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Oberlandesgericht Köln·11 U 106/93·23.11.1993

Berufung: Architektenvergütung nach HOAI – Zahlung von 11.929,53 DM

ZivilrechtWerkvertragsrechtArchitektenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Vergütung für erbrachte Architektenleistungen; das Landgericht hatte bereits einen Teilbetrag zugesprochen. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 11.929,53 DM. Es stellte fest, dass kein Honorar vereinbart war, sodass § 632 Abs. 2 BGB und die HOAI als Maßstab gelten. Honorarkürzungen wegen fehlender Kostenschätzung lehnte das Gericht mangels Entscheidungsrelevanz ab; nur hinreichend spezifizierte Nebenkosten wurden anerkannt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 11.929,53 DM verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage.

Abstrakte Rechtssätze

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Hat ein Architektenvertrag keine Vergütungsvereinbarung getroffen, ist nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet.

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Liegt für Architekten eine gesetzliche Gebührensystematik vor, gelten die Gebührensätze der HOAI regelmäßig als Maßstab für die übliche Vergütung.

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Eine Minderung des Honorars wegen fehlender Kostenschätzung kommt nicht in Betracht, wenn die Kostenschätzung für die Entscheidung des Auftraggebers nicht entscheidungserheblich war.

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Nebenkosten sind nur zu erstatten, wenn sie hinreichend spezifiziert und substantiiert dargetan werden; pauschale Ansätze sind unbeachtlich.

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Verzugszinsen können ab dem in der Mahnung gesetzten Verfallsdatum nach §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB verlangt werden, soweit kein höherer Schaden nachgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 631 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 632 BGB§ HOAI§ 632 Abs. 2 BGB§ 15 HOAI§ 288 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 0 281/92

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 1. April 1993 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 281/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.929,53 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten erster Instanz tragen der Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 94 % und der Kläger zu 6 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers, die insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

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Der Kläger ist berechtigt, von dem Beklagten Zahlung von insgesamt 11.929,53 DM - also über den durch das Landgericht bereits zuerkannten Betrag von 3.548,73 DM weitere 8.380,80 DM - als Vergütung für seine Architek-tenleistungen gemäß den §§ 631 Abs. 1 2. Halbsatz, 632 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen der HOAI zu ver-langen.

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Zu Recht geht das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgrund des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, daß zwischen den Parteien ein Architektenvertrag mündlich geschlossen worden ist, ohne daß die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen vereinbart wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts insbesondere zur Würdigung der erhobenen Beweise und zur Beweislastverteilung, die zutreffend sind und kei-ner Ergänzung bedürfen, wird Bezug genommen. Das Vor-bringen des Beklagten im Rahmen seiner Berufungserwide-rung bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung oder auch nur zur nochmaligen Vernehmung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen.

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Da die Höhe des Architektenhonorars bei Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien nicht festgelegt wurde, hat der Beklagte nach der Bestimmung des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu erbringen. Für Ar-chitekten gelten die Gebührensätze der HOAI als die üb-liche Vergütung (vgl. BGH NJW 1969, 1855; Palandt-T. , BGB, 52. Aufl., § 632 Rdnr. 8).

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Der Kläger hat sein Honorar in der Rechnung vom 24.05.1991 im Hinblick auf die von ihm erbrachten Teil-leistungen zutreffend nach den Vorschriften der HOAI mit 10.376,-- DM in Ansatz gebracht.

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Unabhängig von der zwischen den Parteien bestehenden Streitfrage, ob der Kläger die vorgelegte Kostenschät-zung nach DIN 276 schon vor oder erst nach Beendigung der Vertragsbeziehungen fertigte, und obgleich die Kostenschätzung nach DIN 276 in der Regel eine zentrale Leistung der Leistungsphase 2 nach § 15 HOAI darstellt, scheidet eine Honorarkürzung aus, weil die Kostenschät-zung für den Beklagten jedenfalls nicht entscheidungs-erheblich war (vgl. OLG Celle, BauR 1991, 371). Das zeigt sein eigenes Verhalten, indem er in der Zeit bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses im Mai 1991 zu keiner Zeit die Kostenschätzung vom Kläger verlangte und er sich unabhängig von einer solchen Kostenschät-zung gegen das Vorhaben entschieden hat. Außerdem hat der Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren vorgetragen, daß es ihm nur darauf ankam, überschlägig zu erfahren, welche Kosten das von ihm ins Auge gefaßte Objekt verursachen könnte. Das aber konnte er ausrei-chend anhand der klägerseits unstreitig vorgenommenen Flächenberechnungen und Berechnung des umbauten Raumes in Verbindung mit dem genannten Kubikmeterpreis von 370,-- DM.

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Der pauschale Ansatz von Nebenkosten in der Rechnung des Klägers vom 24.05.1991 ist nicht gerechtfertigt. Allerdings hat der Kläger in dem im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 1993 überreichten Telefaxschreiben vom 21.10.1993, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, spezifiziert Kosten von 42,-- DM für vier Lichtpausen à 10,50 DM, von 13,50 DM für 27 Kopien à 0,50 DM, von 25,-- DM für 5 Fotos à 5,-- DM sowie 8,-- DM für einen Katasterplan aufge-schlüsselt und damit hinreichend spezifiziert dargetan. Da beklagtenseits Einwände gegen diesen Kostenansatz nicht vorgebracht worden sind, sind diese Nebenkosten zugunsten des Klägers bei der Berechnung seines Vergü-tungsanspruchs zu berücksichtigen. Die von ihm des wei-teren angeführten Kosten für Beratung mit dem Planungs-amt, Telefon und Porto sind hingegen nach wie vor nicht hinreichend substantiiert dargelegt und müssen daher außer Betracht bleiben.

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Die sich danach ergebende berechtigte Honorarforderung in Höhe von 11.929,53 DM (= 10.376,-- DM + 42,-- DM + 13,50 DM + 25,-- DM + 8,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwert-steuer) ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wegen schuldhafter Verletzung einer dem Kläger zukommenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Beklagten in bezug auf die voraussichtliche Vergütungshöhe zu kürzen.

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Ob und inwieweit einem Architekten eine Aufklärungs-pflicht im Hinblick auf die Höhe seines zu erwarten-den Honoraranspruchs zukommt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. zum Meinungspektrum Knacke, BauR 1990, 395 ff.). Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, die eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für gegeben erachtet (vgl. Locher , Das private Baurecht , 5. Aufl. , Rdnr. 299; Jagenburg NJW 1985, 2797, 2802; OLG Karlsruhe BauR 1984 f.), etwa wenn der Auftraggeber ausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar völlig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten hat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen Konkurrenzangebotes weiß. Steht nämlich fest, daß der Architekt vereinba-rungsgemäß Leistungen zu erbringen hat, die üblicher-weise nur gegen Vergütung erfolgen und läßt sich diese übliche Vergütung noch dazu einer gesetzlichen Gebüh-renordnung (der HOAI) entnehmen, so sind grundsätzlich keine Umstände ersichtlich, die eine Aufklärungs- und Hinweispflicht des Architekten begründen könnten. Der Architekt kann ohnehin zu Beginn seiner Leistungen nicht genau angeben, wie hoch sein Honorar letztlich sein wird. Dies hängt von den zu erbringenden Leistun-gen ab. Beianderer Auffassung würde der Architekt un-nötig dem möglichen späteren Vorwurf des Auftraggebers ausgesetzt, seine vorläufige und erste Honorarangabe sei unzutreffend gewesen.

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Bei diesen Gegebenheiten ist es allein die Sache des Auftraggebers, sich nach der Höhe des zu erwartenden Honorars gezielt zu erkundigen, will er seine Auftrag-serteilung davon abhängig machen (vgl. Knacke, a.a.0., S. 399/400).

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Im zur Entscheidung stehenden Fall liegen keine Umstände vor, die ausnahmsweise den Kläger zur Angabe seines voraussichtlich anfallenden Honorars verpflich-tet hätten. Insbesondere ist auf der Grundlage des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht anzunehmen, daß der Kläger ausdrücklich um Bezifferung des voraussichtlichen Honorars gebeten wurde. Soweit die Zeugin T. bekundet hat, sie hätten dem Kläger gegenüber erklärt, er solle für seine Arbeit vergütet werden, er solle sich überlegen, welche Arbeiten er im einzelnen vergütet haben wolle, löste dies (noch) keine Aufklärungspflicht des Klägers über sein voraussichtli-ches Honorar aus. Der Kläger durfte davon ausgehen, daß beklagenseits die Vergütungsfrage nochmals angesprochen werden würde, wenn die voraussichtliche Honorarhöhe vom Beklagten tatsächlich in Erfahrung gebracht werden wollte. Soweit der Beklagte in seiner Berufungser-widerung behauptet hat, der Kläger sei ausdrücklich darum gebeten worden, ihnen (dem Beklagten und seinem Partner) von vorneherein Klarheit über möglicherweise entstehende Kosten zu verschaffen , sind die hierzu benannten Zeugen Dr. v. S. und T. nicht erneut zu vernehmen. Die betreffenden Zeugen sind zu dem gesamten Komplex bereits vom Landgericht befragt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß eine nochmalige Befragung - wenn auch beschränkt auf die eine konkrete Frage - andere oder ergiebigere Aussagen der Zeugen ergeben könnte.

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Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB angesichts des Mahnschreibens vom 19. Oktober 1991 mit der darin gesetzten Zahlungsfrist bis zum 31. Oktober 1991 ab dem 1. November 1991 in Höhe von 4 % Zinsen berechtigt. Der Kläger hat zum Nachweis eines höheren Verzugzinsschadens weder eine Bankbescheinigung vorgelegt noch Beweis angetreten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.880,46 DM.

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Beschwer des Beklagten: 8.280,80 DM

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Beschwer des Klägers: 499,66 DM