung führte zur teilweisen Abänderung (Schadenshöhe) bei im Übrigen bestätigter Haftung und Feststellung der Ersatzpflicht.
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Kraftstofflieferant bei der Befüllung eines Lagertanks vertragliche Schutzpflichten, indem Kraftstoff austritt und Eigentum des Vertragspartners beschädigt, haftet er aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz.
Der Schuldner hat sich das Verschulden eines von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Transporteurs sowie dessen Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen.
Stehen mehrere Schadensereignisse als Ursachen einer Vorschädigung in Betracht und ist ihr jeweiliger Beitrag nicht sicher abgrenzbar, bleibt der Kausalzusammenhang für ein späteres schadensauslösendes Ereignis unberührt, wenn dieses Ereignis den Schaden (mit-)herbeigeführt hat und auch für sich den Erfolg herbeiführen konnte.
Eine pauschale Abgeltungsklausel ist bei der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB einschränkend zu verstehen, wenn der Vertrag einen Schadenskomplex ausdrücklich von der Abgeltung ausnimmt und das Schadensbild bei Vertragsschluss noch nicht hinreichend feststeht.
Ein Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB erfordert substantiierte Tatsachen zu konkreten Obliegenheitsverletzungen; bloße Vermutungen (insbesondere zu behaupteten Undichtigkeiten) genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 702/92
Leitsatz
Kommen andere Schadensfälle in der Vergangenheit in Betracht, die zur Vorschädigung der Tankisolierung geführt haben, ohne daß im einzelnen festzustellen ist, in welchem Umfang, so berührt diese Ungewißheit den Kausalzusammenhang nicht (§ 249 BGB).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.03.1995 - 9 O 702/92 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.189,00 DM nebst 4% Zinsen aus 10.890,-- DM seit dem 14.10.1992, aus weiteren 7.602,00 DM seit dem 07.01.1993 und aus weiteren 12.697,00 DM seit dem 11.03.1993 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden, die aus der Überfüllung eines Lagertanks am 04.09.1991 auf dem Tankstellengrundstück H.straße 279 in W. künftig entstehen, zu ersetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils. Die Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger zu 11% und die Beklagte zu 89%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache im wesentlichen keinen Erfolg.
1.
Mit nicht tragfähiger Begründung wendet sich die Beklagte mit der Berufung gegen das Vorliegen des haftungsbegründenden Tatbestandes. Das Landgericht hat einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB zu Recht als gegeben erachtet.
Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kraftstoffbezugsvertrag vom 7.5./11.6.1986 wurden verletzt, indem beim Befüllen des Tanks Benzin in das Erdreich gelangte und dadurch die im Eigentum des Klägers stehenden Tanks geschädigt wurden. Hierin ist eine Verletzung von Schutzpflichten zu sehen, die der Beklagten bei der Abwicklung des Vertrages oblagen.
Soweit die Beklagte mit der Berufung bestreitet, daß es am 04.09.1991 zu einem Überfüllungsschaden kam, bei dem 1000 bis 1500 Liter Benzin ausgelaufen sind, ist dieses Verteidigungsmittel ohne Erfolg.
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Bestreiten in der Berufungsbegründungsschrift bereits als widersprüchlicher Vortrag unbeachtlich ist. Hieran ist insbesondere deshalb zu denken, weil unstreitig seitens der Beklagten aus Anlaß des behaupteten Vorfalls das Institut für Sicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V. (Ist) mit teuren Sanierungsarbeiten beauftragt wurde, die Versicherungen der Beklagten und die Haftpflichtversicherung der Spedition W. eingeschaltet wurden und im Rahmen der vorprozessualen Verhandlungen mit dem Kläger die Mitarbeiter der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von dem Schadensfall ausgegangen sind. Dieses Vorgehen macht nur Sinn, wenn die Behauptungen des Klägers zutreffen. Es dürfte einiges dafür sprechen, das Bestreiten des Haftungsgrundes wegen widersprüchlichen Vortrags als unbeachtlich anzusehen, da von seiten der Berufungsklägerin keine nachvollziehbaren Erklärungen für diese offenbaren Hinweise auf die Unrichtigkeit ihres Vorbringens gegeben werden.
Die rechtliche Beachtlichkeit des Bestreitens der Beklagten kann offen bleiben, weil nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme der Vorfall vom 04.09.1991 nach Überzeugung des Senats erwiesen ist. Der Zeuge B., der den fraglichen Vorfall beobachtete, hat anläßlich seiner Vernehmung das Geschehen in groben Zügen geschildert. Auch wenn er sich auf das genaue Datum nicht festlegte, was angesichts der bis zu seiner Vernehmung vergangenen Zeit nicht verwundert, genügt dies zur Überzeugungsbildung, weil die Schilderung des Augenzeugen mit dem übrigen Akteninhalt lückenlos übereinstimmt. Insbesondere der Zeuge H., der als Mitarbeiter des Instituts für Sicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V. mit der Sanierung betraut war, hat anschaulich geschildert, daß bei seinen Untersuchungen ein aktueller, gravierender Überfüllungsschaden festgestellt wurde, der gewisse Altschäden überlagerte. Das unstreitige Tätigwerden zweier Versicherungen, die Beauftragung des Instituts für Sicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V., das Vorgehen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Beklagten S. und L., die anäßlich ihrer Vernehmung keinerlei Zweifel am Vorfall vom 04.09.1991 äußerten, macht nur Sinn, wenn sich die Dinge so zugetragen haben, wie es der Kläger behauptet.
2.
Die Zerstörung der Tanks ist ein Schaden des Klägers. Es kann dahinstehen, ob er selbst Grundstückseigentümer war oder Pächter. In beiden Fällen wäre sein Eigentum beschädigt worden. Als Pächter wäre er Eigentümer der im Boden vergrabenen Tanks gemäß § 95 BGB geblieben, da nach den Verträgen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits (Ziffer 2.5 des Tankstellenpachtvertrages) in Verbindung mit dem Übernahmevertrag vom 07.05.1986 die Tanks nur vorübergehend zum Betrieb der Tankstelle eingegraben worden sind und nach dem Ende des zeitlich begrenzten Nutzungsrechts wieder entfernt werden sollten.
3.
Die der Klägerin zurechenbare Pflichtverletzung ist für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden. Nach den anschaulichen überzeugenden Bekundungen des Zeugen H. hat das massive Umspülen des Tanks mit Benzin zum Auswaschen der teerhaltigen Isolierung geführt.
Neben dem hier streitigen Schadensereignis müssen nach seinen Bekundungen zwar in der Vergangenheit andere Schadensfälle zu einer Vorschädigung der Tankisolierung geführt haben, wobei nicht im einzelnen festzustellen ist, in welchem Umfang die einzelnen Vorfälle zur Zerstörung beigetragen haben. Diese Ungewißheit berührt indessen den Kausalzusammenhang nicht. Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1970, 813 (814); vgl. die weiteren Nachweise bei Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Auflage, Vorbemerkung vor § 249 Rn. 86) ist der Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen, wenn mehrere Ereignisse den Schaden herbeigeführt haben, von denen jedes auch allein zum Erfolg geführt hätte. Der Gedanke des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB gilt für das vertragliche Schadenersatzrecht entsprechend.
Im übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß mögliche Vorschäden die Haftung der Beklagten schon deshalb nicht berühren, weil sie durchgehend die Benzinbelieferung des Klägers übernommen hatte und damit auch für vorangegangene Überfüllungsschäden verantwortlich ist.
Der nach den Bekundungen des Zeugen H. bewiesene Kausalzusammenhang wird entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht der Beklagten nicht durch das Gutachten des Instituts für Sicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V. vom 09.01.1992 berührt. Soweit dort als mögliche, theoretische Schadensursache eine Undichtigkeit des Tanks angesprochen ist, ist dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Zum Zeitpunkt, als dieses Gutachten erstellt wurde, war die Sanierung noch nicht eingeleitet. Die Tanks waren insbesondere noch nicht ausgegraben. Das Gutachten stützt sich ersichtlich allein auf Bohrproben und faßt an der zitierten Stelle die theoretisch in Betracht kommenden Schadensursachen zusammen. Schon bei der Aufzählung der theoretischen Ursachen kam einer Tankundichtigkeit nach den Formulierungen des Gutachtens eine eher unbedeutende Rolle zu.
Der Zeuge H., der bei den Ausgrabungsarbeiten und der Freilegung der Tanks zugegen war, hat in seiner Vernehmung mit keinem Wort eine Undichtigkeit der Tanks erwähnt. Er hat vielmehr ausschließlich die Überfüllungsschäden und eine mögliche Undichtigkeit des Domschachts, der von der Erdoberfläche zum Tank führt, angesprochen. Nach diesen Bekundungen des Zeugen ist die Möglichkeit einer Tankundichtigkeit ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der diesbezügliche Vortrag der Beklagten, die bei einer eventuellen Tankundichtigkeit die Kenntnisse des von ihr beauftragten Instituts für Sicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V. im Prozeß hätte vortragen können, hinreichend spezifiziert ist. Es spricht einiges dafür, daß die pauschale, nicht näher substantiierte Behauptung von Tankundichtigkeiten als Vortrag "ins Blaue" unbeachtlich ist.
4.
Entsprechend §§ 282, 278 BGB haftete die Beklagte für das ihr zurechenbare Verschulden des Fahrers der Spedition W. .
Die Spedition W. wurde gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Rahmen der dem Kläger geschuldeten Benzinbelieferung tätig. Nach dem zwischen den Parteien bestehenden "Tankstellen-Partner-Vertrag" vom 7.5./11.6.1986 war die Belieferung der Tankstelle mit Kraftstoff Verpflichtung der Beklagten. Im Zuge der Erfüllung dieser Verbindlichkeit hat sie als Hilfsperson die Spedition W. eingeschaltet, die damit als Erfüllungsgehilfe tätig wurde. Auch Hilfspersonen des Erfüllungsgehilfen sind Erfüllungsgehilfen des Schuldners, sofern er mit der Heranziehung einverstanden ist (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 278 Rn. 9). Insofern ist auch das Verschulden des Fahrers der Firma W. der Beklagten zurechenbar.
5.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Haftung für die eingetretenen Schäden nicht durch die Vereinbarung vom 15.01.1992 ausgeschlossen. In Ziffer 5 dieser Vereinbarung heißt es nämlich:
"Von dieser Vereinbarung nicht betroffen ist die Beseitigung von Bodenverunreinigungen, sofern diese von Elf zu vertreten ist. Hierzu müssen noch weitere fachliche Untersuchungen von Spezialfirmen durchgeführt werden."
Im Lichte dieser Bestimmung ist Ziffer 4 der Vereinbarung, die lautet,
"zur Abgeltung der unter Ziffer 3 genannten Maßnahmen und für alle sonstigen Ansprüche des Vertragspartners aus dem Tankstellenverwaltervertrag und seiner Beendigung insbesondere zur Abgeltung eines eventuellen Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 HGB erhält Herr B. einen Betrag von 10.000,00 DM zuzüglich MWST",
einschränkend auszulegen.
Bei der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ist bereits nach dem Wortlaut des Vertrages davon auszugehen, daß die hier geltend gemachten Schäden nicht von der Abfindung nach Ziffer 3 erfaßt wurden. Der in der Vereinbarung vom 15.01.1992 verwandte Begriff "Bodenverunreinigungen" ist schon nach seinem Wortlaut doppeldeutig. Er kann einerseits als Vorgangs- oder Geschehensbezeichnung verstanden werden und andererseits als Stoff- oder Gegenstandsbezeichnung. In Verbindung mit dem zweiten Satz von Ziffer 5 der Vereinbarung vom 15.01.1992, wonach zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das genauere Schadensbild noch nicht feststand und somit noch unklar war, welche "Gegenstände" im einzelnen durch das Geschehen vom 04.09.1991 betroffen worden waren, muß nach der aus der Vereinbarung sprechenden, unstreitigen Interessenlage der Parteien davon ausgegangen werden, daß sich im Zuge der weiteren fachlichen Überprüfungen zeigende Beschädigungen von "Gegenständen" des Klägers nicht erfaßt werden sollten. Der Begriff Bodenverunreinigungen bezeichnet mit anderen Worten nur den Vorgang. Die Beklagte konnte bei verständiger Betrachtung nicht erwarten, daß der Kläger mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 15.01.1992 blind auf den Ersatz zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbarer Schäden verzichtete. Auch aus der Sicht der Beklagten wäre ein derartiger Wunsch nicht interessegerecht gewesen, da die Bodenverunreinigungen zum damaligen Zeitpunkt als Versicherungsangelegenheit behandelt wurde, von der die übrigen in der Vereinbarung vom 15.01.1992 behandelten Fragen zu trennen waren.
Dieses Auslegungsergebnis wurde durch die erstinstanzlich durchgeführte umfangreiche Beweisaufnahme bestätigt. Insbesondere die Zeugen S. und L., die für die Beklagten die Verhandlungen nach dem Geschehen vom 04.09.1991 führten, sowie der Zeuge B. haben anschaulich ihr übereinstimmendes Verständnis geschildert, daß nur als Ausgleich für die Neutralisierung der Tankstelle (Beseitigung der Elf - Farben und Symbole) 10.000,00 DM gezahlt werden sollten. Damit sollten zwar nach ihrem Verständnis auch alle anderen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehenden Fragen (etwa die Ansprüche aus § 89 a HGB) ausgeglichen sein. Losgelöst hiervon sollte jedoch der Schadensfall vom 04.09.1991 behandelt und gesehen werden, der als Versicherungsangelegenheit anderweitig in Regelung begriffen war.
6.
Die Schadenersatzansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 254 BGB gemindert. Die Darlegungs- und Beweislast für das Mitverschulden trifft die Beklagte. Es wäre ihre Sache gewesen, zur Undichtigkeit des Domschachts näher vorzutragen und insbesondere Ausführungen dazu zu machen, welche Unterhaltungsmaßnahmen der Kläger unterlassen hat. Die Behauptung von nicht näher bezeichneten Undichtigkeiten des Domschachts erschöpft sich der Sache nach in Vermutungen. Diese können den Vortrag von konkreten Tatsachen nicht ersetzen, auch wenn Beweis angetreten ist. Für eine Erleichterung der Darlegungslast besteht schon deshalb kein Anlaß, weil die Beklagte, die das Institut für Sicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V. mit der Sanierung beauftragt hatte, ohne weiteres genau feststellen lassen konnte, ob und inwieweit der Domschacht undicht war. Die sachkundige Beklagte hätte auch genauer dazu vortragen müssen, welche Maßnahmen vom Kläger zur Sicherung des Domschachtes zu erwarten waren. Näheren Vortrag zu diesen Punkten verabsäumt zu haben, macht das Vorbringen zum Mitverschulden des Klägers insgesamt unsubstantiiert.
Dies trifft auch auf die Behauptung der Beklagten zu, die Beschädigungen des Tanks seien auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen. Konkrete Tatsachen, welche anderen Ursachen, als die Überfüllung der Kraftstofftanks zur Beschädigung deren Isolierung geführt haben können, sind nicht vorgetragen. Eine Beweiserhebung liefe insofern auf eine im Zivilprozeß unzulässige Ausforschung hinaus.
7.
Der Schaden, den die Beklagte dem Kläger aufgrund des Überfüllungsschadens vom 04.09.1991 zu ersetzen hat, beläuft auf 31.189,00 DM. Insofern war das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern.
a.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für den Ausbau alter Tanks und den Einbau eines neuen Tanks gemäß der Rechnung der Firma L. vom 12.10.1992 zu zahlen.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, daß insgesamt 3 Tanks des Klägers durch das Schadensereignis vom 04.09.1991 in Mitleidenschaft gezogen wurden. Der Zeuge H. hat nämlich anläßlich seiner Vernehmung vor dem Landgericht vom 20.01.1995 anschaulich und nachvollziehbar geschildert, daß die Isolierung von 3 Tanks unter Kraftstoffeinwirkung aufgelöst war. Die Bekundung dieses Zeugen steht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Instituts für Sicherheitsforschung und Umwelttechnik e.V. vom 09.01.1992, in dem bereits in der Einleitung die Überprüfung des Zustands mehrer Domschächte als Untersuchungsgegenstand genannt ist. Dem entspricht, daß ausweislich der Lagepläne, die mit dem Gutachten überreicht wurden, Bohrproben neben verschiedenen Tanks niedergebracht wurden. Vor dem Hintergrund des Vortrags in der Klageschrift, wonach am 04.09.1991 sich auslaufendes Benzin in mehrere Domschächte ergoß, war dieses Vorgehen angezeigt. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.10.1995 (dort Ziffer IV 1) bestreitet, mehrere Tanks seien beschädigt worden, ist dieses Verteidigungsmittel ohne Erfolg, weil nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Richtigkeit des Klägervortrags bewiesen ist.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist, in dem er als Ersatz für die beschädigten alten Tanks nur einen größeren neuen Tank hat einbauen lassen. Der insofern erforderliche zusätzliche Aushub dürfte bei wirtschaftlicher Betrachtung günstiger gewesen sein als die Beschaffung nur eines zweiten Tankkörpers. Auch die diesbezüglichen Einwände der Beklagten gehen fehl.
Da der Kläger allerdings vorsteuerabzugsberechtigt ist ist von der Rechnung lediglich der Nettobetrag in Höhe von 7.602,00 DM erstattungsfähig.
b.
Die Beklagte ist darüberhinaus verpflichtet, dem Kläger die Kosten für den Einbau des neuen Ersatztanks gemäß der Rechnung der Firma R. K. vom 07.10.1992 zu erstatten. Das Landgericht ist auch insofern zu Unrecht vom Rechnungsbruttobetrag ausgegangen. Erstattungsfähig ist nur der mehrwertsteuerfreie Rechnungsanteil.
Zu Recht hat das Landgericht entsprechend den Bekundungen des sachverständigen Zeugen B. von der Rechnung wertverbessernde Arbeiten in Höhe von 2.320,00 DM in Abzug gebracht. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.10.1995 behauptet, darüberhinaus sei die Position 6 der Rechnung in Höhe von 1.820,00 DM nicht erstattungsfähig, bleibt sie mit diesem Vorbringen gemäß §§ 527, 296 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg. Die Berücksichtigung dieses verspäteten Vorbringens würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte mit keinem Wort die Berechnung im landgerichtlichen Urteil angegriffen. Dies geschah erstmals mit 3 Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 31.10.1995. Bei ordnungsgemäßer Prozeßführung hätte dieser Einwand bereits mit der Berufungsbegründung vorgebracht werden müssen. Die Berücksichtigung dieses, durch eine Beweisaufnahme zu klärenden Einwands, würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Angesichts der zeitlichen Abläufe schieden vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung einer Verzögerung ersichtlich aus.
c.
Schließlich hat die Beklagte dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10.890,00 DM aufgrund der Rechnung der Firma S. Tank- und Anlagentechnik GmbH vom 07.08.1992 zu zahlen, wonach der Kläger netto 21.780,00 DM für die Neubeschaffung eines Lagertanks aufzuwenden hatte. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ist indessen nur die Hälfte des Rechnungsbetrages erstattungsfähig.
Der Schadensbemessung des landgerichtlichen Urteils vermag der Senat im Ansatz nicht ganz zu folgen. Gemäß §§ 249, 251 BGB ist bei der Zerstörung einer Sache die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis und dem durch das schädigende Ereignis tatsächlich verminderten Wert für die Schadensbemessung maßgeblich. Grundsätzlich ist hierbei der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen (BGHZ 117, 31). Läßt sich ein Marktpreis bei zerstörten gebrauchten Sachen nicht feststellen, so ist ausgehend vom Neupreis im Rahmen einer linearen Abschreibung der Schaden zu ermitteln (OLG Karlsruhe VersR 1979, 776).
Die Ansicht der Beklagten, wonach hierbei auf den Kaufpreis der Tanks im Jahre 1986 abzustellen ist, geht fehl. Der damalige Verkaufpreis kann für die Schadensberechnung schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil die Kaufpreisbildung für die Vielzahl der mit Vertrag vom 07.05./11.06.1986 übertragenen Gegenstände sich ersichtlich nicht an deren objektiven Wert orientiert hatte. Dieser Kaufvertrag stand vielmehr in Zusammenhang mit dem zeitnah abgeschlossenen "Tankstellen-Partner-Vertrag". Im übrigen ist die schadensbedingte, konkrete Vermögenseinbuße nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zu beurteilen, so daß das aktuelle Preisniveau maßgeblich ist.
Bei der Bemessung des Schadens kann auch nicht auf den Verkaufswert der Lagertanks zum Zeitpunkt der Beschädigung abgestellt werden. Da derartige gebrauchte Tanks nicht Handelsware sind, ist ihr Nutzungswert, der im Rahmen linearer Abschreibung zu ermitteln ist, schadensbestimmend. Der erzielbare Verkaufserlös kann nämlich nur dann Maßstab für die Bemessung des entstandenen materiellen Schadens sein, wenn eine wirtschaftlich vernünftige Möglichkeit zur Veräußerung besteht. Hieran fehlt es, wenn keine entsprechende Nachfrage und ein ihr folgender Markt vorhanden sind. Der Geschädigte würde in unzumutbarer Weise benachteiligt, wenn er bei fehlendem Markt auf einen nur zufällig erzielbaren Erlös verwiesen würde. Die auszugleichende, durch das schädigende Ereignis bewirkte Vermögenseinbuße orientiert sich in diesen Fällen am Gebrauchswert der zerstörten, gebrauchten Sache. Wir der Gebrauchswert zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zur Schadensbemessung herangezogen, muß - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ein möglicherweise erzielbarer Verkaufspreis außer Ansatz bleiben.
Nach den auch insofern überzeugenden Bekundungen des Zeugen H. hatten die Tanks zum Zeitpunkt der Beschädigung in etwa die Hälfte der zu erwartenden Nutzungsdauer erreicht, so daß nur die Hälfte des Rechnungsbetrages für den Neukauf erstattungsfähig ist.
Nach alledem berechnet sich der Schaden wie folgt:
1. Erstattungsfähige Kosten für den Ausbau der alten Tanks gemäß Rechnung der Firma L.
vom 12.10.1992 7.602,00 DM
2. Montagekosten gemäß Rechnung der Firma R.K. vom 7.10.1992 in Höhe von
15.017,00 DM abzüglich
2.320,00 DM für Wertverbes-
serungen 12.697,00 DM
3. Einbau neuer Tanks 10.890,00 DM
31.189,00 DM
8.
Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 281 Abs. 1 BGB.
9.
Der Feststellungsantrag ist im erkannten Umfang zulässig und begründet.
Gemäß § 256 ZPO war der Kläger berechtigt, die Verantwortung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Ereignis vom 4.9.1991 feststellen zu lassen. Ein Feststellungsinteresse hat der Kläger schon deshalb, weil die Beklagte ihre Verantwortung für den Schadensfall bestreitet.
Die Feststellungsklage ist begründet, weil der der Eintritt künftiger Schäden bei der gegebenen Kontaminierung wahrscheinlich ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: (35.140,86 DM Zah- lungsantrag, 5.000,-- DM Fest-
stellungsantrag
- auch für den
ersten Rechtszug -)
40.140,86 DM
Beschwer für den Kläger: 3.951,86 DM
Beschwer für die Beklagte: 36.189,00 DM