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Oberlandesgericht Köln·11 U 106/98·29.06.1999

Schuldbeitritt des Generalunternehmers für Werklohnansprüche eines Nachunternehmers

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Generalunternehmerin Zahlung restlichen Werklohns aus Heizungs-, Sanitär- und Elektroarbeiten, nachdem der Subunternehmer nicht vollständig zahlte. Streitpunkt war, ob die Beklagte durch Unterschrift und mündliche Zusage auf einer Baustellenbesprechung wirksam als Mitschuldnerin beigetreten ist. Das OLG bejahte nach Beweisaufnahme einen Schuldbeitritt aufgrund der Erklärung „wenn nicht gezahlt wird, zahlt [die Beklagte]“ und des unterzeichneten Zahlungsplans. Die Beklagte wurde gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt; Zinsen gab es nur ab Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Zahlung zugesprochen, weitergehender Zinsanspruch zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schuldbeitritt kann formfrei durch mündliche Zusage und Unterzeichnung eines Zahlungsplans wirksam erklärt werden, wenn aus Erklärung und Umständen ein eigener Einstandswille als weiterer Schuldner hervorgeht.

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Tritt ein Generalunternehmer im Rahmen einer Baustellenbesprechung erkennbar nicht nur vermittelnd, sondern mit Einstandszusage für die Verbindlichkeit eines Nachunternehmers auf, kann darin ein Schuldbeitritt gegenüber dem Werkunternehmer liegen.

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Umfasst die Beitrittserklärung nach ihrem objektiven Inhalt die „Restzahlung nach Rechnungslegung“, erstreckt sich der Schuldbeitritt grundsätzlich auf die gesamte aus dem Auftrag herrührende Werklohnforderung und nicht nur auf einzelne Abschlagsraten.

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Ein Schuldbeitritt kann auch Nachtragsforderungen erfassen, wenn nach der Vereinbarung alle aus der Werkleistung entstehenden Forderungen gedeckt sein sollen und dies nach den Umständen für den Beitretenden erkennbar ist.

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Prozesszinsen aus Werklohnforderungen sind mangels schlüssigen Vortrags zu früherem Verzug grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB geschuldet.

Relevante Normen
§ 286 ZPO§ 291 BGB§ 352 HGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 O 418/95

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20. März 1998 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 418/95 - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird neben der Firma I. B. GmbH als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 83.469,49 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 9. März 1995 zu zahlen; der weitergehende Zinsanspruch wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Beide Parteien können Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Klage auf Zahlung in Höhe von 83.469,49 DM in Anspruch. Der Hintergrund ist folgender:

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Die Firma B. erstellte 1992/1993 in H., T., ein Bauvorhaben; sie schaltete hierbei die Beklagte als Generalunternehmerin ein, die ihrerseits die Firma I. als Subunternehmerin beauftragte. Diese wiederum vergab die Aufträge an eine Firma M..

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Die Klägerin, die zunächst in Kontakt mit der Firma M. stand, unterbreitete dieser am 11.08., 17.09. und 23.09.1992 Angebote über die Ausführung von Heizungs-, Sanitär- und Elektroarbeiten im Rahmen eines Subunternehmerverhältnisses (Bl. 413 ff. GA). Die Firma M. erteilte der Klägerin den Auftrag. Die Firma I. übernahm die zwischen der Klägerin und der Firma M. geschlossenen Verträge oder beauftragte selbst in der Folge die Klägerin mit den Arbeiten, die ausgeführt und abgenommen wurden. Die Klägerin erteilte der Firma I. für ihre Leistungen Rechnungen über insgesamt 265.079,51 DM (Bl. 369 - 385 GA); nach Abzug erbrachter Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 170.000,00 DM und weiterer 7.441,94 DM, die von der Beklagten bezahlt worden sind und einem Nachlaß in Höhe von 2.764,60 DM und 1.403.48 DM, ergibt sich der Klagebetrag von 83.469,49 DM, den die Klägerin (vor dem Landgericht Koblenz - 9 O 445/93) gegen die Firma I. eingeklagt hat. Hierüber ist am 23.03.1995 antragsgemäß ein Teilurteil ergangen, während die Klage gegen die Beklagte an das Landgericht Köln verwiesen worden ist (vgl. Bl. 105, 142 GA).

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Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe durch ihren Geschäftsführer V. die (gesamtschuldnerische) Mithaftung für die Werklohnforderungen übernommen; am 24.09.1992 sei nämlich auf der Baustelle in H. zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn V., dem Zeugen W. als Vertreter der Klägerin und dem Geschäftsführer der Firma I. der Zahlungsplan vom 17.09.1992 diskutiert worden. In den maschinenschriftlich von der Klägerin erstellten Plan seien dann absprachegemäß vom Geschäftsführer V. handschriftliche Änderungen und Zusätze (u.a. "Rest nach Rechnungslegung") angebracht worden. Hierdurch sei die Beklagte als Gesamtschuldnerin dem Vertragsverhältnis beigetreten. Der Geschäftsführer V. habe nämlich ausdrücklich erklärt, die Beklagte werde für die Zahlungen der Firma I. einstehen und als Mitschuldnerin garantieren, dass die Forderung der Klägerin voll bezahlt werde.

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Die Klägerin hat dementsprechend beantragt,

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die Beklagte neben der Firma I. als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an sie 83.469,49 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 23.01.1993 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, eine Mitübernahme durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Vielmehr sei der Geschäftsführer V. lediglich als "Vermittler" zwischen der Klägerin und der Firma I. aufgetreten; diese hätten sich zunächst über die Höhe der Abschlagszahlungen nicht einigen können. Deshalb habe der Geschäftsführer V. den Zahlungsplan geändert und ihn dann als Zeuge unterschrieben. Um eine Mithaftung der Beklagten sei es demgegenüber nicht gegangen; die Klägerin sei durch die Vereinbarung der Vorauszahlungen bereits ausreichend gesichert gewesen. Die Zahlungen der Beklagten an die Klägerin hätten nur dem Zweck gedient, den Zahlungsweg abzukürzen.

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Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Urteil vom 20.03.1998 (Bl. 319 ff. GA), auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird, die Klage abgewiesen; eine Schuldmitübernahme durch die Beklagte sei nach dem Beweisergebnis nicht erfolgt.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen Berufung.

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Sie ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und behauptet, die Erörterung des Zahlungsplan am 24.09.1992 habe vorrangig dem Ziel gedient, mit der Beklagten einen weiteren Schuldner zu erhalten, denn die finanziellen Probleme ihres Auftraggebers seien bekannt gewesen und der Zahlungsplan allein habe für sie keine ausreichende Sicherheit geboten. Wenn sie die Firma I. zunächst allein in Anspruch genommen habe, so habe dies daran gelegen, dass sie sich vertragsgemäß zur vorherigen Inanspruchnahme ihrer Auftraggeberin verpflichtet gefühlt habe; deren Zahlungsunfähigkeit sei jedoch offenbar geworden, so dass sie deshalb die Beklagte zusätzlich in Anspruch nehme.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte neben der Firma I. als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an sie 83.469,49 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 23.01.1993 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen;

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hilfsweise bittet sie um Vollstreckungsschutz, auch durch Bankbürgschaft.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beschlusses vom 16. Dezember 1998 (Bl. 449 GA). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 1999 (Bl. 469 ff. GA) Bezug genommen.

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Wegen der gesamten weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze verwiesen; die zu den Akten gelangten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs in der Sache Erfolg; die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 83.469,49 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 9. März 1995 zu zahlen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beklagte am 24.09.1992 durch ihren Geschäftsführer V. wirksam einen Schuldmitbeitritt für sämtliche Werklohnansprüche der Klägerin gegen die Firma I. aus dem Bauvorhaben T. in H. erklärt hat.

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1.

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Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr V., ist entgegen der Darstellung der Beklagten am 24.09.1992 nicht nur "als Vermittler" und "als Zeuge" aufgetreten, sondern er hat vielmehr durch einen Schuldbeitritt eine Mithaftung der Beklagten erklärt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen W., denen der Senat folgt.

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Der Zeuge W. hat im einzelnen dargelegt, warum die Zusammenkunft an der Baustelle in H. erfolgte. Hintergrund war, dass die Klägerin "der Auffassung war, dass da nicht alles so ##blob##sbquo;sicher' sei" (Bl. 470 GA). Aus diesem Grunde sei er - der Zeuge - mit der Erstellung eines Zahlungsplanes "entsprechend den Bauphasen" beauftragt worden, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Bauleistungen - mit Ausnahme der Verlegung eines Stromkabels - noch nicht begonnen waren. Die Firma M. sei, so hat der Zeuge W. weiter bekundet, nach Auffassung der Klägerin "ein Risiko" gewesen, weil sie über ausreichende Sicherheiten nicht verfügt habe. Aus diesem Grunde habe er - W. - für die Klägerin auftragsgemäß am 24.09.1992 den Zahlungsplan durch Herrn V. unterschreiben lassen sollen. Hierüber habe er dann auch mit Herrn V. gesprochen, und der Geschäftsführer der Beklagten habe schließlich erklärt, "wenn M. nicht zahle, zahle O." (Bl. 471 GA). V. habe dann selbst handschriftlich die maschinenschriftlichen Zahlen "abgeändert". Dies sei aber nur eine Kürzung des Zahlungsplans gewesen, die er - W. - deshalb hingenommen habe, "weil er (V.) mit der Hand darunter geschrieben (habe): Rest nach Rechnungslegung" (Bl. 472 GA).

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Der Zeuge W. hat weiter erklärt, man sei darüber einig gewesen, dass es hierbei nicht um eine Abkürzung der Zahlungswege gegangen sei, sondern darum, der Klägerin einen weiteren (Mit)schuldner zu verschaffen.

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Der Senat folgt den Bekundungen des Zeugen W.; der Zeuge, der infolge eines Unfalls arbeitsunfähig geworden und aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden ist, machte einen sehr glaubwürdigen Eindruck; und er hat auch die Einwendungen der Beklagten, soweit es um deren Übernahme der Mithaftung geht, überzeugend widerlegt; denn nicht nur der Zahlungsplan, den der Geschäftsführer V. unterschrieben hat, spricht für die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen W., sondern vor allem die Interessenlage der Beteiligten:

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Die Klägerin hatte schon im Hinblick auf die nicht hinreichend geklärte Auftraggeberseite (M./I.) ein berechtigtes Interesse an einer Art Sicherung der Werklohnforderungen; die Zahlungsfähigkeit der Auftraggeberin der Klägerin war zudem zweifelhaft. Deshalb ist der Zahlungsplan erstellt und mit dem Generalunternehmer (Beklagte) über dessen Einstandspflicht verhandelt worden. Die Zusage "einer Verkürzung der Zahlungswege" ohne eigene Einstanspflicht der Beklagten hätte demgegenüber für die Klägerin wenig Sinn gemacht.

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Auch das eigene Interesse der Beklagten an der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung war hier gegeben; so war die Beklagte als Generalunternehmerin im besonderen Maße daran interessiert, das Bauvorhaben fertigzustellen, wozu die Firma M. erkennbar selbst nicht ausreichend in der Lage war, wie die Einschaltung der Klägerin ausweist. Zudem ging die Beklagte kein erhebliches Risiko ein, weil sie Zahlungen an die Klägerin unmittelbar bei der Firma I. in Abzug bringen konnte, was sie auch im weiteren während der Bauausführung getan hat.

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Letztlich spricht auch die Urkundenlage für die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr V., hat handschriftliche Änderungen im Zahlungsplan vorgenommen, den der Geschäftsführer der Firma I. unterzeichnete. Damit wäre aber - wenn die Darstellung der Beklagten zutreffend war - eine Unterschrift durch Herrn V. nicht mehr notwendig gewesen, denn die gleichfalls allein vom Geschäftsführer der Firma I. unterzeichneten Bauverträge (Bl. 413 ff. GA) beweisen, dass der Klägerin insoweit die Unterschrift des Geschäftsführers jedenfalls ausreichte. Die Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Beklagten machte deshalb für die Klägerin nur Sinn, wenn diese damit die von der Klägerin verlangte Haftungsübernahme durch Unterschrift ihres Geschäftsführers akzeptierte.

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Aufgrund dieser Unterschriften und der mündlichen Zusage des Geschäftsführers der Beklagten, der nach der damaligen Interessenlage nicht für sich persönlich, sondern für die Beklagte als Generalunternehmerin handelte, war für den Zeugen W. erkennbar ein Schuldbeitritt der Beklagten gewollt, ohne dass es noch einer weiteren Erläuterung im Zahlungsplan bedurft hätte.

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Die Beklagte hat sich im übrigen in der Folgezeit auch an ihr Versprechen, die Vereinbarung vom 24.09.1992, gehalten; die Firma I. hat entsprechend dem Zahlungsplan insgesamt nur Teilleistungen in Höhe von 45.000,00 DM erbracht, während alle anderen Zahlungen (in Höhe von 125.000,00 DM) durch die Beklagte erfolgten. Nach den Bekundungen des Zeugen W. ist bei Zahlungsstockungen der Firma I. der Geschäftsführer der Beklagten angesprochen und zu Akontozahlungen aufgefordert worden. Einwendungen wurden nicht erhoben, sondern die angeforderten Zahlungen erbracht. Auch bei Baustops erfolgten die Zahlungen letztlich durch die Beklagte und nicht durch die Firma I..

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Nach alledem ist davon auszugehen,(§ 286 ZPO), dass die Beklagte hier durch ihren Geschäftsführer V. wirksam einen Schuldbeitritt erklärt hat (BGH, BauR 1994, 624 = NJW-RR 1994, 1044; BGH, BauR 1998, 357 = NJW-RR 1998, 554).

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2.

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Der Schuldbeitritt der Beklagten bezog sich dabei auf die gesamte Werklohnforderung der Klägerin und nicht etwa nur auf die im Zahlungsplan aufgeführten Beträge; dies wird schon daraus deutlich, daß der Zahlungsplan neben den einzelnen Raten den handschriftlichen Vermerk des Geschäftsführers der Beklagten enthält, der Rest sei nach Rechnungslegung zu zahlen. Damit sind alle Werklohnforderungen der Klägerin, soweit sie aus dem Auftrag herrühren, in die Verpflichtung der Beklagten einbezogen worden.

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Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen W. bezog sich die Vereinbarung sogar über den Wortlaut des Zahlungsplans hinaus auf alle Forderungen, die durch die Werkleistungen der Klägerin entstehen würden, also auch auf solche, die erst durch Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftragsvolumens begründet würden. Da die Beklagte als Generalunternehmerin das Auftragsvolumen gekannt hat und der Geschäftsführer V. stets Ansprechpartner für alle Angelegenheiten auf der Baustelle war, ist die Bekundung des Zeugen W., die Beklagte habe für die Gesamtleistung den Schuldbeitritt erklärt, glaubhaft. Damit waren hier auch Nachtragsaufträge erfaßt, so daß dahinstehen kann, in welchem Umfang die Klägerin von der Firma M./I. zur Zeit der Erklärung des Schuldbeitritts beauftragt worden war.

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3.

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Die Klägerin kann deshalb auch den geltend gemachten Betrag in Höhe von 83.469,49 DM von der Beklagten beanspruchen.

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Die Klägerin hat die Gesamtforderung durch Vorlage sämtlicher Rechnungen hinreichend belegt; den Rechnungen kann nachvollziehbar entnommen werden, welche Arbeiten ausgeführt und welche Beträge hierfür angesetzt worden sind. Auf den Gesamtbetrag von 239.633,96 DM (Rechnungen Bl. 369 - 374 GA) und 25.445.55 DM (Rechnungen Bl. 375 - 385 GA) sind in Abzug zu bringen: Die Akontozahlungen in Höhe von 170.000,- DM sowie weitere 7441,94 DM (für die Rechnungen 1-3740-06-93, 1-3581-06-93, 1-8169-12-92 und 1-8105-12-92, Bl. 377, 382, 383 - 385 GA), die bereits ausgeglichen sind und mit der Klage nicht verfolgt werden. Damit ergab sich rechnerisch zunächst eine Forderung in Höhe von 87.637,57 DM, auf die die Klägerin einen Nachlaß von 2.764,60 DM und 1.403, 48 DM gewährt hat, so daß sich die Restforderung auf 83.469,49 DM beläuft. Diese ist noch nicht von der M./I. ausgeglichen worden.

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4.

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Zinsen stehen der Klägerin allerdings nur in Höhe von 5 % seit dem 9. März 1995 - Tag der Rechtshängigkeit - (§ 291 BGB, § 352 HGB) zu. Einen früheren Zinsbeginn hat die Klägerin nicht dargetan.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten: 83.469,49 DM.